Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (80. Senat) - OVG 80 N 2/25

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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Das Verfahren betrifft die Disziplinarverfügung des Beklagten, der gegen den Kläger, einen Lehrer, der die Fächer Sport und Biologie unterrichtet, eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro verhängt hat. Die Klage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

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Der Antrag nach § 41 DiszG (i.d.F. vom 4. Oktober 2023, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024, GVBl. S. 643, 646) in Verbindung mit § 64 Abs. 2 BDG vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geänderten Fassung, §§ 124, 124a VwGO, der auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die vom Kläger dargelegten Gründe (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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1. Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zeigt die Zulassungsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auf. Unter Verfahrensmängeln sind Verstöße gegen Vorschriften zu verstehen, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2020 – 5 B 22.19 D – juris Rn. 20).

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a. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im erstinstanzlichen Verfahren rügt, hat dies keinen Erfolg.

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Er macht insoweit geltend, das Gericht habe die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen P... nur unvollständig durchgeführt. Es habe diesen zwar als Zeugen vernommen, die Vernehmung aber abgebrochen, als der Zeuge mitgeteilt habe, er habe die Schule bereits nach dem ersten Halbjahr 2021/2022, d. h. mit Beginn der Winterferien 2022, verlassen. Mit dieser Vorgehensweise bliebe die Anhörung des Zeugen ersichtlich unvollständig, worin der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sieht.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17 – juris Rn. 15). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich nur den Anspruch auf Kenntnisnahme des durch die Prozessbeteiligten Geäußerten durch das Gericht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2025 – OVG 4 N 46/24 – EA S. 5; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL Oktober 2024, Art. 103 Abs. 1 Rn. 90 m.w.N.). Zeugen, die keine Prozessbeteiligten sind, da sie in Bezug auf den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht rechtsbetroffen sind, genießen keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Pohlreich, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 233 Lfg. 2025, Art. 103 Rn. 82). Auch ein Anspruch auf Erweiterung des Prozessstoffes bzw. Fortsetzung der Vernehmung des ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. Januar 2025 auf Grundlage der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts entlassenen Zeugen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. So ist beispielsweise in ähnlicher Weise geklärt, dass Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes gewährt (BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 – 2 BvR 1243/03 – juris Rn. 83).

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b. Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel, dass die Gründe des angegriffenen Urteils nicht die Aussagen der Zeuginnen Z... und R... in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wiedergäben. Der Kläger führt einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einem Strafverfahren vom 12. Juli 2021 an und folgert daraus, dass Gerichte im entscheidenden Teil des Urteils die verschiedenen Aussagen von Belastungszeugen wiedergeben müssten, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten Aussagekonstanz nicht möglich sei. Diese hohen Anforderungen an die Urteilsbegründung erfülle das angegriffene Urteil nicht.

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Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist in einem Strafverfahren auf Grundlage der Strafprozessordnung zu einem sexuellen Übergriff im Falle einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ergangen. In ihr wird ausgeführt, dass bei Fallgestaltungen mit problematischer Beweislage, bei denen es zuvörderst auf die Zeugenaussagen des mutmaßlichen Tatopfers ankommt, der Tatrichter den entscheidenden Teil der verschiedenen Aussagen, auch solcher, die im Ermittlungsverfahren erfolgt seien, im Urteil wiedergeben müsse, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung der angenommenen Aussagekonstanz nicht möglich sei (BayObLG, Beschluss vom 12. Juli 2021 – 202 StRR 76/21 – juris Rn. 10). Dies knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen an, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht und besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert werden. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 4 StR 434/19 – juris Rn. 8 m.w.N.).

