Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (7. Senat) - 7 A 117/24
Leitsatz
1. Im Verfahren erster Instanz ausgeschiedene Tathandlungen sind im Berufungsverfahren nach § 56 Satz 2 BDG wieder einzubeziehen, wenn diesen Handlungen wie hier wegen ihres erheblichen Gewichts Bedeutung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zukommt.(Rn.48)
2. Fallkonstellation, in in der beklagte Beamte sich wiederholt und vorsätzlich durch objektiv unwahre Angaben unberechtigt Trennungsgeld in Höhe von 350,00 Euro monatlich verschafft hat (Betrug zum Nachteil des Dienstherrn). (Rn.54)
3. Ein Beamter verstößt gegen die Wahrheitspflicht, wenn er unwahre Angaben über tatsächlich nicht geleistete Mietzahlungen in seinen Trennungsgeldanträgen tätigt und durch die fortgesetzte Benennung einer von ihm nicht bewohnten Adresse falsche Angaben über seinen tatsächlichen Wohnort macht.(Rn.106)
4. Durch unrichtige Angaben in den monatlichen Trennungsgeldanträgen, die hierdurch hervorgerufene Täuschung auf Seiten des Dienstherrn über die tatsächlichen Umstände und die hierauf zurückführende Bereicherung zu Lasten des Dienstherrn verletzt ein Beamter seine Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung. Der Dienstherr muss darauf vertrauen dürfen, dass Beamte Angaben, aus denen sich die ihnen zustehenden finanziellen Leistungen ergeben, wahrheitsgemäß machen.(Rn.108)
5. Notwendige Kosten im Sinne der Trennungsgeldverordnung (hier: § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV a.F.) sind nur diejenigen Kosten, die dem Beamten zwangsläufig durch die Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Entstehen tatsächlich keine Mietkosten, sind diese auch nicht zu ersetzen.(Rn.113)
6. Im Falle des Trennungsgeldbezugs ist der Beamte, der am neuen Dienstort eine Wohnung angemietet hat und danach bedarfsgerechtes Wohneigentum am neuen Dienstort oder in dessen Nähe erwirbt, verpflichtet, dieses so bald wie möglich selbst zu nutzen, anstatt (weiter) fremden Wohnraum zu mieten. (Rn.120)
7. Wenn bei zutreffenden Angaben des Beamten ein anderer als der zu Unrecht geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld bestanden hätte, kann dies lediglich im Rahmen der Bemessungserwägungen mildernd berücksichtigt werden.(Rn.128)
8. Die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG umfasst auch die Beachtung der Strafgesetze. (Rn.129)
9. Das Absehen von der Strafverfolgung hier: in Folge einer Einstellung nach § 153a StPO steht einer Verwertung der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen im Disziplinarverfahren nicht entgegen.(Rn.133)
10. Ein Vorgesetzter hat sich jeder körperlichen Übergriffigkeit gegenüber den ihm unterstellten Personen zu enthalten; zur Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (hier: Schlag gegen den Kopf).(Rn.138)
11. Nehmen andere Beamte und Beamtinnen eine körperliche Übergriffigkeit eines Vorgesetzten zu Lasten einer Kollegin bei der Dienstausübung wahr, kann dies das Vertrauen in einen respektvollen Umgang sowie eine angemessene Fehlerkultur innerhalb der Dienststelle nachhaltig erschüttern.(Rn.140)
12. Fallen einem Beamten wie hier mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.(Rn.146)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2025 - 4 K 321/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Beklagte wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Versetzung vom Amt des Regierungsoberamtsrats in das Amt eines Regierungsamtsrates.
I.
- 2
Der im Jahr … geborene Beklagte trat – nach einer Ausbildung zum Regierungsassistenten und dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an einem Abendgymnasium – im Jahr 1987 in die Bundeswehr ein.
- 3
Sein dortiger dienstlicher Werdegang verlief im Wesentlichen wie folgt:
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Nach Abschluss der Laufbahnausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung wurde er mit Wirkung zum 1.4.1990 zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt und nach J-Stadt versetzt. Im Anschluss an den Grundwehrdienst war er als Sachbearbeiter „Personal" in der Wehrbereichsverwaltung (folgend: WBV) IV in J-Stadt tätig. Mit Wirkung vom 3.9.1992 wurde er zum Regierungsinspektor ernannt. Nach seiner Ernennung auf Lebenszeit im Herbst 1993 erfolgte mit Wirkung zum 18.10.1993 seine Beförderung zum Regierungsoberinspektor. Mit Wirkung zum 1.10.1997 wurde er – nach vorheriger Abordnung – zum Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) in K-Stadt versetzt. Im Jahr 1997 wurde er zum Regierungsamtmann und im Jahr 1998 zum Amtsrat ernannt. Die Ernennung zum Oberamtsrat schloss sich zum 24.7.2003 an. Mit Wirkung vom 1.2.2013 wurde er zum Karrierecenter der Bundeswehr E-Stadt (KarrCBw) abgeordnet, wo er die Aufgaben eines Dezernatsleiters „Wehrersatz" wahrnahm. Die Versetzung auf diese Stelle erfolgte zum 1.7.2014. In den Jahren 2007 und 2020 wurden ihm Leistungsprämien in Gestalt von Einmalzahlungen gewährt. Mit Datum vom 2.11.2020 erhielt er eine Dankesurkunde durch das Bildungszentrum der Bundeswehr – Bundesakademie – für seine Einsatzbereitschaft und sein prüfungsrechtlich professionelles Verhalten.
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In seiner Regelbeurteilung vom 8.11.2019 (Beurteilungszeitraum: ab dem 1.9.2017) erhielt er die Note sehr gut (übertrifft die Leistungserwartungen erheblich). Die letzte Anlassbeurteilung zum 22.10.2020 (Beurteilungszeitraum 1.9.2019 bis 31.7.2020) lautete auf die Note A2 (übertrifft die Erwartungen regelmäßig).
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Der Beklagte ist seit dem 29.6.2018 verheiratet. Er hat keine Kinder. Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
- 7
Ein aufgrund eines Strafantrags vom 12.4.2016 durch die Staatsanwaltschaft C-Stadt gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren wegen Sachbeschädigung (hier: Zerkratzen eines Pkw gegenüber das Grundstücksausfahrt des Anwesens B-Straße, B-Stadt) wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Beklagte Zeiterfassungsdaten vorlegt hatte, wonach er zum Tatzeitpunkt auf seiner Dienststelle gewesen sei. Die Geschädigte hatte im Rahmen der Anzeigenerstattung einen Zettel vorgelegt, den sie am Vortag an ihrem Pkw aufgefunden hatte. Darauf befand sich ein handschriftlicher Text, mit dem ihr die Begehung einer Ordnungswidrigkeit wegen des Parkens gegenüber einer Grundstückseinfahrt vorgeworfen wurde, unterschrieben mit dem Namen „B.“. Zudem gab sie an, am Morgen des Vorfalls seitens des Beklagten mündlich aufgefordert worden zu sein, ihren Pkw andernorts zu parken, andernfalls werde sie „sehen, was sie davon habe“. Auf der Klingel des Hausanwesens, aus dem der Beklagte gekommen sei, habe der Name „ B.“ gestanden. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 13.5.2016 gab der Beklagte an, dass sein Hauptwohnsitz die „B-Straße in B-Stadt“ sei, ein Nachbarschaftsstreit bestehe und es daher naheliegend sei, dass es sich bei der Zeugenaussage der Nachbarin lediglich um eine „böswillige Unterstellung“ handle.
II.
- 8
Mit Schreiben an die Dienststellenleitung des Beklagten vom 5.4.2016, ergänzt am 6.4.2016, bat die Regierungsamtfrau L. um umgehende Versetzung und erhob in diesem Zusammenhang verschiedene Vorwürfe gegen den Beklagten, die sie – auf Rückfrage – mit weiterem Schreiben vom 1.7.2016 konkretisierte. Sie gab u.a. an, der ihr vorgesetzte Beklagte habe sich im letzten Jahr bei einem Zugangs-Check hinter ihr aufgestellt und ihr, als sie sich bei der Eingabe ihres Passwortes vertippt habe, auf den Kopf geschlagen. Der Beklagte habe sich zwar auf ihre Ansprache hin entschuldigt und angegeben, dies sei „freundschaftlich“ gemeint gewesen, allerdings sei dies für sie nicht hinnehmbar. Sie führte weiter aus, seitens des Beklagten schikaniert worden zu sein. Er habe sie beispielsweise zwingen wollen, an einem Lehrgang teilzunehmen, obwohl sie keine Betreuungsmöglichkeit für ihre drei minderjährigen Kinder gehabt habe. Zudem habe er im Jahr 2015 des Öfteren Bemerkungen über ihre Oberweite gemacht. Einmal habe er eine Geste gemacht, als habe er nach ihrer Oberweite greifen wollen. Zwar habe er dieses Verhalten im Nachgang nicht mehr gezeigt, sie habe jedoch Angst vor ihm. 1vgl. Bl. 15 - 17, Band I, Mappe, Disziplinaraktevgl. Bl. 15 - 17, Band I, Mappe, Disziplinarakte
- 9
Mit Verfügung vom 8.7.2016 leitete die Abteilung V-Servicezentrum M. den Vorgang zur weiteren disziplinarrechtlichen Prüfung an die Klägerin weiter.
- 10
Mit Schreiben vom 14.2.20172vgl. Bl. 55 ff., Band I, Mappe, Disziplinaraktevgl. Bl. 55 ff., Band I, Mappe, Disziplinarakte wandte sich die Regierungsamtfrau L. erneut an das Servicezentrum M. und führte unter anderem aus, dass der Beklagte Trennungsgeld beziehe, obgleich er in der Vergangenheit lediglich ein Kellerzimmer in dem Haus seiner Mutter in der G-Straße 34 in D-Stadt bewohnt und dort deren Küche und Bad benutzt habe. Zudem sei seine Mutter bereits im Jahr 2016 aus diesem Haus ausgezogen; dieses Anwesen sei seit diesem Zeitpunkt vollständig vermietet.3vgl. Bl. 57, Band I, Mappe, Disziplinaraktevgl. Bl. 57, Band I, Mappe, Disziplinarakte
- 11
Auf Anfrage der Klägerin teilte die zuständige Trennungsgeldstelle des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.3.2017 mit, dass der Beklagte auf seinen Antrag hin seit dem 1.2.2013 Trennungsgeld und Trennungsübernachtungsgeld für ein angemietetes möbliertes Zimmer in der G-Straße 34 in D-Stadt, nachgewiesen durch Mietvertrag, erhalte. Der Beklagte habe dort angegeben, zugleich eine Wohnung in der F-Straße 10 in I-Stadt beizubehalten.4vgl. Bl. 89, Band I, Mappe, Disziplinaraktevgl. Bl. 89, Band I, Mappe, Disziplinarakte
III.
- 12
Mit Verfügung vom 31.3.2017 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, was ihm mit Schreiben vom 31.3.2017 – zugestellt am 6.5.2017 durch Einwurf in den Briefkasten unter der Adresse F-Straße 10, I-Stadt, mitgeteilt wurde. Eine zunächst an die Adresse G-Straße 34, D-Stadt übersandtes Einschreiben wurde mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ an den Absender zurückgesandt. Ihm werde vorgeworfen, seine Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verletzt, sich des Betruges strafbar gemacht und hierdurch ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben, indem er
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1. Regierungsamtfrau Pohl einmal auf den Kopf geschlagen, ihr gegenüber öfters Bemerkungen hinsichtlich ihrer Oberweite gemacht und hierbei insbesondere einmal so getan habe, als würde er danach greifen und
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2. bei seinen Trennungsgeldanträgen falsche oder unrichtige Angaben gemacht habe, da das Haus in der „F-Straße 10, in I-Stadt,“ vollständig vermietet sei und er hier keine Wohnung mehr habe, er dies jedoch bei der Trennungsgeldstelle nicht angezeigt und weiterhin unberechtigterweise Trennungsgeld bezogen habe.
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Am 20.5.2017 zeigte der Beklagte telefonisch und am 22.5.2017 schriftlich gegenüber der zuständigen Trennungsgeldstelle an, dass er seit dem 1.11.2016 nicht mehr in der G-Straße 34 in D-Stadt, sondern mittlerweile in der B-Straße in B-Stadt wohne. Das Mietverhältnis für die G-Straße 34 in D-Stadt sei zum 31.10.2016 ausgelaufen.5vgl. Bl. 9 und 21 der Trennungsgeld-Aktevgl. Bl. 9 und 21 der Trennungsgeld-Akte
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Der Beklagte nahm durch seine Prozessbevollmächtigten zu der Einleitungsverfügung sowie zu der am 11.8.2017 erfolgten Zeugenvernehmung der Frau L. mehrfach schriftsätzlich Stellung und ließ im Wesentlichen vortragen, ihm sei nicht erinnerlich, jemals Äußerungen in Bezug auf die Oberweite der Anzeigenden getätigt zu haben. Er bestreite derartige „Begebenheiten". Betreffend die Trennungsgeldanträge werde in der Einleitungsverfügung fehlerhaft davon ausgegangen, dass seine Mutter in I-Stadt wohne – wo er seinen ersten Wohnsitz habe – und nicht in der G-Straße 34 in D-Stadt. Er habe es jedenfalls lediglich versäumt, unverzüglich anzuzeigen, dass er das Zimmer im Hausanwesen seiner Mutter ab dem Umzug der Mutter „im Dezember 2016“ nicht mehr nutze, sondern „seit dem 1.12.2016“ in der B-Straße in B-Stadt wohne. Hierfür habe er sich zwischenzeitlich entschuldigt. Von einer vorsätzlichen Täuschung des Dienstherrn könne keine Rede sein. Diese verspätete Information habe zwar zu einer Überzahlung geführt, nicht jedoch zu einer Veränderung der Sachlage betreffend den Anspruch auf Trennungsgeld. Zudem sei Frau L. „schlicht und einfach unglaubwürdig“, wobei völlig unklar sei, wo die Ursache dieses Verhaltens liege. Es sei einzuräumen, dass er „versehentlich (nicht vorsätzlich!) der Frau L. einmal einen Schlag an den Kopf versetzt“ habe. Er habe ihr erläutert, dass es freundschaftlich gemeint sei und er habe sich entschuldigt. Warum man einen derartigen Vorfall längere Zeit später zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens mache, erschließe sich nicht. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der unklaren Angaben der Frau L. auf Nachfragen, wonach es eventuell auch kein Schlag mit der Faust (mit den Knöcheln), sondern auch mit dem Handballen gewesen sein könne.
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Mit Verfügung des Dienstvorgesetzten des Beklagten vom 11.9.2017erfolgte eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen haben könnte, indem er
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1. in seinen Trennungsgeldanträgen falsche Angaben dadurch machte, dass er weiterhin seit November 2016 angab, in seiner Trennungsgeldwohnung in G-Straße 34, D-Stadt, zu wohnen, obwohl er bereits zum 1.11.2016 in die B-Straße, B-Stadt, gezogen war und er hierdurch entweder zu viel oder zu Unrecht Trennungsgeld bezog,
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2. er bereits seit dem 31.8.2013 ein Eigenheim in der B-Straße, B-Stadt, am Dienstort des KarrC Bw E-Stadt erworben habe, wobei hier die Vermutung bestehe, dass er entweder bereits vor November 2016 in B-Stadt eingezogen sei oder hier das Eigenheim weiter vermiete und weder seinen Einzug noch die Mieteinnahmen der Trennungsgeldstelle angezeigt und bereits seit diesem Zeitpunkt entweder zu viel oder zu Unrecht Trennungsgeld bezogen habe und
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3. er Regierungsamtfrau L. durch die Zuweisung spezieller Aufgaben mit sofortiger Bearbeitung, unter anderem auch am 16.8.2017, schikaniert und durch das ständige Anschreien und die Vorwürfe der fehlerhaften Arbeitsweise das Arbeitsklima zu Frau L. verschlechtert und so spätestens zum 4.7.2017 die Erkrankung der Beamtin versursacht habe und sein Verhalten insgesamt als systematisches Mobbing der Frau L. in den Jahren 2016 und 2017 anzusehen sei.
