Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3852/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung von Amts wegen – für das Klageverfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 2.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres als ruhegehaltfähig anzuerkennen, mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger fehle das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Zusammenschau der §§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 4 Abs. 2 BeamtVG ergebe, dass über die Frage der Ruhegehaltfähigkeit von (Dienst-)Zeiten grundsätzlich erst im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge verbindlich entschieden werde. Danach setze die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge bei Entstehung des Anspruchs auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes – unter Einbeziehung der ruhegehaltfähigen Zeiten – fest, und zwar nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles (sog. Versorgungsfallprinzip). Dieser Grundsatz werde zwar durch die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG durchbrochen, wonach die oberste Dienstbehörde auf Antrag schon bei der Einstellung eines Beamten des Bundes – und damit vor Eintritt des Versorgungsfalls – entscheide, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 BeamtVG vorlägen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten. Zeiten, die – wie hier – (möglicherweise) nach § 9 BeamtVG als ruhegehaltfähig gälten, seien von § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG schon nach dem Wortlaut offensichtlich nicht erfasst. Dass grundsätzlich erst bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu entscheiden sei, sei auch deswegen zweckmäßig, weil es auf die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten bei Eintritt des Versorgungsfalls ggf. nicht ankomme. Dies zeige der Fall des Klägers. Nach den von der Beklagten vorgelegten fiktiven Berechnungen werde der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Höchstruhegehaltssatz unabhängig von der Ruhegehaltfähigkeit des Freiwilligen Sozialen Jahres erreichen. Einer Klage auf Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig, würde dann (wohl) das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Diese Erwägungen schlössen zwar nicht aus, dass diese Frage für den Kläger in Zukunft relevant werden könne, sie zeigten jedoch im Sinne einer Kontrollüberlegung, dass zumindest derzeit kein rechtlich schützenswertes Interesse an ihrer Klärung bestehe.
4II. Die Berufung hiergegen ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen (dazu 2.).
5Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
71. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
9Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
10Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
11Das nur scheinbar geordnete und redundante Vorbringen des Kläger verfehlt nicht nur in weiten Teilen die Darlegungsanforderungen, es vermag auch nach einer sinngemäßen Aufbereitung durch den Senat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der Kläger will wohl geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Verpflichtungsantrag nicht unter der Prämisse, es fehle das Bescheidungsinteresse, als unzulässig abweisen dürfen, weil er ein legitimes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage habe, ob die Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres als ruhegehaltfähig anzuerkennen seien. Die materiell-rechtliche Prüfung sei zu Unrecht unterblieben. Das Verwaltungsgericht habe nur eine vergleichende Betrachtung der §§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 4 BeamtVG sowie der §§ 49 Abs. 2 Satz 2 und 10, 11 und 12 BeamtVG angestellt, habe aber die Regelung des § 49 Abs. 10 BeamtVG übersehen. Danach könne jeder Beamte jederzeit eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung einholen. Diese Auskunft könne auf entsprechendes Verlangen auch als feststellender Verwaltungsakt ergehen, worauf der in § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG geregelte Vorbehalt hindeute. Ungeachtet dessen sei die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht in der Weise abschließend zu verstehen, dass nur über die Anerkennung von Zeiten der §§ 10 bis 12 BeamtVG, nicht aber die Fälle des § 9 BeamtVG vorab entschieden werden dürfe. Zumindest sei insoweit von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen. Ganz unabhängig von alledem müsse jeder Beamte jederzeit das Recht haben, eine rechtsverbindliche Auskunft über die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten zu erhalten. Dem sei mit den korrespondierenden Regelungen in § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und § 49 Abs. 10 BeamtVG hinreichend Genüge getan worden.
12Dieses Vorbringen entkräftet nicht die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Annahme, Beamte seien nach der Konzeption der §§ 49 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 BeamtVG für die verbindliche gerichtliche Klärung der Frage, ob bestimmte Zeiten nach § 9 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig gelten, grundsätzlich auf inzidenten Rechtsschutz gegen die Festsetzung der Versorgung zu verweisen.
13Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die den Beamten jederzeit zustehende Möglichkeit des § 49 Abs. 10 BeamtVG übersehen, einen Antrag auf Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge zu stellen, geht – ungeachtet der Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten insoweit in Betracht kämen,
14vgl. hierzu Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 1. Oktober 2019, § 49, Rn. 243 ff.
15– an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht musste sich schon deshalb nicht zu der Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG verhalten, weil der Kläger auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ersichtlich keinen Antrag auf unverbindliche Berechnung seiner Versorgung – nur das ist Gegenstand der Versorgungsauskunft – gestellt hat,
16zu den Anforderungen an einen und den Gegenstand eines solchen Antrag(s) Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand November 2020, § 49, Rn. 154 und 159.
17Er hat vielmehr gerade im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ausdrücklich die verbindliche Anerkennung der Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten beantragt. Die Annahme des Klägers, eine – hier schon nicht beantragte – Auskunft nach § 49 Abs. 10 BeamtVG könne auf Verlangen des Beamten als feststellender Verwaltungsakt ergehen, findet im Übrigen im Gesetz keine Stütze. Die Versorgungsauskunft nach § 49 Abs. 10 Satz 1 BeamtVG ist ihrer Rechtsnatur nach ein Realakt, dem – wie das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung des (isolierten) Anfechtungsantrag zutreffend ausgeführt hat – keine Regelungswirkung zukommt und der deshalb nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
18vgl. hierzu Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 1. Oktober 2019, § 49, Rn. 238 ff.; zu den Anforderungen an einen solchen Antrag vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand November 2020, § 49, Rn. 152 ff.
