Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
BBiG 2005 § 24 Weiterarbeit
Berufsbildungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.