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Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten führte auf den seitens des Dienstvorgesetzten geforderten Nachweis der Mietzahlungen für die Wohnung in der G-Straße 34 in D-Stadt u.a. mit Schriftsätzen von 14.12.2017 und 8.1.2018 aus, dass eine Überweisung nicht erfolgt sei, sondern eine Übergabe von Barmitteln stattgefunden beziehungsweise eine Verrechnung wegen Lebensmitteleinkäufen stattgefunden habe.
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Nachdem mehrere Anwohner der B-Straße in B-Stadt gegenüber der Klägerin auf Nachfrage schriftlich erklärt hatten, dass der Beklagte jedenfalls spätestens seit dem Jahr 2014 in dem Anwesen B-Straße 5 in B-Stadt wohne, wobei unter anderem auf wiederkehrende Schreiben des Beklagten, in dem er Anwohner auf „ordnungswidriges Parkverhalten“ hingewiesen hatte, hingewiesen wurde, erstattete die Klägerin mit Schreiben vom 7.5.2018 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Betrugsdelikts gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch falsche oder unrichtige Trennungsgeldanträge sowie aller weiteren in Betracht kommenden Straftaten. Im Nachgang setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren wegen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus.6vgl. Bl. 402 ff. sowie Bl. 439 der Disziplinaraktevgl. Bl. 402 ff. sowie Bl. 439 der Disziplinarakte
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Mit Verfügung vom 25.7.2019 teilte die Staatsanwaltschaft C-Stadt dem Beklagten mit, dass ihm ein Betrug zu Lasten der Bundeswehr vorgeworfen werde, weil er bereit seit dem Jahr 2014 in der B-Straße 5 in B-Stadt wohne und für die Wohnung im Haus seiner Mutter keine Mietkosten mehr anfielen, wobei die Staatsanwaltschaft trotz des hohen Vermögensschadens in Höhe von 15.000 Euro gemäß § 153a Abs. 1 StPO mangels Vorstrafen gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 900 Euro von der Erhebung einer öffentlichen Klage absehen werde.
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Nach Einstellung dieses Strafverfahrens gegen Zahlung der Geldauflage7vgl. Bl. 70 d. Strafverfahrensakte 25 Js 339/18vgl. Bl. 70 d. Strafverfahrensakte 25 Js 339/18 wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 19.9.2019 fortgesetzt.8vgl. Bl. 461 der Disziplinaraktevgl. Bl. 461 der Disziplinarakte
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Unter dem 25.11.2020 wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen festgehalten und dem Beklagten mitgeteilt. Er habe seine Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung, seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht verletzt, indem er vom 1.2.2013 bis zum 31.3.2017 Trennungsübernachtungsgeld beantragt und bezogen habe, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Weiter stehe fest, dass er gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, indem er Regierungsamtfrau L. bei einem Zugangs-Check am 2.4.2015 einmal auf den Kopf geschlagen habe. Hinsichtlich der Bemerkungen zu der Oberweite und des Greifens danach sowie des vorgeworfenen Mobbings sei ein schuldhaftes Verhalten nicht nachweisbar.
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Dem Beklagten wurde unter Hinweis auf § 30 BDG Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern, wovon dieser Gebrauch machte.
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Nach Beteiligung der zivilen Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats hat die Klägerin am 17.3.2022 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Der Beklagte habe durch folgende Handlungen ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen:
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1. Schlag auf den Kopf (Ziffer IV.1. der Disziplinarklage)
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Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen, indem er Frau L. auf den Kopf geschlagen habe. Ein derartiges, von Unbeteiligten wahrnehmbares Verhalten sei unangebracht und verletze in nicht unwesentlichem Maße den Betriebsfrieden.
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2. Trennungsgeldbetrug (Ziffer IV.2. der Disziplinarklage)
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Der Beklagte habe einen Trennungsgeldbetrug zu Lasten des Dienstherrn im Sinne des § 263 StGB begangen, indem er für das Zimmer in D-Stadt vom 1.2.2013 bis zum 31.3.2017 zu Unrecht Trennungsgeld in Höhe von 350,00 Euro pro Monat, insgesamt also 17.500 Euro, bezogen habe. Hierdurch habe er zugleich rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG und seine Wohlverhaltenspflicht sowie seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen.
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Betreffend den Zeitraum 1.2.2013 bis 31.10.2016 (Ziffer IV.2.a. der Disziplinarklage) stehe nach dem Ergebnis der Ermittlungen fest, dass er den von der Trennungsgeldstelle überwiesenen Mietzins nicht an seine Vermieterin, seine Mutter, abgeführt, sondern in Absprache mit dieser den Mietzins einbehalten habe (Ziffer IV.2.a.aa der Disziplinarklage). Ein Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld habe nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 3 Abs. 4 TGV a.F. nur hinsichtlich nachgewiesener und damit tatsächlich entstandener Kosten für eine Mietwohnung bestanden. Insgesamt stehe nach dem Ergebnis der Ermittlungen fest, dass er den an ihn durch den Dienstherrn ausgezahlten Mietzins nicht wie geschuldet an seine Mutter weitergegeben habe, da die Mietkosten tatsächlich nicht entstanden seien. Soweit ihm tatsächlich keine Kosten entstanden seien, sei die Zahlung von Trennungsübernachtungsgeld zu Unrecht erfolgt und er habe einen Betrug begangen. Er habe über die Tatsache getäuscht, dass er monatlich 350,00 Euro an seine Mutter abgeführt beziehungsweise verrechnet habe. Seine diesbezüglichen – einander erheblich widersprechenden – Behauptungen seien durch die durchgeführten Ermittlungen widerlegt. Die mittlerweile verstorbene Mutter des Beklagten habe in ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung angegeben, dass sie von ihrem Sohn für die Miete nie Geld erhalten habe, sondern von ihm versorgt worden sei. Dies widerspreche der Einlassung des Beklagten, ein Dauerauftrag sei auf die Mietverpflichtung hin eingerichtet worden und er habe seine Mutter neben dem Tätigen von Einkäufen im Übrigen ausbezahlt. Durch die Trennungsgeldanträge habe der Dienstherr einen Schaden in Höhe von 350,00 Euro pro Monat erlitten. Ohne den Irrtum wäre für das Objekt G-Straße 34 in D-Stadt keine Zahlung erfolgt. Hierbei sei unerheblich, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Trennungsgeld für sein Eigenheim in B-Stadt in Höhe von 275,60 Euro zugestanden hätte. Ohne Antrag bestehe kein Anspruch auf Trennungsgeld. Der Vorwurf beziehe sich vorliegend darauf, dass beantragte Zahlungen für eine Unterkunft bewusst nicht für diese verwendet worden seien. Daneben habe der Beklagte darüber getäuscht, dass sein Eigenheim bis zum 1.11.2016 nicht beziehbar gewesen sei (Ziffer IV.2.a.bb der Disziplinarklage) und er daher weiter in D-Stadt habe wohnen müssen, wodurch die Trennungsgeldauszahlung angeblich notwendig und angemessen gewesen sei. Auch dies belege, dass er zu Unrecht Trennungsgeld für das Zimmer in D-Stadt bezogen und dadurch seinen Dienstherrn betrogen habe. Seine dahingehende Behauptung sei nicht glaubhaft, da bereits am 25.2.2015 seine Lebensgefährtin mit ihrem Sohn in der B-Straße gemeldet gewesen sei. Auch habe er darüber getäuscht, das Haus lediglich als Renditeobjekt nutzen zu wollen. Dies sei durch den Einzug seiner Lebensgefährtin, welche keine Miete gezahlt habe, und seinen Einzug nicht glaubhaft. Die Täuschung sei konkludent durch Antragstellung für das Zimmer in D-Stadt erfolgt. Ein Beamter sei verpflichtet, in sein Eigentum zu ziehen, wenn es bewohnbar sei und sich am Dienstort befinde. Sein Einwand, er habe nicht gewusst, dass er in sein Eigenheim hätte ziehen müssen beziehungsweise, er habe die entsprechenden Trennungsgeldvorschriften nicht gekannt, greife nicht durch. Es werde von dem Beamten erwartet, dass er die für ihn geltenden Vorschriften kenne. Mit der Unterschrift unter dem Trennungsgeldantrag habe er die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Es müsse sich jedem aufdrängen, dass der Erwerb von Eigentum oder andere Änderungen der Sachlage anzuzeigen seien.Jedenfalls sei von einem Einzug des Beklagten in die B-Straße in B-Stadt spätestens zum 25.2.2015 auszugehen. Dem Beklagten könne zudem nachgewiesen werden, dass er ab dem 1.2.2013 keinen Mietzins an seine Mutter abgeführt habe, sodass ein Betrug zu Lasten des Dienstherrn vorliege. Nach dem 25.2.2015 werde der Betrugsvorwurf auf das Nichteinziehen in das Eigenheim trotz Bewohnbarkeit gestützt. Auch hier komme es nicht mehr auf die faktische Anwesenheit des Beklagten an.
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Zusätzlich sei betreffend den Zeitraum 1.11.2016 bis 31.3.2017 festzustellen, dass der Beklagte erst am 20.5.2017 angezeigt habe, dass er am 1.11.2016 in sein Haus in der B-Straße in B-Stadt gezogen sei (Ziffer IV.2.b der Disziplinarklage). Auch hierin liege ein Betrug. Er habe bis zur Anzeige seines Umzugs bei der Trennungsgeldstelle über die Tatsache getäuscht, dass er in der Unterkunft in D-Stadt wohne und dass ihm für dieses Objekt Trennungsgeld in Höhe von 350,00 pro Monat zustehe. In Wahrheit habe er jedoch unstreitig bereits in seinem Eigentum gewohnt.Dies wiederum habe zu einem Schaden in Höhe von 350,00 Euro pro Monat geführt, für diesen Zeitraum also insgesamt zu einem Schaden in Höhe von 1.750 Euro. Auch insoweit habe der Beklagte vorsätzlich gehandelt. Der Gesamtschaden belaufe sich für den Zeitraum 1.2.2013 bis 31.3.2017 auf 17.500 Euro (50 Monate à 350,00 Euro). Soweit der Beklagte einwende, dass die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO belege, dass gerade kein Betrugsverdacht vorliege, könne er hiermit nicht durchdringen. Eine Einstellung nach § 153a StPO setze gerade den dringenden Tatverdacht voraus.Aus den genannten Gründen sei der Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 BDG in den Dienstgrad eines Regierungsamtsrates zurückzuversetzen. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bestimme sich in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, was hier der Verstoß durch den wiederholten Trennungsgeldbetrug sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem innerdienstlichen Betrug bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein könne. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier im Ergebnis nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen noch nicht völlig und unwiederbringlich zerstört sei, wenn es auch erheblich belastet sei. Im Ergebnis sei eine Zurückstufung ausreichend, aber auch erforderlich. Der Vorwurf des Schlages auf den Kopf der Zeugin L. falle hieran gemessen im Ergebnis nicht erheblich ins Gewicht.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten in das Amt eines Regierungsamtsrates zurückzustufen.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2024 ergangenen Urteil vom Amt des Regierungsoberamtsrates in das Amt eines Regierungsamtsrates versetzt. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. Die Anschuldigungen des Trennungsgeldbetruges in der Zeit vom 1.2.2013 - 31.10.2016 unter Ziffer IV 2 a der Disziplinarklage würden – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – gemäß § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden,9vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19.4.2024, Seite 9vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19.4.2024, Seite 9 weil diese Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen. Es sei jedenfalls als erwiesen anzusehen, dass er Regierungsamtfrau L. am 2.4.2015 mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen habe. Hierdurch habe er vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen und die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Belästigungen von Vorgesetzten unter Ausnutzung ihrer überlegenen beruflichen Stellung seien regelmäßig ein schweres Dienstvergehen. In dem Schlag auf den Hinterkopf liege ein distanzloses Verhalten, durch welches die Beamtin eingeschüchtert und in ihrer Menschenwürde herabgesetzt worden sei. Hinzu komme, dass er hierdurch zumindest unterschwellig Macht demonstriert und dadurch seine übergeordnete Stellung ausgenutzt habe. Das Verhalten sei ferner aufgrund der Umstände dazu geeignet gewesen, den Betriebsfrieden erheblich zu stören. Entscheidend sei insoweit, dass die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar gewesen sei. Hieran ändere seine Darstellung, wonach es sich um einen freundschaftlichen, spaßhaften „Klaps auf den Hinterkopf“10vgl. Schriftsatz vom 3.1.2023, Bl. 75 der Gerichtsaktevgl. Schriftsatz vom 3.1.2023, Bl. 75 der Gerichtsakte gehandelt hätte, nichts. Zudem stehe fest, dass der Beklagte erst am 20.5.2017 angezeigt habe, dass er am 1.11.2016 in sein Haus in der B-Straße in B-Stadt gezogen sei. Dadurch habe er in der Zeit vom 1.11.2016 bis zum 31.3.2017 zu Unrecht Trennungsgeld bezogen. Hiervon ausgehend habe er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG begangen. Hierbei könne dahinstehen, ob sich die Höhe des zu Unrecht durch den Beklagten bezogenen Trennungsgeldes auf – wie der Beklagte meine –11vgl. den v.g. Schriftsatz, Seite 11vgl. den v.g. Schriftsatz, Seite 11 insgesamt 372,00 Euro, oder, wie von der Klägerin dargelegt, auf monatlich 350,00 Euro, mithin insgesamt 1.750,00 Euro (5 x 350,00 Euro) belaufe. Insoweit habe der Beklagte auch schuldhaft gehandelt. Die festgestellten Pflichtverletzungen wiegten schwer12vgl. dazu, dass bei einer wissentlich und willentlich falschen Angabe in Trennungsgeldanträgen eine Herabstufung zulässige disziplinarrechtliche Bemessungsmaßnahme ist, nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2023, 2 WD 4.23, jurisvgl. dazu, dass bei einer wissentlich und willentlich falschen Angabe in Trennungsgeldanträgen eine Herabstufung zulässige disziplinarrechtliche Bemessungsmaßnahme ist, nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2023, 2 WD 4.23, juris, wobei sich der Vorwurf des Schlags auf den Kopf der Regierungsamtsfrau aus der Sicht der Kammer als der schwerwiegendste darstelle. Insoweit sei eine Zurückstufung Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung. Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten geböten keine andere Bewertung. Es sei nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass einer der klassischen Milderungsgründe – eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat – vorliege. Auch andere Entlastungsgründe, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen vermögen, lägen nicht vor. Beim Beklagten sei keine echte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht festzustellen. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung eine dominante Persönlichkeitsstruktur gezeigt, die u.a. darin zum Ausdruck gekommen sei, dass er die Vorwürfe weiterhin relativiert habe, indem er etwa auf einen „spaßhaft gemeinten Klapps auf den Kopf“ verwiesen und weiterhin die Täter-Opferrolle verkehrt habe. Zudem sei den in der Disziplinarakte befindlichen weiteren Zeugenaussagen anderer Personen zu entnehmen, dass er bei Differenzen im dienstlichen Umfeld einen harschen sowie lauten Tonfall habe, es ihm an Impulskontrolle mangele und er schon mal aufbrausend sei. Dies stimme mit dem aufgezeigten Persönlichkeitsbild des Beklagten überein. Zu seinen Gunsten seien seine durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt worden sowie, dass er disziplinarisch unbelastet sei. Indes seien weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten während des Disziplinarverfahrens weiter zu verwenden und zu beschäftigen, sei grundsätzlich bemessungsneutral. Vor diesem Hintergrund komme auch seiner im Laufe des behördlichen Verfahrens erhöhten Zugangsberechtigung hinsichtlich Verschlusssachen keine durchgreifende Bedeutung bei der Maßnahmenbemessung zu. Es könne zwar maßnahmenmildernd wirken, wenn ein Beamter bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch ein faktisches Beförderungsverbot des laufenden Verfahrens erlitten habe, hierfür sei vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Angesichts der Schwere des begangenen Dienstvergehens könne auch die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens, die hier nicht überlang sei, nicht zu einer Milderung in dem Sinne führen, dass von einer Zurückstufung abgesehen werden müsste.
