Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 3/18

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am 00.00.1961 geborene Beklagte trat mit Wirkung zum 01.08.1983 als Stadtinspektoranwärter in den Dienst der … C-Stadt. Mit Wirkung zum 01.08.1986 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor z. A. ernannt. Zum 01.02.1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 01.11.1989 wurde er zum Stadtoberinspektor, am 28.05.1993 zum Stadtamtmann und zum 01.06.1996 zum Amtsrat befördert. Seit dem 16.05.2006 hat er das Amt eines Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13 SHBesO) inne.

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Ab dem 01.11.2004 leitete er das …. . Seitdem war er im Rahmen einer Nebentätigkeit auch Geschäftsführer der … Marketing GmbH und ab 2010 zudem Geschäftsführer der C-Stadt-Marketing GmbH. Seine dienstlichen Leistungen wurden durchgehend mit gut, sehr gut bzw. hervorragend bewertet (letzte dienstliche Beurteilung vom 31.10.2013).

4

Der Beklagte ist verheiratet, jedoch getrenntlebend, und hat eine im Jahre 2002 geborene Tochter.

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Disziplinar- oder strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

6

Unter dem 23.08.2016 erlangte der Oberbürgermeister der … C-Stadt als Dienstvorgesetzter des Beklagten Kenntnis von einer bevorstehenden Presseberichterstattung über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Dateien. Der Beklagte wurde daraufhin vom Dienst freigestellt. Seit einem Gespräch im August 2016 war er dienstunfähig erkrankt. Der Hauptausschuss der … C-Stadt beschloss am 14.09.2016, den Beklagten bis auf Weiteres von der Leitung des ... zu entbinden.

7

Am 29.09.2016 leitete der Oberbürgermeister der ... C-Stadt gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Er unterrichtete den Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2016 darüber und ferner darüber, dass der Verdacht von Straftaten gem. § 184 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB bestehe und damit der Verdacht eines außergerichtlichen Dienstvergehens. Der Beklagte sei weiterhin seiner Pflicht, über die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen unverzüglich Mitteilung zu machen, nicht nachgekommen.

8

Das Disziplinarverfahren wurde wegen des eingeleiteten sachgleichen Strafverfahrens zunächst ausgesetzt.

9

Mit Bescheid vom 11.10.2016 verbot der Oberbürgermeister dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an.

10

Der Hauptausschuss der ... C-Stadt beschloss am 07.12.2016, den Beklagten endgültig von der Leitung des ... zu entbinden.

11

Der Beklagte ist seit dem 05.07.2017 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Bescheid vom 20.07.2017 ordnete der Kläger die Einbehaltung von 45 % der Dienstbezüge des Beklagten ab dem 01.08.2017 an. Seit dem 01.12.2017 werden von seinen Dienstbezügen 50 % einbehalten.

12

Der Beklagte hat am 14.06.2017 im Zentrum für integrative Psychiatrie in C-Stadt eine sexualtherapeutische Behandlung begonnen.

13

Bereits unter dem 10.04.2017 erließ das Amtsgericht C-Stadt gegen den Beklagten einen Strafbefehl (45 DS 136/16, rechtskräftig seit dem 16.05.2017) mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

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„Die Staatsanwaltschaft C-Stadt klagt Sie an in C-Stadt in der Zeit vom 06.05.2016 bis zum 01.07.2016 durch vier selbständige Handlungen

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1.-3. Kinderpornografische Schriften, welche sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind) zum Gegenstand haben, sowie welche die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und welche die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben,

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4. durch dieselbe Handlung

17

a) kinderpornografische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben,

18

b) jugendpornografische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben

19

1.-2. Am 06.05.2016 und am 07.05.2016 stellten Sie jeweils unter Nutzung der ...-Software „...“ im „ ...“-Netzwerk“ im Internet eine vertonte kinderpornografische Videodatei von einer Länge von 37 Minuten und 19 Sekunden beliebigen Nutzern des Internets zum Download zur Verfügung. Bei dem Video handelt es sich um einen Zusammenschnitt mehrerer, schwerer Missbrauchshandlungen an weiblichen Kindern, wovon mindestens eines im Kindergartenalter ist, die auch den Anal- und Vaginalverkehr eines männlichen, erwachsenen Täters bis zum Samenerguss zeigen.

20

3. Am 27.05.2016 stellten Sie abermals im „ ...“-Netzwerk“ im Internet eine kinderpornografische Videodatei von einer Länge von 21 Minuten und 16 Sekunden beliebigen Nutzern des Internets zum Download zur Verfügung. Diese Datei besteht ebenfalls aus einem Zusammenschnitt einer Vielzahl von Missbrauchsszenarien an Kleinkindern. Sie beinhalten den Anal- und Vaginalverkehr mit einem männlichen, erwachsenen Täter, teilweise bis zum Samenerguss. Zudem ist eine Szene enthalten, in der ein weibliches Kleinkind an den Beinen gefesselt ist und anal und vaginal missbraucht wird.

