Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2019 - 8 K 11129/17 - unwirksam.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2019 - 8 K 11129/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte auf den vom Verwaltungsgericht zuerkannten Betrag Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den bis zum 20.12.2017 fällig gewordenen Beträgen ab Rechtshängigkeit und aus den nach dem 20.12.2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fällig gewordenen Beträgen ab Fälligkeit zu bezahlen hat.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| | |
| | Der Kläger begehrt die Gewährung des „Ledigenzuschlags“ zu seiner Altersrente. |
|
| | Der am 31.05.1947 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und seit 1989 Pflichtmitglied bei dem Beklagten. Er ist Vater einer am 23.06.1985 geborenen nichtehelichen Tochter. Mit Schreiben vom 02.05.2012 wies der Beklagte ihn darauf hin, dass er am 31.05.2012 sein 65. Lebensjahr vollenden werde. Da bisher ein Antrag auf Aufschiebung der Rente gemäß § 20 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS) nicht gestellt worden sei, erfolge die Rentenzahlung ab 01.06.2012 automatisch. Gleichzeitig bat der Beklagte den Kläger um ergänzende Mitteilungen und führte aus: „Weitere Informationen zur Altersrente erhalten Sie in unserer beigefügten Renteninfo.“ Mit Bescheid vom 23.05.2012 setzte der Beklagte die monatliche Altersrente auf 3.976,83 EUR fest. |
|
| | Mit Schreiben vom 27.02.2017 beantragte der Kläger eine erhöhte Altersrente, da bei Beginn seiner Altersrente keine sonstige Person vorhanden gewesen sei, die Leistungen des Versorgungswerks hätte beanspruchen können. Er sei ledig, seine einzige Tochter hätte frühestens im Juli 2012 - also nach Vollendung des 27. Lebensjahres - Rente verlangen können. Außerdem habe sie als Rechtsreferendarin ein eigenes Einkommen gehabt. Mit Bescheid vom 13.09.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Tochter habe das 27. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Altersrentenbeginns am 01.06.2012 noch nicht vollendet gehabt. Es sei somit eine Person vorhanden gewesen, die der Gewährung des Ledigenzuschlags entgegenstehe, da sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen des Versorgungswerks hätte beanspruchen können. Zwar sei einzuräumen, dass die Tochter als Rechtsreferendarin ein eigenes Einkommen gehabt habe, das Rechtsreferendariat gehöre allerdings noch zur Ausbildung. Die Tochter hätte im Sinne der Satzung einen Waisenrentenanspruch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.06.2012 gehabt. Auf den Stichtag 01.07.2012 als Beginn einer (fiktiven) Hinterbliebenenrente komme es nicht an. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 27.09.2017 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2017 zurückwies. |
|
| | Am 20.12.2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, |
|
| | - den Bescheid des Beklagten vom 13.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 06.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Zuschlag in Höhe von 20 % nach § 20 Abs. 5 VwS auf die Rente zu gewähren und zwar beginnend ab dem 01.06.2012, hilfsweise ab dem 01.03.2017 nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den bis zum 20.12.2017 fällig gewordenen Beträgen ab Rechtshängigkeit und aus den nach dem 20.12.2017 fällig gewordenen Beträgen ab Fälligkeit, |
|
| | - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass der Ledigenzuschlag nicht monatlich seit dem 15.06.2012, hilfsweise seit dem 15.03.2016 ausbezahlt worden ist, |
|
| | - die Zuziehung der Rechtsanwälte H. im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. |
|
| | Den letztgenannten Antrag und den Antrag auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen hat das Verwaltungsgericht im Wege der Tatbestandsberichtigung mit Beschluss vom 15.11.2019 aufgenommen. |
|
| | Mit Urteil vom 07.05.2019 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 13.09.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.12.2017 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.03.2017 einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert nach § 20 Abs. 5 VwS auf seine Rente zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. |
|
| | In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung eines Ledigenzuschlags ab dem 01.03.2017, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seiner Altersrente am 01.06.2012 seine am 23.06.1985 geborene Tochter im Falle seines Todes Leistungen des Beklagten in Form einer Waisenrente nicht hätte beanspruchen können. |
