Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Disziplinarkammer) - 4 K 1048/12.TR

Tenor

Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2012 werden die Dienstbezüge des Klägers um ein Zehntel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung mit der seine Dienstbezüge um ein Fünftel auf drei Jahre gekürzt wurden.

2

Der am ... 1972 in ... geborene Kläger steht als Oberregierungsrat im Dienst der beklagten Bundesrepublik. Nach dem Abitur und Ableistung des Grundwehrdienstes studierte er von 1975 bis 1981 Volkswirtschaft an der ...-Universität in ... Das Studium beendete er erfolgreich als Diplomvolkswirt. Vom 1. September 1982 bis zum 15. Juli 1983 war er vertretungsweise bei der ... Vereinigung ... beschäftigt. Ab dem 1. März 1985 wurde er als Angestellter beim ... eingestellt. Zum 1. September 1988 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung ernannt. Seine Ernennung zum Regierungsrat erfolgte im April 1991. Mit Wirkung vom 1. September 1991 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die Ernennung zum Oberregierungsrat erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1992.

3

Ausweislich seiner letzten Beurteilung wurden seine Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 20. Januar 2011 mit „entspricht nicht den Anforderungen“ bewertet.

4

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Kläger bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Nach Eingang einer schriftlichen Beschwerde einer Kollegin mit dem Vorwurf gewalttätigen Verhaltens des Klägers wurde der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2010 über die Einleitung von Verwaltungsermittlungen in Kenntnis gesetzt. Es erfolgten Anhörungen der beteiligten Personen und eines Zeugen.

6

Am 9. März 2011 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger mit dem Vorwurf eingeleitet, eine Arbeitskollegin tätlich angegriffen und diese zudem beleidigt zu haben. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beamte unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Er wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben. Hiervon machte der Kläger nachfolgend Gebrauch, indem er ausführte, dass die Situation vom 10. August 2010 durch die Zeugin ... ausgelöst worden sei und er durch diese mit Hilfe des Eingangstürblattes aus dem Raum geschoben worden sei. Sie habe mit Gewalt versucht, ihn während des Gesprächs mit dem Zeugen ... aus dem Eingangsbereich der Räumlichkeit zu drängen. Eine beleidigende Äußerung habe er nicht getätigt.

7

Unter dem 29. März 2011 wurde der Kläger erneut angehört. Im Rahmen der Anhörung überreichte er ein Schreiben vom 29. März 2011, in dem er sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verwahrt und die Einstellung des Disziplinarverfahrens begehrt.

8

Unter dem 1. April 2011 wurde dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

9

Am 13. April 2011 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf, er habe im Disziplinarverfahren unbefugt für seine Zwecke den Briefkopf des ... genutzt. Über die Ausdehnung wurde der Kläger nachfolgend in Kenntnis gesetzt. Dieser Vorwurf wurde nachfolgend nicht mehr weiterverfolgt.

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Mit Schreiben vom 20. September 2011 wurde das Disziplinarverfahren abermals ausgedehnt um den Vorwurf, der Beamte habe ihm übertragene Aufgaben nicht amtsangemessen bearbeitet und damit gegen seine Hingabepflicht verstoßen.

11

Hierzu nahm der Kläger am 7. Oktober 2011 schriftsätzlich Stellung. Die Vorwürfe bezeichnete er als Unterstellungen, die zur Diskriminierung seiner Person bestimmt seien und er erhob seinerseits Vorwürfe gegen den Servicebereichsleiter und seine Mitarbeiter.

12

Am 7. Dezember 2011 wurde abermals ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen erstellt und dem Kläger unter dem 16. Dezember 2011 zur Kenntnis gegeben. Ihm wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte der Kläger sowohl schriftsätzlich unter dem 11. Januar 2012 als auch im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 19. Januar 2012 Gebrauch. Er beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

13

Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 wurde dem Kläger letztmalig Gelegenheit zur Stellungnahme zum – abschließenden - wesentlichen Ergebnis eingeräumt. Eine weitere Anhörung erfolgte unter dem 4. April 2012.

