Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
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BeamtStG § 40 Nebentätigkeit
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
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