BeamtStG § 32 Wartezeit

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 M 126/10
1. Juli 2010
4 M 126/10 1. Juli 2010