Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1901/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 5 K 1817/15 -, soweit darin der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Aussetzungsantrag ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.08.2015 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Ziffer 1.1.1 bezüglich des dort geforderten Standsicherheitsnachweises und der Ziffer 1.1.2 der Verfügung des Antragsgegners vom 26.06.2015 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 26.06.2015, soweit die Antragstellerin darin verpflichtet wurde, einen Standsicherheitsnachweis (Ziffer 1.1.1) und ein artenschutzrechtliches Gutachten (Ziffer 1.1.2) vorzulegen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus den §§ 4 und 7 BBodSchG und den aufgrund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. § 4 Abs. 2 BBodSchG gibt dem Grundstückseigentümer und dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück die Verpflichtung auf, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin erfüllt sind. Angesichts der überragenden Bedeutung eines geordneten Wasserhaushalts für das Wohl der Allgemeinheit (Artikel 20a GG; § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BBodSchG) ist hier eine Sanierung dringend durchzuführen. Als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die zu bekämpfenden Gefahren für die Umwelt ausgehen, ist die Antragstellerin sanierungspflichtig.
Bei fachgerechter Ausführung ist der vom Antragsgegner als Sicherungsmaßnahme angeordnete Rückbau der Bike-Cross-Anlage auch geeignet, eine weitere Verbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern oder zumindest zu vermindern (§ 2 Abs. 7 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BBodSchG). Das Verfüllen und Einebnen der betroffenen Flächen, insbesondere im Bereich der Bike-Cross-Anlage, mit anschließender Bepflanzung stellt ein wirksames Mittel dar, um den Sickerwassereintrag in den Haldenkörper und damit Schadstoffeinträge in das Schicht-, Grund- und angrenzende Oberflächenwasser möglichst weitgehend und dauerhaft zu minimieren. Dies ist bereits in der angefochtenen Verfügung vom 26.06.2015 ausführlich und zutreffend dargelegt worden. Weiter ist in der Verfügung auch ausgeführt worden, dass ein anderes und dabei milderes Mittel, das dieses Sanierungsziel gleich gut erreicht, nicht ersichtlich sei, es sich dabei nur um eine absolute Minimalsicherung des Haldenkörpers vor eindringendem Sickerwasser handele. Hiergegen ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nichts zu erinnern; auch die materiell sanierungspflichtige Antragstellerin hat insoweit keine Alternativvorschläge unterbreitet.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG erstreckt sich nicht lediglich auf Maßnahmen, die in dem Sinne unmittelbar auf die Sanierung bezogen sind, als sie das mit diesen zu erreichende Ziel festlegen sowie die Modalitäten der Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen regeln. Das Gesetz ermächtigt im Interesse der Effizienz der Gefahrenabwehr zu den tauglichen Maßnahmen zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolgs. Nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen ist für die Abgrenzung der in Betracht kommenden Maßnahmen allein maßgeblich, ob die Anordnung geeignet ist, zur Erreichung des Sanierungsziels beizutragen. Die Handlungsmöglichkeiten der Behörde sind gleichwohl nicht unbegrenzt; sie werden mit dem Verweis auf die „notwendigen Maßnahmen“ durch den rechtsstaatlich und grundrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingegrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 9.14 - NVwZ-RR 2015, 566).
