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BeamtStG § 21 Beendigungsgründe

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Referenzen

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