Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
BeamtStG § 40 Nebentätigkeit
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.