- 39
Der Beklagte hat gegen das ihm am 7.6.2024 zugestellte Urteil am 4.7.2024 Berufung eingelegt und diese – nach Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Senats – mit Schriftsatz vom 5.8.2024 im Wesentlichen dahingehend begründet, dass die Klage insgesamt abzuweisen sei. Betreffend das Trennungsgeld sei bereits der Anknüpfungspunkt des Verwaltungsgerichtes fragwürdig, weil er keine falschen Angaben „bestätigen“ könne. Er könne „ausgehend von den vorliegenden Unterlagen nicht mehr nachvollziehen, wann er die Anträge gestellt“ habe. Das Abrechnungssystem „Trennungsgeld“ sei elektronisch gesteuert und biete die vorhandenen Dateien als Grundlage an, man müsse lediglich durch ein Feld die Angaben als korrekt bestätigen. Dies habe er tatsächlich getan. Wann diese Antragstellung erfolgt sei, sei ihm nicht mehr bekannt. Sofern die Antragstellung innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes erfolgt sei, wäre dies einzig mit einer „Unachtsamkeit“ seinerseits erklärbar. Er habe hierbei „schlicht und ergreifend nicht darüber nachgedacht, dass er tatsächlich seine Daten ändern“ müsse. Dies sei auch nachvollziehbar, weil die Nebenkostenabrechnung, welche an seiner „neuen“ Wohnanschrift erstattungsfähig sei, in der Höhe nicht allzu sehr von der ursprünglichen „Mietzahlung“ abweiche. Ihm sei schlicht fahrlässig ein bedauerlicher Fehler unterlaufen. Von einem vorsätzlichen, wissentlichen Betrug könne keine Rede sein. Ihm sei lediglich erinnerlich, dass „er die Trennungsgeldanträge an ein und dem selben Tag in Gänze gestellt“ habe. Das entsprechende Datum der Anträge ergebe sich nicht aus dem angegriffenen Urteil, sodass auch nicht nachvollziehbar sei, ob der Vorwurf der Falschangaben bei Antragstellung berechtigt sei oder es sich nicht um einen völlig anderen Vorwurf handeln müsse, nämlich der unterlassenen Information der Trennungsgeldstelle. Dieser Vorwurf sei von einer deutlich geringeren Schwere als der Vorwurf, vorsätzlich bei Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben. Daher sei der Vorwurf, den das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt habe, nicht hinreichend belegt. Aus dem Urteil folge, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass er bei der Beantragung die Richtigkeit der Angaben ausdrücklich versichert werde. Mangels konkreter Tatsachengrundlage sei die Wertung des Verwaltungsgerichts falsch. Er bedaure, dass er die Trennungsgeldstelle „nach seinem Umzug“ nicht unterrichtet habe. Ein solches Versäumnis komme jedoch vor.Zudem betrage die Schadenshöhe für rund 5 Monate unter Berücksichtigung seiner Nebenkostenabrechnung insgesamt lediglich 422,00 Euro. Ferner habe er die Vorkommnisse um die Regierungsamtfrau L. „sofort eingeräumt“. Hierbei habe er während der mündlichen Verhandlung seine Handlungen „gestisch“ noch einmal wiederholt. Es habe sich insoweit tatsächlich um das, was „gemeinhin als Klaps“ bezeichnet werde, gehandelt. Das Verwaltungsgericht hätte diese Unterscheidung klarstellen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. So habe es zu Schulzeiten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch Lehrer gegeben, die mit den Worten „leichte Schläge auf den Hinterkopf erhöhen das Denkvermögen“, Schülern einen Klaps auf den Hinterkopf gegeben hätten. Dies habe „ebenfalls einen seitens der ausführenden Personen ,aufmunternden‘ Hintergedanken“ gehabt. Dass ein derartiges Verhalten nicht in Ordnung sei, sei bereits erstinstanzlich unumwunden zugegeben worden. Jedoch handele es sich um ein strukturell anderes Vergehen als ein Schlag mit der Absicht, jemandem weh zu tun. So habe auch die Klägerin den „Klaps“ in disziplinarrechtlicher Hinsicht lediglich als „Beiwerk“ eingestuft. Es sei evident, dass die Klägerin hierfür ohne Hinzutreten des Komplexes Trennungsgeldbetrug keine Zurückstufung begehrt hätte. Diese Wertung des Dienstherrn sei im vorliegenden Verfahren durchaus zu berücksichtigen. Ferner sei sein Verhalten nicht geeignet gewesen, den Betriebsfrieden erheblich zu stören. Der Umstand, dass die Meldung über den Vorfall erst am 5.4.2016 und somit über ein Jahr später erfolgt sei, beweise, dass diese Handlung den Betriebsfrieden nicht unmittelbar in erheblichem Maße gestört habe. Insbesondere sei die Angelegenheit bereits im ersten Moment offensichtlich erledigt gewesen, nachdem er sich für sein Verhalten entschuldigt habe. Erst im weiteren Verlauf sei es zu Unstimmigkeiten zwischen Frau L. und ihm gekommen, welche darin gipfelten, dass die Beamtin versetzt worden sei. Dies zeige ebenfalls in massiver Art und Weise, dass nicht sein Verhalten den Betriebsfrieden gestört habe, sondern dass „andere Umstände als der hier streitgegenständliche Vorfall, Ursache gewesen seien“. Somit habe das Verwaltungsgericht auch insoweit fehlerhaft einen Sachverhalt bzw. eine Wertung zugrunde gelegt, die nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimme. Auch soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, dass die Beamtin durch den Vorfall eingeschüchtert gewesen sei, gehe es von einem falschen Sachverhalt aus. Es sei unstrittig, dass Frau L. sich das Verhalten des Beklagten unmittelbar verbeten habe und dieser sich sofort entschuldigt habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Frau L. tatsächlich eingeschüchtert gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Wertung davon ausgegangen sei, dass aus dem Schlag eine erhebliche Missachtung spreche und damit die Zurückstufung Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung sei, „vermische […] die Kammer Schlag und Klaps“ und überziehe daher die Schwere des Dienstvergehens in tatsächlichem Maße. Das Verwaltungsgericht habe zu seinen Lasten eine fehlende Einsicht zugrunde gelegt und eine Täter-Opfer-Rolle-Verkehrung im behördlichen Verfahren angenommen. Hätte seine Verfehlung aus Sicht von Frau L. tatsächlich die Schwere, die das Verwaltungsgericht annehme, gehabt, hätte die Beamtin bereits unmittelbar im Anschluss an den Vorfall eine Beschwerde vorgebracht. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Erst als sich der Beklagte und Frau L. zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr miteinander verstanden hätten (ein Jahr später), sei der Sachverhalt der Dienststelle zur Kenntnis gebracht worden. Daher sei dieses Dienstvergehen nicht so schwerwiegend, dass der Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme tatsächlich die Zurückstufung sein müsse. Erst durch die Meldung am 4.2.2017 über „eventuell falsche Trennungsgeldanträge“ sei die Klägerin auf die Idee gekommen, ein Disziplinarverfahren in die Wege zu leiten. Die Meldung vom 5.4.2016 habe auf Seiten der Klägerin schlicht und ergreifend keinen Effekt gehabt. Auch dies sei bei der Einordnung der Schwere des Disziplinarvergehens zu berücksichtigen gewesen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen seinem Fehlverhalten gegenüber Frau L. im Jahr 2015 und der Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2017 nahezu zwei Jahre gelegen hätten, sei dieser Zeitraum durchaus berücksichtigungsfähig bei der Bemessung der Disziplinarstrafe. Ferner habe das Verwaltungsgericht fehlerhafterweise seine weitere Verwendung als bemessungsneutral angesehen. Tatsächlich sei er in seiner Geheimhaltungsstufe aufgestiegen, sodass sich zeige, dass die Klägerin gerade „umso mehr Vertrauen“ zu ihm habe. Zudem sei er vom 2.1.2025 bis zum 31.10.2025 der aktive Vertreter des dauerhaft erkrankten Leiters des KarrCBw E-Stadt gewesen. Hierbei handle es sich um einen A15-Dienstposten (DP), den er als Regierungsoberamtsrat (A13) vertrete. Er habe ursprünglich die A13 z als Besoldungsgruppe erhalten sollen, was aufgrund des Disziplinarverfahrens seit 2020 jedoch nicht möglich gewesen sei. Er sei zu allen öffentlichen Empfängen eingeladen worden, bei denen die Bundeswehr zugegen gewesen sei. Überdies habe er das Fundament für die Einrichtung eines Musterungszentrums mit dem Aufwuchs von bis zu 54 DP für das KarrCBw E-Stadt gelegt. Der Personalumfang werde sich somit in den nächsten Monaten verdoppeln. Zuletzt habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass ihn die Zurückstufung nicht nur in seiner Beförderungssituation zurückwerfe, sondern sich dies angesichts seines Alters durch die baldige Pensionierung zementiere. Es bestehe ferner die begründete Sorge, dass er die Rückstufung psychologisch nicht verkraften werde. Angesichts seiner Betätigung sei weiterhin in ganz erheblichem Maße zu bezweifeln, dass ihm gegenüber ein tatsächlicher Vertrauensverlust erfolgt sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 19.4.2024 – Az: 4 K 321/22 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 44
Zurecht habe das Verwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass der Beklagte Frau Regierungsamtfrau L. mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen habe. Der Schlag als solcher werde durch die Verwendung des Wortes „Klaps“ lediglich sprachlich verharmlost. Auch wenn die Klägerin in ihrer Klage als schwerste Verfehlung den wiederholten Trennungsgeldbetrug angenommen habe, welcher aber durch das Verwaltungsgericht nach § 56 Satz 1 BDG ausgeschieden worden sei, lasse dies nicht den Umkehrschluss zu, dass der Schlag auf den Kopf bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme lediglich als „Beiwerk“ behandelt worden sei. Ferner sei der Betriebsfrieden schon allein deshalb gestört gewesen, weil das Verhalten des Beklagten von Unbeteiligten wahrnehmbar gewesen sei. Die Tatsache der verzögerten Meldung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beamtin das Verhalten des – ihr vorgesetzten – Beklagten nicht belastet habe und sie nicht eingeschüchtert worden sei. Die verzögerte Meldung verdeutliche, dass sie auch nach vergangener Zeit noch mit dem Verhalten zu kämpfen gehabt habe. Ferner sei er der Vorgesetzte der Beamtin gewesen, sodass eine hohe Hemmschwelle zu überwinden gewesen sei. Das Einreichen einer Beschwerde über das Verhalten eines Vorgesetzten sei kein alltäglicher Vorgang und werde in der Regel von Beamtinnen/Beamten sorgfältig überdacht und vorbereitet. Es sei daher lebensnah davon auszugehen, dass erst weitere Umstände den Auslöser geschaffen hätten, dass die Betroffene sich der Dienststelle anvertraut habe. Ferner habe der Beklagte in der Zeit vom 1.11.2016 bis zum 31.3.2017 zu Unrecht Trennungsgeld bezogen. Sein Hinweis auf ein bedauerliches Unterlassen greife nicht durch, weil er die Richtigkeit der Antragsangaben bei Einreichung der Trennungsgeldanträge ausdrücklich versichert habe. Das Verwaltungsgericht sei daher zurecht davon ausgegangen, dass er bei der Beantragung von Trennungsgeld falsche, unwahre Angaben gemacht habe. Er habe bewusst Anträge gestellt und die Zahlungen der Trennungsgeldstelle entgegengenommen, obwohl er gewusst habe, dass jegliche Änderungen – wie ein Umzug – anzuzeigen seien. Die spätere Mitteilung im Mai 2017 sei lediglich angesichts der drohenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen erfolgt und er habe hiermit versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren. Es werde erneut klargestellt, dass sich der Schaden für die Zeit vom 1.11.2016 bis 31.3.2017 auf insgesamt 1.750,00 Euro (5x 350,00 Euro) und nicht, wie der Berufungskläger meine, auf lediglich 422,00 Euro belaufe. Der Beklagte habe dem Grunde nach sowohl den Vorwurf „Schlag auf den Kopf“ am 2.4.2015 als auch den Vorwurf des Trennungsgeldbetrugs vom 1.11.2016 bis 31.3.2017 zugestanden. Bereits bei einem Trennungsgeldbetrug zu Lasten des Dienstherrn bilde die Zurückstufung den Ausgangspunkt der Maßnahmenbemessung. Hinzu komme, dass der ausgeführte Schlag – auch angesichts der Vorgesetztenfunktion – eine erhebliche Missachtung gegenüber der Beamtin erkennen lasse. Er habe durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maße seine Integrität in der Dienststelle eingebüßt und sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn erschüttert. Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass keine klassischen Milderungsgründe vorlägen. Er habe zwar die Vorfälle eingeräumt, es sei aber keine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht festzustellen. Er relativiere nun auch weiterhin die Vorwürfe, wie er es bereits im behördlichen Verfahren getan habe. Ferner sei seine weitere Verwendung in der Dienststelle als bemessungsneutral zu würdigen gewesen. Die Ausführungen des Beklagten zur verzögerten Aufnahme des Disziplinarverfahrens mit Blick auf den Vorwurf „Schlag auf den Kopf“ griffen nicht durch. Die Auswertung des Sachverhalts habe eine umfassende Prüf- und Überlegzeit des Ermittlungsführers erfordert.
- 45
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten des Beklagten sowie der Ermittlungsakten der Klägerin und der insoweit beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 46
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet (§ 64 BDG). Die durch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
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Da der Beklagte die Berufung in vollem Umfang eingelegt hat, hat der Senat aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.13vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 1 D 1/04 –, juris, Rn. 24 sowie BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 2 WD 10/24 –, juris, Rn. 28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 1 D 1/04 –, juris, Rn. 24 sowie BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 2 WD 10/24 –, juris, Rn. 28
II.
- 48
Soweit das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren gemäß § 56 Satz 1 BDG beschränkt hat, indem es die Anschuldigungen des Trennungsgeldbetruges in der Zeit vom 1.2.2013 - 31.10.2016 (Ziffer IV.2.a der Disziplinarklage) ausgeschieden hat, hat der Senat diese ausgeschiedenen Vorwürfe zu Ziffer IV.2.a der Klageschrift gemäß § 56 Satz 2 BDG durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen.
- 49
Die erneute Einbeziehung ausgeschiedener Tathandlungen nach § 56 Satz 2 BDG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn sich im Verlauf des weiteren Verfahrens die Grundannahmen der ursprünglichen Prognose des Gerichts als unzutreffend erweisen. Das ist etwa gegeben, wenn sich die weiterverfolgte Tathandlung als nicht nachweisbar oder weniger schwerwiegend erweist als ursprünglich angenommen. In diesen Fällen kommt den ausgeschiedenen Handlungen nachträglich ein Gewicht zu, das eine Ausscheidung aus Gründen der Prozessökonomie verbietet.14vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 10 Die grundsätzliche Befugnis des Rechtsmittelgerichts zu einer von der Wertung der Vorinstanz unabhängigen Bemessungsentscheidung nach § 13 BDG schließt es ein, nach den Kriterien des § 56 BDG eigenständig über den Ausschluss von Tathandlungen und ihre erneute Einbeziehung in das Disziplinarverfahren zu entscheiden.15vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 11-12vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 11-12
- 50
Hieran gemessen ist eine erneute Einbeziehung der ausgeschiedenen Handlungen in das Disziplinarverfahren geboten. Diesen Handlungen kommt nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats wegen ihres erheblichen Gewichts Bedeutung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zu.16vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 13 sowie OVG NRW, Urteil vom 10.10.2012 – 3d A 1572/10.O –, juris, Rn. 103vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 13 sowie OVG NRW, Urteil vom 10.10.2012 – 3d A 1572/10.O –, juris, Rn. 103 Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts liegt der Schwerpunkt des dem Beklagten zu machenden Disziplinarvorwurfs in den von ihm begangenen Betrugstaten und weniger – wenngleich diesem Komplex ebenfalls disziplinarisches Gewicht zukommt – in dem Vorwurf des Schlages auf den Kopf einer Beamtin, deren Vorgesetzter der Beklagte war.
