BeamtVG § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3852/19
25. Januar 2021
1 A 3852/19 25. Januar 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 43/17
30. Januar 2018
2 B 43/17 30. Januar 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 49/14
20. August 2014
2 B 49/14 20. August 2014