Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags durch die Beklagte. |
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| | Der Kläger wurde im Rahmen der Kommunalwahlen in Baden-Württemberg am 25.05.2014 zum Bürgermeister der beklagten Gemeinde gewählt und stand bei derselben ab dem 07.06.2014 im Beamtenverhältnis auf Zeit. |
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| | Der Kläger ist im Jahr 2015 erkrankt und war seit dem 18.06.2015 ununterbrochen krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde er aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen und es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, wogegen er Widerspruch einlegte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 zurückgewiesen, wogegen er am 17.03.2017 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben hat (3 K 1704/17). Am 31.03.2017 stellte er überdies einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 2065/17). Mit Beschluss vom 31.05.2017 stellte das Verwaltungsgericht Freiburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich die Beteiligten unter anderem darauf, dass die Entlassung aus dem Dienst wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 31.12.2017 erfolgte. |
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| | Mit Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW) vom 20.04.2019, dem Kläger am 26.04.2019 zugegangen, wurde für ihn ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 976,93 EUR festgesetzt. Da er im Zeitpunkt der Entlassung die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG erforderliche Dienstzeit von fünf Jahren nicht erreicht gehabt habe, stehe ihm grundsätzlich ab dem 01.01.2018 ein Unterhaltsbeitrag nach § 73 Abs. 1 i.V.m. mit § 29 LBeamtVG zu. Für die Monate Januar bis März 2018 habe er von der Beklagten ein - gegenüber dem Unterhaltsbeitrag betragsmäßig höheres - Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVG erhalten. Übergangsgeld und Unterhaltsbeitrag dienten beide der vorübergehenden finanziellen Absicherung und könnten nicht zeitgleich gewährt werden. |
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| | Der Kläger hat hiergegen am 22.05.2018 Widerspruch erhoben und diesen mit Schreiben vom 25.09.2018 begründet. Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sei die Zeit vom 07.06.2014 bis zum 31.12.2017 festgesetzt worden. Dies entspreche einem Zeitraum von drei Jahren und 208 Tagen (3,57 Jahre). Damit sei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur seine Dienstzeit als Bürgermeister berücksichtigt worden. Demnach hätten Umstände bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit keine Berücksichtigung gefunden, die nach den einschlägigen Regelungen des LBeamtVG bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden müssten oder könnten. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sei die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt habe. Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehe gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG gleich die Zeit eines Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Darunter falle das von ihm geleistete Rechtsreferendariat mit einem Umfang von zwei Jahren und neun Tagen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit der Berücksichtigung dieser Zeit auseinandergesetzt habe. Ebenfalls nicht ersichtlich sei eine Auseinandersetzung mit der möglichen Berücksichtigung seiner Hochschulzeit vom 01.10.1994 bis zum 07.07.2000. Gemäß § 23 Abs. 6, § 73 Abs. 6 LBeamtVG seien bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig. Er verfüge über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium. Die Förderlichkeit eines rechtswissenschaftlichen Studiums für die Ausübung des Amts als Bürgermeister, insbesondere mit dem Hinblick auf die Verwaltungsleitung, sei unstreitig. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass im Bescheid des KVBW vom 16.11.2016 855 Tage Hochschulausbildung bereits als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien. Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben habe, die für die Wahrnehmung des Amts förderlich seien, seien gemäß § 73 Abs. 6 LBeamtVG bis zu einer Gesamtzeit von drei Jahren als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Er sei vom 16.09.2003 bis zum 06.06.2014 als Rechtsanwalt tätig gewesen. Seit dem 07.03.2008 sei er zudem als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht tätig gewesen. Die Praxis als Rechtsanwalt sei aufgrund der dadurch erworbenen vielfältigen Rechtskenntnisse unzweifelhaft bei der Wahrnehmung des Amts als Bürgermeister förderlich. Es werde zudem die fehlende Auseinandersetzung mit und Berücksichtigung von Zurechnungszeiten gemäß § 26 LBeamtVG gerügt. Im vorliegenden Fall sei das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit zum 31.12.2017 beendet worden. Erst im September 2034 werde der Kläger sein 60. Lebensjahr vollenden. Diese Zurechnungszeit finde im Bescheid vom 20.04.2018 keine Berücksichtigung. Darüber hinaus sei bei der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 3,57 Jahren angesetzt worden. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages sei nun diese zurückgelegte Dienstzeit auf volle drei Jahre abgerundet worden. Hier hätte bei der „In-Verhältnissetzung“ zum Mindestruhegehalt mit dem exakten Jahreswert gerechnet werden müssen. Eine Rechtsgrundlage für die Abrundung der Jahreszahl sei nicht ersichtlich. Das Mindestruhegehalt ergebe sich aus dem Verhältnis von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Der Unterhaltsbeitrag gemäß § 29 LBeamtVG ergebe sich aus der Höhe des Mindestruhegehalts, so dass die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hier auch von Relevanz sei. Es werde die nicht ordnungsgemäße Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gerügt. Als Mindestruhegehalt werde im Bescheid vom 20.04.2018 ein Betrag von 1.628,22 EUR angesetzt. Dies entspreche dem sogenannten amtsunabhängigen Mindestruhegehalt. Das sogenannte amtsbezogene Mindestruhegehalt mit 35 % der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge stehe zu, wenn es höher sei als das amtsunabhängige Mindestruhegehalt. Dies sei hier der Fall. Ausweislich des Bescheids vom 20.04.2018 betrügen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge 6.285,29 EUR. 35 % davon betrügen 2.199,85 EUR. |
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| | Mit Email vom 03.10.2018 teilte der Kläger dem KVBW mit, dass er vorübergehend eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung erhalte, die er aus privaten Mitteln finanziert habe. Mit Email vom 21.02.2019 konkretisierte er dies weiter dahingehend, dass ihm seit dem 01.04.2018 monatlich 3.383,60 EUR überwiesen würden. |
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| | Dem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des KVBW vom 29.07.2019 teilweise „abgeholfen“. Der Bescheid vom 20.04.2018 wurde insoweit aufgehoben, als die Anrechnung von Einkommen nicht nur bis zum erdienten Ruhegehalt erfolge und bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zugrunde gelegt worden sei. Da bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu berücksichtigen seien, ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 0,00 EUR. |
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| | Das Land Baden-Württemberg habe im Zuge der Dienstrechtsreform 2011 das Versorgungsrecht im LBeamtVG mit Wirkung vom 01.01.2011 neu geregelt. Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sei nun zu unterscheiden zwischen neuen Beamtenverhältnissen ab 01.01.2011 und Beamtenverhältnissen, die bei Inkrafttreten des LBeamtVG bereits bestanden hätten. Vorliegend richtet sich die Feststellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach dem am 01.01.2011 geltenden Recht. Da der Kläger wegen Nichterreichens der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG vorgesehenen Wartezeit von fünf Jahren ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt oder Altersgeld dienstunfähig aus dem Amt ausgeschieden sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 29 LBeamtVG dem Grunde nach vor. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags stehe im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde und solle das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten. Der Unterhaltsbeitrag dürfe die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG nicht überschreiten. § 29 Abs. 1 LBeamtVG nehme zur Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrags Bezug auf § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG. Die Dienstzeiten nach § 18 Abs. 1 LBeamtVG würden vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet und nur in die Berechnung einbezogen, soweit sie ruhegehaltsfähig seien. Zeiten, die nach § 22 LBeamtVG ruhegehaltsfähig seien, seien ebenfalls einzurechnen. Dementsprechend sei seine Beamtenzeit als Bürgermeister der Beklagten ab der Berufung in das Amt am 07.06.2014 bis zu seiner Entlassung am 31.12.2017 berücksichtig worden. Davor absolvierte Zeiten seien bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags hingegen nicht zu berücksichtigen. Die Zeit des Rechtsreferendariats sei zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrags nicht als ruhegehaltsfähig anzusehen, da diese Zeit bereits beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte und somit in einem anderen Alterssicherungssystem berücksichtigt werde. Nach § 24 Abs. 3 LBeamtVG seien für Beamte, die ab Inkrafttreten des LBeamtVG erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen worden seien, Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben worden seien, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig. Des Weiteren stellten diese Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis keine Beamtendienstzeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG dar. Auch die Dauer des abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums könne nicht ganz oder teilweise berücksichtigt werden, da diese Studienzeit ebenfalls keine Beamtendienstzeit darstelle. Neben Zeiten im Beamtenverhältnis seien im Anwendungsbereich des § 29 LBeamtVG lediglich noch Zeiten im Wehr- und Zivildienst nach § 22 LBeamtVG zu berücksichtigen, nicht aber Ausbildungszeiten nach § 23 LBeamtVG. Die Zeit als Rechtsanwalt / Rechtsassessor könne gemäß § 29 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, da diese Zeit ebenfalls keine Beamtendienstzeit darstelle. Des Weiteren werde sie bereits beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte und somit in einem anderen Alterssicherungssystem berücksichtigt. Auch eine von ihm erwähnte Zurechnungszeit nach § 26 LBeamtVG sei vorliegend nicht berücksichtigungsfähig, da eine Zurechnung überhaupt nur dann in Frage komme, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werde. Der Kläger sei jedoch aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit habe nicht stattgefunden. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags stehe im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde und hänge zum einen von dem die Obergrenze bildenden erdienten Ruhegehalt ab, zum anderen von der absoluten Obergrenze, dem Mindestruhegehalt. Ferner werde die Höhe des Unterhaltsbeitrags von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten beeinflusst. Bei der Ermessensausübung spiele auch der Rechtscharakter des Unterhaltsbeitrags eine Rolle. Dabei sei zu sehen, dass der Unterhaltsbeitrag vom Landesgesetzgeber anders als vom Bundesgesetzgeber ausgestaltet worden sei: Nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes handele es sich beim Unterhaltsbeitrag um eine Kannleistung, die zeitlich befristet gewährt werde und betragsmäßig den vom Landesgesetzgeber vorgesehenen, auf Dauer zu zahlenden Unterhaltsbeitrag übersteige. Beiden Vorschriften gemein sei jedoch der Zweck einer allgemeinen Grundabsicherung unter strenger Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Vor diesem Hintergrund werde im Rahmen der gängigen Verwaltungspraxis das Ermessen dahingehend ausgelegt, dass - ausgehend von der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - der maximale Höchstbetrag bei einer Dienstzeit von |
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| | Im Bescheid vom 20.04.2018 sei zur Bestimmung des Höchstbetrags das amtsunabhängige Mindestruhegehalt herangezogen worden. Der Kläger habe sich auf den Standpunkt gestellt, es sei das amtsbezogene Mindestruhegehalt zu berücksichtigen, wenn dieses höher sei als die amtsunabhängige Mindestversorgung. Dem Widerspruch sei in diesem Punkt abgeholfen und bei der Neuberechnung ein Mindestruhegehalt von 2.199,85 EUR berücksichtigt worden. Der Unterhaltsbeitrag solle nach dem Willen des Gesetzgebers der Existenzsicherung eines wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst entlassenen Beamten dienen. Seine Auszahlung setze also Bedürftigkeit voraus. Verfüge der Empfänger jedoch über ein Einkommen, das seine Existenz hinreichend sichere, könne der Unterhaltsbeitrag im Wege der Ermessensausübung sogar ganz entfallen. Selbst die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe des erdienten Ruhegehalts laufe in diesem Fall der Intention des Gesetzgebers, die Grundversorgung sicherzustellen, zuwider. Im Ergebnis sei der KVWB damit bereits bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags der Höhe nach im Ermessenswege zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger derzeit kein Unterhaltsbeitrag gewährt werden könne. Da der Anspruch aber dem Grunde nach bestehe, werde darum gebeten, jede Änderung der wirtschaftlichen Situation umgehend mitzuteilen, damit gegebenenfalls die Zahlung des Unterhaltsbeitrags wieder aufgenommen werden könne. |
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| | Dagegen hat der Kläger am 29.08.2019 Klage erhoben. |
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| | Er bezieht sich zur Begründung zunächst auf die Widerspruchsbegründung vom 25.09.2018. Des Weiteren führt er aus, der Unterhaltsbeitrag sei keine Sozialleistung. Er solle vielmehr die Versorgungslücke schließen, die dadurch eintrete, dass der wegen Dienstunfähigkeit entlassene oder in den Ruhestand getretene Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die Mindestdienstzeit von fünf Jahren noch nicht erreicht habe. In diesem Fall stehe ihm in der Regel kein Anspruch auf Ruhegehalt zu. Werde der Beamte wegen Dienstunfähigkeit entlassen, habe er regelmäßig auch nicht die Chance, seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seiner Arbeitskraft anderweitig sicherzustellen. Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (nicht der Wartezeit) seien in seinem Fall das Rechtsreferendariat, das Hochschulstudium und die Vorzeiten als Rechtsreferendar / Fachanwalt zu berücksichtigen. Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehe gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG gleich die Zeit eines Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Darunter falle das von ihm geleistete Rechtsreferendariat mit einem Umfang von zwei Jahren und neun Tagen. Ebenfalls hätte seine Hochschulzeit als ruhegehaltsfähig anerkannt werden müssen. Die Förderlichkeit eines rechtswissenschaftlichen Studiums für die Ausübung des Amtes als Bürgermeister, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungsleitung, sei unstreitig. Ebenso verhalte es sich mit Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben habe, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich seien. Diese seien gemäß der Spezialregelung des § 73 Abs. 6 LBeamtVG bis zu einer Gesamtzeit von drei Jahren als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen. Aufgrund der Trennung der Altersversorgungssysteme spiele es grundsätzlich keine Rolle, ob solche Zeiten (später) zugleich in einem anderen Altersversorgungssystem wie etwa der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk Berücksichtigung finden könnten. Gegebenenfalls fänden sie dort nur teilweise, bis zu einem gewissen Grad oder auch gar keine Berücksichtigung. All dies sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, geschweige denn sicher. Gegebenenfalls seien zukünftig, das heißt, wenn der Versorgungsberechtigte mehrere Altersversorgungsleistungen beziehen sollte, Anrechnungsregeln bzw. Höchstgrenzen zu beachten. Insofern seien die Zeiten der Berufsausübung als Rechtsanwalt ebenso bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigen gewesen. Damit habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie berücksichtige fehlerhaft keine Zurechnungszeit nach § 26 LBeamtVG. Zwar liege hier keine förmliche Versetzung in den Ruhestand vor, was im Rahmen der Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsbeitrags aber keine Rolle spielen dürfte. Die hier erfolgte Entlassung aus dem Dienstverhältnis wegen dauernder Dienstunfähigkeit stehe insoweit einer Versetzung in den Ruhestand gleich. An der Zurruhesetzungsverfügung fehle es hier nämlich lediglich deshalb, weil die fünfjährige Wartezeit nicht erreicht worden sei. Der zu beurteilende Sachverhalt sei gleichwohl identisch. Die Behauptung einer „gängigen Verwaltungspraxis“ seitens der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden. In der Versorgungsauskunft der Beklagten an das Landratsamt Tuttlingen vom 16.11.2016 habe die Behörde dargelegt, dass es (zu jenem Zeitpunkt jedenfalls) noch gar keine Verwaltungspraxis diesbezüglich gegeben habe. Es habe lediglich „Entwürfe der Verwaltungsvorschriften zum LBeamtVG“ gegeben. Zudem sei dem Kläger in einer telefonischen Auskunft von der Beklagten mitgeteilt worden, dass es nur sehr wenige Fälle seiner Art bzw. keine Präzedenzfälle gebe. Insofern fehle es der hier beschriebenen „Verwaltungspraxis“ mindestens an der erforderlichen Maßstabsgerechtigkeit, als dass die geleisteten Beamtendienstzeiten des Klägers abgerundet würden. Einer fehlerfreien Ermessensausübung entspräche hier wenigstens die Berücksichtigung des exakten Faktors von 3,57. Denn eine „Verwaltungspraxis“ müsse sich an den Wertungen des Gesetzgebers orientieren. Der Gesetzgeber habe aber z.B. in § 27 Abs. 1 LBeamtVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er auf exakte Berechnungen bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma Wert lege. Die Reduzierung des Unterhaltsbeitrags auf 0,00 EUR sei nicht zulässig. Die Versorgung durch den Unterhaltsbeitrag müsse eine bestimmte Qualität haben. Ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 0,00 EUR werde dem nicht gerecht und sei ausgeschlossen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei einem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag von 20 % des jeweiligen Versorgungsbezugs zu belassen (§ 17 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG). Es sei daher hier interessengerecht, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags in Höhe des amtsbezogenen Mindestruhegehalts erfolge. Eine Anrechnung anderweitiger Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkünfte oder Renten dürfe jedoch maximal bis zum erdienten Ruhegehalt bei gleichzeitiger Deckelung der Auszahlung auf die in § 68 Abs. 2 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen erfolgen. Ein Mindestverbleib eines Versorgungsbezugs in Höhe von 20 % des festgesetzten Betrags müsse gewährleistet sein. Der Kläger sei auf eine Grundabsicherung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen angewiesen. Er habe sein Amt (A 15, Endstufe) nach Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit verloren. Auch die momentan von ihm bezogene Berufsunfähigkeitsrente könne jederzeit wieder entfallen. Sie laufe nach den Versicherungsbedingungen spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Er habe außer seiner Berufsunfähigkeitsrente kein anderes Einkommen. Aus gesundheitlichen Gründen sei für ihn nicht absehbar, wann und ob er wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen könne. Wenn er zukünftig einmal eine Altersrente auf der Grundlage seiner bisherigen Rentenanwartschaften beziehe, werde diese gering ausfallen. Und selbst diese Rente sei nach dem jetzigen Inhalt des Bescheids vom festgesetzten Versorgungsbetrag wieder abzuziehen. Er habe Angst vor dem sozialen Abstieg. Ein monatlicher Bruttobetrag von 1.319,91 EUR reiche für seinen Lebensunterhalt nicht. Davon könne auch kein vergleichbarer Beamter seines Standes leben. Der Gesetzgeber habe § 18 Abs. 1 LBeamtVG zum 01.12.2019 neu gefasst und in § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG klargestellt, dass auch Zeiten, die nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG ruhegehaltsfähig seien, in die „Dienstzeit von mindestens fünf Jahren“ einzurechnen seien. Da über die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche des Klägers noch nicht bestandskräftig entschieden sei, wirkten sich die Klarstellung und Wertung des Gesetzgebers auf dieses Verfahren aus. Damit habe der Kläger, jedenfalls per Stand heute, die Schwelle von fünf Jahren Beamtendienstzeit überschritten und Anspruch auf ein Ruhegehalt anstelle eines Unterhaltsbeitrags. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 - stehe der Miteinrechnung des Vorbereitungsdienstes in die Wartezeit nicht entgegen. Die explizit fundierten Wertungen des Gesetzgebers (Mindestversorgung als absolute Untergrenze der Versorgung, Gleichstellung von Zeiten bei Ermittlung der erforderlichen Mindestdienstzeit), müssten zu Gunsten des Klägers, sofern kein Ruhegehalt gewährt werde, auch und erst recht im Rahmen einer Ermessensausübung nach § 29 Abs. 1 LBeamtVG zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber würde dem Kläger, wenn er bei ansonsten gleicher Sachlage heute dienstunfähig aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden würde, ein über der Mindestversorgung liegendes Ruhegehalt gewähren. Weniger als die Mindestversorgung festzusetzen sei daher unbillig. Zur Grundabsicherung und Gewährleistung seines Lebensunterhaltes sei der Kläger in jedem Fall auf die Bewilligung der Mindestversorgung angewiesen. |
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| | die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2019 zu verpflichten, den Unterhaltsbeitrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut festzusetzen und dabei Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente des Klägers nicht zu berücksichtigen. |
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| | Zur Begründung nimmt sie zunächst vollumfänglich Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019. Ergänzend führt sie aus, dass sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG ergebe, dass die Bestimmung des Unterhaltsbeitrags im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde stehe. Die Ermessensentscheidung sei hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Unterhaltsbeitrags lediglich dadurch begrenzt, dass dieser das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten solle und das Mindestruhegehalt i.S.d. § 27 Abs. 4 LBeamtVG nicht überschreiten dürfe. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Dass die festzusetzende Höhe des Unterhaltsbeitrags größer Null zu sein habe, sei der Norm nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimme die Vorschrift lediglich verschiedene Obergrenzen. Diese bildeten gleichsam die Grenze der Ermessensentscheidung, seien aber nicht selbst Inhalt des Ermessensspielraums. Eine „Ermessensüberschreitung“ liege hier mithin nicht vor, da die gesetzliche Grenze beachtet worden sei. Auch von einer „Ermessensunterschreitung“ könne im Hinblick auf die festgesetzten 0,00 EUR nicht die Rede sein, da sich die Unterschreitung auf die Ermessensausübung an sich beziehen müsse. Ein Ermessensfehlgebrauch oder sonstiger Verstoß gegen Verwaltungsgrundsätze sei ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr habe sich die Beklagte mit ihrer Entscheidung, die Höhe auf 0,00 EUR festzusetzen, gerade an der gesetzgeberischen Intention orientiert. Danach seien die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten zu berücksichtigen, da der Unterhaltsbeitrag lediglich eine Grundabsicherung für Beamte, die die fünf Jahre Dienstzeit nicht erreicht hätten, gewährleisten solle. Die „Mindestversorgung“ stelle lediglich eine rechnerische Obergrenze für die Ermessensentscheidung über die Höhe des Unterhaltsbeitrags dar. Dies gehe aus dem Wortlaut des § 29 LBeamtVG eindeutig hervor. Sie sei keinesfalls im Sinne einer Mindesthöhe des Unterhaltsbeitrags zu verstehen. Das fiktive Ruhegehalt, also dasjenige, das dem Kläger bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zugestanden hätte, sei nach dem Wortlaut des § 29 LBeamtVG in die Ermessensentscheidung nicht einzubeziehen. Die Zeit als Rechtsreferendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis könne auf die Wartezeit von fünf Jahren nicht angerechnet werden. Hieran habe sich auch durch die nun vorgetragene gesetzliche Neuerung nichts geändert. Im Versorgungsrecht sei grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich. Nach dem im Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Recht sei die im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvierte Zeit als Rechtsreferendar vorliegend weder als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen noch auf die beamtenrechtliche Wartezeit anzurechnen. Die Behauptung, dass bei einem heutigen Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit bei sonst gleicher Sachlage ein über der Mindestversorgung liegendes Ruhegehalt gezahlt würde, sei nicht zutreffend. |
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| | Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21.01.2022 einen Termin zur Erörterung der Rechtslage durchgeführt. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren 3 K 1704/17 und 3 K 2065/17 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| | Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben insoweit ihr Einverständnis erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. |
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| | I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des KVBW vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für einen wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Beamten auf Zeit ist vorliegend § 73 Abs. 1 i.V.m. § 29 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 09.11.2010 (LBeamtVG). Maßgeblich für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche einer Beamtin oder eines Beamten ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (Versorgungsfallprinzip, vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, 10. Update mit Stand: 154. AL Oktober 2021, 3.4, m.w.N.; siehe BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 4.20 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - 2 C 22.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17.12 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2019 - 4 S 934/18 -, juris Rn. 36), hier also der Zeitpunkt der Entlassung des Klägers. |