III.
- 51
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Er hat ein Dienstvergehen begangen, dass seine Zurückstufung in das Amt des Regierungsamtsrates rechtfertigt.
- 52
1. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklageschrift sind im Rahmen der Berufungsbegründung weder geltend gemacht noch ersichtlich.An seinen diesbezüglichen, in erster Instanz noch erhobenen Rügen hat der Beklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2024 nicht weiter festgehalten.
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2. Die Disziplinarklage ist auch begründet.
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a. Der Senat sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
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aa. Anschuldigung: Trennungsgeldbetrug
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(1.). Zeitraum 1.2.2013 - 31.10.2016 (Ziffer IV.2.a der Disziplinarklage)
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(a.) Im Anschluss an seine Abordnung ins Saarland (hier: Dienstort E-Stadt) zum 1.2.2013 stellte der Kläger bei der zuständigen Dienststelle mit Datum vom 7.3.2013 einen „Erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld, gleichzeitig Forderungsnachweis“ für den Monat Februar 2013 und gab hierzu unter Ziffer 6 des Antrags an, dass ihm „Übernachtungskosten laut Beleg (Quittung/Mietvertrag)“ in Höhe von 350 Euro entstanden seien.17vgl. S. 27-28 der Trennungsgeldakte (Beiakte Disziplinarakte)vgl. S. 27-28 der Trennungsgeldakte (Beiakte Disziplinarakte) Als „Wohnung/Unterkunft am neuen Dienstort (Anschrift)“ gab er an: „D-Stadt, H-Straße 34“.18Die Bezeichnung „H-Straße“ wurde in den nachfolgenden Anträgen – in Überstimmung mit dem Mietvertrag – auf „G-Straße“ korrigiert.Die Bezeichnung „H-Straße“ wurde in den nachfolgenden Anträgen – in Überstimmung mit dem Mietvertrag – auf „G-Straße“ korrigiert. Zum Beleg hat er einen seine Mutter als Vermieterin ausweisenden Mietvertrag (Beginn: 1.2.2013) für ein „möbliertes Zimmer mit Küchenmitbenutzung“ in der G-Straße 34 in D-Stadt vorgelegt. Bei diesem Anwesen handelte es sich um das von seiner Mutter bewohnte Elternhaus des Beklagten; zugleich seine bisherige Meldeadresse. Unter seiner als Wohnadresse angegebenen Adresse in I-Stadt19Für die er im Jahr 1997 einen Mietvertrag vorgelegt hatteFür die er im Jahr 1997 einen Mietvertrag vorgelegt hatte hatte er sich zu diesem Zeitpunkt nicht beim dortigen Einwohnermeldeamt gemeldet. Unter „§ 6 Zahlungsweise der Miete“ des vorgenannten Mietvertrages für das Zimmer in der G-Straße 34 in D-Stadt war bestimmt, dass der Mieter die Miete im Voraus, d.h. spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Monats auf das dort benannte Konto zu überweisen hat.20vgl. S. 30-35 der Trennungsgeldakte (Beiakte Disziplinarakte)vgl. S. 30-35 der Trennungsgeldakte (Beiakte Disziplinarakte) Ab diesem Zeitpunkt (hier: 1.2.2013) bis einschließlich Oktober 2016 hat der Beklagte auf seine fortgesetzten Trennungsgeldanträge hin ein monatliches Trennungsgeld in Höhe von 350 Euro als Ausgleich für die angebliche Mietzahlung bezogen. Bis zum Antragmonat Juni 2016 erfolgten die Trennungsgeldanträge per schriftlichem Formular, wobei er fortlaufend die Adresse „D-Stadt, G-Straße 34“ als seine „Wohnung/Unterkunft am neuen Dienstort (Anschrift)“ und unter „Übernachtungskosten laut Beleg“ einen Betrag i.H.v. 350 Euro angab.21vgl. S. 49 ff. der Trennungsgeldaktevgl. S. 49 ff. der Trennungsgeldakte Über dem Unterschriftsfeld am Ende des Antragsformulars steht jeweils die Angabe „Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.“ Ab dem Antragsmonat Juni 2016 wurde die Trennungsgeldgewährung auf ein elektronisches Antragssystem umgestellt, wobei auf die Anträge des Beklagten weiterhin für jeden Monat – unter separaten Trennungsgeldziffern – Abrechnungen erteilt wurden und aus jeder monatlichen Trennungsgeldabrechnung ersichtlich ist, dass die Abrechnung fortlaufend an die Wohnadresse G-Straße 34 in D-Stadt und eine monatliche Mietbelastung in Höhe von 350 Euro anknüpfte.22vgl. Bl. 146 ff. der Gerichtsaktevgl. Bl. 146 ff. der Gerichtsakte
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Vorliegend steht fest, dass es entgegen der mietvertraglichen Bestimmungen keine Überweisung einer monatlichen Miete in Höhe von 350 Euro vom Beklagten auf das Konto der Vermieterin, seiner Mutter, gab. Soweit der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.1.2021 hat vortragen lassen, er habe wöchentlich 200,00 Euro von seinem Girokonto abgehoben, die unter anderem zum Einkaufen verwendet worden seien und „[w]eiterhin wurden monatlich 100,00 € auf das Konto der Mutter überwiesen“, ist der Senat überzeugt, dass der durch den Beklagten benannte monatliche Dauerauftrag an seine Mutter in Höhe von 100,00 Euro nicht mit dem Mietvertrag in Verbindung stand. Die Mutter des Beklagten hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8.4.2019 angegeben:
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„Wir hatten zwar einen Mietvertrag, aber ich habe kein Geld bekommen,23Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat sondern mein Sohn hat mich dafür versorgt; er war einkaufen für mich, Rasen gemäht, mich zum Arzt gefahren.“
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Ungeachtet dessen weist der für die Zeit ab dem 1.2.2013 nachgewiesene monatliche Dauerauftrag i.H.v. 100,00 Euro weder den Beginn dieses Dauerauftrages noch eine Zweckbestimmung auf. Ferner ist dieser Dauerauftrag – worauf auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen hat – auch dann nicht beendet worden, als die Mutter zum 1.10.2016 aus dem Haus (hier: Anwesen G-Straße 34 in D-Stadt) ausgezogen ist. So weist der durch den Beklagten zwecks Nachweises seiner Nebenkosten für das Anwesen B-Straße 5 in B-Stadt vorlegte Kontoauszug zum 1.3.2017 unverändert einen Dauerauftrag i.H.v. 100,00 Euro zu Gunsten seiner Mutter aus.
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Soweit der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2017 betreffend die Begleichung der Miete noch hat vortragen lassen
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„Soweit es um die Vorlage ,entsprechender Kontoauszüge‘ geht, ist darauf hinzuweisen, dass unser Mandant kein Freund von Banküberweisungen ist, vielmehr regelmäßig das erforderliche Geld vom Konto abgehoben und alsdann persönlich dem Gläubiger zur Verfügung gestellt hat“,
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hält der Senat den Vortrag, das Geld sei durch ihn in „bar“ übergeben worden, für eine Schutzbehauptung. Zum einen hat die – inzwischen verstorbene – Mutter des Beklagten explizit darauf hingewiesen, dass sie kein (Bar-) Geld vom Beklagten erhalten habe. Im Übrigen widerspricht dieser Vortrag auch den weiteren – wiederum erheblich voneinander abweichenden – Behauptungen des Beklagten betreffend den Ausgleich der Miete. Denn im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8.1.2018 hieß es betreffend die Begleichung der Miete:
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„Die Mutter unseres Mandanten ist kaum in der Lage, alleine einkaufen zu gehen. Aus diesem Grunde wurden die Einkäufe regelmäßig von unserem Mandanten erledigt. Er hat alsdann mit seiner Mutter abgerechnet (die hierauf größten Wert legte), wobei praktikablerweise die geschuldeten Mietzahlungen mit den Einkäufen unseres Mandanten verrechnet wurden. […] Soweit der Wert der Einkäufe unter der geschuldeten Mietzahlungen war, hat unser Mandant die noch ausstehende Miete seiner Mutter bar überreicht.“
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Im Ermittlungsverfahren wegen Trennungsgeldbetruges ließ der Beklagte indes mit Schriftsatz vom 11.6.2019 bezüglich der Mietzahlung vortragen:
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„Beim Beschuldigten waren Verpflegungskosten angefallen, weiterhin oblag ihm die Durchführung von Gartenarbeiten und Fahrdiensten. Hinsichtlich der Wertschätzung haben sich der Beschuldigte und seine Mutter an die Sätze der Bundeswehr betreffend (vergünstigtes) Frühstück, Mittagessen, Abendessen orientiert. Die entsprechenden Kostenbeiträge beliefen sich in den Jahren 2014 und 2015 auf 7,63 € (Frühstück 1,63 €, Mittag und Abendessen jeweils 3,00 €). Im Jahre 2016 wurde der Satz erhöht auf 7,87 € (Frühstück 1,67 €, Mittag- und Abendessen jeweils 3,10 €). Diese „Kostenbeiträge" ergaben sich aus dem Vorteil des Großeinkaufes und bestehender Rahmenverträge mit Unternehmen. Bei der Berechnung für die täglichen Lebenshaltungskosten der Mutter wurde daher ein pauschaler Betrag von 10 € pro Tag zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter mündlich vereinbart. Kosten, die darüber hinaus gingen, wurden vom Beschuldigten nicht in Rechnung gestellt. Dies ist bei dem engen Verwandtschaftsverhältnis sicherlich nicht erläuterungs- und erklärungsbedürftig. Es gibt insoweit auch keine „Kostenbücher" oder „sonstige Aufzeichnungen". Der Beschuldigte hat die erforderlichen Geldmittel wöchentlich in bar von seinem Girokonto entnommen, was ggf. nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus wurden alle Leistungen des Beschuldigten im Bereich Fahrdienste und Gartenarbeiten nicht weiter spezifiziert, vielmehr vom Beschuldigten erledigt. Das elterliche Haus verfügt über einen 600 m2 voll bepflanzten Garten, der mit Ausnahme der Wintermonate einer wöchentlichen Pflege bedurfte. Auf dieser Grundlage wurde der Mietzins von 350 € im Monat definiert.“
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Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte den von ihm in seinen Trennungsgeldanträgen angegebenen Mietzins in Höhe von 350,00 Euro monatlich weder – gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen – per Überweisung noch bar gegenüber seiner Mutter entrichtet hat.
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(b.) Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.8.2013 hat der Beklagte das Hausanwesen B-Straße in B-Stadt erworben. Ab dem 25.2.2015 waren die Lebensgefährtin des Beklagten und dessen Sohn dort gemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt war – seit Erwerb der Immobilie durch den Beklagten – niemand beim Einwohnermeldeamt der Stadt B-Stadt unter dieser Adresse gemeldet.24vgl. S. 226 der Disziplinaraktevgl. S. 226 der Disziplinarakte Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe von Februar 2013 bis November 2016 im „möblierten Zimmer“ im Haus seiner Mutter gewohnt, dort genächtigt und sei lediglich zu Besuchen in das von seiner Lebensgefährtin bewohnte Haus in der B-Straße 5 in B-Stadt gefahren, ist der Senat von der Unwahrheit dieser Einlassung überzeugt. Zur Überzeugung des Senats steht es fest, dass der Beklagte spätestens zum Jahresende 2014 in dem Anwesen B-Straße in B-Stadt seinen (Haupt-) Wohnsitz begründet hat. Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugungsgewissheit auf den Inhalt der Gerichts- sowie Verwaltungsakte, die in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Dokumente aus der Trennungsgeldakte und auf folgende Umstände:
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Die Zeugin O. gab im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung anlässlich des Ermittlungsverfahrens wegen Sachbeschädigung gegen den Beklagten (Az. 36 Js 1161/16) am 18.4.2016 – bereits vor Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens – an
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„Wir haben schon länger Probleme mit Herrn B.. Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin seit ca. 2 Jahren in dem Haus. Wir hatten schon öfter Zettel an unserem Pkw, dass wir nicht gegenüber seiner Grundstückseinfahrt parken sollen. Wir hatten auch schon eine Anzeige bekommen.“
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Weiter führte die Zeugin O. aus, dass der Beklagte „immer“ mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Die Zeugin P., die die Sachbeschädigung an ihrem Pkw beanzeigt hatte, gab unter anderem in ihrer polizeilichen Vernehmung am 12.4.2016 an, dass auf dem Klingelschild an der B-Straße 5 in B-Stadt „ B.“ stehe und der Beklagte ihr erstmals am Vortrag der beanzeigten Sachbeschädigung, am 11.4.2016 morgens um 6:15 Uhr, vor diesem Haus begegnet sei. Er habe vor seinem Anwesen gestanden und sie aufgefordert, ihr Fahrzeug umzuparken, weil sie gegenüber seiner Einfahrt nicht parken dürfe. Zugleich legte sie einen handschriftlich verfassten Zettel vor, unterschrieben mit dem Namen „B.“, in dem ausgeführt wurde, dass sie verkehrswidrig parke. Weiter heißt es dort:
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„[…] da sie sonst mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen müssen. Sie behindern mich bei der Ausfahrt. Bitte haben Sie Verständnis und parken sie ordnungsgerecht.“
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In ihrer weiteren Vernehmung am 16.6.2016 gab die Zeugin O. – nach Hinweis der ermittelnden Polizei darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Auszug aus der Zeiterfassung seiner Dienststelle für den Tatzeitpunkt vorgelegt habe, wonach er zum Tatzeitpunkt bereits in der Dienststelle eingeloggt gewesen sei – an:
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„Ich habe ihn definitiv um diese Uhrzeit noch vor seinem Haus gesehen. Er fährt immer erst zwischen halb sieben und sieben Uhr auf die Arbeit.“
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Diese Zeugenaussagen wurden rund ein Jahr vor Einleitung des Strafverfahrens wegen Trennungsgeldbetruges gegen den Beklagten getätigt. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugen eine Motivation dafür gehabt haben könnten, in diesem Zusammenhang die Wohnsituation des Beklagten falsch wiederzugeben.
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Die Wohnsitznahme des Beklagten in der B-Straße 5 in B-Stadt wird ebenfalls durch die Zeugenangaben im vorliegenden Disziplinarverfahren bestätigt. So hat der Zeuge Paul Q., Bewohner des Anwesens B-Straße 6, B-Stadt, in seiner schriftlichen Äußerung vom 26.12.2017 angegeben, dass er zwar nicht den genauen Zeitpunkt des Einzugs des Beklagten in das Anwesen B-Straße in B-Stadt benennen, er jedoch – wegen eines Vorfalls während der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 – ab Juni 2014 die Anwesenheit des Beklagten unter dieser Adresse bestätigen könne. Die Zeugin O. gab in einem Schreiben gegenüber der Klägerin vom 27.12.2017 – in Überstimmung mit ihren Angaben zur Wohnsituation des Beklagten im Rahmen ihrer Einlassung vom 18.4.2016 – an, sie könne bestätigen, dass der Beklagte seit „circa Ende 2013 – Anfang 2014“ in der B-Straße 5 in B-Stadt wohne. Ab dem Jahr 2015 habe er sie regelmäßig mit Zetteln an ihren geparkten Autos belästigt, in denen er sie aufgefordert habe, woanders zu parken.