|
| | Der Kläger habe hingegen keinen Anspruch auf Zahlung des Ledigenzuschlags ab Rentenbeginn am 01.06.2012. Der Beklagte stelle zu Recht auf § 20 Abs. 6 VwS ab, der besage, dass ein Antrag auf Ledigenzuschlag ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten wirke. Einen ausdrücklich auf die Gewährung eines Ledigenzuschlags gerichteten Antrag habe der Kläger erst mit seinem Schreiben vom 27.02.2017 gestellt. Die Satzung des Versorgungswerks differenziere in ihrem Wortlaut zwischen der regulären Altersrente, auf die nach § 20 Abs. 1 VwS unabhängig von einem Antrag bei Erreichen der Altersgrenze ein Anspruch bestehe, und dem Zuschlag, welcher ausweislich des § 20 Abs. 5 VwS auf Antrag gewährt werde. Abweichendes ergebe sich nicht aus § 9 Abs. 1 RAVG. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Der Beklagte habe es zudem nicht pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über seine Rechte im Zusammenhang mit der Gewährung und Beantragung von Altersrente umfassend zu beraten und aufzuklären. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. |
|
| | Die Feststellungsklage sei, die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs unterstellend, wegen Subsidiarität unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Wie bereits dargelegt, habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Ledigenzuschlags erst ab dem 01.03.2017. |
|
| | Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 08.07.2020 (9 S 3186/19) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.11.2019 zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. |
|
| | Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig begründet. Er trägt vor, die angefochtenen Bescheide und das erstgerichtliche Urteil verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. |
|
| | I. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 -) sei der Ledigenzuschlag ein „zusätzliches Element“ der Altersrente, das zwar nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wohl aber dem durch jahrzehntelange Zwangsmitgliedschaft beim Beklagten erkauften Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfalle. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bewertung träten Entstehung und Bestand der Anwartschaft notwendig ohne Antrag und ohne eine feststellende Entscheidung des Beklagten ein, was der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 RAVG verdeutliche („Rechtsanspruch“). Diesen grundrechtlichen Schutz habe das Verwaltungsgericht verkannt. Entgegen dessen Ansicht sei der Ledigenzuschlag als zusätzliches Element der Altersrente eine Versorgungsleistung, zu deren Gewährung der Beklagte nach § 9 Abs. 1 RAVG verpflichtet sei, solange diese Versorgungsleistung in der Satzung vorgesehen sei. Dass der Beklagte aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit den Ledigenzuschlag ändern oder womöglich abschaffen könnte, ändere am de lege lata (§ 9 Abs. 1 RAVG) gegebenen Anspruch auf Gewährung des Ledigenzuschlages nichts. Einem Mitglied, das - wie er - keine versorgungsberechtigten Angehörigen habe, stehe ab Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 9 Abs. 1 RAVG, 19, 20 Abs. 1 VwS ein Rechtsanspruch auf eine lebenslange, um den sog. Ledigenzuschlag erhöhte Altersrente zu. Bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres stehe dem Mitglied eine entsprechende Anwartschaft zu, die ebenfalls dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfalle. Die geschützte Rechtsposition werde vom Senat als „Altersrente bzw. Anwartschaft um den Ledigenzuschlag“ bezeichnet. |
|
| | 2. Nach dieser Rechtsprechung des Senats seien Kürzungen der „Altersrente bzw. der entsprechenden Anwartschaft um den Ledigenzuschlag“ darauf zu prüfen, ob sie mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang stünden, insbesondere ob sie einem wichtigen öffentlichen Interesse dienten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes genügten. Diese - vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassene - Prüfung führe zum Ergebnis, dass die vom Beklagten im Streitfall vorgenommene Kürzung schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie keine Grundlage im Gesetz und in der Satzung habe. |
|