Hiervon ausgehend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren angegriffenen Maßgaben zur Vorbereitung des Rückbaus (Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 der Sanierungsanordnung vom 26.06.2015) höchstwahrscheinlich als rechtmäßig. Die hiergegen vorgebrachten Argumente zielen letztlich darauf ab, die eigentliche Sanierungsmaßnahme, gegen die zwar Widerspruch eingelegt wurde, die aber nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens gemacht worden ist, als rechtswidrig darzustellen und dadurch mittelbar auch die ihrer Um-setzung dienenden vorbereitenden Maßgaben rechtlich in Frage zu stellen. Nach Auffassung der Antragstellerin obliegt die Durchführung dieser vorbereitenden Maßgaben dem Antragsgegner, da dieser von Amts wegen ermitteln müsse, ob die von ihm ausgewählte konkrete Sanierungsmaßnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überhaupt verwirklicht werden könne; dagegen könne von ihr als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts nicht verlangt werden, mit den ihr auferlegten streitigen vorbereitenden Maßgaben erst noch den Nachweis erbringen zu müssen, dass die vom Antragsgegner bereits ausgewählte Sanierungsmaßnahme auch umgesetzt werden könne. Jedenfalls bei summarischer Prüfung greift diese Argumentation der Antragstellerin zu kurz.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich bei dem ihr konkret auferlegten Rückbau der Bike-Cross-Anlage auch um eine „notwendige“ Sanierungsmaßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, obwohl nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob die großflächigen Aufschüttungen in der vorgeschriebenen Weise realisiert werden können. Allerdings ist eine Sanierungsmaßnahme nur dann notwendig, wenn sie ein objektiv geeignetes, also taugliches Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Eine angeordnete Maßnahme ist in diesem Sinne ungeeignet, wenn ihre Ausführung dem Adressaten tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 524). Zu berücksichtigen ist aber, dass bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Effektivität der Gefahrenabwehr ein leitender Gesichtspunkt ist; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme kommt es daher maßgeblich darauf an, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann; dabei ist auch zu berücksichtigen, wem welche Aufgaben oder Pflichten rechtlich zugeschrieben sind (sog. Primärebene; vgl. Senatsurteile vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - VBlBW 2013, 455 und vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - UPR 2012, 231; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.1998 - 1 S 1390/97 - VBlBW 1998, 431; Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rn. 523).
Zum jetzigen Zeitpunkt ist weder für die Behörde noch für den Senat erkennbar, dass die der Antragstellerin konkret aufgegebene Verfüllung von tiefer gelegenen Teilbereichen der Hochfläche des Haldenkörpers aus statischen Gründen nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat hierzu Gegenteiliges nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert vorgetragen. Der bloße Hinweis, dass in der Vergangenheit bereits einmal ein partieller Dammbruch erfolgt sei, lässt den erforderlichen konkreten Bezug zu der hier angeordneten Sicherungsmaßnahme vermissen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners waren für den partiellen Dammbruch im Jahr 1983 besondere Verhältnisse ursächlich, die aus heutiger Sicht die jetzt vorgeschriebene Verfüllung argumentativ eher stützen würden. Hinzu kommt, dass die Frage der Standsicherheit regelmäßig das Wie und nicht das Ob des Bauens betrifft. Eine fachgerechte, die Standsicherheit insbesondere des Baugrunds gewährleistende Ausführung des Bauvorhabens fällt aber in den Verantwortungsbereich der sanierungspflichtigen Antragstellerin. Die allenfalls entfernte bzw. theoretische Möglichkeit, dass die der Antragstellerin auferlegte Sanierungsmaßnahme mit Blick auf das Erfordernis der Standsicherheit tatsächlich oder rechtlich nicht durchführbar ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme, da der Antragsgegner sich hier im Interesse einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr und angesichts der Pflicht der Antragstellerin, für eine ordnungsgemäße Bauausführung zu sorgen, mit einer auf vernünftigen Erwägungen beruhenden Eignungs- und Zumutbarkeitsprognose begnügen durfte. Damit spricht zum jetzigen Zeitpunkt auch Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin in der Lage sein wird, den von ihr geforderten positiven Nachweis der Standsicherheit zu erbringen. Würde sich jedoch nachträglich ergeben, dass - anders als derzeit prognostiziert - das Sanierungsziel mit dem angeordneten Rückbau nicht, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, wäre der Antragsgegner gehalten, seine Sanierungsanordnung vom 26.06.2015 noch vor Beginn der Bauarbeiten zu überprüfen und ggf. abzuändern (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 - juris).