14

Mit Disziplinarverfügung vom 4. Juni 2012 wurden die Dienstbezüge des Klägers um ein Fünftel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe die Zeugin ... am 10. August 2010 gegen 6.40 Uhr vorsätzlich beim Versuch, ein Schließen der Tür durch diese zu verhindern, zwischen Türblatt und Wandschrank eingeklemmt. In einem nachfolgenden Rechtfertigungsversuch gegenüber dem Zeugen ... habe er zudem die Zeugin ... beleidigt. Hierdurch habe er sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten und den Betriebsfrieden beeinträchtigt.

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Darüber hinaus habe er die ihm in der Zeit vom 11. Februar 2011 bis zum 8. April 2011 übertragenen Arbeiten durchweg nicht angemessen bearbeitet. Obwohl er dem Fachbereich seit Jahren zugeordnet sei, habe er ausweislich der Arbeitsergebnisse nicht über die notwendigen Grundkenntnisse verfügt bzw. diese nicht zur Aufgabenerledigung eingesetzt. Bezüglich der Einzelheiten werde auf die zusammenfassende Bewertung der Arbeitsergebnisse vom 17. Mai 2011 verwiesen, welche zum Bestandteil des Ermittlungsergebnisses gemacht würden. Seine diesbezügliche Einlassung, man habe mit ihm nicht über die Qualität seiner Arbeit gesprochen, entlaste ihn nicht. Ihm sei durchweg bewusst gewesen, dass seine Arbeiten nicht den an ihn gestellten Anforderungen entsprochen hätten. Bereits über Jahre hinweg sei ihm deutlich mitgeteilt worden, dass die von ihm erwarteten Ergebnisse unzureichend seien. Ausdruck dieser mangelhaften Arbeitsleistung sei auch die dienstliche Beurteilung mit „F – entspricht nicht der Leistungserwartung“. Die gestellten Anforderungen bei der Aufgabenerledigung seien ihm schriftlich unmissverständlich mitgeteilt worden. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in diesem Bereich und seiner Ausbildung hätte ihm deutlich sein müssen, dass seine Arbeitsergebnisse mangelhaft seien. Mithin sei ihm die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sehr wohl bewusst gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nicht überwindbaren, auf Krankheit oder sonstigen Lebensumständen beruhenden Leistungsschwäche lägen nicht vor.

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Bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände sei die verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen, um ihn zu einem zukünftig ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Schwere liege in der anhaltenden, arbeitsverweigernden Haltung sowie in der Uneinsichtigkeit des Handelns begründet. Dies sei durch die ihm übertragenen Arbeitsaufträge mehr als deutlich geworden. Anstatt dieses Ergebnis als Anlass zur Besserung zu nehmen, habe er Dritte für seine schlechten Leistungen verantwortlich gemacht. Bei der Zumessung sei auch die Tätlichkeit gegenüber der Zeugin ... zu werten. Ein derartiges Verhalten gegenüber einer Kollegin stelle einen schweren Verstoß gegen deren körperliche Integrität dar.

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Den hiergegen unter dem 12. Juni 2012 fristgerecht erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Vorgeschichte zu der Provokation vom 10. August 2011 keinen Eingang in den Bescheid gefunden habe. Diese habe darin bestanden, dass sein Vorgesetzter, Regierungsdirektor ..., versucht habe, ihn mit wissentlich provozierten und durchgeführten Aktionen gegen seine Person aus der Abteilung ... zu verdrängen und einer anderen Verwendung im ... zuzuführen. Das Disziplinarverfahren werde nur als Mittel zum Zweck genutzt, um der Verdrängungsabsicht der Vorgesetzten Vorschub zu leisten. Der dienstliche Zweck der ihm zugeteilten Aufgaben in der Zeit vom 11. Februar 2011 bis zum 8. April 2011 sei nicht zu erkennen. Die Aufgabe, das Nebeneinander verschiedener EDV-Programme (...) zu prüfen, habe erheblicher und gründlicher EDV-Kenntnisse bedurft. Zu ... habe er lediglich eine 4-Tages-Schulung à täglich 7 Stunden absolviert. ... und ... beträfen den Bereich ..., zu dem er bislang nicht geschult worden sei. Hinsichtlich des Arbeitsauftrages, Erstellung einer Vortragsreihe mit Konzept und Ausarbeitung in einer Power-Point-Präsentation, fehle ihm die Ausbildung, Schulung und Routine. Auch die Aufgabenstellung „...“ entbehre einer weiteren Information, wozu diese Aufgabe diene und wie sie verwendet werden solle. All dies hätte mit ihm besprochen werden müssen, gegebenenfalls hätte ihm auch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Fehler zu analysieren und zu verbessern.