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Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen Trennungsgeldbetruges gegen den Beklagten nach § 263 StGB (Az.: 25 Js 339/18) bestätige der Zeuge Q. laut Telefonvermerk der Polizei vom 28.12.2018 erneut, dass der Beklagte seit dem Jahr 2014 in der B-Straße in B-Stadt wohnhaft sei. Auch die Zeugin O. bestätigte ihre Angaben erneut telefonisch gegenüber der ermittelten Polizei am 28.12.2018.25vgl. S. 22 der Ermittlungsakte, Az.: 25 Js 339/18vgl. S. 22 der Ermittlungsakte, Az.: 25 Js 339/18
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Von einer persönlichen Vernehmung der Zeugen durch den Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben oder eine Belastungstendenz der Zeugen sieht. Ungeachtet dessen ergibt sich bereits anhand der eigenen Angaben und Einlassungen des Beklagten die gefestigte Überzeugung des Senats, dass er spätestens zur Jahreswende 2014/2015 seinen Wohnsitz in der B-Straße 5 in B-Stadt hatte und seine Lebensgefährtin nachfolgend zu ihm gezogen ist.
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So hat der Beklagte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 15.4.2016 als seinen Wohnsitz nicht die G-Straße in D-Stadt – ebenso wenig die von ihm bei seiner Dienststelle als Hauptwohnsitz angegebene Adresse in I-Stadt –, sondern vielmehr die B-Straße 5 in B-Stadt angegeben. Soweit er diesbezüglich im Rahmen des Disziplinarverfahrens vorgetragen hat, dies sei nur geschehen, um seine Mutter wegen der Post der Staatsanwaltschaft nicht zu beunruhigen, stuft der Senat dies als bloße Schutzbehauptung ein. Denn er hat diese Adresse nicht nur in diesem Zusammenhang als seine Wohnadresse angegeben. So folgt etwa aus den von ihm selbst vorgelegten Kontoauszügen, dass er bereits am 10.4.2014 eine Überweisung unter dem Betreff
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„N.- Marathon Halbmaratho[n] – B-Straße 5 B-Stadt geb. …“
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vorgenommen hat. Ferner ist anhand der von ihm vorgelegten Kontoauszüge für sein Girokonto in Verbindung mit der Abschlagsrechnung der Stadtwerke B-Stadt vom 24.1.2017 – die er zur Geltendmachung des Trennungsgeldanspruch für die B-Straße 5 in B-Stadt vorgelegt hat –26S. 6 der elektronischen Trennungsgeldakte, Beiakte elektronische GerichtsakteS. 6 der elektronischen Trennungsgeldakte, Beiakte elektronische Gerichtsakte ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Stadtwerke B-Stadt für Abwasser, Heizgas, Strom und Wasser bereits seit dem Jahr 2014 nahezu gleich hohe monatliche Abbuchungen vornehmen. Nachdem zunächst zum 2.12.2013 eine Abbuchung in Höhe von 150 Euro erfolgt war,27vgl. S. 615 der Disziplinaraktevgl. S. 615 der Disziplinarakte ist fortlaufend ab dem 10.2.2014 bis zum Ende des Jahres 2016 eine monatliche Lastschrift in Höhe von 230,00 der Stadtwerke B-Stadt ausgewiesen, die nach einer Anpassung ab dem Jahr 2017 bei 220,00 Euro lag.
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Die Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben die Überzeugung des Senats, dass das Anwesen B-Straße 5 in B-Stadt tatsächlich bereits – spätestens – zur Jahreswende 2014/2015 vom Beklagten bewohnt war, nicht erschüttern können.
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Auf die Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung, wie der Beklagte es erkläre, dass die Zeugin P. im Rahmen ihrer Strafanzeige bei der Polizeiinspektion am 12.4.2016 angegeben hat, dass auf dem Klingelschild an den Hausanwesen B-Straße in B-Stadt der Name „ B.“ stehe, gab er an, dass er hierfür keine Erklärung habe. Dann schob er nach, dies sei wahrscheinlich eine Falschaussage. Diese Beschuldigung des Beklagten in Richtung der Zeugin kann nicht überzeugen. Dies gilt bereits deswegen, weil er selbst bei seiner polizeilichen Vernehmung im April 2016 diese Postadresse angegeben hat und somit von einer Zustellung unter dieser Adresse und seinem Namen ausgegangen ist. Wäre sein Name nicht unter dieser Hausanschrift zu finden gewesen, hätte keine Post zugestellt werden können.
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Auf die Frage des Senats – ausgehend von seiner Behauptung, er habe grundsätzlich in seiner „Mietwohnung“ in D-Stadt genächtigt, weil seine Mutter seine Unterstützung gebraucht habe und sei nur zu Besuchen seiner Lebensgefährtin in die B-Straße nach B-Stadt gekommen –, wann seine Lebensgefährtin in das Haus in der B-Straße in B-Stadt eingezogen sei, hat er geantwortet, dies sei „im Februar oder März 2015“ geschehen. Hiernach hat der Senat dem Beklagten einen mit seinem Namen unterzeichneten Brief vorgehalten, der auszugsweise wie folgt lautet:28vgl. S. 383 der Disziplinaraktevgl. S. 383 der Disziplinarakte
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„Lieber Herr Nachbar, sehr geehrter Herr R.,
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Sie haben mich am zweiten Weihnachtstag 2014, um 23:00 Uhr gefragt, ob wir nicht eine gute Nachbarschaft pflegen könnten.
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Daran ist mir sehr gelegen. Leider trägt ihr Parkverhalten zu diesem guten nachbarschaftlichen Verhältnis nicht bei. […]
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Wie ihnen bekannt sein dürfte, ist – beruhend auf dem Umkehrschluss des § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung – das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt. […].
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Stellen Sie ihr Auto dort wo Sie seit dem 29. Dezember 2014 wieder ununterbrochen parken, unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt gegenüber dem Haus B-Straße 5, B-Stadt ab, behindern Sie das Ein- und Ausfahren von diesem Grundstück mit Kraftfahrzeugen und parken verkehrswidrig.
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Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses wünsche ich Ihnen ein frohes und gesegnetes neues Jahr 2015 und hoffe sehr, dass ihr Parkverhalten dies in Zukunft nicht beeinträchtigt.
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B.“
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Auf Nachfrage des Senats hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass dieser Brief von ihm stammt. Auf die weitere Frage, wie es sich angesichts des Einzugs seiner Lebensgefährtin im Februar/März 2015 dann zugetragen habe, dass er in dem Haus in der B-Straße in B-Stadt im Jahr 2014 die Feiertage (Weihnachten) verbracht habe, gab er an, er habe seiner Lebensgefährtin angeboten, mit ihm dort die Feiertage zu verbringen, weil ihre Wohnung zu diesem Zeitpunkt von Schimmel befallen gewesen sei.
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Dies lässt – in Zusammenschau mit den weiteren Angaben und Belegen – einzig den logischen Schluss zu, dass der Beklagte bereits zu dieser Zeit unter dieser Adresse wohnhaft war. Die dem widersprechenden Einlassungen des Beklagten bewertet der Senat als unwahr.
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(c.) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte jeweils – bezogen auf die Angabe der tatsächlich nicht an seine Mutter abgeführten Miete und betreffend die unwahre Angabe zu seinem tatsächlichen Wohnort – mit der Absicht gehandelt hat, die zuständige Dienststelle über die wahren Umstände zu täuschen und sich so einen unberechtigten Vermögensvorteil (vgl. III.2.b.aa.) zu Lasten seines Dienstherrn verschaffen.
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(2.). Zeitraum 1.11.2016 – 31.3.2017 (Ziffer IV.2.b der Disziplinarklage)
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Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.11.2016 bis 31.3.2017 stellt sich der objektive Geschehensablauf wie folgt dar:
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Obwohl die Mutter des Beklagten nach ihren eigenen Angaben in ihrer am 8.4.2019 erfolgten polizeilichen Vernehmung bereits am 1.10.2016 aus dem Haus ausgezogen ist und ab diesem Zeitraum dort kein Wohnraum für den Beklagten mehr zur Verfügung stand – und er auch keine „Gegenleistung“ in Gestalt ihrer „Versorgung“ erbringen konnte –, hat er weiterhin in seinen Trennungsgeldanträgen als Wohnanschrift G-Straße 34 in D-Stadt angegeben und fortlaufend einen Trennungsgeldbetrag i.H.v. 350 Euro – für nicht gezahlte Miete in der G-Straße 34 in D-Stadt – bezogen.
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Soweit der Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, ihm sei die Antragstellung nicht mehr erinnerlich, womöglich habe er lediglich einen „Sammelantrag“ gestellt und hierbei habe er bedauerlicherweise vergessen, die neue Adresse anzugeben, wertet der Senat dies als abermalige Schutzbehauptung und als unwahr. In den durch die Klägerin auf die Verfügungen des Senats vom 28.11.2025 sowie vom 5.12.2025 nachgereichten Trennungsgeld-Unterlagen für die Zeit vom 1.11.2016 bis 31.3.2017 sind zwar – wegen der Umstellung von Papieranträgen auf eine elektronische Antragstellung – keine handschriftlich unterzeichneten einzelnen Anträge mehr enthalten. Allerdings wurde antragsbezogen für jeden Monat eine separate Auszahlungsanordnung getroffen, die den Zahlungsempfänger nebst Wohnadresse sowie die gezahlten Leistungen (hier: Auslagenersatz i.H.v. 350,00 Euro Miete, Trennungstagegeld i.H.v. 7,87 Euro pro Tag und gesondert mit Datum benannte „Reisebeihilfen aus Familienheimfahrten“) ausweist. So datiert die Trennungsgeldabrechnung für den Zeitraum 11/2016 vom 7.12.2016 und hat die Vorgangsnummer TG301083.29vgl. S. 155-156 der elektronischen Gerichtsaktevgl. S. 155-156 der elektronischen GerichtsakteDie Trennungsgeldabrechnung für den Zeitraum 12/2016 wurde am 16.1.2017 erstellt und hat die TMS-Antragsnummer 316670.30vgl. S. 77 ff. der elektronischen Gerichtsaktevgl. S. 77 ff. der elektronischen Gerichtsakte Die Trennungsgeldabrechnung für den Zeitraum 1/2017 wurde am 9.2.2017 erstellt und hat die TMS-Antragsnummer 329432.31vgl. S. 85 ff. der elektronischen Gerichtsaktevgl. S. 85 ff. der elektronischen GerichtsakteDie Trennungsgeldabrechnung für den Zeitraum 2/2017 wurde am 3.3.2017 erstellt und hat die TMS-Antragsnummer 338556.32vgl. S. 93 ff. der elektronischen Gerichtsaktevgl. S. 93 ff. der elektronischen Gerichtsakte Die Trennungsgeldabrechnung für den Zeitraum 3/2017 wurde am 10.4.2017 erstellt und hat die TMS-Antragsnummer 357180.33vgl. S. 107 ff. der elektronischen Gerichtsaktevgl. S. 107 ff. der elektronischen Gerichtsakte Zudem weist jede Trennungsgeldabrechnung unter Benennung der jeweiligen Daten (z.B. 9.12.2016 - 11.12.2016 in der Abrechnung vom 16.1.2017) die jeweils durch den Beklagten beantragten „Reisebeihilfen für Familienheimfahrten“ aus.
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Folglich sind monatlich – auf die Anträge des Beklagten hin – Trennungsgeldabrechnungen und Auszahlungen erfolgt. Damit ist seine Behauptung, er habe lediglich für alle hier in Rede stehenden Monate (November 2016 – März 2017) einen „Sammelantrag“ gestellt, sodass ihm allenfalls ein „einmaliges Versehen“ beziehungsweise ein „bedauerliches Unterlassen“ vorgeworfen werden könne, widerlegt. Hätte er alle Anträge für die Zeit von November 2016 bis März 2017 „gesammelt“ gestellt, hätte nicht bereits ab Dezember 2016 eine fortlaufende Bewilligung und Überweisung für die einzelnen Monate erfolgen können. Folglich hat er wiederholt – durch die Absendung der einzelnen Antragsformulare – falsche Angaben gemacht. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Mietzahlung in Höhe von 350 Euro gekommen ist; weder vor dem 31.10.2016 noch in der Zeit danach.
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Auch insoweit ist der Senat überzeugt, dass die Anzeige nicht lediglich versehentlich überblieb, sondern wiederum wissentlich – fortlaufend – eine falsche Wohnadresse und zugleich nicht entrichtete Miete in Höhe von 350 Euro angegeben wurde, um mit diesen Handlungen zu Lasten des Dienstherrn auf einen unberechtigten Vermögensvorteil (vgl. III.2.b.aa) hinzuwirken.
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bb. Anschuldigung: Schlag auf den Kopf
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Weiterhin steht fest, dass der Beklagte die Regierungsamtfrau L. bei einem dienstlichen Zugangs-Check am 2.4.2015 einmal mit der Hand auf den Kopf geschlagen hat.
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Soweit der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten insoweit hat ausführen lassen, das Verwaltungsgericht habe hier den Unterschied zwischen „Schlag“ und „freundschaftlichem“ – beziehungsweise das „Denkvermögen erhöhenden“ – „Klaps“ verkannt und sich hiermit gegen die durch das Verwaltungsgericht genutzte Begrifflichkeit „Schlag“ wendet, begründen diese Ausführungen keine veränderte Wertung in tatsächlicher Hinsicht.
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Laut dem Duden hat das Wort „Klaps“ folgende Bedeutung: „leichter Schlag auf einen Körperteil“, wobei der Sprachgebrauch als „umgangssprachlich“ eingestuft wird.34vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Klapsvgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Klaps Dass das Verwaltungsgericht nicht den umgangssprachlich geprägten Begriff „Klaps“ – der verharmlosend wirkt –, sondern das Wort „Schlag“ verwendet hat, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch keineswegs zu Grunde gelegt, dass es sich um einen harten (Faust-) Schlag gehandelt beziehungsweise der Beklagte die ihm dienstlich unterstellte Beamtin mit dem Schlag verletzt oder ihr Schmerzen zugefügt hat. Das Gericht hat vielmehr festgestellt, dass es zu diesem körperlichen Kontakt gekommen ist und dieser wissentlich und absichtlich geschah. Dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an.
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b. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beklagte ihm obliegende Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Er hat ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.35Zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, Rn. 12, m.w.N.Zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, Rn. 12, m.w.N.
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aa. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Beklagte sich wiederholt und vorsätzlich durch objektiv unwahre Angaben unberechtigt Trennungsgeld in Höhe von 350,00 Euro monatlich verschafft hat (Betrug zum Nachteil des Dienstherrn).36vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 22vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 22 Mit dem in der Ziffer IV.2. der Disziplinarklage benannten Verhalten hat er schuldhaft seine Wahrheitspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. § 263 StGB) verletzt. Ihm standen keine Ansprüche auf die Geldbeträge zu, die ihm aufgrund der Angaben in seinen Anträgen ausbezahlt worden sind.37vgl. zum Dienstvergehen der wahrheitswidrigen Reisekosten- und Trennungsgeldabrechnung: BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 24, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 23 sowie Urteil vom 22.2.2005 - 1 D 30.03 - juris und zur Pflicht, dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen: Plog/Wiedow, BBG, Loseblattsammlung, Stand. Oktober 2025, § 61 BBG Rn. 25vgl. zum Dienstvergehen der wahrheitswidrigen Reisekosten- und Trennungsgeldabrechnung: BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 24, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 23 sowie Urteil vom 22.2.2005 - 1 D 30.03 - juris und zur Pflicht, dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen: Plog/Wiedow, BBG, Loseblattsammlung, Stand. Oktober 2025, § 61 BBG Rn. 25 Im Einzelnen:
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(1.) Der Beklagte hat gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten in Gestalt der Wahrheitspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, indem er unwahre Angaben über tatsächlich nicht geleistete Mietzahlungen in seinen Trennungsgeldanträgen getätigt hat. Durch die Vorlage des Mietvertrages und Angabe des Mietzinses in Höhe von 350,00 Euro hat er auf Seiten des Dienstherrn gezielt den falschen Eindruck erweckt, er zahle monatlich – vertragsgemäß – die Miete in benannter Höhe auf das Konto der benannten Vermieterin. Zugleich hat er spätestens ab dem 1.1.2015 – durch die fortgesetzte Angabe der Wohnadresse in der G-Straße 34 in D-Stadt – unwahre Angaben über seinen tatsächlichen Wohnort gemacht.38vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 24 sowie zur Pflicht, dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen: Plog/Wiedow, BBG, Loseblattsammlung, Stand. Oktober 2025, § 61 BBG Rn. 25vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 24 sowie zur Pflicht, dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen: Plog/Wiedow, BBG, Loseblattsammlung, Stand. Oktober 2025, § 61 BBG Rn. 25
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(2.) Durch die unrichtigen Angaben in den monatlichen Trennungsgeldanträgen, die hierdurch hervorgerufene Täuschung auf Seiten des Dienstherrn über die tatsächlichen Umstände und die hierauf zurückführende Bereicherung zu Lasten des Dienstherrn hat der Beklagte zugleich seine Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG39vgl. betreffend unwahre Angaben beim Bezug von Trennungsgeld: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05, juris, Rn. 23 sowie zu der Pflicht, sich bei der Verfolgung eigener Anliegen an die Wahrheit zu halten: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 9 Rn. 15vgl. betreffend unwahre Angaben beim Bezug von Trennungsgeld: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05, juris, Rn. 23 sowie zu der Pflicht, sich bei der Verfolgung eigener Anliegen an die Wahrheit zu halten: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 9 Rn. 15 verletzt.
