Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 11807/25.OVG

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2002 – 10 B 10709/02 –, NVwZ-RR 2003, 133 und juris Rn. 4; sowie BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 –, BVerfGE 169, 67 [94 Rn. 51] und juris.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Koblenz 5. Kammer, 16. Dezember 2025, 5 L 1299/25.KO, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 56.992,86 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin, die am 18. Mai 2016 zur Vizepräsidentin der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) ernannt worden war, in diesem Amt bis zu ihrer Wahl in den Deutschen Bundestag am 11. Oktober 2017 (Tag der Feststellung der Mitgliedschaft durch den Bundeswahlausschuss) Dienst getan hat und nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag im Jahr 2025 in dieses Amt zurückgeführt und sodann entlassen wurde, ihren erstinstanzlichen Antrag, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. November 2025 gegen die unter dem 20. November 2025 für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung des Ministerpräsidenten vom 28. Oktober 2025 begehrt (I.) bzw. hilfsweise ihren Anspruch auf „ermessensfehlerfreien Fortgang ihres Antrags vom 17. Dezember 2024 auf Wiederverwendung im Landesdienst in einer Verwendung im Statusamt B 3“ zu sichern sucht (II.), weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

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I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die mit dem Hauptantrag begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. November 2025 gegen die unter dem 20. November 2025 für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2025 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen.

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1. Der Antragsgegner hat die Entlassungsverfügung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offenkundig rechtmäßig verfügt, sodass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zukommt.

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Der Antragsgegner hat seine Entscheidung, die Antragstellerin zu entlassen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – gestützt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich das der Antragstellerin am 18. Mai 2016 übertragene Statusamt einer politischen Beamtin (Vizepräsidentin der SGD Nord, Besoldungsgruppe B 3) dadurch, dass sie in den Deutschen Bundestag eingezogen ist, nicht in ein Laufbahnamt derselben Besoldungsgruppe gleichsam umgewandelt hat und daher die (erleichternden) Voraussetzungen über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand politischer Beamter gemäß § 32 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 6 Landesbeamtengesetz – LBG – entsprechende Anwendung finden. Da sie nur rund ein Jahr und fünf Monate in diesem Amt Dienst geleistet habe und weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeiten auch durch ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht erworben habe, sei die versorgungsrechtliche Wartezeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – von mindestens fünf Jahren nicht erfüllt, sodass sie keinen Anspruch auf Ruhegehalt erworben habe, weshalb ihre ruhegehaltswirksame Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ausscheide und sie stattdessen zu entlassen gewesen sei. Eine gleichheitswidrige Verfahrensweise in Bezug auf den Fall des Beamten A. B., der nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag in sein altes Statusamt als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 6) zurückgeführt worden sei, sei nicht festzustellen, da dieser vor seinem Einzug in den Deutschen Bundestag gerade nicht politischer Beamter, sondern Laufbahnbeamter gewesen sei. Die Entlassungsverfügung sei schließlich auch formell rechtmäßig. Insbesondere sei eine, im Falle politischer Beamter außerdem entbehrliche, vorherige Anhörung der Antragstellerin tatsächlich erfolgt.