18

Schließlich seien mildernde Umstände wie seine lange Dienstzeit und das geradezu unerträgliche Betriebsklima in der Abteilung nicht berücksichtigt worden.

19

Mit Bescheid vom 29. August 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Schilderungen der Ereignisse vom 10. August 2010 den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen ... und ... zu folgen sei. Der Zeitraum vom 11. Februar bis 8. April 2011 bilde lediglich einen Ausschnitt der dauerhaft schlechten Arbeitsleistung des Klägers. Diese Aufgaben seien allesamt amts- und personenangemessen gewesen. Die schlechten Ergebnisse beruhten auf mangelnder Sorgfalt und fehlender Arbeitsleistung und seien daher keine Frage des „Könnens“ sondern des „Wollens“. Aus den gestellten Aufgaben sei das erwartete Arbeitsergebnis klar zu erkennen gewesen. Falls er zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben weitere Informationen benötigt hätte, hätte er etwaig bestehende Unklarheiten durch Rückfragen zu beseitigen gehabt. Entsprechendes gelte auch für das vorgetragene Fehlen einer gemeinsamen Fehleranalyse. Seinerseits sei zu keiner Zeit Interesse an einem Feedback bekundet worden. Soweit er vortrage, er sei 2006 außerhalb von Dienstposten und ohne Aufgabenbeschreibung beschäftigt, sei darauf zu verweisen, dass auch bei einer Beschäftigung außerhalb von Dienstposten der übertragene Aufgabenbereich ordnungsgemäß zu erledigen sei. Alle übertragenen Aufgaben seien amtsangemessen und seinem Tätigkeitsbereich zuzuordnen gewesen. Ein schlechtes Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen könne das Verhalten gegenüber der Zeugin ... bzw. die dauerhaft schlechte Arbeitsleistung weder rechtfertigen noch entschuldigen. Neben der Tätigkeit und abfälligen Äußerung gegenüber der Zeugin ... beruhe die Maßnahmebemessung maßgeblich auf der dauerhaft mangelhaften Arbeitsleistung. Da die ihm übertragenen Aufgaben große quantitative und qualitative Defizite aufwiesen und er weiterhin versuche, Dritte für schlechte Leistungen verantwortlich zu machen, sei die verhängte Maßnahme geboten.

20

Am 25. September 2012 hat der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, mit er sich weiterhin gegen die Disziplinarmaßnahme wendet. Nach wie vor bestreitet er ein Einklemmen der Zeugin ... zwischen Tür und Wandschrank. Auch habe er keine beleidigende Äußerung getätigt. Vielmehr habe er sinngemäß erklärt, dass dies alles nicht mehr normal sei. Die vorgehaltene Gesamtsituation müsse vielmehr unter Berücksichtigung der breiten Front, die gegen ihn eingenommen worden sei, geprüft werden. Es wäre Führungsaufgabe gewesen, diese Situation zu entschärfen. Die ihm gestellten Aufgaben seien lediglich reine Kontroll- und Beschäftigungsaufgaben gewesen. Auch entspreche es nicht den allgemeinen Vorgängen im Arbeitsleben, dass ein Mitarbeiter nach Ablieferung einer Arbeit anschließend seinen Vorgesetzten nach den Fehlern befrage. Vielmehr sei der umgekehrte Weg der normale, dass nämlich ein Vorgesetzter seinen Untergebenen auf Fehler hinweise.

21

Der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung vom 4. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen
und wiederholt und vertieft die bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe.

25

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalvorgänge Bezug genommen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, führt jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zum Erfolg. Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches nach dessen Schwere und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und dem Umfang, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, eine Gehaltskürzung im erfolgten Umfang erforderlich macht (§§ 13, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Bundesdisziplinargesetz – BDG -).

28

Dabei ist zunächst festzustellen, dass dem Disziplinarverfahren keine formellen Fehler anhaften.

