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BBodSchG § 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 20/23
15. Februar 2024
6 B 20/23 15. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 L 1438/22
20. März 2023
8 L 1438/22 20. März 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1901/15
21. März 2016
10 S 1901/15 21. März 2016
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 2931/09
5. April 2011
2 A 2931/09 5. April 2011
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2488/03
10. Februar 2005
2 S 2488/03 10. Februar 2005
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1774/99
16. November 2000
20 A 1774/99 16. November 2000