| | a) Sei zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente ein Antrag auf Gewährung des Ledigenzuschlags noch nicht gestellt worden, so führe dies nicht dazu, dass die „Altersrente bzw. Anwartschaft um den Ledigenzuschlag“ mit dem Erstarken zum Vollrecht gleich wieder erlösche und erst mit Antragstellung wieder auflebe. Eine Ausschlussfrist für die Antragstellung sei - anders als bei der aufgeschobenen Altersrente (§ 20 Abs. 3 Satz 3 VwS) - nicht vorgesehen. Vielmehr könne der Antrag auch noch nach Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Eine Nachleistungsbegrenzung sei - von der Verjährung abgesehen -weder im RAVG noch in der Satzung vorgesehen. Mangels gesetzlicher und satzungsmäßiger Grundlage sei die vom Beklagten vorgenommene Kürzung rechtswidrig. |
|
| | b) Darüber hinaus sei die Kürzung unverhältnismäßig, und sie diene keinem wichtigen öffentlichen Interesse. Deshalb sei er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. |
|
| | 3. Das Verwaltungsgericht deute § 20 Abs. 6 VwS dahingehend, dass sich die „Altersrente und die Anwartschaft um den sog. Ledigenzuschlag“ mit Beginn der Altersrente auflöse, wenn nicht ein Antrag auf Gewährung des Ledigenzuschlags gestellt worden sei, und erst wieder mit Antragstellung (teilweise) auflebe. Das lasse sich aber aus § 20 Abs. 6 VwS nicht herleiten. |
|
| | a) Schon dem Wortlaut nach befasse sich § 20 Abs. 6 VwS nicht mit dem rechtlichen Schicksal der grundrechtlich geschützten Anwartschaft um den „Ledigenzuschlag“. Vielmehr befasse sich der Wortlaut mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Anträgen. Zu den Rechtsfolgen eines wirksam gewordenen Antrags enthalte § 20 Abs. 6 VwS ebenfalls keine Aussage. § 20 Abs. 6 VwS regele mit den Worten „Die vorstehend genannten Anträge wirken ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten“ bei unbefangener Betrachtungsweise nur, dass die genannten Anträge nicht schon mit dem Eingang beim Beklagten, sondern erst ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten wirksam würden. Dabei sei Wirksamwerden des Antrags nicht gleichzusetzen mit dem Beginn der vorgezogenen, aufgeschobenen oder erhöhten Altersrente. Die vorgezogene Altersrente beginne bei Vorliegen der Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, den der Antragsteller im Antrag angebe, nicht ab dem Monatsersten, welcher der Antragstellung folge. Dasselbe gelte für die aufgeschobene Altersrente, wobei hier - anders als bei der erhöhten Altersrente - in § 20 Abs. 3 Satz 3 VwS eine Ausschlussfrist vorgesehen sei. Die erhöhte Altersrente beginne als „zusätzliches Element der Altersrente“ nach § 20 Abs. 1 VwS ab dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat, nicht etwa ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten. Stelle das Mitglied beispielsweise im dritten Monat vor Vollendung seines 65. Lebensjahres den Antrag auf erhöhte Altersrente, so werde der Antrag zwar gemäß § 20 Abs. 6 VwS am folgenden Monatsersten wirksam, die erhöhte Altersrente beginne aber gleichwohl gemäß § 20 Abs. 1 VwS ab dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat. Werde der Antrag auf erhöhte Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, so werde der Antrag ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten wirksam. Es gebe nicht den geringsten Anhalt dafür, dass in diesem Fall die ab Vollendung des 65. Lebensjahres aufgelaufenen Ansprüche untergegangen seien und für den Beginn der (erhöhten) Altersrente - anders als in den zuvor genannten Fällen - § 20 Abs. 6 VwS maßgeblich sein solle. Allein dass die Wirksamkeit des Antrags aufgeschoben wird, sei keine Nachleistungsbegrenzung. |
|
| | b) Das Verwaltungsgericht nehme der Kern seiner rechtlichen Argumentation unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis. Es gehe nicht vorrangig um die Frage, ob das Antragserfordernis zulässig sei, sondern um die vom Verwaltungsgericht auch nicht andeutungsweise erörterte Frage, ob das Antragserfordernis Wirksamkeitsbedingung sei oder nur verfahrensrechtliche Bedeutung („Feststellbarkeits- und Erfüllbarkeitsbedingung“) habe, also die Frage, welche Rechtsfolgen eine wirksame Antragstellung habe, die erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Das Verwaltungsgericht habe gleichsam die „falsche“ Rechtsfrage entschieden, zumal die Zulässigkeit des Antragserfordernisses auch von dessen Rechtsnatur abhängen dürfte. |
|
| | Er habe in seinem Schriftsatz vom 04.09.2018 ausgeführt: „Das VG Stuttgart hat in dem vom Beklagten vorgelegten Urteil vom 18.09.2014 ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, einen Anspruch auf rückwirkende Gewährung des Zuschlages gäben die satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten nicht her. Damit wird unterstellt, der in § 20 Abs. 5 VwS vorgesehene Antrag sei - über eine Feststellbarkeitsbedingung hinausgehend - eine Wirksamkeitsbedingung in dem Sinne, dass der Anspruch auf erhöhte Altersrente erst mit dem Antrag entsteht. Insoweit ist richtig, dass ein Antragserfordernis Wirksamkeitsbedingung sein kann. So hat das BVerwG entschieden, dass der Antrag auf Ausbildungsförderung materiell-rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf die Sozialleistung sei. Ganz anders ist es aber bei den Rentenzahlungen, die vom Beklagten zu leisten sind (§ 9 RAVG). Auf diese Leistungen besteht gemäß § 9 RAVG antragsunabhängig ein Rechtsanspruch, und zwar vom Beginn der Beitragszahlungen an als Anwartschaftsrecht und mit Vollendung der Altersgrenze als Vollrecht .... Da die Ansprüche materiell-rechtlich bereits kraft Gesetzes entstehen, ist der Antrag gemäß § 20 Abs. 5 VwS nicht Wirksamkeits-, sondern Feststellbarkeitsbedingung.“ Dieses zentrale Vorbringen sei im Schriftsatz vom 18.04.2019 mit der Erwägung vertieft worden, dass nach der verfassungsrechtlichen Bewertung von Rentenanwartschaften deren Entstehen und Bestand notwendig ohne Antrag und ohne feststellende Entscheidung des Beklagten eintrete, so dass es sich bei § 20 Abs. 6 VwS nicht um eine Wirksamkeitsbedingung handeln könne. |
|
| | c) Dieses vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangene Vorbringen zur Rechtsnatur des Antragserfordernisses sei entscheidungserheblich. Für die Annahme, dass es sich bei dem Antragserfordernis um eine Wirksamkeitsbedingung handele, spreche nichts. Dafür, dass der Antrag nur verfahrensrechtliche Bedeutung habe, sprächen der Wortlaut des § 20 Abs. 6 VwS, Sinn und Zweck des Antragserfordernisses und der verfassungsrechtliche Schutz der Rente und der Anwartschaft um den Ledigenzuschlag. |
|
| | aa) § 20 Abs. 6 VwS befasse sich seinem Wortlaut nach mit der Frage, wann ein Antrag wirksam werde, nicht mit der Frage, welche Rechtsfolgen ein wirksamer Antrag habe. Das hänge vielmehr von der Rechtsnatur des Antragserfordernisses ab. Er habe im Schriftsatz vom 18.04.2019 dargelegt, dass das Antragserfordernis bei der erhöhten Altersrente in § 20 Abs. 5 VwS nur den Eintritt der Rechtsfolge betreffe, während das Antragserfordernis bei der vorgezogenen und aufgeschobenen Altersrente als Anspruchsvoraussetzung formuliert sei, womit der Satzungsgeber klar zu erkennen gegeben habe, dass das Antragserfordernis bei der erhöhten Altersrente anders als bei der vorgezogenen und aufgeschobenen Altersrente nicht Anspruchsvoraussetzung sei, sondern nur verfahrensrechtliche Bedeutung habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass sich das Antragserfordernis schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 VwS nur auf die Rechtsfolge und anders als in § 20 Abs. 2 und 3 VwS nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehe. |
|
| | bb) Sinn und Zweck des Antragserfordernisses sei die Verwaltungsvereinfachung, die sich daraus ergebe, dass sich die Behörde nicht um Informationen zu bemühen, sondern das Mitglied die Informationen zu liefern habe. Dem Vereinfachungszweck sei in vollem Umfang Genüge getan durch die Regelung, dass der Antrag erst ab dem dem Antragseingang folgenden Monat feststellbar und erfüllbar sei. Damit verbleibe dem Beklagten der Zinsvorteil einer späteren Auszahlung der erhöhten Altersrente. Der Beklagte behaupte selbst nicht, dass § 20 Abs. 6 VwS den Zweck habe, die Finanzen dadurch aufzubessern, dass den Mitgliedern die an sich begründeten Ansprüche entzogen würden. |
|