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Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass diese wohl auf §§ 271 ff. StPO bezogenen Anforderungen für die Urteilsgründe zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten. Weder das Disziplinargesetz noch die zur Ergänzung dieses Gesetzes entsprechend anzuwendende Verwaltungsgerichtsordnung (§ 3 DiszG) enthält derartige Vorgaben. Gleiches gilt auch für die Regelungen des § 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG. Für das gerichtliche Disziplinarverfahren fordert § 3 DiszG, § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nur, dass die Aussagen der Zeugen im Protokoll der mündlichen Verhandlung festzustellen sind. Eine erneute Aufnahme in die Urteilsgründe ist damit nicht gefordert. Dieser Anforderung ist hinsichtlich der Aussagen der Zeuginnen Z... und R...im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 (S. 2 bis 4) Genüge getan. Im Übrigen betrifft die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung keinen „Aussage gegen Aussage“-Fall zwischen zwei Personen, die hier vorgenommene gerichtliche Beweiswürdigung beruht hingegen neben dem Vorbringen des Klägers auf der Würdigung von Aussagen zweier Zeuginnen.

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c. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verstoßen.

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Im angefochtenen Urteil kommt das Verwaltungsgericht zur Würdigung und Bewertung, dass der Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Schülerin Z... eine wiederholte Distanzverletzung im Amt begangen habe. Es folgt dabei ausdrücklich der Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung vom 28. Februar 2024. Die Zeuginnen Z... und R... hätten bei ihrer Zeugenvernehmung (in der mündlichen Verhandlung) einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und in einer glaubhaften Weise die Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung bestätigt. Die Angaben des Zeugen P... seien nicht geeignet, die Aussagen der Zeuginnen zu widerlegen, da der Zeuge bereits lange vor dem ersten Vorfall die Schule verlassen habe und daher keine eigene Kenntnis von der Ausgestaltung des Sportunterrichts des Klägers im 2. Halbjahr des Schuljahres 2021/22 hätte haben können. Die Zeugin Z... habe insbesondere plausibel erläutert, aus welchen Gründen sie den körperlichen Übergriff des Klägers am Ende des 2. Halbjahres in der 9. Klassenstufe auf sich habe beruhen lassen und was sie veranlasst habe, den Kläger nach den Sommerferien in der 10. Klassenstufe als Mentor für ihre Präsentationsprüfung zu gewinnen. Es sei nachvollziehbar, dass ihr dieser Vorfall wieder in den Sinn gekommen sei, als sie die Äußerungen des Klägers ihr gegenüber als Annäherungsversuche hätte verstehen müssen und daher das Mentorenverhältnis zu dem Kläger hätte beenden wollen, weil sie befürchtetet habe, bei einem derart nahen Verhältnis könne es zu weiteren Grenzüberschreitungen durch den Kläger kommen. Der Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass der Kläger unter Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe (vgl. näher EA S. 8 ff.).

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Hinsichtlich der Darlegung der vom Kläger erhobenen Aufklärungsrüge gilt Folgendes: Das Gericht erhebt nach § 41 DiszG, § 58 Abs. 1 BDG die erforderlichen Beweise. Die dem Gericht nach § 58 Abs. 1 BDG und § 3 DiszG, § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Verpflichtung bezieht sich auf die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 18.23 – juris Rn. 19). Eine Aufklärungsrüge erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 B 46.24 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2025 – OVG 4 N 48/21 – juris Rn. 4).

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Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger einen Aufklärungsmangel des Verwaltungsgerichts mit seinem Vorbringen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

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Erfolglos rügt der Kläger – im Schriftsatz dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet –, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Dies zeige sich besonders deutlich bei dem Vorwurf zu Ziff. 1 (sog. Klemmen des Kopfes der Zeugin zwischen die Beine des Klägers bei einer Judoübung) aus der Disziplinarverfügung, welche der schwerwiegendste sei. Schon deshalb hätte dieser Vorwurf „mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln“ aufgeklärt werden müssen, zumal er geeignet sei, sexualisiert verstanden zu werden. Dies sei nicht geschehen. Werden im Berufungszulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der (tatsächlichen) Richtigkeit der Entscheidung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützt, kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2025 – OVG 4 N 48/21 – juris Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, welche konkreten geeigneten Aufklärungsmaßnahmen hier zur Verfügung standen und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