29

In der Sache steht fest, dass der Kläger sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 77 Bundesbeamtengesetz – BBG – begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Darüber hinaus ist jeder Beamte verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 BBG). Gegen diese Dienstpflichten hat der Beamte in einem solchen Maß verstoßen, dass die Verhängung der im Tenor ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme unausweichlich ist.

30

Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:

31

Am 10. August 2010 gegen 6.40 Uhr öffnete der Kläger die Tür zum Büro der Zeugin ... und begrüßte den Zeugen ..., der sich im Nachbarbüro, welches mit einer Verbindungstür mit dem Büro der Zeugin ... verbunden ist, aufhielt. Wegen der geöffneten Fenster und des durch das Öffnen der Bürotür entstandenen starken Durchzugs bat die Zeugin ... den Kläger, die Tür zu schließen. Hierauf antwortete der Kläger in etwa sinngemäß „Ich schließe die Tür, wenn es mir passt“. Daraufhin bat die Zeugin ... den Kläger abermals, die Tür zu schließen. Als der Kläger auch darauf nicht reagierte, stand die Zeugin... auf, um die Türe zuzumachen. Beim Versuch, die Tür zu schließen, drückte der Kläger die Tür unter Einsatz nicht unerheblichen Kraftaufwandes dergestalt auf, dass die Zeugin zwischen Tür und Wand eingequetscht wurde. Dann drückte er nochmals mit Kraft nach. Die Zeugin ... versuchte sich zu wehren und gegenzudrücken. Als es ihr gelungen war, sich halbwegs Freiraum zu verschaffen, drückte der Kläger nochmals nach. In diesem Moment kam der Zeuge ... durch die Verbindungstür in das Büro gelaufen und forderte den Kläger auf, sofort aufzuhören. Gerichtet zum Zeugen ... äußerte der Kläger sich sodann abfällig über die Zeugin ... sinngemäß dahingehend „Die hat sie doch nicht mehr alle“. Der Kläger verließ dann das Zimmer und betrat vom Flur aus abermals das Büro des Zeugen ... Erklärungsversuche des Klägers wehrte der Zeuge ... ab und er wurde durch diesen des Büros verwiesen.

32

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren sowie der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Sowohl die Zeugin ... als auch der Zeuge ... bestätigten bereits im Disziplinarverfahren übereinstimmend den auch vor Gericht geschilderten Sachverhalt. Dabei ist es unerheblich, dass die Aussagen in Nuancen voneinander abweichen, da im Kern das Geschehen identisch geschildert wurde. So bestätigten beide Zeugen, dass der Kläger die Bitte der Zeugin ..., die Tür zu schließen, bewusst ignoriert und sodann die Zeugin ..., als diese versuchte, die Tür zu schließen, mit erheblichem Kraftaufwand zwischen Tür und Wand eingequetscht hat. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine Wand oder lediglich um eine Schrankwand gehandelt hat und diesbezüglich unterschiedliche Zeugenaussagen vorliegen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass der Kläger sich mit körperlicher Gewalt gegen die Person der Zeugin ... gewandt und auch noch im wehrlosen Zustand der Zeugin ... die körperliche Gewaltanwendung wiederholt bzw. mit Nachdruck verstärkt hat. Aufgrund der widerspruchsfreien Darlegung der Geschehnisse und der Übereinstimmung der Schilderungen beider Zeugen sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren als auch vor Gericht, sind die Schilderungen des Klägers insgesamt als Schutzbehauptung zu werten.

