BeamtStG § 14 Abordnung

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - DL 11 K 3895/20
17. September 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 18 K 7060/19
20. April 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 4274/20
5. Februar 2021
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 153/19
4. September 2019
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 21/17
23. November 2017
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2527/15
23. Februar 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (18. Kammer) - 18 A 131/14
9. Juni 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 34/11
12. Dezember 2012
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 262/12
7. Dezember 2012
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