10 
Der Zweck der Anordnung, vorab einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, erschöpft sich mithin darin, eine ordnungsgemäße Umsetzung der eigentlichen Sanierungsmaßnahme sicherzustellen. Damit unterfällt diese Anordnung dem Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Es versteht sich von selbst, dass, wenn - wie hier - eine bestimmte Sicherungsmaßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative BBodSchG geboten ist, diese im Einklang mit der übrigen Rechtsordnung durchzuführen ist.
11 
Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer materiellen Sanierungspflicht, die sich unmittelbar aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 C 15.05 - BVerwGE 126, 1), auch ohne behördliches Tätigwerden verpflichtet, die hier dringend erforderliche Sanierung durchzuführen. Eine auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützte behördliche Sanierungsanordnung dient lediglich der Konkretisierung und Durchsetzung einer bereits vorher nach § 4 Abs. 3 BBodSchG entstandenen Pflicht (vgl. Giesberts in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Band 4, § 4 BBodSchG Rn. 143). Die Antragstellerin ist also schon unmittelbar kraft Gesetzes gehalten, die gebotene Sicherungsmaßnahme durchzuführen und dabei alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen, soweit diese zur Durchführung der Sicherungsmaßnahme notwendig sind. Will man den rechtstreuen Sanierungspflichtigen, der von sich aus seinen Sanierungspflichten nachkommt, gegenüber dem säumigen Sanierungspflichtigen nicht gleichheitswidrig (Artikel 3 Abs. 1 GG) benachteiligen, so ist klar, dass sich an dieser materiellen Pflichtenstellung durch den Erlass einer auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützten Sanierungsanordnung grundsätzlich nichts ändert. Nichts anderes folgt auch aus § 16 Abs. 2 BBodSchG, der bei einer nicht UVP-pflichtigen Altlastensanierung den Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG eine Konzentrationswirkung zuspricht. Aufgrund dieser Konzentration werden im Interesse an einer effektiven, insbesondere schnellen Gefahrenabwehr mehrere Verwaltungsverfahren zu einem einzigen zusammengefasst und notwendige Entscheidungen der durch die Konzentrationsvorschrift verdrängten Behörden ersetzt, indem die zur Entscheidung berufene Behörde im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Behörden die jeweilige Rechtsprüfung übernimmt; dabei ist sie an die sachlich-rechtlichen Vorschriften der mit zu erledigenden Rechtsbereiche gebunden, da die Konzentration nicht dazu dient, anderweitig bestehende Anforderungen oder Vorgaben an eine Entscheidung außer Kraft zu setzen. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die bodenschutzrechtliche Verfügung vom 26.06.2015 die hier bauordnungsrechtlich und naturschutzrechtlich erforderlichen Entscheidungen mit einschließt bzw. erübrigt; allerdings ist die in § 16 Abs. 2 BBodSchG vorgesehene Aufführung der in der Anordnung miteingeschlossenen Entscheidungen im Widerspruchsverfahren noch nachzuholen.
12 
Soweit die der sanierungspflichtigen Antragstellerin bodenschutzrechtlich auferlegte Sicherungsmaßnahme großflächige Aufschüttungen im Außenbereich zum Gegenstand hat, handelt es sich hierbei um ein baurechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben (vgl. §§ 49, 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11 Buchstabe e des Anhangs und § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 13 Nr. 1 LBO), das nur dann genehmigungsfähig, also zulässig ist, wenn ihm keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Erfordernis der Standsicherheit gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Baurechts zur Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 13 LBO). Der Nachweis der Standsicherheit obliegt dem Bauherrn, der den für sein Bauvorhaben erforderlichen Standsicherheitsnachweis vorzulegen hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1 LBOVVO). Unabhängig davon ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Standsicherheit der baulichen Anlage fortlaufend sicherzustellen (vgl. Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 13 Rn. 1 ff.). Die Gewährleistung und damit auch der Nachweis der Standsicherheit für das als Sanierungsmaßnahme in Angriff zu nehmende Bauvorhaben gehören damit zu den sich unmittelbar aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Pflichten der hier sanierungspflichtigen Antragstellerin. Dem wesentlichen verfahrensrechtlichen Erfordernis einer Vorlage des Standsicherheitsnachweises vor Baubeginn (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 LBOVVO) hat der Antragsgegner genügt, indem er bestimmt hat, dass die Erdarbeiten „nach Erhalt der unter Ziffer 1.1.4 genannten Bestätigung“ vorzunehmen seien (vgl. Ziffern 1.1.1, 1.1.4 und 1.2.2 der Verfügung vom 26.06.2015).