33

Selbst der Kläger räumt grundsätzlich ein, dass es zu einem Disput mit der Zeugin ... gekommen ist. Dass diese versucht haben soll, ihn mit Gewalt aus dem Zimmer herauszudrücken, erscheint bereits aufgrund der körperlichen Statur der Zeugin ... als wenig wahrscheinlich. Sein Einwand, er habe lediglich Gegendruck ausgeübt und die Zeugin ... nicht gegen die Wand gedrückt, ist durch die geschilderten Zeugenaussagen ebenso widerlegt. Eine irgendwie geartete Notwehrsituation – wie vom Kläger zu schildern versucht – lag jedenfalls nicht vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass übereinstimmend auch vom Kläger geschildert wurde, dass das Öffnen der Tür einen starken Durchzug bewirkt und er die nachvollziehbare Bitte der Zeugin ... schlicht ignoriert hat. Dass die Zeugin ... in einer solchen Situation versucht hat, die Tür selbst zu schließen und der Kläger dann nach dem Gebot des Anstandes gehalten gewesen wäre, zumindest das Schließen durch die Zeugen hinzunehmen, bedarf keiner weiteren Ausführung. In diesem Zusammenhang sind die Schilderungen des Zeugen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung bemerkenswert, die er einleitend sinngemäß damit beginnt, dass er diesen Tag nie vergessen werde, da er Vergleichbares noch nie erlebt habe. Er vermittelte dem Gericht ein lebhaftes Bild der Geschehnisse und des bei ihm nachhaltig verbliebenen Eindrucks der Unglaublichkeit dieses Vorfalls. Wiederholt wies der Zeuge auf die Statur des Klägers im Vergleich zu der der Zeugin ... und die wiederholte Kraftanstrengung des Klägers beim Aufdrücken der Tür hin.

34

An der Glaubwürdigkeit der nachfolgend durch den Kläger geäußerten Beleidigung der Zeugin ... bestehen ebenso keine Bedenken. Zwar konnte der Zeuge ... die von der Zeugin ... erwähnte Äußerung „Die hat sie doch nicht mehr alle“ nicht bestätigen, jedoch vermochte er darzulegen, dass der Kläger sich in jedem Fall mit Worten „Die spinnt doch“ mehrfach beleidigend über die Zeugin ausgelassen hat. Wenn er auch den konkret vorgehaltenen Wortlaut der Beleidigung nicht bestätigen konnte, so ist dennoch aufgrund der Gesamtumstände und der auch von ihm wahrgenommenen mehrfachen Beleidigung der Zeugin ..., wenn auch mit anderen Worten, davon auszugehen, dass die vorgehaltene Beleidigung, wie glaubhaft von der Zeugin ... vor Gericht wiederholt, stattgefunden hat.

35

Durch den tätlichen Angriff und die nachfolgende Beleidigung der Kollegin ... hat der Kläger in erheblicher Weise gegen seine Pflicht verstoßen, sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 61 S. 3 BBG). Der Beamte hat nicht nur zielgerichtet die körperliche Integrität der Zeugin ... verletzt, sondern auch deren Ehre missachtet. Ein derartig handelnder Beamter verhält sich in jedem Fall achtungsunwürdig und stellt auch seine Integrität und Loyalität erheblich in Frage.

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Eine weitere Dienstpflichtverletzung von erheblichem Gewicht hat der Kläger dadurch begangen, dass er den ihm am 11. Februar 2011 durch seinen Vorgesetzten ... erteilten Arbeitsauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Insoweit steht nach den Erklärungen des Vorgesetzten ... im Termin zur mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger diesem zum 21. Januar 2011 zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Bis Anfang 2011 hatte der Kläger einen konkreten Dienstposten inne, der nachfolgend gestrichen wurde. In Absprache mit der Personalführung war – so der Vorgesetzte - die Übertragung konkreter Aufgaben auf den Kläger abgesprochen, um die Möglichkeit eines weiteren Einsatzes des Beamten in der Abteilung E zu überprüfen. Zu diesem Zweck wurden dem Kläger Aufgaben zugeteilt, um konkret seine Leistungsfähigkeit beurteilen zu können. Ausweislich der schriftlichen Bewertung der ausgeführten Arbeit, für die dem Kläger eine Woche Ausarbeitungszeit zur Verfügung gestellt wurde, wurde das Ergebnis wie folgt bewertet:

37

„... werden ebenso wenig dargestellt wie mögliche Optimierungspotenziale. Ein entsprechender Implementierungsvorschlag fehlt. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf Mengengerüste und daraus abgeleitete organisatorische und personelle Maßnahme als Optimierungsvorschlag. Hierzu werden dann aber keine konkreten Implementierungsvorschläge gemacht. Mengengerüste stellen lediglich eine Facette der ... dar. Die Gesamtheit der heute erstellten ...-Statistiken ist nicht erfasst. Es wurde nicht erkannt, dass die Aufgabe auf eine empfängerorientierte Optimierung der Inhalte und Struktur dieser Gesamtheit zielt. Eine Ableitung für Folgen von Veränderungen in den ...-Mengengerüsten war nicht gefragt. Insofern geht das Ergebnis an der Aufgabenstellung vorbei und ist insgesamt mangelhaft. Es zeigt sich deutlich, dass wesentliche Grundkenntnisse im Arbeitsbereich auch nach einer Zugehörigkeit von mehreren Jahren nicht vorhanden sind.“