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| | Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 29 LBeamtVG ist zunächst, dass der Beamte vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 36 LBG entlassen, in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Es sollen also Fälle geregelt werden, in welchen die Beamtin oder der Beamte keinen Anspruch auf Ruhegehalt hat. |
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| | Vorliegend wurde der Kläger am 07.06.2014 in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum 31.12.2017, also vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren, wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Mithin hat er drei Jahre und 208 Tage seinen Dienst als Beamter abgeleistet. Die vom Kläger ebenfalls abgeleistete Zeit des Rechtsreferendariats ist hierbei nicht zu berücksichtigen. |
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| | Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach der Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG zum 01.12.2019 nunmehr Zeiten, die nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG ruhegehaltsfähig sind - mithin auch Zeiten des Rechtsreferendariats (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, juris Rn. 18) - zu berücksichtigen sind. |
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| | Denn zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit am 31.12.2017 waren die Zeiten eines Rechtsreferendariats noch nicht berücksichtigungsfähig. Für die von ihm begehrte rückwirkende Anwendung der Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG fehlt eine Rechtsgrundlage; eine entsprechende Übergangsregelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze (LT Drs. 16/7011, 08.10.2019, S. 25) wird vielmehr klargestellt, dass es sich um eine Stichtagsregelung handelt und eine Rückwirkung nicht geboten sei. |
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| | Da der Kläger somit keinen Anspruch auf die Gewährung eines Ruhegehalts hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags dem Grunde nach gegeben. |
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| | 2. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde. |
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| | Diese Ermessensentscheidung der Behörde, für die die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung maßgeblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2010 – OVG 6 B 16.09 -, juris Rn. 24 m.w.N.), ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige Fehler sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Überschreiten der Ermessensgrenzen durch Wahl einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge vor. |
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| | a) Das Gesetz sieht Grenzen für die Höhe des Unterhaltsbeitrags vor. Er soll das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten und darf die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG nicht überschreiten (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBeamtVG). Damit sind somit zunächst sowohl das erdiente Ruhegehalt als auch das Mindestruhegehalt zu ermitteln. |
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| | aa) Das erdiente Ruhegehalt richtet sich nach 21 LBeamtVG. Hiernach ist Ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). |
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| | (1) Der Beklagte hat für die Berechnung des erdienten Ruhegehalts den Zeitraum herangezogen, in welchem der Kläger als Beamter auf Zeit tätig war, mithin die bereits oben bezeichneten drei Jahre und 208 Tage. |
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| | (2) Der Kläger macht daneben geltend, die Zeit seines vom 01.10.2000 bis zum 09.10.2002 geleisteten Rechtsreferendariats (zwei Jahre und neun Tage) sei ebenfalls zu berücksichtigen. |
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| | Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG steht der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit die Zeit eines Vorbereitungsdiensts in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird, gleich. |
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| | § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG regelt, dass für Beamte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (23.11.2010) erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen werden und bei denen keine Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG vor dem 01.01.2011 vorliegen, Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig sind. |
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| | Bei den Zeiten des Rechtsreferendariats handelt es sich - wie bereits gezeigt - um Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, juris Rn. 18), die hier auch vor dem 01.01.2011 liegen. Mithin ist dieser Zeitraum von zwei Jahren und neun Tagen bei der Berechnung des erdienten Ruhegehalts - entgegen der Ansicht der Beklagten - zu berücksichtigen. |
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| | (3) Weiterhin ist die Hochschulzeit des Klägers vom 01.10.1994 bis zum 07.07.2000 - begrenzt auf 855 Tage - als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen, da das rechtswissenschaftliche Studium für die Ausübung des Amtes als Bürgermeister förderlich im Sinne des § 73 Abs. 6 LBeamtVG gewesen ist. Dies hatte die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16.11.2016 bezüglich der Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten zunächst ebenfalls so gesehen. Im Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 ist sie auf diese Zeiten nur insoweit eingegangen, als sie - richtigerweise - nicht bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG zu berücksichtigen sind. In ihrem Schriftsatz vom 24.01.2022 stellt sie noch einmal klar, dass die 855 Tage gemäß § 73 LBeamtVG berücksichtigt worden seien, dies aber auf die Voraussetzung der Wartezeiterfüllung nach § 18 LBeamtVG keinen Einfluss habe. Mithin ist die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 29 LBeamtVG zu Recht unstreitig. |
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| | (4) Die Zeiten des Klägers als Rechtsanwalt vom 16.09.2003 bis zum 06.06.2014 (ab dem 07.03.2008 als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) sind gemäß § 73 Abs. 6 LBeamtVG ebenfalls bei der Berechnung des erdienten Ruhegehalts im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen. Die Ausschlussregelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG (siehe dazu unter (2)) greift hier nicht. Aufgrund des abgeleisteten Rechtsreferendariats liegen hier Zeiten im Sinne des § 21 Abs. 3 LBeamtVG vor dem 01.01.2011 vor. Da die Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur für Beamte gilt, bei denen keine solche Zeiten vorliegen, ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass, sobald solche Zeiten vorliegen, auch sämtliche anderen Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind. |
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| | (5) Soweit der Kläger weiter geltend macht, es seien auch Zeiten nach § 26 LBeamtVG zuzurechnen, ist dies hingegen unzutreffend. |
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| | Der Wortlaut der Norm spricht von einer Versetzung in den Ruhestand. Der Kläger ist jedoch aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das Gesetz unterscheidet zwischen den beiden Begriffen. Die Tatsache, dass die Entlassung gerade nicht in § 26 LBeamtVG genannt wird, spricht dafür, dass die Vorschrift hier keine Anwendung findet. |
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| | Entscheidend ist aber, dass § 29 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG explizit vom „erdienten“ Ruhegehalt spricht. Nach § 26 LBeamtVG findet dagegen eine Zurechnung fiktiver Dienstzeiten zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit statt; hierbei handelt es sich um in der Zukunft gelegene Zeiten zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und der Vollendung des 60. Lebensjahres, die gerade nicht „erdient“ sind. |
|
| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentarliteratur zum Bundesrecht, die davon ausgeht, dass im Rahmen des bundesbeamtenrechtlichen § 15 Abs. 1 BeamtVG auch der insoweit mit § 26 LBeamtVG inhaltsgleiche § 13 Abs. 1 BeamtVG und die Zurechnungszeit zu berücksichtigen seien (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 15 BeamtVG, Rn. 58). Im Bundesrecht (§ 15 BeamtVG) ist der Bezugspunkt die Höhe des fiktiven Ruhegehalts, während § 26 LBeamtVG vom erdienten Ruhegehalt spricht. Die beiden Vorschriften sind in diesem Punkt daher nicht vergleichbar. |
