Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BBodSchG § 12 Information der Betroffenen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 11/15
29. September 2016
|
I ZR 11/15 | 29. September 2016 |
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1415/08
19. März 2010
|
7 K 1415/08 | 19. März 2010 |
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1301/01
16. Februar 2005
|
6 K 1301/01 | 16. Februar 2005 |
|
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2488/03
10. Februar 2005
|
2 S 2488/03 | 10. Februar 2005 |
|
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1774/99
16. November 2000
|
20 A 1774/99 | 16. November 2000 |