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Der Dienstherr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten angewiesen, insbesondere wenn er auf ihren Angaben beruhende finanzielle Verfügungen vornimmt. Er darf daher darauf vertrauen, dass Beamte Angaben, aus denen sich die ihnen zustehenden finanziellen Leistungen ergeben, wahrheitsgemäß machen.40vgl. VGH Hessen, Urteil vom 17.12.2015 – 26 A 1451/14.D –, juris, Rn. 54vgl. VGH Hessen, Urteil vom 17.12.2015 – 26 A 1451/14.D –, juris, Rn. 54
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Durch die monatliche Überweisung des Trennungsgeldes in Höhe von 350 Euro ist es zu einer Vermögensschädigung zu Lasten des Dienstherrn gekommen, weil der Beklagte – was ihm bewusst war – auf die Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes in Höhe von 350 Euro keinen Anspruch hatte. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Wird ein Bundesbeamter – wie hier – aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort versetzt, hat er grundsätzlich nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG). In Bereichen mit einer besonderen Versetzungshäufigkeit – wie der Bundeswehr – kann die Zusage der Umzugskostenvergütung zunächst aufgeschoben werden. Bis dahin wird Trennungsgeld für die durch die getrennte Haushaltsführung entstandenen notwendigen Aufwendungen gewährt.41vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 27vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 27
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Das hier in Rede stehende Trennungsübernachtungsgeld wurde auf der Grundlage der Trennungsgeldvorschriften gewährt, die im Anspruchszeitraum Gültigkeit hatten. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.2.2013 bis zum 31.3.2017 war dies § 3 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung (TGV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.6.1999 (BGBl I 1533) – hier: a.F. vom 21.12.2006 –, wonach als „Trennungsübernachtungsgeld […] die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten“ für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV a.F. bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet werden.
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Hierbei gilt, dass die Gewährung von Trennungsgeld an dienstrechtliche Personalmaßnahmen anknüpft, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung am neuen Dienstort und am bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen. Diese Kosten sind notwendig im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV a.F., soweit sie im Einzelfall tatsächlich entstanden sind. Diese Kostenerstattung ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten. Die Kriterien der Fürsorge und der Billigkeit haben zugleich Begrenzungscharakter. Dies gilt vor allem für die Zeit nach Aufnahme des Dienstes am neuen Dienstort. Zum einen hat der Beamte wegen seiner Anwesenheit am neuen Dienstort deutlich bessere Informations- und Kontaktmöglichkeiten als jemand, der seine Unterbringung aus der Ferne arrangieren muss. Zum anderen lassen sich die Unterkunftskosten regelmäßig erheblich senken, wenn eine Bleibe für einen längeren Zeitraum gesucht wird und der Bedienstete nicht auf Hotels oder Pensionen angewiesen ist. Die Gewährung von Trennungsgeld hat grundsätzlich Übergangscharakter und darf nur im Ausnahmefall verlängert werden.42vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 – 2 C 42/07 –, juris, Rn. 11-13vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 – 2 C 42/07 –, juris, Rn. 11-13 „Notwendig“ im Sinne der Norm sind somit nur diejenigen Kosten, die dem Beamten zwangsläufig durch die Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Den hierdurch ausgelösten Bedarf kann er befriedigen, indem er zur Miete wohnt oder eine in seinem Eigentum stehende Wohnung bezieht. Soweit er zur Miete wohnt, sind die Mietkosten einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten .43vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 – 2 C 42/07 –, juris, Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 – 2 C 42/07 –, juris, Rn. 14 Entstehen keine Mietkosten, sind diese auch nicht zu ersetzen.
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(a.) Tatsächlich hat der Beklagte – wie festgestellt – von Beginn an, also ab dem 1.2.2013 entgegen den mietvertraglichen Bestimmungen an seine Mutter keine Mietzahlung geleistet.
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Ihm sind folglich keine „notwendigen“ Kosten in diesem Sinne entstanden, die zu ersetzen gewesen wäre. Zwar mag es sein, dass außergewöhnliche Konstellationen denkbar sind, in denen der Mietzins regelmäßig in bar entrichtet wird beziehungsweise bestehende Forderungen einer Aufrechnung mit Mietforderungen zugeführt werden. Hier liegt der Fall jedoch anders. Der Beklagte hat den Dienstherrn in dem – falschen – Glauben gelassen, er zahle – wie bei einem Mietverhältnis üblich und in dem vorgelegten Mietvertrag auch regelt – monatlich Miete durch Überweisung auf das Konto der Vermieterin. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Faktisch hat der Beklagte sich mittels des Trennungsübernachtungsgeldes die nach seinem Vorbringen zu Gunsten seiner Mutter erbrachten „Leistungen“ durch den Dienstherrn bezahlen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass das Trennungsübernachtungsgeld nicht dazu dient, einem Beamten die „Pflege“ beziehungsweise „Unterstützung“ seiner Eltern zu „entgelten“. Nichts anderes ist hier jedoch geschehen.
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In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beklagte wissentlich und willentlich in seinen Trennungsgeldanträgen ihm entstandene Mietkosten objektiv wahrheitswidrig mit monatlich 350,00 Euro angab. Er hat bewusst den unwahren Eindruck erweckt, dass er monatlich eine Überweisung in genannter Höhe als Gegenleistung für die Nutzung der Mietsache leiste, obwohl es allenfalls zu einer „Aufrechnung“ seiner „Leistungen“ gegenüber seiner Mutter gekommen ist.
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Hierbei geht der Senat davon aus, dass es für einen verständigen Antragsteller objektiv ohne Weiteres ersichtlich sein muss, dass in dem Feld „Übernachtungskosten laut Beleg“ nur solche Kosten einzutragen sind, die tatsächlich geleistet worden sind. Es musste dem Beklagten zugleich bewusst sein, dass die Trennungsgeldstelle für den Fall der Kenntnis der wahren Umstände (hier: dass er seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag in Gestalt der monatlichen Überweisung der Miete in Höhe von 350 Euro nicht nachkommt), das Trennungsgeld nicht bewilligt hätte.
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(b.) Selbst, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, dass er in gutem Glauben davon ausging, dass er seine „Unterstützungsleistungen“ gegenüber seiner eigenen Mutter mit einem vereinbarten Mietzins hätte aufrechnen dürfen und zugleich keine Pflicht bestand, seinen Dienstherrn im Rahmen seiner Trennungsgeldanträge über dieses „Abrechnungsmodell“ in Kenntnis zu setzen, war er jedenfalls spätestens mit dem Einzug in sein Eigenheim am Dienstort verpflichtet, seinen Dienstherrn hierüber in Kenntnis zu setzen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er über diesem Umstand spätestens ab dem 1.1.2015 gegenüber seinem Dienstherrn falsche Angaben in seinen Trennungsgeldanträgen gemacht hat.
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Insoweit gilt Folgendes:
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Im Falle des Trennungsgeldbezugs ist der Bedienstete, der am neuen Dienstort eine Wohnung angemietet hat und danach Wohneigentum am neuen Dienstort oder in dessen Nähe erwirbt, verpflichtet, dieses so bald wie möglich selbst zu nutzen, anstatt (weiter) fremden Wohnraum zu mieten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das neue Wohneigentum – wie hier das erworbene Einfamilienhaus in B-Stadt – bedarfsgerecht ist. Zu der – reisekostenrechtlichen – Pflicht des Bediensteten, alles ihm Mögliche zu unternehmen, die Kosten der auswärtigen Unterbringung zu minimieren, zählt auch die Nutzung eigenen Wohnraumes anstatt der Miete fremden Wohnraumes. Das Trennungsgeld dient nicht der (Immobilien-) Kapitalbildung des Bediensteten. An der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit gemessen sind Kosten für die (weitere) Miete einer Wohnung neben eigenem Wohneigentum am neuen Dienstort nicht ausgleichsbedürftig. Dass Kosten für eine am Dienstort angemietete Unterkunft keine notwendigen Kosten sind, wenn der Bedienstete ein in seinem Eigentum stehendes Haus am Dienstort oder in dessen Nähe beziehen kann, bestätigt auch der Grundgedanke des Trennungsgeldrechts. Hiernach sind Trennungen regelmäßig vorübergehender Natur und von einer solchen Zeitdauer, dass Übernachtungen in Hotels, Pensionen bzw. angemieteten Wohnungen zur Überbrückung des vorübergehenden Trennungszeitraumes erforderlich sind. Erwirbt der Bedienstete am neuen Dienstort Wohneigentum, ist davon auszugehen, dass er sich dort dauerhaft niederlassen oder/und ein Abschreibungs- bzw. Investitionsobjekt erwerben will. In beiden Fällen wird der Zweck des Trennungsgeldes verfehlt. Es besteht kein relevanter Unterschied zu dem Fall, in dem der Bedienstete am neuen Dienstort die Wohnung erwirbt, die er zuvor selbst bewohnt hat („Wohnen im Eigentum“). In all diesen Fällen besteht kein Trennungsgeldanspruch.44vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2006 – 4 B 14.05 –, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf Biel, in: Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand: Mai 2006, § 3 TGV S. 263vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2006 – 4 B 14.05 –, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf Biel, in: Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand: Mai 2006, § 3 TGV S. 263
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Verlagert der Beamte seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung am neuen Dienstort, entfällt die getrennte Haushaltsführung als Anspruchsvoraussetzung nach § 3 Abs. 4 TGV a.F.. Denn die Verlegung des tatsächlichen Schwerpunkts des Familienlebens vom bisherigen Wohnort zum Dienstort ist der versetzungsbedingte Umzug im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG. Eine An- und Ummeldung beim Einwohnermeldeamt lässt – wie sich vorliegend zeigt – keinen sicheren Rückschluss auf die Beantwortung der Frage zu, ob ein Beamter im tatsächlichen Sinne den Mittelpunkt seines Familienlebens von einem Ort an einen anderen Ort verlagert und damit einen Umzug im trennungsgeldrechtlichen Sinne vollzogen hat.45vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 30 und Urteil vom 27.4.2004 - 2 WD 4.04 – juris, Rn. 14vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 30 und Urteil vom 27.4.2004 - 2 WD 4.04 – juris, Rn. 14 Hat der Trennungsgeldberechtigte einen Ehegatten, einen Lebenspartner, einen Lebensgefährten oder sonstige Familienangehörige, kommt es für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts auch auf deren Nachzug an. Danach kann der versetzte Beamte nicht anders behandelt werden als alle anderen Beamten, die ihren Lebensmittelpunkt im Umfeld des Dienstortes haben und ihre Mietkosten als Teil der allgemeinen Lebensführungskosten von ihrer Besoldung bestreiten.46vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 30, m.w.N.vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 30, m.w.N.
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Der Beklagte ist – wie ausgeführt – spätestens zum Jahreswechsel 2014/2015 in das Einfamilienhaus in der B-Straße 5 in B-Stadt gezogen. Seine Lebensgefährtin – und spätere Ehefrau – hat wenige Zeit später ebenfalls dort ihren Hauptwohnsitz begründet. Die Behauptung, er habe über diesen Zeitpunkt hinaus tatsächlich (weiterhin) in einem möblierten Zimmer im Haus seiner Mutter gewohnt, bewertet der Senat – aus den bereits genannten Gründen – als unwahr. An dieser Bewertung ändern seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach er sich für den Wohnsitz in B-Stadt bis zum jetzigen Zeitpunkt „noch nicht endgültig entschieden“ habe, was seine zahlreichen Versetzungsgesuche – denen nicht entsprochen worden sei – belegen würden, nichts. Ebenso wird die Überzeugung des Senats, wonach er spätestens zum Jahreswechsel 2014/2015 seinen Hauptwohnsitz – im Sinne der Trennungsgeldverordnung – in B-Stadt begründet hat, nicht durch seine Einlassung, er habe in I-Stadt weiterhin einen "Freundeskreis“, den er aus Verbundenheit in der Regel 2-mal im Monat besuche,47vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 31vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 31 erschüttert. Das Gegenteil ist der Fall: Diese Einlassung spricht dafür, dass die Wohnung in I-Stadt allenfalls noch als Zweitwohnsitz genutzt wurde. Indes ist die Entscheidung, eine bisherige Wohnung am früheren Dienstort weiterhin als Zweit- oder Ferienwohnung zu nutzen, ein rein privater Entschluss, der anders als der Umzug an den Dienstort oder die dem Umzug vorausgehende Benutzung einer Pendlerwohnung nicht durch die Versetzung bedingt ist. Ist der Trennungsgeldberechtigte an den Dienstort unter Verlegung seines Lebensmittelpunktes umgezogen, fällt im Sinne des § 8 Abs. 1 TGV a.F. die maßgebende Voraussetzung einer getrennten Haushaltsführung weg, sodass kein Anspruch auf Trennungsgeld mehr für die Wohnung am Dienstort besteht.48vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 30vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 30
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Der Frage, warum die Klägerin ausgehend von diesem Hergang weiterhin angenommen hat, der Lebensmittelpunkt des Beklagten könnte unverändert in I-Stadt liegen, ihn dem Grunde nach als trennungsgeldberechtigt angesehen und ihm fortlaufend Trennungstage-, Trennungsübernachtungsgeld und Reisebeihilfen für das von ihm und seiner Ehefrau am Dienstort E-Stadt (hier: B-Stadt) bewohnte Eigenheim gewährt hat, ist hier nicht weiter nachzugehen.
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Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass ein Beamter – hier ein Beamter im gehobenen Dienst – sich im Falle des Bezugs von Trennungsgeld bewusst sein muss, dass er verpflichtet ist, der Trennungsgeldstelle alle Umstände mitzuteilen, die für die Gewährung von Trennungsgeld bedeutsam sein könnten.49vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2007 – 2 B 14/07 –, juris, Rn. 7vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2007 – 2 B 14/07 –, juris, Rn. 7 Hierzu gehört offensichtlich der Umzug in ein Eigenheim – hier ein Einfamilienhaus – am Dienstort.50vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2006 – 4 B 14.05 –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf § 9 Abs. 2 1. Halbsatz TGV a.F., wonach der Berechtigte nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegenvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2006 – 4 B 14.05 –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf § 9 Abs. 2 1. Halbsatz TGV a.F., wonach der Berechtigte nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen
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Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte nicht lediglich „versehentlich“ falsche Angaben gemacht hat, sondern vielmehr bewusst und gewollt objektiv unwahre Angaben zu seiner Wohnsituation gemacht hat. Es musste ihm bewusst sein, dass die Trennungsgeldstelle für den Fall der Kenntnis der wahren Umstände (hier: Einzug in ein Eigenheim am Dienstort und Zuzug seiner Lebensgefährtin), das Trennungsübernachtungsgeld für das „möblierte Zimmer“ am Dienstort nicht (mehr) bewilligt hätte. Zumindest hat er den Eintritt des Handlungserfolgs (hier: ungerechtfertigte Bereicherung zu Lasten des Dienstherrn) billigend in Kauf genommen.