21

4. Bei einer am 01.07.2016 vorgenommenen Durchsuchung der von Ihnen angemieteten Wohnung in der C-Straße in C-Stadt wurden überwiegend in dem unmittelbar zuvor von Ihnen gelöschten Bereich des Notebooks der Marke „…“ 17 Bilddateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalts aufgefunden. Davon zeigen mindestens 13 Darstellungen eindeutig sexuelle Handlungen an bzw. mit Kindern. Es handelt sich um Abbildungen von überwiegend entkleideten Mädchen und Jungen im Kindesalter, die u. a. auch den Oral- bzw. Geschlechtsverkehr mit erwachsenen Männern ausüben. Auf vier jugendpornografischen Bildern werden fokussiert die Geschlechtsteile von Mädchen abgebildet. Auf einem Bild manipuliert die Hand eines Erwachsenen an der Scheide eines Mädchens.

22

Angewendete Vorschriften: §§ 184 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 184 c Abs. 3, 53, 52, 74 StGB.

23

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

24

(Einzelfreiheitsstrafen:

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Für die Tat zu Ziffer 1.: 5 Monate

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Für die Tat zu Ziffer 2: 5 Monate

27

Für die Tat zu Ziffer 3: 5 Monate

28

Für die Tat zu Ziffer 4: 2 Monate)

29

Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO).

30

Der Laptop der Marke „…“ und das Mobiltelefon „… I-phone (Asservatennr. 5749/16) werden eingezogen.“

31

Mit Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 24.04.2017 wurde dem Beklagten auferlegt, sich straffrei zu führen, einen Geldbetrag in Höhe von 4.900,- Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zu zahlen, sich in sexualtherapeutische Behandlung zu begeben und die Behandlung nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt.

32

Am 29.06.2017 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgesetzt.

33

Unter dem 06.10.2017 erhielt der Beklagte Gelegenheit, zur abschließenden Anhörung eine Stellungnahme abzugeben. Unter dem 14.05.2018 verzichtete der Beklagte im Hinblick auf die Erhebung der Disziplinarklage auf die Beteiligung des Personalrates.

34

Mit der am 16.05.2018 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter Bezug auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vor, kinderpornografische Videodateien und Bilddateien öffentlich zugänglich gemacht und solche Dateien, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen und damit ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Dies ergebe sich aus der im Strafbefehl festgestellten Verwirklichung der Tatbestände des § 184 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und § 184 c Abs. 2 StGB, weil diese jeweils zumindest bedingten Vorsatz erforderten. Der Beklagte sei mit dem Eintritt des Erfolges in der Weise einverstanden gewesen, dass er ihn billigend in Kauf genommen oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abgefunden habe. Durch die Nutzung der Tauschnetzwerke habe er einen Upload von Dateien zumindest billigend in Kauf genommen, auch wenn es ihm nicht darauf angekommen sei, wenn also das mögliche Hochladen der Dateien nicht der Schwerpunkt der Zielrichtung des Beamten gewesen sei, ihm dieser Gesichtspunkt im Zweifel egal gewesen sei. Der Beklagte habe auch keinerlei Vorsorge getroffen, die programmmäßig vorgesehene Funktionsweise der ... Programme, nämlich des Austausches von Daten unter den Nutzern, außer Kraft zu setzen. Die Benutzung von sogenannten Internettauschbörsen bewirke, dass grundsätzlich jeder Teilnehmer Nutzer und auch zugleich Anbieter sei. Dies müsse sich der Beklagte disziplinarrechtlich zurechnen lassen. Soweit er sich in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 01.07.2016 darauf eingelassen habe, dass ihm die Möglichkeit eines Uploads der von ihm heruntergeladenen Dateien durch Dritte nicht bekannt gewesen sei, genüge dies nicht, um eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zum subjektiven Tatbestand darzulegen. Dass den Programmen „...“ und „ ...“ nicht anzusehen gewesen sei, dass es sich um ... Programme handele, die ihm keine Hinweise auf ihre Funktionsweise gegeben hätten und er insoweit keine Kenntnis von der Strafbarkeit der Verbreitung kinderpornografischer Dateien gehabt habe, verfange nicht. Zumindest für das Programm „...“ gelte, dass nach den im Internet abrufbaren Installationsanleitungen die Ordner per Mausklick (aktiv) angeklickt werden müssten, deren Inhalt andere „…“-Nutzer herunterladen können sollten. Die Einlassungen des Beklagten seien insoweit als Schutzbehauptungen zu bewerten.

