Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
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BeamtStG § 13 Grundsatz
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
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