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BeamtStG § 12 Rücknahme der Ernennung

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 162/18
16. Mai 2018
3 M 162/18 16. Mai 2018
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 12/18
22. Februar 2018
12 B 12/18 22. Februar 2018
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 A 329/15
21. September 2016
11 A 329/15 21. September 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 497/16
14. Juli 2016
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Vorlagebeschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 1/15
23. Juni 2016
2 C 1/15 23. Juni 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 1153/15
22. Februar 2016
4 K 1153/15 22. Februar 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 657/15.NW
25. September 2015
1 L 657/15.NW 25. September 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 5/13
18. Juni 2015
6 A 5/13 18. Juni 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 4 L 441/15
12. Juni 2015
4 L 441/15 12. Juni 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1622/14
30. April 2015
6 A 1622/14 30. April 2015