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BeamtStG § 21 Beendigungsgründe
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
-
Entlassung,
- 2.
-
Verlust der Beamtenrechte,
- 3.
-
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
- 4.
-
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
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