Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BeamtStG § 32 Wartezeit

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Unknown court - 3 BV 18.1447
22. Juni 2020
3 BV 18.1447 22. Juni 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 M 126/10
1. Juli 2010
4 M 126/10 1. Juli 2010