|
| | Auch der Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW-VwV) - siehe zu diesem auch sogleich unten - stellt in seiner Ziffer 29.1.5 klar, dass § 26 LBeamtVG keine Anwendung findet. |
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| | (6) Insgesamt ist somit von einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 10,94 Jahren auszugehen. |
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| | Der Ruhegehaltssatz von 1,79375 (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) ist mithin mit 10,94 Jahren zu multiplizieren, woraus sich ein Bemessungssatz von 19,62 Prozent ergibt. Der Kläger hatte die Besoldungsgruppe A 15, Stufe 12, inne. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst am 31.12.2017 entsprach dies einem Betrag in Höhe von 6.387,49 EUR. Mit dem Faktor Versorgung von 0,984 nach § 19 Abs. 1 LBeamtVG multipliziert ergeben sich ruhegehaltsfähige Dienstbezüge in Höhe von 6.285.29 EUR. Dies multipliziert mit dem oben errechneten Bemessungssatz von 19,62 Prozent ergibt ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 1.233,17 EUR. |
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| | bb) Das Mindestruhegehalt richtet sich nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG. Nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten beträgt dieses vorliegend 2.199,85 EUR. Hierbei handelt es sich um das amtsbezogene Mindestruhegehalt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG. Das Ruhegehalt beträgt hiernach mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Bezüge in Höhe von 6.285,29 EUR sind 2.199,85 EUR. Dieser Betrag stellt mithin die absolute Obergrenze für einen dem Kläger zu gewährenden Unterhaltsbeitrag dar. |
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| | c) In einem weiteren Schritt hat die Beklagte ausgehend von den soeben ermittelten Werten nach ihrem Ermessen den tatsächlichen Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Da der Unterhaltsbeitrag die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG nicht überschreiten darf, beträgt die maximale Höhe des Unterhaltsbeitrags vorliegend 2.199,85 EUR. |
|
| | Die Beklagte geht - ohne dass hierbei Ermessensfehler ersichtlich wären - zu Gunsten des Klägers von diesem, das erdiente Ruhegehalt übersteigenden, Mindestruhegehalt in Höhe von 2.199,85 EUR als Grundlage für die weiteren Berechnungen aus. Hiermit gibt sie zu erkennen, dass sie gewillt ist, grundsätzlich den ihr nach § 29 Abs. 1 LBeamtVG möglichen Rahmen vollständig auszuschöpfen. |
|
| | In der Folge nimmt sie eine Abstufung dergestalt vor, dass sie diesen ermittelten Maximalbetrag dann gewähren will, wenn der Betroffene 4 Jahre und 182 Tage Dienstzeit zurückgelegt hat, also nur aufgrund einer recht kurzen fehlenden Zeitspanne kein Ruhegehalt erhält. Weiter wird der zu gewährende Betrag in Schritten von jeweils 20 % verringert, je nachdem, wie viel Dienstzeit der Betroffene abgeleistet hat. |
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| | So hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt, sie übe im Rahmen der gängigen Verwaltungspraxis ihr Ermessen dahingehend aus, dass - ausgehend von der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - der maximale Höchstbetrag bei einer Dienstzeit von |
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| | Dementsprechend hat sie für den Kläger die tatsächlich bei ihr abgeleistete Zeit von drei Jahren und 208 Tagen herangezogen und nach diesem Ansatz einen Satz von 60 v. H. des Mindestruhegehalts zugrundegelegt. |
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| | Die Beklagte hat an dieser Stelle zurecht keine Anrechnung der Zeiten des Rechtsreferendariats vorgenommen. Der Neuregelung des § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG zum 01.12.2019, die die Frage des Anspruchs dem Grunde nach regelt, ist - wie bereits gezeigt - keine Rückwirkung beizumessen. Auch hier gilt das Versorgungsfallprinzip. Es würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, würde die Behörde eine gesetzlich nicht gewollte Rückwirkung durch die „Hintertür“ des Ermessens vornehmen. |
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| | Bei der Anwendung der genannten Werte beruft sich die Beklagte auf die allgemeine Verwaltungspraxis. Zwar hat sie im Verfahren nicht aufzeigen können, dass sie diese Berechnungsmethode in der Vergangenheit bereits angewandt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Fall wie der vorliegende eher selten auftreten dürfte, weshalb sich eine Verwaltungspraxis bei der Beklagten selbst wohl nicht herausgebildet haben dürfte. |
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| | Auf Nachfrage des Berichterstatters im Erörterungstermin hat die Beklagte einen Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW-VwV) vorgelegt, auf welchen sie auch bereits in ihrem Schreiben vom 28.09.2016 an das Landratsamt Tuttlingen Bezug genommen hatte. In diesem Entwurf findet sich in Ziffer 29.1.4.1. auch die oben dargestellte Abstufung des maximalen Höchstbetrags entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit. Von einer antizipierten Verwaltungspraxis ist allerdings, da es sich lediglich um einen Entwurf für eine Verwaltungsvorschrift handeln soll, nicht auszugehen. Dass dieser Entwurf bislang auch in irgendeinem anderen Verfahren herangezogen worden ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. |
|
| | Gleichwohl sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beklagte nicht an diesen Bemessungssätzen orientieren können sollte. Die dargestellten Werte finden sich auch in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), aus welchen sie offensichtlich übernommen worden sind. Die den Kläger betreffenden Werte (Dienstzeit ab drei Jahre = 60 v. H.) finden sich sowohl in der von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.02.2020 zitierten Fassung (dort in Ziffer 15.1.4.1), als auch in der aktuellen, vom Klägervertreter zitierten Fassung vom 05.02.2018 (dort Ziffer 15.1.1.6). |
|
| | Selbst wenn man dem Kläger zugesteht, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Verwaltungspraxis gesprochen hat, die tatsächlich nicht besteht, ändert dies nichts an dem hier gefundenen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beklagte nicht an den entsprechenden Werten des Entwurfs der LBeamtVGBW-VwV bzw. der BeamtVGVV orientieren können sollte. Dabei ist unerheblich, dass § 15 BeamtVG vom fiktiven Ruhegehalt ausgeht, während die Beklagte vom Mindestruhegehalt ausgeht. Anders als im Bundesrecht ist der Unterhaltsbeitrag nach § 29 LBeamtVG durch das Mindestruhegehalt gedeckelt, an welches die Beklagte bei ihrer Stufung - dem Landesregelungssystem gerecht werdend - anknüpft. Besondere Umstände, etwa ein besonders hohes fiktives erdientes Ruhegehalt, die eine Orientierung an den Werten ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. |
|
| | Soweit der Kläger vorträgt, es sei keine Rechtsgrundlage für die Abrundung ersichtlich, greift dies nicht durch. Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben zur Ausübung des Ermessens bei der Berücksichtigung von tatsächlich abgeleisteten Dienstzeiten im Rahmen des § 29 LBeamtVG gemacht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, woran sie sich bei ihrer Entscheidung orientiert hat. Eine Grundlage für eine zwingende Aufrundung oder taggenaue Berechnung, wie vom Kläger gewünscht, ist ebenfalls nicht gegeben. Die angewandten Werte berücksichtigen in nicht zu beanstandender Weise den tatsächlich geleisteten Dienst für die Beklagte bei der Gewährung des von ihr freiwillig zu gewährenden Unterhaltsbeitrags. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. |
|
| | b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in einem zweiten Schritt im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt hat, welche der Kläger aktuell erhält. |
|
| | Der Unterhaltsbeitrag dient nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung. Er soll lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten darstellen. Er soll diesen nur sichern helfen und Härten ausgleichen. In erster Linie ist der betroffene Beamte selbst verpflichtet, für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu sorgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.1994 - 4 S 1333/92 -, juris Rn. 44 zu § 15 BeamtVG). Dafür spricht auch, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten zu einer anderen Entscheidung für die Zukunft führen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2010 - OVG 6 B 16.09 -, juris Rn. 24). Die Bewilligung setzt also Bedürftigkeit voraus. Verfügt der Empfänger jedoch über ein Einkommen, das seine Existenz hinreichend sichert, kann der Unterhaltsbeitrag im Wege der Ermessensausübung auch ganz entfallen. |