35

Darüber hinaus habe der Beklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 01.07.2016 eingeräumt, dass er seit ca. 10 Jahren nach kinderpornografischen Dateien Ausschau gehalten habe. Strafbarkeit des Besitzes und der Verbreitung kinder- bzw. jugendpornografischer Dateien seien ihm bekannt gewesen. Auch wenn der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung nur allgemeine und vage Angaben zu seinem Verhalten während der letzten 10 Jahre gemacht habe, reiche dies für eine ausreichend bestimmte Beschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Taten aus, weil der Vorwurf sich insoweit allein auf dessen Angaben stütze, dem der Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde insoweit Glauben geschenkt hätten. Die diesbezügliche Einlassung des Beamten beruhe nicht auf einem unspezifischen Vorhalt seitens des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde, gegen den sich der Beklagte nicht sachgerecht verteidigen könne, sondern – wie ausgeführt – auf einer proaktiven Einlassung des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung.

36

Es handele sich zudem auch nicht um den die Disziplinarmaßnahme (allein) tragenden Vorwurf. Ein Mangel wirke sich auch nicht aus. Denn bereits der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Dateien trage – wie sich aus Folgendem ergebe – die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme.

37

Der Beklagte habe ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Sein Verhalten sei im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Werde ein Beamter – wie der Beklagte – wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat zur Rechenschaft gezogen, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) vorsehe und sei der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering, liege in aller Regel ein Dienstvergehen iSv § 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vor. Schon der Besitz kinderpornografischer Schriften sei im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das gelte erst recht, wenn sich ein Beamter – wie hier – des Verbreitens kinder- bzw. jugendpornografischer Dateien schuldig gemacht habe. Der Beklagte habe jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt; Schuldausschließungs- und Schuldminderungsgründe wie auch Rechtfertigungsgründe seien weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich.

38

Das Dienstvergehen bestehe vorliegend aus mehreren Pflichtverletzungen, so dass sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung richte. Nach der Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornografischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im Jahre 2015 sei bereits an die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu denken. Bei der Verbreitung kinderpornografischer Schriften betrage der Strafrahmen sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, so dass auch ohne Dienstbezug die Höchstmaßnahme konkret in Betracht komme. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände müsse aufgrund der Tatumstände das Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich angesehen werden. Dies komme auch in dem ergangenen Strafbefehl zum Ausdruck. Es sei nicht lediglich nur auf eine Geldstrafe erkannt worden; vielmehr sei der Beklagte zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In Anbetracht der bisher von der Rechtsprechung entschiedenen vergleichbaren – Fällen sei von einer besonderen Verwerflichkeit des außerdienstlichen Dienstvergehens auszugehen. Insoweit sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt.

39

Milderungsgründe lägen im Ergebnis nicht vor. Zwar könne ein Geständnis als Milderung gewertet werden. Hier sei jedoch in den Blick zu nehmen, dass der objektive Tatbestand bereits weitgehend belegt gewesen sei. Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens kämen ohne Hinzutreten weiterer milderer Umstände von einigem Gewicht regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt sei. Der Beklagte habe sein Fehlverhalten nicht aus eigener Einsicht beendet, sondern erst in dem Augenblick, als die Polizei vor der Tür gestanden und geklingelt habe. Soweit der Beklagte allgemein auf die Möglichkeit „krankhafter Entwicklungen“ hingewiesen habe, seien damit keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit iSv § 21 StGB, was zu einer Milderung führen könnte, dargelegt. Weder ein persönlichkeitsfremdes Verhalten noch eine psychische Ausnahmesituation noch der Umstand, dass der Beklagte weder vorbestraft noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, können ausschlaggebende Milderungsgründe sein. Auch die durchgehend überdurchschnittlich guten Leistungen des Beklagten fielen nicht ins Gewicht. Insbesondere seien sie nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße – wie hier – in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Das erhebliche Gewicht des Verstoßes gegen dienstliche Kernpflichten sei schließlich auch nicht durch die Durchführung der Therapie aufzuwiegen.

40

Im Ergebnis müsse festgestellt werden, dass vorliegend ein besonders verwerfliches Verhalten des Beklagten vorliege, welches zu einem völligen Ansehensverlust des Beamten und damit zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums geführt habe. Aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte könne der Schluss gezogen werden, dass der Beamte die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut machen könne. Aufgrund der Funktionssicherung komme eine Weiterverwendung des Beklagten im öffentlichen Dienst nicht mehr in Betracht. Der Beklagte sei für den Dienstherrn objektiv untragbar; daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten.