38

Im Termin zur mündlichen Verhandlung konkretisierte der Vorgesetzte ... die erfolgte Bewertung dahingehend, dass sich die Aufgabe „Optimierung der Statistik über den Stand der ...“ auf das konkrete Aufgabenfeld des Klägers in den letzten Jahren bezogen habe. Dass er damit befasst war, ergibt sich zudem daraus, dass der Kläger ausweislich seiner Personalakte seit dem 22. Mai 2006 mit dem Aufgabengebiet „Lenkung und Steuerung der ...; Erfahrungsauswertung, Grundsatzangelegenheiten; Beratung der Systemnutzer ...“ betraut war. Aus der gesamten ... habe der Kläger – so der Vorgesetzte im Termin vor Gericht - im Rahmen der von ihm erstellten schriftlichen Ausarbeitung beispielsweise nur einen Mosaikstein herausgearbeitet und dargestellt. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck der Aufgabe gewesen. Er selbst habe hinsichtlich der Aufgabenstellung bewusst sichergestellt, dass es sich insgesamt um Aufgaben gehandelt habe, die der Kläger eigentlich hätte erledigen können. Zudem gab der Vorgesetzte an, dass dem Kläger aufgrund eines mit ihm geführten Gesprächs bewusst gewesen sei, dass seine Leistungsfähigkeit mit mehreren ihm zu erteilenden Aufgaben abgeklärt werden sollte.

39

Insgesamt steht damit fest, dass dem Kläger eine disziplinarrechtlich vorwerfbare Schlechtleistung vorzuhalten ist. Aus der Einsatzpflicht des Beamten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG folgt die Pflicht, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Der Inhalt der zu erledigenden Aufgaben ergibt sich aus den Organisationsplänen, Zuständigkeitsregelungen und Einzelanweisungen. Aus der programmatischen Zielsetzung des § 61 Abs. 1 BDG ergibt sich, dass wegen des lebenslangen Treueverhältnisses auch ohne ständige Kontrollen und Anweisungen aus eigenem Antrieb und eigener Verantwortung das Amtserforderliche getan werden muss. Jedoch ist nicht jede mangelhafte Arbeitsleistung pflichtwidrig. Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch der fähigste Beamte Schwankungen der Arbeitskraft unterworfen ist und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes deshalb nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand haben kann. Das Gesamtverhalten kann deswegen nur dann als pflichtwidrig angesehen werden, sofern eine Vielzahl einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht auf bloßes Unvermögen zurückzuführen sind, vorliegen, sowie bei bewusster Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit oder auch bewusster Nachlässigkeit. Ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten kann nach den Umständen des Falles die Annahme eines Dienstvergehens nur dann rechtfertigen, wenn im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten eine Tätigkeit in Rede steht, die wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung erkennbar besonderer Sorgfalt bedarf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Mai 1999, Az.: 3 A 12725/08.OVG).

40

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist vorliegend in jedem Fall eine disziplinarrechtlich relevante Schlechtleistung anzunehmen. Dem Kläger war eine konkrete Aufgabe kraft Einzelweisung mit dem Zweck, seine weitere Einsatzfähigkeit zu beurteilen, zugeteilt worden. Zur Erledigung dieser Aufgabe wurde ihm eine Woche eingeräumt. Der gestellte Arbeitsauftrag war für den Kläger auch zu bewältigen, da er in den letzten Jahren mit der ...- Statistik befasst war. Das eineinhalbseitige schriftlich verfasste Ergebnis wurde vom Vorgesetzten mit „mangelhaft“ bewertet. Bereits diese einmalige Aufgabenerfüllung belegt eine bewusste Widersetzlichkeit des Klägers gegenüber den ihn zugeteilten Aufgaben, da dem Kläger – wie ausgeführt - Kenntnisse abverlangt wurden, die er aufgrund des von ihm über Jahre wahrgenommenen Aufgabengebietes hätte besitzen müssen. Legt ein Beamter unter diesen Umständen ein ungenügendes Ergebnis vor, so zeigt er hierin zugleich ein erhebliches Maß an Desinteresse an seinem beruflichen Einsatz, sodass von einer bewusst schlechten Leistung ausgegangen werden muss. Zudem war ihm die besondere Bedeutung der ihm erteilten Aufgabe bewusst, da er unabhängig davon, dass er nach Aussage seines Vorgesetzten darauf hingewiesen worden ist, dass mittels diverser Aufgaben seine Leistungsfähigkeit überprüft werden solle, hätte wissen müssen, dass nach Wegfall seines Dienstpostens seine weitere Verwendbarkeit zu diesem Zeitpunkt in Frage stand. Mithin liegt ein gravierender Verstoß gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz vor.