|
| | Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers in Höhe von monatlich 3.383,60 EUR auf den Unterhaltsbeitrag anrechnet (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 2 A 271/11 -, juris) und ihn auf Null festsetzt. |
|
| | Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm seien aufgrund der § 17 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG mindestens 20 % des Versorgungsbezugs zu belassen, greift dies nicht durch. Bei der Reduzierung des Unterhaltsbeitrags um die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich, wie die Beklagte in ihren Bescheiden klarstellt, gerade nicht um eine Anrechnung im Sinne des § 68 LBeamtVG. Vielmehr findet die Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Ermittlung desjenigen Betrags statt, den die Beklagte bereit ist, dem Kläger zu gewähren. |
|
| | Die vom Klägervertreter zitierte Fassung der BeamtVGVV stellt in ihrer Ziffer 15.1.1.8 klar, dass ein Unterhaltsbeitrag nur bewilligt werden kann, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist. Weiter stellt die Ziffer 15.1.1.9 dar, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers grundsätzlich alle der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten zufließenden Einnahmen zu berücksichtigen sind. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der landesrechtlichen Regelung des § 29 LBeamtVG vorgesehen hat, dass dem Betroffenen in jedem Fall ein Unterhaltsbeitrag größer Null gewährt werden müsste. So findet sich in § 29 LBeamtVG weder ein Mindestbetrag noch ein Verweis auf beispielsweise § 68 Abs. 3 LBeamtVG. |
|
| | c) Der Kläger hätte aufgrund der ermessensfehlerfreien Berücksichtigung seines Einkommens aus einer Berufsunfähigkeitsrente auch bei einer Berücksichtigung des vollen Mindestruhegehalts (100 %, siehe oben unter bb)) keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Unterhaltsbeitrags. Der Kläger scheint davon auszugehen, dass die Beklagte zunächst einen Unterhaltsbeitrag festsetzt (den er statt mit 1.319,91 EUR mit dem Mindestruhegehalt von 2.199,85 EUR festgesetzt sehen will) und im Anschluss daran eine Anrechnung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt, so dass im Falle eines Wegfalls der Berufsunfähigkeitsrente automatisch der „festgesetzte“ Unterhaltsbeitrag „aufleben“ würde und somit zu gewähren wäre. Richtig ist jedoch, dass die Anrechnung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Unterhaltsbeitrag erfolgt (vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, 10. Update mit Stand: 154. AL Oktober 2021, 6.5 Bewilligung der Höhe nach). Der von der Beklagten herangezogene Betrag von 1.319,91 EUR dient lediglich als Zwischenschritt, um prüfen zu können, ob sonstige Einkünfte diesen überschreiten. Im Falle der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätte dieser dies der Beklagten mitzuteilen und diese hätte - worauf sie selbst wiederholt hingewiesen hat - eine erneute Ermessenentscheidung zu treffen. Das Gericht kann daher im vorliegenden Fall auch nicht darüber entscheiden, welcher Betrag dem Kläger bei einem hypothetischen Wegfall der Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren wäre, da die Neufestsetzung zunächst im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stünde, welches wiederum gerichtlich überprüfbar wäre. |
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| | IV. Angesichts des Unterliegens des Klägers bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Der Streitwert richtet sich nach dem zweifachen Jahresbetrag der gewünschten Erhöhung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2015 - 4 S 2323/14 -, juris Rn. 38). |
|
| | Der Kläger begehrt vorliegend die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 2.199,85 EUR (Mindestruhegehalt ohne Anrechnung der Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung). Momentan erhält er monatlich 0,00 EUR. Damit beträgt der Streitwert 52.796,40 EUR (24 x 2.199,85 EUR.). |
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| | Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben insoweit ihr Einverständnis erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. |
|
| | I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des KVBW vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für einen wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Beamten auf Zeit ist vorliegend § 73 Abs. 1 i.V.m. § 29 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 09.11.2010 (LBeamtVG). Maßgeblich für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche einer Beamtin oder eines Beamten ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (Versorgungsfallprinzip, vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, 10. Update mit Stand: 154. AL Oktober 2021, 3.4, m.w.N.; siehe BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 4.20 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - 2 C 22.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 17.12 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2019 - 4 S 934/18 -, juris Rn. 36), hier also der Zeitpunkt der Entlassung des Klägers. |
|
| | Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 29 LBeamtVG ist zunächst, dass der Beamte vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 36 LBG entlassen, in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Es sollen also Fälle geregelt werden, in welchen die Beamtin oder der Beamte keinen Anspruch auf Ruhegehalt hat. |
|
| | Vorliegend wurde der Kläger am 07.06.2014 in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum 31.12.2017, also vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren, wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Mithin hat er drei Jahre und 208 Tage seinen Dienst als Beamter abgeleistet. Die vom Kläger ebenfalls abgeleistete Zeit des Rechtsreferendariats ist hierbei nicht zu berücksichtigen. |
|
| | Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach der Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG zum 01.12.2019 nunmehr Zeiten, die nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG ruhegehaltsfähig sind - mithin auch Zeiten des Rechtsreferendariats (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, juris Rn. 18) - zu berücksichtigen sind. |
|
| | Denn zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit am 31.12.2017 waren die Zeiten eines Rechtsreferendariats noch nicht berücksichtigungsfähig. Für die von ihm begehrte rückwirkende Anwendung der Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG fehlt eine Rechtsgrundlage; eine entsprechende Übergangsregelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze (LT Drs. 16/7011, 08.10.2019, S. 25) wird vielmehr klargestellt, dass es sich um eine Stichtagsregelung handelt und eine Rückwirkung nicht geboten sei. |
|
| | Da der Kläger somit keinen Anspruch auf die Gewährung eines Ruhegehalts hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags dem Grunde nach gegeben. |
|
| | 2. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde. |
|
| | Diese Ermessensentscheidung der Behörde, für die die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung maßgeblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2010 – OVG 6 B 16.09 -, juris Rn. 24 m.w.N.), ist durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige Fehler sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Überschreiten der Ermessensgrenzen durch Wahl einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge vor. |
|
| | a) Das Gesetz sieht Grenzen für die Höhe des Unterhaltsbeitrags vor. Er soll das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten und darf die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG nicht überschreiten (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBeamtVG). Damit sind somit zunächst sowohl das erdiente Ruhegehalt als auch das Mindestruhegehalt zu ermitteln. |
|
| | aa) Das erdiente Ruhegehalt richtet sich nach 21 LBeamtVG. Hiernach ist Ruhegehaltfähig die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). |
|
| | (1) Der Beklagte hat für die Berechnung des erdienten Ruhegehalts den Zeitraum herangezogen, in welchem der Kläger als Beamter auf Zeit tätig war, mithin die bereits oben bezeichneten drei Jahre und 208 Tage. |
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| | (2) Der Kläger macht daneben geltend, die Zeit seines vom 01.10.2000 bis zum 09.10.2002 geleisteten Rechtsreferendariats (zwei Jahre und neun Tage) sei ebenfalls zu berücksichtigen. |
|
| | Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG steht der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit die Zeit eines Vorbereitungsdiensts in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird, gleich. |
|
| | § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG regelt, dass für Beamte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (23.11.2010) erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen werden und bei denen keine Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG vor dem 01.01.2011 vorliegen, Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig sind. |
|
| | Bei den Zeiten des Rechtsreferendariats handelt es sich - wie bereits gezeigt - um Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, juris Rn. 18), die hier auch vor dem 01.01.2011 liegen. Mithin ist dieser Zeitraum von zwei Jahren und neun Tagen bei der Berechnung des erdienten Ruhegehalts - entgegen der Ansicht der Beklagten - zu berücksichtigen. |
|
| | (3) Weiterhin ist die Hochschulzeit des Klägers vom 01.10.1994 bis zum 07.07.2000 - begrenzt auf 855 Tage - als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen, da das rechtswissenschaftliche Studium für die Ausübung des Amtes als Bürgermeister förderlich im Sinne des § 73 Abs. 6 LBeamtVG gewesen ist. Dies hatte die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16.11.2016 bezüglich der Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten zunächst ebenfalls so gesehen. Im Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 ist sie auf diese Zeiten nur insoweit eingegangen, als sie - richtigerweise - nicht bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG zu berücksichtigen sind. In ihrem Schriftsatz vom 24.01.2022 stellt sie noch einmal klar, dass die 855 Tage gemäß § 73 LBeamtVG berücksichtigt worden seien, dies aber auf die Voraussetzung der Wartezeiterfüllung nach § 18 LBeamtVG keinen Einfluss habe. Mithin ist die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 29 LBeamtVG zu Recht unstreitig. |
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| | (4) Die Zeiten des Klägers als Rechtsanwalt vom 16.09.2003 bis zum 06.06.2014 (ab dem 07.03.2008 als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) sind gemäß § 73 Abs. 6 LBeamtVG ebenfalls bei der Berechnung des erdienten Ruhegehalts im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen. Die Ausschlussregelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG (siehe dazu unter (2)) greift hier nicht. Aufgrund des abgeleisteten Rechtsreferendariats liegen hier Zeiten im Sinne des § 21 Abs. 3 LBeamtVG vor dem 01.01.2011 vor. Da die Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur für Beamte gilt, bei denen keine solche Zeiten vorliegen, ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass, sobald solche Zeiten vorliegen, auch sämtliche anderen Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind. |
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| | (5) Soweit der Kläger weiter geltend macht, es seien auch Zeiten nach § 26 LBeamtVG zuzurechnen, ist dies hingegen unzutreffend. |
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| | Der Wortlaut der Norm spricht von einer Versetzung in den Ruhestand. Der Kläger ist jedoch aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Das Gesetz unterscheidet zwischen den beiden Begriffen. Die Tatsache, dass die Entlassung gerade nicht in § 26 LBeamtVG genannt wird, spricht dafür, dass die Vorschrift hier keine Anwendung findet. |
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| | Entscheidend ist aber, dass § 29 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG explizit vom „erdienten“ Ruhegehalt spricht. Nach § 26 LBeamtVG findet dagegen eine Zurechnung fiktiver Dienstzeiten zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit statt; hierbei handelt es sich um in der Zukunft gelegene Zeiten zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und der Vollendung des 60. Lebensjahres, die gerade nicht „erdient“ sind. |
|
| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentarliteratur zum Bundesrecht, die davon ausgeht, dass im Rahmen des bundesbeamtenrechtlichen § 15 Abs. 1 BeamtVG auch der insoweit mit § 26 LBeamtVG inhaltsgleiche § 13 Abs. 1 BeamtVG und die Zurechnungszeit zu berücksichtigen seien (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 15 BeamtVG, Rn. 58). Im Bundesrecht (§ 15 BeamtVG) ist der Bezugspunkt die Höhe des fiktiven Ruhegehalts, während § 26 LBeamtVG vom erdienten Ruhegehalt spricht. Die beiden Vorschriften sind in diesem Punkt daher nicht vergleichbar. |
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| | Auch der Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW-VwV) - siehe zu diesem auch sogleich unten - stellt in seiner Ziffer 29.1.5 klar, dass § 26 LBeamtVG keine Anwendung findet. |
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| | (6) Insgesamt ist somit von einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 10,94 Jahren auszugehen. |
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| | Der Ruhegehaltssatz von 1,79375 (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) ist mithin mit 10,94 Jahren zu multiplizieren, woraus sich ein Bemessungssatz von 19,62 Prozent ergibt. Der Kläger hatte die Besoldungsgruppe A 15, Stufe 12, inne. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst am 31.12.2017 entsprach dies einem Betrag in Höhe von 6.387,49 EUR. Mit dem Faktor Versorgung von 0,984 nach § 19 Abs. 1 LBeamtVG multipliziert ergeben sich ruhegehaltsfähige Dienstbezüge in Höhe von 6.285.29 EUR. Dies multipliziert mit dem oben errechneten Bemessungssatz von 19,62 Prozent ergibt ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 1.233,17 EUR. |
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| | bb) Das Mindestruhegehalt richtet sich nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG. Nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten beträgt dieses vorliegend 2.199,85 EUR. Hierbei handelt es sich um das amtsbezogene Mindestruhegehalt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG. Das Ruhegehalt beträgt hiernach mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Bezüge in Höhe von 6.285,29 EUR sind 2.199,85 EUR. Dieser Betrag stellt mithin die absolute Obergrenze für einen dem Kläger zu gewährenden Unterhaltsbeitrag dar. |
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| | c) In einem weiteren Schritt hat die Beklagte ausgehend von den soeben ermittelten Werten nach ihrem Ermessen den tatsächlichen Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Da der Unterhaltsbeitrag die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG nicht überschreiten darf, beträgt die maximale Höhe des Unterhaltsbeitrags vorliegend 2.199,85 EUR. |
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| | Die Beklagte geht - ohne dass hierbei Ermessensfehler ersichtlich wären - zu Gunsten des Klägers von diesem, das erdiente Ruhegehalt übersteigenden, Mindestruhegehalt in Höhe von 2.199,85 EUR als Grundlage für die weiteren Berechnungen aus. Hiermit gibt sie zu erkennen, dass sie gewillt ist, grundsätzlich den ihr nach § 29 Abs. 1 LBeamtVG möglichen Rahmen vollständig auszuschöpfen. |
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| | In der Folge nimmt sie eine Abstufung dergestalt vor, dass sie diesen ermittelten Maximalbetrag dann gewähren will, wenn der Betroffene 4 Jahre und 182 Tage Dienstzeit zurückgelegt hat, also nur aufgrund einer recht kurzen fehlenden Zeitspanne kein Ruhegehalt erhält. Weiter wird der zu gewährende Betrag in Schritten von jeweils 20 % verringert, je nachdem, wie viel Dienstzeit der Betroffene abgeleistet hat. |
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| | So hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt, sie übe im Rahmen der gängigen Verwaltungspraxis ihr Ermessen dahingehend aus, dass - ausgehend von der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - der maximale Höchstbetrag bei einer Dienstzeit von |
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| | Dementsprechend hat sie für den Kläger die tatsächlich bei ihr abgeleistete Zeit von drei Jahren und 208 Tagen herangezogen und nach diesem Ansatz einen Satz von 60 v. H. des Mindestruhegehalts zugrundegelegt. |
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| | Die Beklagte hat an dieser Stelle zurecht keine Anrechnung der Zeiten des Rechtsreferendariats vorgenommen. Der Neuregelung des § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG zum 01.12.2019, die die Frage des Anspruchs dem Grunde nach regelt, ist - wie bereits gezeigt - keine Rückwirkung beizumessen. Auch hier gilt das Versorgungsfallprinzip. Es würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, würde die Behörde eine gesetzlich nicht gewollte Rückwirkung durch die „Hintertür“ des Ermessens vornehmen. |
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| | Bei der Anwendung der genannten Werte beruft sich die Beklagte auf die allgemeine Verwaltungspraxis. Zwar hat sie im Verfahren nicht aufzeigen können, dass sie diese Berechnungsmethode in der Vergangenheit bereits angewandt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Fall wie der vorliegende eher selten auftreten dürfte, weshalb sich eine Verwaltungspraxis bei der Beklagten selbst wohl nicht herausgebildet haben dürfte. |