41

Der Kläger beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

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Er trägt im Wesentlichen vor, dass das behördliche Disziplinarverfahren, insbesondere die Disziplinarklageschrift, an einem wesentlichen Mangel leide. In Bezug auf den zweiten Vorwurf in der Klageschrift (Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Dateien in den letzten 10 Jahren) seien die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam seien, nicht geordnet dargestellt worden. Die Einlassung des Beklagten bei der polizeilichen Vernehmung sei falsch dargestellt worden. Insoweit seien die Feststellungen in der Klageschrift auch unrichtig. Dieser Mangel sei auch relevant. Der Kläger habe ausdrücklich diesen Vorwurf als „erschwerend“ bezeichnet und berücksichtigt. Insoweit wirke sich dieser Mangel auch im Ergebnis aus. Die disziplinarrechtliche Würdigung ergebe, dass bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten die schwerwiegendste Disziplinarmaßnahme regelmäßig nicht in Frage komme. Bei ihm handele es sich nämlich um einen (bloßen) Verwaltungsbeamten, die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Besitz und zur Verbreitung kinderpornografischer Dateien durch Lehrer und Polizeibeamte könne nicht entsprechend herangezogen werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass keinerlei dienstlicher Bezug zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und seinem Dienst bestehe. Den von ihm genutzten Programmen „ ...“ und „ ...“ sei von außen nicht anzusehen, dass es sich um ...-Programme handele. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er ohne Weiteres mit dem Download die entsprechenden Dateien auch anderen Nutzern zum Download zur Verfügung stelle. Diese Spezialkenntnisse seien nicht ohne Weiteres einem durchschnittlichen Internetbenutzer wie ihm bekannt. Insoweit seien seine diesbezüglichen Einlassungen nicht als Schutzbehauptungen zu werten. Nach seiner Auffassung könne trotz der Eigenart und der Schwere des Dienstvergehens nicht davon ausgegangen werden, dass ein völliger Ansehensverlust gegeben sei. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass sich ein Beamter, welcher sich nach den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht habe, nicht notwendigerweise aus dem Dienst entfernt werden müsse. Im Ergebnis sei nicht auf die Höchstmaßnahme, sondern allenfalls auf eine Zurückstufung zu erkennen.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

50

Ob die Klageschrift Mängel aufweist, die es hätten geboten erscheinen lassen bzw. geboten erscheinen ließen, dem Kläger gem. § 41 Abs. 1 (LDG) iVm § 55 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (BDG) eine Frist zu deren Behebung zu setzen, kann im Ergebnis dahinstehen. Zwar muss nach diesen Vorschriften die Disziplinarklage u. a. die Tatsachen angeben, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich zu schildern. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. So soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Diese Anforderungen an die Klageschrift tragen auch der Tatsache Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 LDG iVm § 60 Abs. 2 BDG dürfen bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Aus der Klageschrift muss bei verständigem Lesen deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 – juris Rdnr. 14 mwN). Insofern könnte der Vorwurf, der Beklagte habe in den letzten 10 Jahren nach einschlägigen kinderpornographischen Dateien Ausschau gehalten und sich verschafft zu haben, zu pauschal gehalten sein.

51

Auf der anderen Seite hat der Beamte bei seiner Vernehmung von sich aus, aus eigener Initiative, Angaben zu seinem langjährigen Verhalten gemacht; der Sinn und Zweck einer geordneten, konkreten Darstellung der Vorwürfe, nämlich dem Beklagten nicht seine Verteidigung zu erschweren, würde insoweit nicht in Frage gestellt. Diese Einlassung könnte möglicherweise bei der Würdigung seines Verhaltens erschwerend berücksichtigt werden (vgl. S. 22 der Klageschrift) und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gemäß der Vorschrift des § 22 Abs. 3 S. 2 LDG zugrunde gelegt werden (vgl. S. 15 der Klageschrift).

52

Diese Frage braucht indes nicht abschließend beantwortet zu werden.

53

Ein evtl. vorliegender Mangel der Klageschrift ist nach Auffassung der Kammer nämlich als unwesentlich einzustufen und hindert deshalb die im Tenor ausgesprochene Maßnahme nicht.

54

Ein Mangel des Disziplinarverfahrens ist wesentlich iSd § 41 Abs. 1 LDG iVm § 55 Abs. 1 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis dieses gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Maßgeblich ist dabei wegen der Funktion des Disziplinarrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 – 2 B 113.12 – juris Rdnr. 9). Auch wenn eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Klageschrift grundsätzlich einen wesentlichen Mangel aufweist, weil sie die sachgerechte Verteidigung des Beamten gegen die disziplinaren Vorwürfe erschwert (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 3/05 – Rdnr. 26 f.), war es vorliegend nicht erforderlich, dem Kläger eine Frist zur Beseitigung des (evtl.) Mangels der Klageschrift gem. § 41 Abs. 1 LDG iVm § 55 Abs. 3 S. 1 BDG zu setzen. Die damit bezweckte Nachbesserung der Klageschrift erübrigt sich, weil bereits die hinreichend substantiierten Vorwürfe im Hinblick auf den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer und jugendpornografischer Dateien für sich genommen aus den unten genannten Gründen zu der Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis führt. Wenn feststeht, dass aufgrund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung und damit verbunden ggf. einer Ergänzung der Klageschrift nicht mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, aaO, Rdnr. 31 mwN).

55

Die Klage ist auch begründet.

56

Der Beklagte hat durch den Besitz und die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Dateien ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Er hat dabei (bedingt) vorsätzlich gehandelt (2.). Als disziplinare Maßnahme kommt (nur) die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (3.).