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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin den von ihm vorgelegten Mietvertrag nicht bestandet habe, ändert dies nichts an den getroffenen Feststellungen. Denn er hat bei seinem Dienstherrn bereits durch Vorlage des Mietvertrages bewusst den nachweislichen unwahren Eindruck erweckt, er zahle monatlich an seine Mutter in Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten per Banküberweisung 350 Euro. Ungeachtet dessen hat er – wie ausgeführt – ab dem Umzug fortlaufend unwahre Angaben zu seiner „Wohnung/Unterkunft am neuen Dienstort (Anschrift)“ in seinen Trennungsgeldanträgen gemacht.
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(c.) Der Beklagte hat die Höhe der – monatlich – bezogenen Leistungen in Gestalt von Trennungsübernachtungsgeld (hier: 350,00 Euro monatlich) nicht bestritten. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass er bis Dezember 2014 betreffend das möblierte Zimmer im Haus seiner Mutter trennungsgeldberechtigt war, ist der Klägerin durch deren unberechtigte Inanspruchnahme ein Vermögensschaden in Höhe von 350,00 Euro monatlich, insgesamt mindestens 9.450 Euro – 27 Monate (hier: 1.1.2015 – 31.3.2017) x 350,00 Euro – entstanden.
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Soweit sich der Beklagte darauf beruft, ihm hätte statt für die angegebene Wohnung im Haus seiner Mutter ein Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld für sein in Wirklichkeit bewohntes Haus in B-Stadt zugestanden, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht vorlagen, der Dienstherr die faktisch getätigten Zahlungen ohne den behaupteten Anspruch leistete und dadurch getäuscht sein Vermögen schädigte.51vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2024 – 2 StR 352/23 –, juris, Rn. 23vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2024 – 2 StR 352/23 –, juris, Rn. 23 Wenn bei zutreffenden Angaben ein anderer als der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld bestanden hätte, kann dies lediglich im Rahmen der noch anzustellenden Bemessungserwägungen mildernd berücksichtigt werden.52vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 45vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 45
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(3.) Die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG umfasst auch die Beachtung der Strafgesetze.53vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 61 BBG, Rn. 16.3vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 61 BBG, Rn. 16.3 Hiergegen hat der Beklagte ebenfalls verstoßen.
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Mit den eingereichten Forderungsnachweisen für die Abrechnungsmonate Januar 2015 bis März 2017 hat er jeweils einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB begangen. Denn er hat dadurch bei den betreffenden Sachbearbeitern jeweils einen Irrtum über das Vorliegen einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld – dem Bewohnen des möblierten Zimmers im Haus seiner Mutter und die Notwendigkeit einer Mietzahlung – erregt, was diese in Unkenntnis des Bezugs des Eigenheims in B-Stadt zu rechtsgrundlosen Vermögensverfügungen im Gesamtumfang von 9.450,00 Euro mit einem entsprechenden Vermögensschaden beim Bund veranlasste. Auch insoweit gilt, dass ein etwaig bestehender Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld für das in Wirklichkeit bewohnte Eigenheim nichts an dem Umstand ändert, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht vorlagen, der Dienstherr die faktisch getätigten Zahlungen ohne den behaupteten Anspruch leistete und dadurch getäuscht sein Vermögen schädigte.54vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 44- 45 unter Hinweis auf: BGH, Urteil vom 4.12.2024 – 2 StR 352/23 –, juris, Rn. 23vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 44- 45 unter Hinweis auf: BGH, Urteil vom 4.12.2024 – 2 StR 352/23 –, juris, Rn. 23
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Der Beklagte handelte vorsätzlich, mit Bereicherungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft. Er unterlag keinem die Schuld ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum entsprechend § 17 StGB. Über Jahre hinweg wurde er in den durch ihn ausgefüllten Trennungsgeldformularen – über dem Unterschriftsfeld – darüber belehrt, dass seine den Trennungsgeldanspruch begründenden Angaben richtig und vollständig sein müssen. Die Verpflichtung, wesentliche Änderungen seiner Wohnsituation mitteilen zu müssen, war ihm bekannt.55vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 54-55vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 54-55 Er wusste, dass ihm das Trennungsübernachtungsgeld für das möblierte Zimmer im Haus seiner Mutter nicht zusteht, wenn er am Dienstort – gemeinsam mit seiner späteren Ehefrau – ein Eigenheim bewohnt. Er hat sich insoweit zu Unrecht bereichert.
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Da der Beklagte in 27 Fällen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Trennungsgeldleistungen erschlichen hat, liegt nicht nur ein einfacher, sondern ein gewerbsmäßiger Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Gewerbsmäßig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Davon ist hier auszugehen, weil der Beklagte über längere Zeit monatliche Leistungen von mindestens 350,00 Euro und im Gesamtwert von rund 9.5000 Euro erlangt hat.56vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 49 sowie Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 38vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 49 sowie Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 38
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Soweit der Beklagte auf die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verweist, steht dies den obigen Feststellungen nicht entgegen.57vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 20vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 20 Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO bringt keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre.58vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 20 sowie BayVGH, Beschluss vom 24.3.2014 – 11 CE 14.11 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 20 sowie BayVGH, Beschluss vom 24.3.2014 – 11 CE 14.11 –, juris, Rn. 16 Daher verbietet das Absehen von der Strafverfolgung es auch nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten.59vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 13.4.2021 – 6 CS 21.587 –, juris, Rn. 17 sowie zur disziplinarrechtlichen Rückstufung: OVG NRW, Urteil vom 1.7.2020 – 3d A 1789/19.BDG –, juris, Rn. 70vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 13.4.2021 – 6 CS 21.587 –, juris, Rn. 17 sowie zur disziplinarrechtlichen Rückstufung: OVG NRW, Urteil vom 1.7.2020 – 3d A 1789/19.BDG –, juris, Rn. 70 Vorliegend hat der Senat eigene Feststellungen zum Vorliegen der bezeichneten Dienstpflichtverletzung getroffen.
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bb. Überdies hat der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber der Beamtin L. am 2.4.2015 rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt.
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Wie die Grundpflichten des Beamten in § 60 BBG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den Betriebsfrieden wahren. Unsachliche Äußerungen, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das kollegiale Dienstverhältnis der Beschäftigten zu beeinträchtigen, hat der Beamte zu unterlassen.60vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 22, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 22, m.w.N. Beleidigungen, Herabsetzungen oder Diffamierungen sind ein innerdienstliches Dienstvergehen.61vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 99vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 99
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Die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist amtsbezogen, wird also durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen Statusamts geprägt.62vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff. zur Parallelvorschrift in § 34 Satz 3 BeamtStGvgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff. zur Parallelvorschrift in § 34 Satz 3 BeamtStG Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten. Gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern sind sie zu einem respektvollen Umgang und zur Achtung der Privat- und Intimsphäre verpflichtet.63vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 101vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 101Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt daher auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit.64vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 61 BBG, Rn. 13vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 61 BBG, Rn. 13
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Diese Anforderungen hat der Beklagte mit der festgestellten Handlung verfehlt. Sein Verhalten gegenüber den ihm unterstellten Beamtin war zugleich in hohem Maße geeignet, das kollegiale Dienstverhältnis und den "Betriebsfrieden" zu beeinträchtigen.
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Ein Vorgesetzter hat sich jeder körperlichen Übergriffigkeit gegenüber den ihm unterstellten Personen zu enthalten. Mit dem Schlag auf den Kopf der Beamtin hat der Beklagte sich ihr gegenüber herabsetzend und übergriffig verhalten. Die Behauptung, es habe sich allenfalls um eine „freundschaftliche Geste“ gehandelt, verfängt nicht. Aus der Einlassung der Beamtin geht zweifelsfrei hervor, dass die beiden Personen nicht in einem freundschaftlichen Verhältnis standen. Ungeachtet dessen erweist sich diese Handlung – hier: Schlag gegen den Hinterkopf einer Person in Reaktion auf einen Fehler bei der Eingabe einer Kennung – auch von außen betrachtet als übergriffig, unpassend und gezielt herabwürdigend zu Lasten der betroffenen Person. Dies gilt insbesondere im Verhältnis eines Vorgesetzten zu einer ihm unterstellten Beamtin. Ein Schlag an den Kopf als Reaktion auf den Eingabefehler der Beamtin kann objektiv nur als Sanktion und ein „Herabsetzen“ verstanden werden, wobei die betroffene Person durch dieses distanzlose Verhalten abgestraft werden soll.
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Soweit der Beklagte insoweit hat vortragen lassen, dass es der Beamtin nichts ausgemacht habe beziehungsweise aus der verzögerten Reaktion folge, dass die Angelegenheit eigentlich direkt wieder „erledigt“ gewesen sei, kann der Senat dem nicht beitreten. Allein aus dem Umstand, dass die Beamtin zunächst von einer Meldung – beziehungsweise hier von einer dringenden Versetzungsbitte – abgesehen hat, folgt keineswegs, dass dem Vorgang aus ihrer Sicht keine relevante Bedeutung zukam. Im Gegenteil: Die Beamtin hat im Falle einer sofortigen Meldung gegenüber der Dienststelle womöglich befürchtet, man bewerte dies als unüberlegt oder vorschnelle Überreaktion. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass eine Anschuldigung gegenüber einem Vorgesetzten im Übrigen kein alltäglicher Vorgang ist und Beamtinnen und Beamte dies in der Regel – mit Blick auf den künftigen Umgang mit dem Vorgesetzten, das allgemeine Arbeitsklima in der Dienststelle und ihr berufliches Fortkommen – sorgfältig abwägen, was mit einer gewissen Überlegungszeit einhergeht. Überdies lässt auch der Umstand, dass die Beamtin sich gegenüber dem Beklagten unmittelbar verbal zur Wehr gesetzt hat, keineswegs den Schluss zu, der Vorfall habe für sie kein erhebliches Gewicht gehabt. Die Tatsache, dass die Beamtin den Übergriff des Beklagten nicht kommentarlos hingenommen hat, lässt diesen nicht zu seinen Gunsten in milderem Licht erscheinen.
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Entgegen der Einlassung des Beklagten kann ein solcher Umgang mit einer unterstellten Beamtin zugleich den Betriebsfrieden negativ beeinflussen. Nehmen andere Beamte und Beamtinnen einen derartigen Umgang, insbesondere eine körperliche Übergriffigkeit des Vorgesetzten in Folge eines – hier völlig belanglosen – Fehlers bei der Dienstausübung innerhalb der Dienststelle wahr, kann dies das Vertrauen in einen respektvollen Umgang sowie eine angemessene Fehlerkultur innerhalb der Dienststelle nachhaltig erschüttern.
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c. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BDG).
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aa. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.65stRspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 30 sowie vom 2.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris, Rn. 46stRspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 30 sowie vom 2.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris, Rn. 46
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Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.66stRspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 30 und vom 2.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris, Rn. 47, m.w.N.stRspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 30 und vom 2.12.2021 – 2 A 7.21 –, juris, Rn. 47, m.w.N.
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Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.67vgl. zum wortgleichen § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG a.F.: BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 32vgl. zum wortgleichen § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG a.F.: BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 32
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Da die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen muss, ist Bestandteil der Maßnahmenbemessung folglich auch die Prüfung, ob zugunsten des Beamten sogenannte anerkannte Milderungsgründe oder sonstige entlastende Umstände greifen. Hierbei schließt die Schuldfähigkeit des Beamten die Anerkennung von Milderungsgründen nicht aus, sondern zieht deren Prüfung erst nach sich.68vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.2025 – 2 B 42/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.2025 – 2 B 42/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.
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Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben (§ 77 Abs. 1 BBG), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.69vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2018 – 2 B 54/18 –, juris, Rn. 10 sowie BayVGH, Urteil vom 6.9.2023 – 16b D 22.686 –, juris, Rn. 58vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2018 – 2 B 54/18 –, juris, Rn. 10 sowie BayVGH, Urteil vom 6.9.2023 – 16b D 22.686 –, juris, Rn. 58 Der Senat bewertet den fortgesetzten Trennungsgeldbetrug in der Zeit vom 1.1.2015 bis 31.3.2017 als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung, die zugleich disziplinarrechtlich von erheblichem Gewicht ist.
- 147
Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren.70vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 – 2 B 19/16 -, juris, Rn. 9-10 und zur Höchstmaßnahme bei fortgesetztem Trennungsgeldbetrug: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 51 - 54; vgl. ferner zur Aufgabe der Figur der sogenannten "Regeleinstufung": BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, BVerwGE 183, 332-350, Rn. 39 unter Hinweis auf das Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, jurisvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 – 2 B 19/16 -, juris, Rn. 9-10 und zur Höchstmaßnahme bei fortgesetztem Trennungsgeldbetrug: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 51 - 54; vgl. ferner zur Aufgabe der Figur der sogenannten "Regeleinstufung": BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, BVerwGE 183, 332-350, Rn. 39 unter Hinweis auf das Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, juris Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro kann im Einzelfall die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein, wobei die Höhe des Gesamtschadens ein Erschwerungsgrund neben anderen ist.71vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 – 2 B 19/16 –, juris, Rn. 10, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 – 2 B 19/16 –, juris, Rn. 10, m.w.N.
- 148
bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Regierungsamtsrates (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) die (mindestens) angemessene Maßnahme.§ 14 BDG steht dem nicht entgegen.72Die Ahndung in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren beziehungsweise die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO erzeugt nach § 14 BDG keine Sperrwirkung gegenüber der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte, der Zurückstufung (§ 9 BDG), vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 14 BDG Rn. 5 sowie OVG NRW, Urteil vom 1.7.2020 – 3d A 1789/19.BDG –, juris, Rn. 64 zur Rückstufung im Fall einer Einstellung des vorgelagerten Strafverfahrens nach § 153a StPODie Ahndung in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren beziehungsweise die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO erzeugt nach § 14 BDG keine Sperrwirkung gegenüber der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte, der Zurückstufung (§ 9 BDG), vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 14 BDG Rn. 5 sowie OVG NRW, Urteil vom 1.7.2020 – 3d A 1789/19.BDG –, juris, Rn. 64 zur Rückstufung im Fall einer Einstellung des vorgelagerten Strafverfahrens nach § 153a StPO
- 149
Das Gewicht des Dienstvergehens wird vorliegend bestimmt durch die Vielzahl der unwahren Angaben, die Dauer der betrügerischen Begehung sowie die Höhe des in Rede stehenden Betrages.73vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 63vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 63
- 150
Zugleich fällt ins Gewicht, dass eine Korrektur der Angaben des Beklagten nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst erfolgte, nachdem die Beamtin L. den Vorgang bei der Dienststelle angezeigt hat. Hierbei ist zu sehen, dass die tätige Reue ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes ist, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens oder die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.74vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 64/11 –, juris, Rn. 12, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 64/11 –, juris, Rn. 12, m.w.N. Demgegenüber ist die tatsächliche Wohnsituation des Beklagten einzig in Folge der Meldung der Beamtin zu Tage getreten. Dass der Beklagte offensichtlich einen Hang dazu hat, betreffend seine Wohnsituation unwahre Angaben zu machen oder erforderliche Angaben zu unterlassen, zeigt sich auch anhand der in der Personalakte befindlichen Meldebescheinigung vom 15.1.2020, die als „Tag des Einzugs“ in die „neue Wohnung“ in der B-Straße 5 in 6673 B-Stadt den 15.1.2020 – und nicht den von ihm selbst benannten 1.11.2016 beziehungsweise das tatsächliche Einzugsdatum – ausweist. Eine Meldung unter der durch ihn gegenüber der Dienststelle seit dem Jahr 1997 angegebenen Adresse in I-Stadt erfolgte erst im Jahr 2017, nachdem die Trennungsgeldstelle im Zuge der Ermittlungen zum Vorwurf des Trennungsgeldbetrugs eine Meldebescheinigung verlangte.
