BDG § 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bundesdisziplinargesetz

(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MB 1/18
26. September 2018
14 MB 1/18 26. September 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 49/15
15. Juni 2016
2 B 49/15 15. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 12/12
28. Februar 2013
Not 12/12 28. Februar 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 4 K 1048/12.TR
22. Februar 2013
4 K 1048/12.TR 22. Februar 2013