19Der Hinweis auf den Vorbehalt des § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG ist nicht zielführend; dieser Vorbehalt indiziert im Gegenteil, dass der Auskunft die Regelungswirkung fehlt.
20vgl. hierzu Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 1. Oktober 2019, § 49, Rn. 240 a.E.
21Anders als der Kläger meint, spricht aus folgenden Gründen auch Nichts für seine– wieder nur pauschale – Behauptung, § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei entweder nicht abschließend zu verstehen oder nenne Zeiten nach § 9 BeamtVG nur versehentlich nicht. Die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG konkretisiert die in § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geregelte Ermächtigung der obersten Dienstbehörde, über die „Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit“ zu entscheiden.
22Vgl. dazu auch Dähn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 1. Oktober 2019, § 49, Rn. 96 bis 99.
23Diese Ermächtigung kann sich schon deshalb nicht auch auf Zeiten nach § 9BeamtVG beziehen, weil diese Vorschrift – anders als die §§ 10, 11 und 12 BeamtVG – keinen Entscheidungsspielraum eröffnet, bestimmte Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sondern deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich fingiert. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BeamtVG tragen damit auch dem Umstand Rechnung, dass das Gesetz bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zwischen Zeiten, die unmittelbar aufgrund gesetzlicher Vorschriften ruhegehaltfähig sind (§§ 6 und 7 BeamtVG), Zeiten, die als ruhegehaltfähig gelten (§§ 8 und 9 BeamtVG) und Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen (§ 10 BeamtVG)oder können (§§ 11, 12, 12b Abs. 2 und 13 Abs. 2 BeamtVG) unterscheidet, wobei auch nur die Vorschriften, die ein Ermessen des obersten Dienstherrn eröffnen, von einer „Berücksichtigung“ der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sprechen. Eine ausdrückliche Ermächtigung der obersten Dienstbehörde, Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten, vor der Festsetzung der Versorgung auf Antrag gesondert verbindlich festzustellen, enthält § 49 Abs. 1 Satz 1BeamtVG dagegen nicht. Insoweit verbleibt es nach dem Gesetz – abgesehen von der vom Kläger nicht gewählten Möglichkeit des § 49 Abs. 10 BeamtVG – dabei, dass diese Zeiten inzident in die Festsetzung der Versorgung einzustellen und in diesem Rahmen zu prüfen sind. Mit der bloßen Behauptung, jeder Beamte habe unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG das Recht jederzeit ein rechtsverbindliche Auskunft über die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten zu erhalten, dringt der Kläger nicht durch. Er setzt sich damit nicht nur nicht inhaltlich mit der gesetzesorientierten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, er relativiert seine Ansicht zudem durch die weitere Bemerkung, „dem“ werde durch die korrespondierenden Regelungen des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und § 49 Abs. 10 Satz 2 (wohl Satz 1) BeamtVG „Genüge getan“.
242. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
25Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
27Dem Vorbringen des Klägers lassen sich derartige besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht entnehmen. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ergibt, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvortrag die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Der vorliegende Fall ist entgegen der Einschätzung des Klägers auch mit Blick auf das Regelungsgefüge von § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 10 BeamtVG nicht besonders komplex.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze des sog. Teilstatus,
30vgl. dazu etwa den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 ff. m. w. N.
31zu bestimmen und bemisst sich demnach nach der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus. Die (monatliche) Auswirkung der von dem Kläger begehrten Berücksichtigung seines einjährigen Freiwilligen Sozialen Jahres als ruhegehaltsfähig lässt sich mithilfe der von der Beklagten vorgelegten fiktiven Berechnung (Gerichtsakte, Bl. 40 f.) überschlägig berechnen. Nach dieser ergibt die Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers in Höhe von 3.647,53 Euro multipliziert mit dem Faktor 0,9901 (§ 5 Abs. 1 BeamtVG) 3.611,42 Euro. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). 1,79375 Prozent von 3.611,42 Euro sind 64,78 EUR; diese multipliziert mit 24 ergeben 1.554,72 Euro. Dieser Wert fällt in die festgesetzte Streitwertstufe.
32Die Festsetzung für das Verfahren erster Instanz ist nach § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen, wobei – wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat – der Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht hinzuzurechnen ist.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BeamtVG § 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge 21x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2517/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- BeamtVG § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 1x
- BeamtVG § 2 Arten der Versorgung 1x
- 1 A 227/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 1x
- BeamtVG § 11 Sonstige Zeiten 5x
- BeamtVG § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 5x
- BeamtVG § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung 1x
- VwGO § 124 4x
- BeamtVG § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 4x
- VwGO § 152 1x
- BeamtVG § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts 3x
- BeamtVG § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 1x
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1x
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1862/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2257/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2072/15 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 12 Ausbildungszeiten 5x
- VwGO § 154 1x
- 1 A 2592/17 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten 1x