BDSG 1990 § 47 Übergangsregelung

Bundesdatenschutzgesetz

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

1.
für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
2.
für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von