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2. Die von der Antragstellerin gegen das erstinstanzlich gefundene Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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a) Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde (weiterhin) geltend macht, dass es, so wörtlich, „für die verfügte Entlassung […] an der Grundvoraussetzung fehlt, dass es sich bei ihr (noch) um eine politische Beamtin […] handelt“ und das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung aufgrund ihres Abgeordnetenmandats führe, übersieht sie, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz – AbgG – die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten ruhen und die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis nach Beendigung des Mandats gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbgG in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn wie das zuletzt bekleidete Amt, das mit mindestens demselben Grundgehalt ausgestattet ist, zu erfolgen hat. Dies bezieht sich nicht allein auf das abstrakt-funktionelle Amt, sondern meint zugleich das statusrechtliche Amt (vgl. Leppek, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetenrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 10). Dieses definiert sich, anders als die Antragstellerin meint, nicht allein über die Besoldungsgruppe. Auch wenn der politische Beamte auf Lebenszeit ernannt wird, so ist seine Stellung mit der eines Laufbahnbeamten nicht ohne weiteres vergleichbar. Politische Beamte nehmen vielmehr angesichts einer weitgehend unbeschränkten Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Überlagerung der Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvoraussetzungen nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – durch parteipolitische Erwägungen eine Sonderstellung ein, die das Amt der politischen Beamten als eigenständiges Statusamt ausweist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Juni 2002 – 10 B 10709/02.OVG –, AS 30, 87 [88 f.] = juris Rn. 4; sowie BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 –, BVerfGE 169, 67 [94 Rn. 51]; Juncker, ZBR 1974, 205 [206]; Summer, ZBR 2002, 367 f.). Fachliche und leistungsbasierte Eignung treten bereits bei der Übertragung des Amtes eines politischen Beamten hinter das Erfordernis politischer Übereinstimmung zurück; der politische Beamte wird in erster Linie aufgrund politischer, nicht beamtenrechtlicher Grundsätze ernannt und nicht selten fehlen ihm sogar die gesetzlichen Voraussetzungen eines Laufbahnbeamten (vgl. Steinbach, VerwArch 2018, 2 [4, 8, 18]; ferner Franz, ZBR 2008, 236 ff.; Lindner, ZBR 2011, 150 [154 ff.]). Schon diese wesensmäßige Verschiedenheit der Statusämter eines politischen Beamten auf der einen und eines Laufbahnbeamten auf der anderen Seite sowie der verfassungsrechtlich gebotene enge Ausnahmecharakter der Einstufung von Beamtenstellen als „politisch“ (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 –, BVerfGE 149, 1 [21 Rn. 43]; Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 –, BVerfGE 169, 67 [94 Rn. 51]) schließen es aus, eine gleichsam automatische Umwandlung des Amtes der Antragstellerin als politische Beamtin mit ihrem Einzug in den Deutschen Bundestag in ein Laufbahnamt mit dem gleichen Endgrundgehalt anzunehmen.

7

Für dieses Ergebnis streitet im Übrigen auch die Regelung des § 41 Abs. 2 LBG, die im Ländervergleich durchaus eine gewisse Singularität aufweist, wonach derjenige, der bereits vor Übertragung des Amtes eines politischen Beamten Beamter auf Lebenszeit war, auf seinen Antrag erneut in das Beamtenverhältnis derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn zu berufen ist. Das Landesbeamtengesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Laufbahnbeamte seinen (ursprünglichen) Status durch die Übernahme des Amtes eines politischen Beamten nicht verlieren soll, sondern insoweit gewissermaßen Bestandsschutz in seinem „Regelstatus“ (Summer, ZBR 2002, 367 [368]) genießt. Zugleich macht die Bestimmung allerdings umgekehrt auch die (potentielle) Endlichkeit des Amtes des politischen Beamten deutlich. Dass der Beamte danach wieder auf sein altes Amt zurückfallen kann und nicht etwa gleichsam durch „Handauflegen“ als Laufbahnbeamter in der Besoldungsgruppe seines „politischen“ Amtes fortgeführt wird, erhellt zugleich, dass zwischen dem Statusamt des politischen Beamten und demjenigen des Laufbahnbeamten ein Graben besteht, der durch die oben dargelegte wesensmäßige Verschiedenheit der Ämter bedingt ist. Der Antragsgegner hat insoweit mit seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2026 zutreffend zu bedenken gegeben, dass es sich bei dem nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 LBG als „politisch“ eingeordnetem Amt der Vizepräsidentin der SGD Nord um ein eigenständiges Statusamt handelt, das sich von den anderen in der Landesbesoldungsordnung festgelegten Statusämtern, die ebenfalls der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet sind, wie z.B. das Amt eines Leitenden Ministerialrats, unterscheidet und das – so wörtlich – „mit zahlreichen Privilegierungen gegenüber sonstigen Beamtenverhältnissen verbunden ist“. Eine von der Antragstellerin letztlich in der Sache begehrten Versetzung von dem Statusamt B 3 als politische Beamtin in das Statusamt B 3 eines Laufbahnbeamten wäre danach gerade keine statusgleiche Versetzung (vgl. Summer, ZBR 2002, 367 f.), sondern verbietet sich gerade angesichts der damit notwendig verbundenen Umgehung der verfassungsrechtlich gebotenen und im Falle des Laufbahnbeamten nicht zuletzt durch das Instrument der Konkurrentenklage abgesicherten Bestenauslese (vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten politischen Beamten NdsOVG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 5 ME 44/23 –, juris Rn. 38, 60; sowie Steinbach, VerwArch 2018, 2 [28]).