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Der Kläger legt weiter auch einen Aufklärungsmangel nicht hinreichend dar, soweit er unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge vorbringt, das Gericht habe die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen P... nur unvollständig durchgeführt. Warum das Gericht auf die Möglichkeit verzichtet habe, hier zur Sachverhaltsklärung beizutragen, sei nicht „nachvollziehbar“. Als Grund, warum das Verwaltungsgericht den Zeugen nicht weiter vernommen hat, hat es angegeben, dass dieser vor dem ersten Vorfall die Schule verlassen habe und daher keine eigene Kenntnis von der Ausgestaltung des Sportunterrichts des Klägers im 2. Halbjahr des Schuljahres 2021/22 gehabt haben könne. Der auch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er in der mündlichen Verhandlung auf die weitere Vernehmung des Zeugen vor dessen Entlassung durch den erkennenden Richter hingewirkt habe.

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Auch soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in Erwägung ziehen können, die Klassenbücher beizuziehen, die Auskunft darüber geben müssten, wann der Judounterricht stattgefunden habe, weil die Zeuginnen falsch behauptet hätten, dass der Judounterricht gegen Ende des zweiten Halbjahrs stattgefunden habe, legt er einen Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2025 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt, die Klassenbücher der Klasse in der der Kläger unterrichtet hat, beizuziehen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren.

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Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, das Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz auch dadurch verletzt, nicht noch andere Zeugen gehört zu haben. An dem Judounterricht habe die gesamte Klasse teilgenommen, so dass eine große Anzahl an Schülerinnen und Schülern als potentielle Zeugen zur Verfügung gestanden hätten. Auch insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Dass es dem Kläger in der ersten Instanz unzumutbar war, einen Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Schülerinnen und Schüler zu stellen, hat er mit seinem Verweis auf die gegen ihn ergangene dienstliche Weisung nicht substantiiert dargelegt.

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2. Der Kläger legt mit seinem Vorbringen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, dass an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.

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Die Berufung ist wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2024 – 4 N 61/24 – juris Rn. 7). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss sich mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen substantiiert darlegen, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2026 – OVG 80 N 1/22 –; Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 4 N 61/20 – juris Rn. 3). Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind; allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2026 – OVG 4 N 38/23 – EA S. 5; Beschluss vom 19. Juli 2011 – OVG 2 N 82.09 – juris Rn. 2 m.w.N.).

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Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis ernstliche Zweifel bestehen. Soweit der Kläger unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 21. Juni 2023 im behördlichen Disziplinarverfahren geltend macht, die Aussagen der Zeuginnen Z... und R... zum Zeitpunkt, wann im Sportunterricht des Schuljahres 2021/2022 der Judounterricht des Klägers stattgefunden habe, wiesen „eklatante Mängel“ auf, greifen seine Einwände gegen die tatrichterliche Würdigung nicht durch, denen er lediglich seine eigene Einschätzung gegenüberstellt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Hinzu kommt, dass die Wiederholung der im behördlichen Disziplinarverfahren vorgebrachten Argumente keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist. Das erstinstanzliche Gericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Zeuginnen Z...und R...bei ihrer Zeugenvernehmung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und in einer glaubhaften Weise die Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung bestätigt hätten. Dies wird in der angefochtenen Entscheidung näher begründet.

21

Auch soweit der Kläger unter Verweis auf seine Stellungnahme im behördlichen Disziplinarverfahren weiter geltend macht, die Beweiswürdigung der Aussagen der Zeuginnen Z... und R... hinsichtlich des (angeblichen) Vorfalls im Sportunterricht sei falsch und das Verwaltungsgericht gehe nicht auf die widersprüchlichen Aussagen ein, setzt er sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Er legt nicht substantiiert dar, dass die unter Bezugnahme auf die Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarverfügung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung hinsichtlich des (Fehl-)Verhaltens des Klägers, wonach dieser im Judounterricht, als er (nach einem Wurf) auf dem Boden auf dem Rücken gelegen habe, die Zeugin Z...auf sich gezogen und den Kopf der Zeugin zwischen seine Beine gezogen haben, so dass das Gesicht der Zeugin an den Hoden des Klägers gelegen habe, im oben genannten Sinne ernstlich zweifelhaft ist.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nicht (vgl. § 41 DiszG i.V.m. § 78 Satz 1 BDG).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 DiszG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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