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BBiG 2005 § 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Berufsbildungsgesetz

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.

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