BDG § 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Bundesdisziplinargesetz

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 11/18
18. November 2020
17 A 11/18 18. November 2020
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 3/18
1. Juli 2020
17 A 3/18 1. Juli 2020