BeamtVG § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).

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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2011/20
1. Februar 2022
9 S 2011/20 1. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 13 K 3633/19
25. Januar 2022
13 K 3633/19 25. Januar 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 10/13
13. November 2013
2 B 10/13 13. November 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 36/10
30. Juni 2011
3 C 36/10 30. Juni 2011