57

1.) In tatsächlicher (objektiver) Hinsicht geht das Gericht – soweit es den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer und jugendpornografischer Dateien betrifft – von den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 20.04.2017 (45 DS 136/16) wiedergegebenen Feststellungen aus. Darüber hinaus legt die Kammer ihren Feststellungen das Ergebnis der Auswertung des sichergestellten privaten Laptops des Beklagten und die Ermittlungen des LKA Baden-Württemberg, wie sie sich aus Bl. 13 ff.der Beiakte B ersehen lassen, zugrunde.

58

Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach §§ 41 Abs. 1 LDG, 57 Abs. 1 BDG. Die dort getroffenen Feststellungen können jedoch gem. § 41 Abs. 1 LDG, § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren unstreitig sind bzw. nicht substantiiert bestritten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 – juris Rdnr. 39; OVG Münster, Urteil vom 11.01.2017 – 3 dA 204/16.O juris Rdnr. 34 f.). Das ist hier zunächst der Fall, soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage der Besitz kinderpornografischer bzw. jugendpornografischer Schriften vorgeworfen wird. Diesen Vorwurf hat der Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt.

59

Der Beklagte hat auch kinderpornografische bzw. jugendpornografische Dateien iSd § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte ist den insoweitigen tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht entgegengetreten. Danach sind basierend auf den Feststellungen des LKA Baden-Württemberg und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt am 06. und 07.05.2016 sowie am 27.05.2016 über einer dem Beklagten zugeordneten dynamischen IP-Adresse über das ...-Programm „ ...“ im Netzwerk „ ...“ jeweils eine kinderpornografische Datei heruntergeladen und zum Herunterladen angeboten worden. Insoweit hat der Beklagte auch den (objektiven) Tatbestand der „Verbreitung“ kinderpornografischer Schriften, welche sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind) zum Gegenstand haben, sowie, welche die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und welche die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand haben, erfüllt.

60

2.) Der Beklagte hat die o.g. Taten auch (bedingt) vorsätzlich begangen. Er hat zwar bestritten, in Bezug auf eine solche Verbreitung vorsätzlich gehandelt zu haben. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat er insoweit angegeben, dass ihm die Funktionsweise/Arbeitsweise einer Tauschbörse nicht geläufig sei und er nicht gewusst habe, dass mit dem Download gleichzeitig die Zurverfügungstellung von Dateien an eine unbekannte Anzahl anderer Nutzer verbunden sei.

61

Die Kammer hält dies indes für eine Schutzbehauptung.

62

Das ergibt sich aus Folgendem:

63

Zum einen konnte der Strafbefehl nur ergehen, wenn der Beamte (bedingt) vorsätzlich gehandelt hat; denn eine fahrlässige Begehung von Taten nach den §§ 184 b und c StGB gibt es nicht. Insoweit kann bereits nach den Feststellungen im Strafbefehl von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden.

64

Hinzu kommt, dass es sich bei dem Programm „ ...“ um ein sogenanntes ...programm, also eine Internettauschbörse, handelt, durch welche Benutzer mit der gleichen oder einer kompatiblen System-Software untereinander über das Internet verschiedene Dateien austauschen können. Standardmäßig – also nach der von der Tauschsoftware vorgegebenen, aber manuell abänderbaren Voreinstellung – werden die ...software „...“ sowie die dazugehörigen Verzeichnisse auf der Computerpartition „C\:“ abgelegt. Die Dateien, etwa zu einem Videofilm, werden nicht als eine Gesamtheit vom PC eines anderen Teilnehmers des Tauschprogramms in das Internet „hinauf-“ und von dort auf den PC des Empfängers „heruntergeladen“. In der Regel werden derartige Dateien in einer größeren Zahl von „Paketen“ von den Computern mehrerer Benutzer bezogen und auf dem Computer des Empfängers zusammengesetzt. Gleiche Dateien und ihre Bruchstücke („Pakete“) werden bei „ ...“ in der Suchfunktion über den sogenannten „ …“ (hierbei handelt es sich um eine Art „Fingerabdruck“ einer Datei, welcher diese eindeutig identifiziert) sortiert. Somit können auch Dateien mit unterschiedlichen Namen eindeutig zugeordnet werden.