13 
Das, was der Senat zur streitigen Maßgabe, vorab einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen, ausgeführt hat, gilt entsprechend für die andere streitige Maßgabe unter Ziffer 1.1.2, vorab ein artenschutzrechtliches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob und ggf. in welcher Populationsgröße streng geschützte Reptilienarten im Maßnahmenbereich vorkommen. Auch insoweit ist zum jetzigen Zeitpunkt weder für die Behörde noch für den Senat erkennbar, dass der als Sicherungsmaßnahme vorgeschriebene Rückbau der Bike-Cross-Anlage aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Das bisherige Vorbringen der Antragstellerin hierzu erschöpft sich in Spekulationen und einem in der Sache wenig hilfreichen Vergleich mit dem „Bahnprojekt Stuttgart-Ulm“ und ist deshalb nicht geeignet, die auf vernünftigen Erwägungen basierende Einschätzung des Antragsgegners zu entkräften, dass etwaige artenschutzrechtliche Anforderungen die festgelegte Sicherungsmaßnahme nicht in Frage stellen könnten, sondern lediglich deren ordnungsgemäße Umsetzung betreffen würden. Die sanierungspflichtige Antragstellerin ist materiell verpflichtet sicherzustellen, dass bei Umsetzung der ihr auferlegten Sicherungsmaßnahme des Verfüllens und Einebnens nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verstoßen wird. Besteht - wie hier nach Aktenlage - ein hinreichender Verdacht, dass in dem betroffenen Maßnahmenbereich wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten - hier: Zauneidechse und Schlingnatter - vorkommen, schließt dies die Pflicht mit ein, in diese Richtung zu ermitteln, um bei einem festgestellten Vorkommen die sich hieraus ergebenden artenschutzrechtlichen Folgen beurteilen zu können (siehe auch § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). Zwar ist bis zur Vorlage des streitigen artenschutzrechtlichen Gutachtens unklar, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang es eine entsprechende Population gibt. Jedoch hat der Antragsgegner bezogen auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall nachvollziehbar im Einzelnen ausgeführt, dass und wie im Fall des Vorkommens streng geschützter Reptilienarten im Maßnahmenbereich den artenschutzrechtlichen Vorgaben in einer für die Antragstellerin zumutbaren Weise genügt werden kann und dass notfalls, nämlich wenn der ökologische Binnenkonflikt zwischen Boden- und Wasserschutz auf der einen und Artenschutz auf der anderen Seite nur so gelöst werden kann, die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht kommt. Die Antragstellerin, die all dem nichts Substantiiertes entgegengehalten hat, verkennt den Umfang ihrer bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortung, wenn sie vom Antragsgegner verlangt, vorab zu ermitteln und schließlich im Einzelnen zu belegen, was ggf. artenschutzrechtlich auf sie zukommt; der Leitgedanke einer schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung lässt auch hier eine auf vernünftigen Erwägungen des Antragsgegners beruhende Prognose genügen, dass etwaige zu beachtende artenschutzrechtliche Vorgaben weder die Eignung noch die Zumutbarkeit der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahme entfallen lassen. Sollte diese Prognose sich im Nachhinein aufgrund des vorzulegenden artenschutzrechtlichen Gutachtens als unzutreffend erweisen, müsste der Antragsgegner diejenigen rechtlichen Konsequenzen ziehen, die sich hieraus für die angeordnete, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Angriff genommene Rückbaumaßnahme ergeben.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten, die der Antragstellerin aus der Befolgung der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Maßgaben entstehen, hat sich der Senat an der Schätzung des Verwaltungsgerichts orientiert; der entsprechende Betrag war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen