BeamtStG § 17 Rechtsfolgen der Umbildung

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10405/19
10. Juli 2019
2 A 10405/19 10. Juli 2019
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 7/14
29. Juni 2015
VGH N 7/14 29. Juni 2015
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 18/14
8. Juni 2015
VGH N 18/14 8. Juni 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 1/13
1. Juli 2014
8 A 1/13 1. Juli 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1 L 9/13
12. November 2013
1 L 9/13 12. November 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 M 126/10
1. Juli 2010
4 M 126/10 1. Juli 2010