65

Der Ladevorgang erstreckt sich über einen gewissen Zeitraum, währenddessen die noch unvollständig geladenen Dateien (Videos) in einem temporären Verzeichnis, das sich auf dem persönlichen Computer des Nutzers befindet, abgelegt werden. Das temporäre Verzeichnis ist immer öffentlich zugänglich, sobald bzw. solange das PC-System mit dem Internet verbunden und „ ...“ gestartet ist. Standardmäßig werden die in dem für vollständige Dateien verwendeten Verzeichnis enthaltenen Dateien wieder „hochgeladen“, werden also anderen Teilnehmern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt. Der Benutzer muss also zulassen, dass die herunterzuladende Datei mit Beginn des Downloads auf die Festplatte seines Rechners sofort wieder anderen Interessenten angeboten wird. Dies ist keine Option, um nicht eigene Dateien anbieten zu müssen, sondern das macht das Programm automatisch und ist auch das Prinzip einer Tauschbörse. Zwar lässt sich der Upload einer Datei bzw. die Uploadpriorität bei dem Programm „ ...“ auf „sehr niedrig“ setzen, ganz vermeiden lässt sich ein solcher Upload indes nicht. Bei einer „niedrigeren“ Uploadpriorität wird auch der Download für den Benutzer abgebremst (vgl. https:// …………). Wenn man als Nutzer nicht will, dass das Programm „ ...“ nicht möglicherweise auf die gesamte Festplatte und damit auch auf private Fotos usw. zwecks Upload zugreift, ist es erforderlich – durch aktives Zutun – per Mausklick die Ordner anzuhaken, deren Inhalt andere „…“-Nutzer herunterladen können (https://www........). Darauf hat der Kläger in seinen Schriftsätzen zutreffend hingewiesen.

66

Ungeachtet dessen ist es auch so, dass bei Aufrufen des Programms „ ...“ und nach dem Beginn eines Downloads auf der Oberfläche des Programms deutlich zu erkennen ist, wie viele Dateien gleichzeitig hochgeladen werden. Im unteren Drittel der Oberfläche befindet sich links ein entsprechender Hinweis („hochladend“) und in Klammern dahinter die Anzahl der Dateien, die gegenwärtig hochgeladen werden. Darüber hinaus findet sich am unteren Rand der Oberfläche ebenfalls der Hinweis auf Uploads und auf Downloads („Up:…/Down:…“; vgl. ………). (Ein sog. Screenshot der Oberfläche des Programms „ ...“, aus dem die Upload-Funktion ersichtlich ist, ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Einsicht gegeben worden).

67

Die Kammer folgt deshalb nicht der Einlassung des Beklagten, wonach er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass mittels des Programms „ ...“ Dateien mit kinder- und jugendpornografischem Inhalt nicht nur aus dem Internet auf seinem Computer herunter-, sondern von seinem Computer aus auch in das Internet hochgeladen und somit anderen Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass in Anbetracht der obigen Darlegungen dem Beklagten die Funktion des Tauschprogramms „ ...“ nicht verborgen geblieben ist, so dass er jedenfalls die Freigabe der heruntergeladenen Dateien an andere Benutzer während der Zeiten, zu denen sein Computersystem mit dem Internet verbunden und „ ...“ gestartet war, kannte und dennoch nicht unterband bzw. nicht vom Gebrauch des Tauschprogrammes absah. Es kann dem Beklagten nicht entgangen sein, dass das Wesen eines „Tauschprogramms“ in einem wechselseitigen Geben und Nehmen besteht. Die Kammer hält den Beklagten nicht für so naiv, dass ihm bei einer über einen Zeitraum von mehreren Jahren (nach seinen Angaben etwa 10 Jahren) andauernden Beschäftigung mit dem Programm, während er nach eigenen Angaben Dateien heruntergeladen hat, nie der Gedanke gekommen wäre, es könnten im Gegenzug auch Dateien freigegeben werden und er die deutlichen, in diese Richtung gehenden Hinweise auf dem Bildschirm ausnahmslos nicht zur Kenntnis genommen hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass derartige Tauschprogramme teilweise – bedingt durch die Nachfrage – sehr lange Übertragungszeiten beanspruchen, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass sich der Beklagte zu einer intensiveren Beschäftigung mit PC und Programmen genötigt gesehen haben muss. Es erscheint lebensfern und nicht glaubhaft, dass er dabei ohne den Erwerb einschlägiger Kenntnisse geblieben sein sollte.

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Nach allem legt die Kammer dem Beklagten im Ergebnis in vollem Umfang denselben Sachverhalt mit der strafrechtlichen Bewertung zur Last wie der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 20.04.2017, wonach der Beklagte (vorsätzlich) durch vier selbständige Handlungen ein Vergehen des öffentlichen Zugänglichmachens und durch ein und dieselbe Handlung des Besitzes kinder-und jugendpornografische Schriften schuldig gemacht hat (§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 2, § 184 c Abs. 1 StGB). Grundlage der disziplinaren Bewertung ist demnach voll umfänglich der oben im Tatbestand dargestellte Sachverhalt, auf dem auch die Disziplinarklage beruht.

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3.) Die vorstehenden Feststellungen führen zur disziplinaren Höchstmaßnahme nach §§ 10, 13 LDG.