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| | Auf Nachfrage des Berichterstatters im Erörterungstermin hat die Beklagte einen Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW-VwV) vorgelegt, auf welchen sie auch bereits in ihrem Schreiben vom 28.09.2016 an das Landratsamt Tuttlingen Bezug genommen hatte. In diesem Entwurf findet sich in Ziffer 29.1.4.1. auch die oben dargestellte Abstufung des maximalen Höchstbetrags entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit. Von einer antizipierten Verwaltungspraxis ist allerdings, da es sich lediglich um einen Entwurf für eine Verwaltungsvorschrift handeln soll, nicht auszugehen. Dass dieser Entwurf bislang auch in irgendeinem anderen Verfahren herangezogen worden ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. |
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| | Gleichwohl sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beklagte nicht an diesen Bemessungssätzen orientieren können sollte. Die dargestellten Werte finden sich auch in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV), aus welchen sie offensichtlich übernommen worden sind. Die den Kläger betreffenden Werte (Dienstzeit ab drei Jahre = 60 v. H.) finden sich sowohl in der von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.02.2020 zitierten Fassung (dort in Ziffer 15.1.4.1), als auch in der aktuellen, vom Klägervertreter zitierten Fassung vom 05.02.2018 (dort Ziffer 15.1.1.6). |
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| | Selbst wenn man dem Kläger zugesteht, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Verwaltungspraxis gesprochen hat, die tatsächlich nicht besteht, ändert dies nichts an dem hier gefundenen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beklagte nicht an den entsprechenden Werten des Entwurfs der LBeamtVGBW-VwV bzw. der BeamtVGVV orientieren können sollte. Dabei ist unerheblich, dass § 15 BeamtVG vom fiktiven Ruhegehalt ausgeht, während die Beklagte vom Mindestruhegehalt ausgeht. Anders als im Bundesrecht ist der Unterhaltsbeitrag nach § 29 LBeamtVG durch das Mindestruhegehalt gedeckelt, an welches die Beklagte bei ihrer Stufung - dem Landesregelungssystem gerecht werdend - anknüpft. Besondere Umstände, etwa ein besonders hohes fiktives erdientes Ruhegehalt, die eine Orientierung an den Werten ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. |
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| | Soweit der Kläger vorträgt, es sei keine Rechtsgrundlage für die Abrundung ersichtlich, greift dies nicht durch. Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben zur Ausübung des Ermessens bei der Berücksichtigung von tatsächlich abgeleisteten Dienstzeiten im Rahmen des § 29 LBeamtVG gemacht. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, woran sie sich bei ihrer Entscheidung orientiert hat. Eine Grundlage für eine zwingende Aufrundung oder taggenaue Berechnung, wie vom Kläger gewünscht, ist ebenfalls nicht gegeben. Die angewandten Werte berücksichtigen in nicht zu beanstandender Weise den tatsächlich geleisteten Dienst für die Beklagte bei der Gewährung des von ihr freiwillig zu gewährenden Unterhaltsbeitrags. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| | b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in einem zweiten Schritt im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt hat, welche der Kläger aktuell erhält. |
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| | Der Unterhaltsbeitrag dient nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung. Er soll lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten darstellen. Er soll diesen nur sichern helfen und Härten ausgleichen. In erster Linie ist der betroffene Beamte selbst verpflichtet, für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu sorgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.1994 - 4 S 1333/92 -, juris Rn. 44 zu § 15 BeamtVG). Dafür spricht auch, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten zu einer anderen Entscheidung für die Zukunft führen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2010 - OVG 6 B 16.09 -, juris Rn. 24). Die Bewilligung setzt also Bedürftigkeit voraus. Verfügt der Empfänger jedoch über ein Einkommen, das seine Existenz hinreichend sichert, kann der Unterhaltsbeitrag im Wege der Ermessensausübung auch ganz entfallen. |
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| | Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers in Höhe von monatlich 3.383,60 EUR auf den Unterhaltsbeitrag anrechnet (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 2 A 271/11 -, juris) und ihn auf Null festsetzt. |
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| | Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm seien aufgrund der § 17 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG mindestens 20 % des Versorgungsbezugs zu belassen, greift dies nicht durch. Bei der Reduzierung des Unterhaltsbeitrags um die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich, wie die Beklagte in ihren Bescheiden klarstellt, gerade nicht um eine Anrechnung im Sinne des § 68 LBeamtVG. Vielmehr findet die Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Ermittlung desjenigen Betrags statt, den die Beklagte bereit ist, dem Kläger zu gewähren. |
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| | Die vom Klägervertreter zitierte Fassung der BeamtVGVV stellt in ihrer Ziffer 15.1.1.8 klar, dass ein Unterhaltsbeitrag nur bewilligt werden kann, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers geboten ist. Weiter stellt die Ziffer 15.1.1.9 dar, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers grundsätzlich alle der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten zufließenden Einnahmen zu berücksichtigen sind. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der landesrechtlichen Regelung des § 29 LBeamtVG vorgesehen hat, dass dem Betroffenen in jedem Fall ein Unterhaltsbeitrag größer Null gewährt werden müsste. So findet sich in § 29 LBeamtVG weder ein Mindestbetrag noch ein Verweis auf beispielsweise § 68 Abs. 3 LBeamtVG. |
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| | c) Der Kläger hätte aufgrund der ermessensfehlerfreien Berücksichtigung seines Einkommens aus einer Berufsunfähigkeitsrente auch bei einer Berücksichtigung des vollen Mindestruhegehalts (100 %, siehe oben unter bb)) keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Unterhaltsbeitrags. Der Kläger scheint davon auszugehen, dass die Beklagte zunächst einen Unterhaltsbeitrag festsetzt (den er statt mit 1.319,91 EUR mit dem Mindestruhegehalt von 2.199,85 EUR festgesetzt sehen will) und im Anschluss daran eine Anrechnung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt, so dass im Falle eines Wegfalls der Berufsunfähigkeitsrente automatisch der „festgesetzte“ Unterhaltsbeitrag „aufleben“ würde und somit zu gewähren wäre. Richtig ist jedoch, dass die Anrechnung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Unterhaltsbeitrag erfolgt (vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, 10. Update mit Stand: 154. AL Oktober 2021, 6.5 Bewilligung der Höhe nach). Der von der Beklagten herangezogene Betrag von 1.319,91 EUR dient lediglich als Zwischenschritt, um prüfen zu können, ob sonstige Einkünfte diesen überschreiten. Im Falle der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätte dieser dies der Beklagten mitzuteilen und diese hätte - worauf sie selbst wiederholt hingewiesen hat - eine erneute Ermessenentscheidung zu treffen. Das Gericht kann daher im vorliegenden Fall auch nicht darüber entscheiden, welcher Betrag dem Kläger bei einem hypothetischen Wegfall der Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren wäre, da die Neufestsetzung zunächst im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stünde, welches wiederum gerichtlich überprüfbar wäre. |
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| | IV. Angesichts des Unterliegens des Klägers bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Der Streitwert richtet sich nach dem zweifachen Jahresbetrag der gewünschten Erhöhung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2015 - 4 S 2323/14 -, juris Rn. 38). |
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| | Der Kläger begehrt vorliegend die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 2.199,85 EUR (Mindestruhegehalt ohne Anrechnung der Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung). Momentan erhält er monatlich 0,00 EUR. Damit beträgt der Streitwert 52.796,40 EUR (24 x 2.199,85 EUR.). |
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