- 151
Die weitere, im Vergleich zu dem fortgesetzten Trennungsgeldbetrug untergeordnete, jedoch gleichfalls gewichtige Pflichtverletzung – hier der Schlag auf der Beamtin – ist im Rahmen der Maßnahmenbemessung ebenfalls erschwerend zu gewichten.75vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2018 – 2 B 54/18 –, juris, Rn. 10 sowie BayVGH, Urteil vom 15.11.2023 – 16a D 22.1183 –, juris, Rn. 40vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2018 – 2 B 54/18 –, juris, Rn. 10 sowie BayVGH, Urteil vom 15.11.2023 – 16a D 22.1183 –, juris, Rn. 40
- 152
Mildernd ist zu Gunsten des Beklagten im Hinblick auf die in Rede stehende Summe zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihn weiterhin dem Grunde nach als trennungsgeldberechtigt angesehen hat – wenngleich aus der Sicht des Senats erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte ab dem 1.1.2015 seinen Lebensmittelpunkt noch in I-Stadt hatte – und einen Trennungsgeldanspruch in Bezug auf die in seinem Eigenheim in B-Stadt angefallenen Nebenkosten bejaht hat.
- 153
Ferner kann – worauf auch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – in persönlicher Hinsicht zu Gunsten des Beklagten in die Bewertung eingestellt werden, dass er wegen des Unterstützungsbedarfs seiner Mutter im Jahr 2013 ins Saarland zurückgekehrt ist und er sie – was jedenfalls aus ihrer polizeilichen Vernehmung betreffend den Vorwurf des Trennungsgeldbetrugs zu Lasten des Beklagten folgt – regelmäßig (wenngleich er nach der Überzeugung des Senats jedenfalls spätestens ab dem Jahreswechsel 2014/2015 nicht dort gewohnt hat) in alltäglichen Belangen unterstützt hat, etwa bei der Unterhaltung des Elternhauses oder bei alltäglichen Erledigungen.
- 154
Soweit der Beklagte sich auf seine dienstlichen Leistungen seit Beginn des Disziplinarverfahrens sowie die krankheitsbedingte Vertretungswahrnehmung und die damit einhergehende Aufgabenerledigung beziehungsweise Kompetenzübertragung beruft, wirkt sich dies indes nicht mildernd aus. Zum einen wirkt sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines schweren Dienstvergehens nicht zu dessen Gunsten aus.76vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, beckonline, Rn. 40vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, beckonline, Rn. 40 Auch die pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.77stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.7.2025 – DB 16 S 1023/24 –, juris, Rn. 110stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.7.2025 – DB 16 S 1023/24 –, juris, Rn. 110 Dass der Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, ist eine seiner Hauptpflichten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), und kann folglich kein besonderer, eine Maßnahmemilderung rechtfertigender Gesichtspunkt sein.78vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2018 – 2 B 4/18 –, juris, Rn. 48vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2018 – 2 B 4/18 –, juris, Rn. 48 Ungeachtet dessen kann die Aufgabenübertragung vor Ort auf Umständen beruhen, die für die im Disziplinarverfahren zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Hierbei ist auch zu sehen, dass die Entscheidung über die aktuelle Verwendung des Beamten und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme – wie auch hier – typischerweise unterschiedlichen Zuständigkeiten unterliegen.79vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, beckonline, Rn. 40vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, beckonline, Rn. 40
- 155
Dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, ist ebenso keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf ein Dienstherr von jedem Beamten erwarten.80stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254, Rn. 41 sowie Urteil vom 28.1.2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 43stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254, Rn. 41 sowie Urteil vom 28.1.2013 - 2 C 3.12 -, juris, Rn. 43
- 156
Soweit der Beklagte unter Verweis auf den Umstand, dass zwischen seinem Fehlverhalten gegenüber der Beamtin L. im Jahr 2015 und der Eröffnung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2017 nahezu zwei Jahre gelegen hätten, einen Milderungsgrund herleiten will beziehungsweise eine Würdigung zu seinen Gunsten bei der Bemessung der Disziplinarstrafe begehrt, zeigt er hiermit fallbezogen keinen Milderungsgrund auf.
- 157
Zwar kann sich eine verzögerte Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd auswirken.Dies setzt allerdings voraus, dass die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war oder maßgebliche Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens hatte.81vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, BVerwGE 183, 332-350, Rn. 45 ff., Rn. 64 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, BVerwGE 183, 332-350, Rn. 45 ff., Rn. 64 m.w.N. So liegt der Fall hier nicht. Bei dem Schlag auf den Kopf der Beamtin handelt es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass sich eine verzögerte Einleitung nicht mildernd auswirken kann.
- 158
Ungeachtet dessen hat die Beamtin den Vorfall erstmals im April des Jahres 2016 – im Zuge der dringenden Bitte um Versetzung außerhalb des Einflussbereichs des Beklagten – beim Dienstherrn angebracht, woraufhin zur weiteren Aufklärung der persönlichen und dienstlichen Situation der Beamtin zunächst Personalgespräche erfolgten und die Beamtin um ergänzende Erläuterung gebeten wurde, was mit ihrem Schreiben vom 1.7.2016 erfolgte. Hiernach erfolgte die Weiterleitung an die zuständige Disziplinarstelle. Nach weiterer Ermittlung und Auswertung der vorgelegten Unterlagen wurde der Vorgang mit Vermerk vom 2.12.2016 der Dienststellenleitung zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorgelegt. Laut Vermerk vom 19.12.2016 sollte gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Schließlich erfolgte die Einleitung des Disziplinarverfahrens im März 2017. Im Übrigen ist bezogen auf den durch die Beamtin L. im Februar 2017 mitgeteilten, weit schwerwiegenderen Vorwurf des fortgesetzten Trennungsgeldbetruges festzustellen, dass die Klägerin das Disziplinarverfahren rund einen Monat nach Bekanntwerden dieses Anschuldigungspunktes eingeleitet und insoweit keinerlei Verzögerung verursacht hat. Selbst wenn man in Bezug auf den Vorwurf „Schlag auf den Kopf“ eine unangemessene Verzögerung der Verfahrenseinleitung von einigen Monaten betreffend die Einleitung annehmen würde, könnte dies gemessen an dem erheblichen Gewicht des Betrugsvorwurfs nicht zu einer wesentlichen Milderung führen.
- 159
Fehl geht zudem die Ansicht des Beklagten, mildernd sei zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm mehrere Beförderungsmöglichkeiten verwehrt geblieben seien. Hierbei handelt es sich nicht um eine untypische, durch Milderung auszugleichende Nebenfolge eines Disziplinarverfahrens. Denn der Dienstherr setzte sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.82vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - 2 VR 1.21 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 109 Rn. 16vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - 2 VR 1.21 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 109 Rn. 16 Dem Aspekt entgangener Beförderungen kann im Falle einer Zurückstufung durch die Regelung des § 9 Abs. 3 BDG hinreichend Rechnung getragen werden, wobei der Senat fallbezogen keinen Anlass sieht, von der Möglichkeit einer Verkürzung des Zeitraums des Verbots der Beförderung in ein höheres Amt Gebrauch zu machen.83vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 115vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 115
- 160
Ob (akute) gesundheitliche Beeinträchtigungen einen entlastenden Umstand begründen können, wenn sie ihren Ursprung in der (angemessenen) Dauer eines Disziplinarverfahrens finden, kann dahinstehen. Denn der Beklagte hat lediglich darauf verwiesen, dass er eine Rückstufung womöglich psychisch nicht verkrafte. Dies wurde jedoch weder näher konkretisiert noch durch die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste belegt.
IV.
- 161
Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte sieht der Senat daher eine Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe (Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO) als (mindestens) erforderlich an, sodass die Berufung keinen Erfolg haben kann.
V.
- 162
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
- 163
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 78 BDG) ergeben.84vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2024 – 2 B 11/24 –, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2024 – 2 B 11/24 –, juris, Rn. 13
- 164
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).
- 1)
- vgl. Bl. 15 - 17, Band I, Mappe, Disziplinarakte
- 2)
- vgl. Bl. 55 ff., Band I, Mappe, Disziplinarakte
- 3)
- vgl. Bl. 57, Band I, Mappe, Disziplinarakte
- 4)
- vgl. Bl. 89, Band I, Mappe, Disziplinarakte
- 5)
- vgl. Bl. 9 und 21 der Trennungsgeld-Akte
- 6)
- vgl. Bl. 402 ff. sowie Bl. 439 der Disziplinarakte
- 7)
- vgl. Bl. 70 d. Strafverfahrensakte 25 Js 339/18
- 8)
- vgl. Bl. 461 der Disziplinarakte
- 9)
- vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19.4.2024, Seite 9
- 10)
- vgl. Schriftsatz vom 3.1.2023, Bl. 75 der Gerichtsakte
- 11)
- vgl. den v.g. Schriftsatz, Seite 11
- 12)
- vgl. dazu, dass bei einer wissentlich und willentlich falschen Angabe in Trennungsgeldanträgen eine Herabstufung zulässige disziplinarrechtliche Bemessungsmaßnahme ist, nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2023, 2 WD 4.23, juris
- 13)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 1 D 1/04 –, juris, Rn. 24 sowie BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 2 WD 10/24 –, juris, Rn. 28
- 14)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 10
- 15)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 11-12
- 16)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2013 – 2 B 8/13 –, juris, Rn. 13 sowie OVG NRW, Urteil vom 10.10.2012 – 3d A 1572/10.O –, juris, Rn. 103
- 17)
- vgl. S. 27-28 der Trennungsgeldakte (Beiakte Disziplinarakte)
- 18)
- Die Bezeichnung „H-Straße“ wurde in den nachfolgenden Anträgen – in Überstimmung mit dem Mietvertrag – auf „G-Straße“ korrigiert.
- 19)
- Für die er im Jahr 1997 einen Mietvertrag vorgelegt hatte
- 20)
- vgl. S. 30-35 der Trennungsgeldakte (Beiakte Disziplinarakte)
- 21)
- vgl. S. 49 ff. der Trennungsgeldakte
- 22)
- vgl. Bl. 146 ff. der Gerichtsakte
- 23)
- Hervorhebung durch den Senat
- 24)
- vgl. S. 226 der Disziplinarakte
- 25)
- vgl. S. 22 der Ermittlungsakte, Az.: 25 Js 339/18
- 26)
- S. 6 der elektronischen Trennungsgeldakte, Beiakte elektronische Gerichtsakte
- 27)
- vgl. S. 615 der Disziplinarakte
- 28)
- vgl. S. 383 der Disziplinarakte
- 29)
- vgl. S. 155-156 der elektronischen Gerichtsakte
- 30)
- vgl. S. 77 ff. der elektronischen Gerichtsakte
- 31)
- vgl. S. 85 ff. der elektronischen Gerichtsakte
- 32)
- vgl. S. 93 ff. der elektronischen Gerichtsakte
- 33)
- vgl. S. 107 ff. der elektronischen Gerichtsakte
- 34)
- vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Klaps
- 35)
- Zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, Rn. 12, m.w.N.
- 36)
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 22
- 37)
- vgl. zum Dienstvergehen der wahrheitswidrigen Reisekosten- und Trennungsgeldabrechnung: BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 24, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 23 sowie Urteil vom 22.2.2005 - 1 D 30.03 - juris und zur Pflicht, dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen: Plog/Wiedow, BBG, Loseblattsammlung, Stand. Oktober 2025, § 61 BBG Rn. 25
- 38)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 24 sowie zur Pflicht, dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen: Plog/Wiedow, BBG, Loseblattsammlung, Stand. Oktober 2025, § 61 BBG Rn. 25
- 39)
- vgl. betreffend unwahre Angaben beim Bezug von Trennungsgeld: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05, juris, Rn. 23 sowie zu der Pflicht, sich bei der Verfolgung eigener Anliegen an die Wahrheit zu halten: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 9 Rn. 15
- 40)
- vgl. VGH Hessen, Urteil vom 17.12.2015 – 26 A 1451/14.D –, juris, Rn. 54
- 41)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 27
- 42)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 – 2 C 42/07 –, juris, Rn. 11-13
- 43)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 – 2 C 42/07 –, juris, Rn. 14
- 44)
- vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2006 – 4 B 14.05 –, juris, Rn. 20 unter Hinweis auf Biel, in: Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand: Mai 2006, § 3 TGV S. 263
- 46)
- vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, BVerwGE 171, 280-292, Rn. 30, m.w.N.
- 47)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 31
- 48)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 30
- 49)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2007 – 2 B 14/07 –, juris, Rn. 7
- 50)
- vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2006 – 4 B 14.05 –, juris, Rn. 22 unter Verweis auf § 9 Abs. 2 1. Halbsatz TGV a.F., wonach der Berechtigte nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen
- 51)
- vgl. BGH, Urteil vom 4.12.2024 – 2 StR 352/23 –, juris, Rn. 23
- 52)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 45
- 53)
- vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 61 BBG, Rn. 16.3
- 54)
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 44- 45 unter Hinweis auf: BGH, Urteil vom 4.12.2024 – 2 StR 352/23 –, juris, Rn. 23
- 55)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 54-55
- 56)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 49 sowie Urteil vom 4.2.2021 – 2 WD 9/20 –, juris, Rn. 38
- 57)
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 20
- 58)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 20 sowie BayVGH, Beschluss vom 24.3.2014 – 11 CE 14.11 –, juris, Rn. 16
- 59)
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 13.4.2021 – 6 CS 21.587 –, juris, Rn. 17 sowie zur disziplinarrechtlichen Rückstufung: OVG NRW, Urteil vom 1.7.2020 – 3d A 1789/19.BDG –, juris, Rn. 70
- 60)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 22, m.w.N.
- 61)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 99
- 62)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 Rn. 16 ff. zur Parallelvorschrift in § 34 Satz 3 BeamtStG
- 63)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 101
- 64)
- vgl. Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 39. Edition, Stand: 01.10.2025, § 61 BBG, Rn. 13
- 67)
- vgl. zum wortgleichen § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG a.F.: BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 – 2 A 7/23 –, juris, Rn. 32
- 68)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.2025 – 2 B 42/24 –, juris, Rn. 9, m.w.N.
- 69)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2018 – 2 B 54/18 –, juris, Rn. 10 sowie BayVGH, Urteil vom 6.9.2023 – 16b D 22.686 –, juris, Rn. 58
- 70)
- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 – 2 B 19/16 -, juris, Rn. 9-10 und zur Höchstmaßnahme bei fortgesetztem Trennungsgeldbetrug: BVerwG, Urteil vom 6.5.2025 – 2 WD 22.24 –, juris, Rn. 51 - 54; vgl. ferner zur Aufgabe der Figur der sogenannten "Regeleinstufung": BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, BVerwGE 183, 332-350, Rn. 39 unter Hinweis auf das Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, juris
- 71)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 – 2 B 19/16 –, juris, Rn. 10, m.w.N.
- 72)
- Die Ahndung in einem sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren beziehungsweise die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO erzeugt nach § 14 BDG keine Sperrwirkung gegenüber der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte, der Zurückstufung (§ 9 BDG), vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 14 BDG Rn. 5 sowie OVG NRW, Urteil vom 1.7.2020 – 3d A 1789/19.BDG –, juris, Rn. 64 zur Rückstufung im Fall einer Einstellung des vorgelagerten Strafverfahrens nach § 153a StPO
- 73)
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.11.2006 – 1 D 6/05 –, juris, Rn. 63
- 74)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – 2 B 64/11 –, juris, Rn. 12, m.w.N.
- 75)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2018 – 2 B 54/18 –, juris, Rn. 10 sowie BayVGH, Urteil vom 15.11.2023 – 16a D 22.1183 –, juris, Rn. 40
- 76)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, beckonline, Rn. 40
- 77)
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 – 2 B 27.12 –, juris, m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.7.2025 – DB 16 S 1023/24 –, juris, Rn. 110
- 78)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2018 – 2 B 4/18 –, juris, Rn. 48
- 79)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, beckonline, Rn. 40
- 81)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 2 C 16/23 –, BVerwGE 183, 332-350, Rn. 45 ff., Rn. 64 m.w.N.
- 82)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - 2 VR 1.21 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 109 Rn. 16
- 83)
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 – 2 A 17/21 –, juris, Rn. 115
- 84)
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2024 – 2 B 11/24 –, juris, Rn. 13
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