41

Sofern dem Kläger darüber hinaus weitere sechs Schlechtleistungen vorgehalten werden, so ist der Beamte von diesem Vorwurf freizustellen. Nach Übertragung der geschilderten Aufgabe wurden dem Kläger im wöchentlichen Abstand sechs weitere Aufgaben übertragen, die jeweils zu ungenügenden Ergebnissen geführt haben. Wenn auch dieser Umstand im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Beamten Berücksichtigung zu finden hat, so ist hierin jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine ihm vorwerfbare Pflichtverletzung zu sehen. Bereits die erste erledigte Aufgabe wurde ausweislich der Bewertung vom 17. Mai 2011 mit „mangelhaft“ bewertet. Dieser Umstand und auch die konkreten, an den Kläger gestellten Anforderungen hätten im weiteren Verlauf mit dem Kläger nochmals besprochen und abgeklärt werden müssen, um ihm so zumindest die Chance einer Verbesserung zu geben. Zwar hat der Kläger selbst nicht das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht, was ihm in der konkreten Situation in jedem Fall zumutbar gewesen wäre, jedoch gebietet andererseits auch die Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten, den Beamten nicht derart „ins Messer laufen zu lassen“, dass er ihn über sieben Wochen hinweg nacheinander unbrauchbare Arbeiten abliefern lässt. Mithin ist dem Kläger lediglich eine einmalige Schlechtleistung vorzuhalten.

42

Welche Disziplinarmaßnahme für das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen angemessen ist, richtet sich nach den Bemessungsvorgaben des § 13 BDG. Danach ist richtungsweisend für die Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang, in welchem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, angemessen zu berücksichtigen sind. Unter Zugrundelegung dieser Bemessungskriterien ist die Verhängung einer nachhaltigen Gehaltskürzung in jedem Fall erforderlich, um dem Kläger die für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unabdingbaren Dienstpflichten nachhaltig vor Augen zu führen.

43

Das Dienstvergehen des Klägers hat erhebliches Gewicht. Tätliche Angriffe gegenüber Kollegen am Arbeitsplatz und herabsetzende Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen vergiften nicht nur das Betriebsklima, sondern schädigen in hohem Maße das in den Beamten gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit. Der Dienstherr muss sich insbesondere im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes darauf verlassen können, dass im zwischenmenschlichen Bereich ein respektvolles Miteinander der Kollegen in Wort und Tat herrscht. Ein Beamter, der sich im Dienst zu Körperverletzungen bzw. tätlichen Angriffen gegenüber einer – ihm nach Aussage des Zeugen ... zudem körperlich noch weit unterlegenen – weiblichen Kollegin hinreißen lässt, zeigt ein schlechthin nicht hinnehmbares Verhalten und bedarf einer erheblichen disziplinarrechtlichen Erziehungsmaßnahme. Dies gilt umso mehr, wenn sich hierin offensichtlich ein Persönlichkeitsmangel offenbart, der der Charakterstruktur des Beamten immanent ist. So ergibt sich durchgängig aus den Einlassungen des Klägers eine durch nichts gerechtfertigte Selbstüberschätzung, die geeignet ist, im Umgang mit den Kollegen in einer den Betriebsfrieden störenden Überheblichkeit zu münden. So wies der Kläger bereits im Disziplinarverfahren wiederholt darauf hin, dass er sich als Oberregierungsrat ein derartiges Verhalten nicht gefallen lassen müsse. Die in diesem Zusammenhang im Ermittlungsverfahren am 6. September 2010 unter anderem gemachten Aussagen, dass er trotz wiederholter Bitte der Zeugin ..., die Türe zu schließen, weiterhin im Türrahmen stehengeblieben ist und sodann ein gewaltsames Verhalten der Zeugin ... zu konstruieren versucht, zeigt zudem deutlich, dass dem Kläger ein Mindestmaß an respektvollen Umgangsformen fehlt. Zeigt ein solchermaßen handelnder Beamter im Nachgang zu einem von ihm verübten tätlichen Angriff weiterhin eine derartige Uneinsichtigkeit, dass er zusätzlich die Kollegin noch verbal beleidigt, statt sich seines nicht hinnehmbaren Verhaltens, welches bei dem anwesenden Kollegen ... für ihn erkennbar auf größtes Unverständnis gestoßen ist, zu besinnen, liegt ein Charaktermangel auf der Hand.

