Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
BeamtStG § 32 Wartezeit
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 M 126/10
1. Juli 2010
|
4 M 126/10 | 1. Juli 2010 |