Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBiG 2005 § 32 Überwachung der Eignung

Berufsbildungsgesetz

(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 395/18
18. Juni 2024
12 A 395/18 18. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 7470/16
13. Dezember 2017
26 K 7470/16 13. Dezember 2017
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 2227/13
21. Januar 2015
6 K 2227/13 21. Januar 2015
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 24/11
7. September 2012
2 AGH 24/11 7. September 2012