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Nach der Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften auf bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe durch § 184 b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) idF des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) kann grundsätzlich bereits in den Fällen des lediglich außerdienstlichen Besitzes die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden. Bereits der Besitz kinderpornografischer Dateien mit dem im Einzelnen vom LKA Baden-Württemberg im Rahmen der Auswertung beschriebenen Inhalt (Bl. 13 ff. der Beiakte B) wiegt seiner Eigenart nach bereits schwer. Die Dateien bzw. Filme zeigen sehr schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte der für die Herstellung dieser Dateien missbrauchten Kinder und damit an besonders hilflosen Opfern. Die dargestellten Handlungen erfüllen zum überwiegenden Teil den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies gilt insbesondere für die zwei Videodaten, die von nicht unerheblicher Länge sind und die nicht lediglich sog. Posing, sondern schweren sexuellen Missbrauch enthalten. Kinderpornografische Schriften bzw. Dateien im Allgemeinen und mit dem hier vorliegenden Inhalt gehen eindeutig über die nach gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Austauschs gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Kinderpornografie wird von der Allgemeinheit und in der gesellschaftlichen Diskussion als verabscheuungswürdig angesehen; Täter sind kritischer Resonanz und Missachtung ausgesetzt. Dies gilt im besonderen Maße, wenn das Material – wie hier nach Inhalt und Alter der Opfer – auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle im oberen Bereich einzuordnen ist. Der Konsument solcher Darstellungen trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Er trägt eine mittelbare Verantwortlichkeit für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Um allerdings die Verhängung der Höchstmaßnahme zu begründen, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass das Vergehen des Beamten einen besonderen Schweregehalt aufweist. Insoweit setzt der bloße Besitz voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9/14 – juris Rdnr. 36). Insoweit dürften vorliegend die Tatumstände hinsichtlich der Zahl der Dateien (zwei Videofilme, 17 Bilddateien) wohl eher noch im unteren Bereich der möglichen Begehungsform einer Straftat nach § 184 b Abs. 3 StGB liegen. Insoweit dürfte Besitz der Dateien für sich genommen noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, a.a.O.).

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Allerdings kommen vorliegend folgende Aspekte hinzu, die im Ergebnis die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen:

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Ausgehend davon, dass zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, aaO Rdnr 37), kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane insoweit als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und als Abstufung innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommen in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sind.

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Vorliegend ist vom Amtsgericht C-Stadt auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt worden, was nicht wesentlich unter der Strafe liegt, nach der der Beklagte kraft Gesetzes seiner Beamtenrechte verlustig geht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BeamtStG). Insoweit muss bereits unter diesem Gesichtspunkt auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen Straftat das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden.

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Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei den 17 auf dem Laptop des Beklagten vorgefundenen Dateien zwar lediglich um Bilder, es sich bei den von seinem Computer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Dateien aber um zwei Videofilme mit nicht unerheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich bringt. Das Verhalten des Beklagten ist im Ergebnis deshalb als besonders verwerflich anzusehen, weil er den Zugang zu den inkriminierten Dateien anderen Personen eröffnet und damit den menschenverachtenden Austausch dieser Bilder ermöglicht hat. Die Teilnahme an der Tauschbörse war mit dem Zugänglichmachen von Dateien kinderpornografischen Inhalts an Andere verbunden, was der Beklagte – wie festgestellt – zumindest billigend in Kauf nahm. Durch seine Bereitschaft auch zur Weitergabe der Dateien hat er das Unrecht seiner Taten weiter vertieft und sogar als Anbieter an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für solche Dateien teilgenommen. Sein Fehlverhalten wiegt auch wenn es außerdienstlich war deshalb besonders schwer (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 08.08.2017 – 8 DO 568/16 – juris Rdnr. 331 zu einem ähnlichen Fall; nachgehend, die Beschwerde gegen die Zulassung der Revision zurückweisend: BVerwG, Beschluss vom 15.12.2017 – 2 B 59/17 – juris Rdnr. 4 ff.). Insoweit weisen die konkreten Tatumstände einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsform des Verbreitens kinderpornografischer bzw. jugendpornografischer Dateien auf. Bei der zweiten vom Beklagten heruntergeladenen und zur Verfügung gestellten Videodatei ist die Auswertung durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg zwar nicht auf Deutsch erfolgt, sondern es sind lediglich englische Begriffe aufgeführt. Diese lassen aber ebenfalls auf eine zielgerichtete, auch am jungen Alter der Kinder orientierte Suche und Zurverfügungstellung von Dateien, die den Missbrauch von Kindern und Kleinkindern zum Gegenstand haben, schließen (vgl. etwa „…, „…“ … „…“; „…“ usw.).

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Im Hinblick darauf, dass auch das außerdienstliche Zugänglichmachen kinder- und jugendpornografischer Dateien generell im besonderen Maße geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und im Hinblick auf die besondere Schwere der hier im Einzelfall begangenen Taten des Beklagten, die deutlich im oberen Bereich der Begehungsform des Besitzes und Verbreitens kinderpornografischer Schriften anzusiedeln sind, ist die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme geboten, um die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten. Ein besonderer Dienstbezug ist nicht erforderlich. Das als besonders verwerflich einzustufende Verhalten des Beklagten führt in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfreien prüfenden und wertenden Betrachters zu einem völligen Ansehensverlust des Beamten und damit zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Ein solches Vertrauen ist in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Der in der Person des Beklagten eingetretene vollständige Ansehensverlust und der dadurch bedingte Vertrauensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung im Beamtenverhältnis untragbar erscheinen (vgl. OVG Weimar, a.a.O. Rdnr. 334).