44

Persönlichkeitsimmanent erweist sich im Weiteren auch die von ihm an den Tag gelegte Schlechtleistung. In der mangelhaften Bearbeitung der ihm übertragenen Einzelaufgabe manifestieren sich ebenso eine Uneinsichtigkeit und zugleich auch eine Gleichgültigkeit gegenüber den ihm übertragenen Aufgaben. Obwohl ihm die besondere Bedeutung der ihm übertragenen Aufgaben auch im Hinblick auf seine weitere Einsatzfähigkeit nach Wegfall seines Dienstpostens bewusst sein musste, legte der Kläger nach einer Woche Bearbeitungsfrist ein lediglich eineinhalbseitiges schriftliches Ergebnis vor, dass inhaltlich völlig unbrauchbar war. Unter Berücksichtigung der sich in den Personalakten befindlichen letzten Beurteilungen, die bestätigen, dass er nicht den Leistungserwartungen entspricht und „seine Arbeitsgüte und Arbeitsmenge insgesamt nur in sehr geringen Teilen der Aufgabenstellung entsprechen“, was sich dann auch in den folgenden vom Kläger vorgelegten Arbeiten widerspiegelte, ist davon auszugehen, dass die Schlechtleistung Ausdruck seiner fehlenden Arbeitswilligkeit ist. Dementsprechend konnte der Vorgesetzte ... im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts, wie es um die Leistungen des Klägers stehe, auch nur bekräftigen, dass der Kläger eigentlich nicht zu beschäftigen sei. Da aufgrund seiner Berufserfahrung, seines Bildungsstandes und auch der guten Beurteilungen in den den letzten vorangegangenen Beurteilungen nicht von einem Unvermögen, sondern von einem fehlenden Willen des Klägers auszugehen ist, hat er jedenfalls eine spürbare Disziplinarmaßnahme verwirkt.

45

Dabei ist eine Gehaltskürzung auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers sprechenden langen Dienstzeit angesichts der Schwere und der Uneinsichtigkeit im oberen Bereich angezeigt. Unter Zugrundelegung dessen, dass dem Kläger jedoch nach Auffassung des Gerichts lediglich eine einmalige Schlechtleistung als Dienstvergehen vorzuhalten ist und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das insofern richtungsweisende Urteil vom 21. März 2001, DVBl 2001, 1212 [1214]) eine laufbahnabhängige Pauschalisierung der Kürzung der Dienstbezüge angezeigt ist, die beim höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A16 nur einen Regelkürzungssatz von einem Zehntel der monatlichen Dienstbezüge vorsieht, ist die Gehaltskürzung auf ein Zehntel der monatlichen Dienstbezüge auf die Dauer von 30 Monaten zu reduzieren. Das Gericht weist den Kläger jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine Arbeitsverweigerung im fortgesetzten Fall bis hin zur Höchstmaßnahme geahndet werden kann. Dem Beamten wird daher dringend angeraten, die Maßnahme als Mahnung zu verinnerlichen.

46

Nach alledem waren die streitgegenständlichen Verfügungen entsprechend der im Tenor ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme abzuändern.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 64 BDG in Verbindung mit §§ 124, 124a VwGO).

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