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In dieser gesetzlichen Konsequenz liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine unzulässige Behinderung oder Benachteiligung der Antragstellerin im Sinne des Art. 48 Abs. 2 GG. Das Verbot der Behinderung der Mandatsübernahme und -ausübung sichert die unbehinderte Bewerbung um ein Mandat im Deutschen Bundestag und die freie Ausübung des erworbenen Mandats ab, wobei diese Regelung angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher tatsächlicher Einschränkungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen ist und daher „nur durch eine solche Regelung berührt wird, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und Mandatsausübung hat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 – 2 BvR 350/75 –, BVerfGE 42, 312 [329 f.]; vgl. auch Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 – 2 BvR 2164/21 –, NJW 2022, 50 [51]); Ausschussbeschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 BvR 1190/80 –, NVwZ 1982, 96; Storr, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 48 Rn. 32; Lassahn, in: Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG, 16. Aufl. 2026, Art. 48 Rn. 5). Art. 48 Abs. 2 GG zielt damit umgekehrt gerade nicht auf eine Besserstellung des Mandatsträgers ab (vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Art. 48 Rn. 104 [September 2022]), weshalb § 5 Abs. 1 AbgG das bei Mandatsübernahme bestehende beamtenrechtliche Dienstverhältnis, in das dieser gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbgG nach Beendigung des Mandats auf Antrag zurückzuführen ist, lediglich „einfriert“, nicht aber in ein anderes Statusamt umwandelt. Exakt dieser, ihr bisheriger Status der politischen Beamtin, ist der Antragstellerin danach gesichert worden, weshalb der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG vorliegend schon nicht betroffen ist.

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b) Auch soweit die Antragstellerin in der Weiterbeschäftigung des ehemaligen Bundestagabgeordneten A. B. in einem Amt der Besoldungsgruppe B 6 weiterhin eine gleichheitswidrige Differenzierung gegenüber ihrem Fall erblicken will, zumal eine „Wiederbeschäftigung in der Ebene B 3 erheblich einfacher zu bewerkstelligen [sei] als in der Ebene B 6“, verfängt dies nicht. Es liegt bereits keine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor, denn beide Beamte sind, wie es das Gesetz vorsieht, nach ihrem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag in ihre jeweiligen Statusämter zurückgeführt worden. Anders als die Antragstellerin unterlag der Laufbahnbeamte Ministerialdirigent B. allerdings sodann nicht den besonderen Regelungen über politische Beamte, weshalb sich die Frage seiner Entlassung oder (einstweiligen) Zurruhesetzung schon deshalb nicht stellte. Beide Fälle sind danach, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vergleichbar.

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c) Aus dem oben Ausgeführten folgt zugleich, dass eine Anhörung der Antragstellerin als politische Beamtin zu ihrer beabsichtigten Entlassung entbehrlich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 – 2 B 13.92 –, juris Rn. 9), weshalb die im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen tatsächlichen Umstände ihrer Anhörung dahinstehen können.

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d) Da sich die Antragstellerin schließlich mit ihrer Beschwerde nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtanrechenbarkeit der Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts auseinandersetzt (S. 7 des Beschlussabdrucks [BA]), ist dieser Aspekt vom Senat schon aus prozessualen Gründen nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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II. Das Verwaltungsgericht hat es weiter ebenfalls zu Recht abgelehnt, den hilfsweise geltend gemachten Antrag der Antragstellerin auf, so wörtlich, „Wiederverwendung im Landesdienst in einer Verwendung im Statusamt B 3“ zu sichern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, ihrem diesbezüglichen Antrag vom 17. Dezember 2024 „ermessensfehlerfreien Fortgang“ zu geben. Die von ihr gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat die Antragstellerin den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn dieser Anspruch scheitert, wie bereits das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend erkannt hat, bereits daran, dass einer Wiederverwendung der Antragstellerin im Landesdienst ihre für sofort vollziehbar erklärte Entlassung entgegensteht und ihr insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (S. 8 f. BA). Aus diesem Grunde hat auch bereits das Verwaltungsgericht ebenso wie im Beschwerdeverfahren nunmehr der Senat davon abgesehen, dem Antragsgegner, wie von der Antragstellerin beantragt, aufzugeben mitzuteilen, „welche B 3-Positionen im Landesdienst nach Einreichung des Antrages […] neu besetzt wurden, warum diese für die seit Dezember 2024 besetzten B 3-Verwendungen nicht betrachtet wurde, und warum auch eine Verwendung in aktuell freien B 3-Verwendungen verneint wird“.

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III. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (NVwZ 2025, 1457) kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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