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Soweit der Beklagte am Tag der Hausdurchsuchung dabei war, seine Dateien auf dem Laptop der Marke „Acer“ zu löschen, lässt dies sein Fehlverhalten nicht weniger schwerwiegend erscheinen. Jedenfalls liegt darin kein endgültiges Abrücken des Beklagten von seinem Verhalten.

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Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Fehlverhaltens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines persönlichkeitsfremden Verhaltens als anerkannten Milderungsgrund sind nicht erkennbar. Eine Milderung kommt dann in Betracht, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Es muss ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.012.2013 – 2 B 35/13 – juris Rdnr. 6 f. mwN). In Anbetracht der Tatsache, dass auf dem Speichermedium des Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im nicht unerheblichen Umfang – dies gilt insbesondere für die beiden Videodateien mit einer Länge von zusammen fast einer Stunde – aufgefunden worden sind, kann von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen keine Rede sein. Auch eine psychische Ausnahmesituation lag nicht vor. Es fehlt insoweit an einem plötzlichen Ereignis, das den Beklagten im Tatzeitraum in einen seelischen Schockzustand versetzt hat. Allein der Umstand, dass der Beklagte schon seit mehreren Jahren getrennt lebt, begründet keine schockgeprägte Lage im Tatzeitraum. Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner Vernehmung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Konsum von Kinderpornografie auch in keiner Weise etwas mit seiner Ehe zu tun hat.

78

Auch soweit der Beklagte geständig gewesen ist, führt dies nicht zu der Annahme eines Milderungsgrundes. Nach der Rechtsprechung bedarf es einer freiwilligen, nicht durch die Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat vor Tatentdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1994 – 1 D 31/94 – juris Rdnr. 21 f.). Der Beklagte ist mit seinem Eingeständnis nicht der Entdeckung der Tat zuvorgekommen. Er hat lediglich im Nachhinein zugestanden, das im Ermittlungsverfahren festgestellte kinderpornografische Video- und Bildmaterial besessen zu haben; das bewusste Verbreiten solcher Dateien hat er sogar bestritten.

79

Schließlich fehlt es auch an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Beklagte die Pflichtverletzung in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen haben könnte. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung iSv § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich vermindert war. Nach der Aktenlage und auch den Angaben des Beklagten im Ermittlungsverfahren und im Disziplinarverfahren gibt es keinen Anhalt dafür, dass dieser an einer krankhaften seelischen Störung oder einer an einer schweren seelischen Abartigkeit im Tatzeitraum gelitten hat, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit herabgesetzt hat.

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Auch der Umstand, dass der Beklagte durchweg gute bis hervorragende Leistungen erbracht hat und straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11/10 – juris Rdnr. 42).

81

Dass der Beklagte sich schließlich um eine (Sexual-)Therapie bemüht und diese zumindest auch begonnen hat, kann ihn ebenfalls nicht grundlegend entlasten. Zwar können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis der Therapie positiv ausfällt und eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2016 – 2 B 43/15 – juris Rdnr. 7 mwN). Insoweit ist indes nichts vorgetragen worden und auch nichts den eingereichten Bescheinigungen zu entnehmen. In der ärztlichen Bescheinigung des Dr. … vom 30.05.2017 wird lediglich festgehalten, dass der Beklagte an vier probatorischen Sitzungen in der sexualmedizinischen Sprechstunde teilgenommen habe. Zu einer sexualmedizinischen Therapie sei es nicht gekommen. Die Bescheinigung des Zentrums für integrative Psychiatrie vom 12.07.2017 bescheinigt ebenfalls lediglich, dass die Behandlung des Beklagten am 14.06.2017 begonnen worden sei und nachfolgend noch drei Termine stattgefunden hätten sowie dass weitere Termine geplant seien. Darüberhinausgehende Aussagen, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt, die Entwicklung und eine verlässliche Aussage zum Erfolg der Therapie lassen sich den Bescheinigungen nicht entnehmen.

82

Unter Einbeziehung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums grundlegend zerstört. Der durch das als besonders verwerflich einzustufende Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung als Beamter untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen oder sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wieder herstellbar (vgl. § 13 Abs. 3 LDG). Der hier eingetretene vollständige Ansehensverlust kann auch nicht durch die aufgenommene Therapie wieder rückgängig gemacht werden. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist deshalb anzunehmen, weil die durch das Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis des Beklagten im Interesse der Integrität des Beamtentums zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59/07 – juris Rdnr. 18). Die mit der Entfernung aus dem Dienst verbundene Härte ist für den Beklagten schließlich auch nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht allein auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

83

Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 LDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 LDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird ( § 10 Abs. 2 S. 1 LDG).

84

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs. 1 LDG i.V.m. 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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