Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
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BDG § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Bundesdisziplinargesetz
Referenzen
- §§ 124 und 124 1x (nicht zugeordnet)