| | cc) Jedenfalls der verfassungsrechtliche Schutz der Rente und der Anwartschaft um den Ledigenzuschlag erfordere eine verfassungskonforme Auslegung des § 20 Abs. 5 VwS in dem Sinne, dass das Antragserfordernis nur verfahrensrechtliche Bedeutung habe. Die Annahme, die Antragseinreichung nach Renteneintritt führe vom ersten Tag an zum Anspruchsverlust, würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte eine Belehrung über das Antragserfordernis nicht vornehme, sondern im Gegenteil durch Übersendung einer irreführenden Renteninfo seine Mitglieder über das Antragserfordernis täusche. Es sei nicht hinzunehmen, dass ein eigentlich anspruchsberechtigtes Mitglied ein Fünftel der ihm zustehenden Altersrente verlieren könnte, obwohl er vom Beklagten auf das Antragserfordernis nicht hingewiesen und über das Antragserfordernis getäuscht worden sei. Bei einer (nicht erhöhten) Altersrente von 4.000 EUR würde ein Mitglied mit einer Lebenserwartung von 80 Jahren durch Nichtstellung des Antrags auf Gewährung des Ledigenzuschlags einen Betrag von nicht weniger als 144.000 EUR verlieren. Das sprenge jedes vernünftige Maß. Ein (teilweiser) Anspruchsverlust wäre allenfalls dann verhältnismäßig, wenn das Mitglied vorher belehrt oder zu einer Erklärung aufgefordert worden wäre. Die Kürzung der Altersrente und der entsprechenden Anwartschaft um den Ledigenzuschlag diene auch nicht einem wichtigen öffentlichen Interesse. Vielmehr habe die Vertreterversammlung mit Beschluss vom 06.07.2012 den sog. Ledigenzuschlag für vor dem 31.12.1956 geborene Mitglieder ausdrücklich bestätigt. Die Berechnung der rückständigen Ansprüche mache keinen nennenswerten Aufwand, und schon durch die Verjährungsregelung werde eine Überforderung des Beklagten ausgeschlossen. |
|
| | II. 1. Das angefochtene Urteil könne vor allem deshalb keinen Bestand haben, weil es auf einem weiteren deutlichen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beruhe. Sein tatsächliches Kernvorbringen, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, gehe dahin, dass der Beklagte ihn über das Bestehen eines Antragserfordernisses durch bewusst unvollständige und falsche Angaben im Schreiben vom 02.05.2012 nebst Renteninfo grob in die Irre geführt habe. Im Einzelnen seien dem Beklagten folgende Täuschungen zur Last zu legen: |
|
| | 2. a) In dem Schreiben vom 02.05.2012 werde ausgeführt, da bisher ein Antrag auf Aufschiebung der Rente gemäß § 20 Abs. 3 VwS nicht gestellt worden sei, erfolge die Rentenzahlung ab 01.06.2012 automatisch. Dieser Hinweis sei bezogen auf die erhöhte Altersrente falsch. Richtig wäre gewesen: „Da bisher ein Antrag auf Aufschiebung der Rente gemäß § 20 Abs. 3 VwS nicht gestellt wurde, erfolgt die Zahlung der nicht erhöhten Rente ab 01.06.2012 automatisch, die Zahlung einer erhöhten Rente gemäß § 20 Abs. 5 VwS erfolgt auf Antrag.“ |
|
| | b) In der Renteninfo werde dieser Hinweis wie folgt erläutert: „Die Altersrente wird damit sozusagen „automatisch“ gewährt, Anträge sind nur bei Inanspruchnahme von vorgezogener und aufgeschobener Altersrente notwendig.“ Diese Erläuterung sei bezogen auf die erhöhte Altersrente offensichtlich falsch. Richtig wäre gewesen: „Anträge sind nur bei Inanspruchnahme von vorgezogener, aufgeschobener und erhöhter Altersrente notwendig.“ |
|
| | c) Der Sinn der Renteninfo werde wie folgt erläutert: „Auf vielfachen Wunsch der Mitglieder im Zusammenhang mit deren Anfragen im Bereich der Altersrente bietet das Versorgungswerk ... Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen zur Altersrente. Wir wollen damit dem berechtigten Bedürfnis der stetig wachsenden Zahl der (angehenden) Altersrentenempfänger nach allgemeinen Informationen nachkommen.“ Auch diese Information sei falsch. Denn das Antragserfordernis bei der erhöhten Altersrente gehöre zu den wichtigsten Fragen, insbesondere weil den Mitgliedern unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beklagten ein Anspruchsverlust drohe. Auf die Gefahr, 20 % der Altersrente zu verlieren, hätte in einer Renteninfo, die die Klärung der wichtigsten Fragen für sich in Anspruch nehme, hingewiesen werden müssen. |
|
| | d) Auch im Rahmen der Frage „Woher weiß ich, wie hoch meine zu erwartende Altersrente sein wird?“ werde die erhöhte Altersrente verheimlicht. Der Beklagte beantworte die Frage wie folgt: „Nach § 22 Abs. 1 VwS ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus den folgenden drei Werten - Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre - persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient - Rentensteigerungsbetrag.“ Diese Belehrung sei im Hinblick auf die erhöhte Altersrente falsch. Deshalb hätte die Beklagte ergänzen müssen: „Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von zwanzig vom Hundert zur Altersrente.“ |
|
| | e) Sein Vorbringen gehe also im Kern dahin, dass er durch bewusst falsche und unvollständige Angaben über das Antragserfordernis getäuscht worden sei. Der Beklagte habe die Renteninfo durch seine satzungskundigen Mitarbeiter ausarbeiten lassen, denen der sog. Ledigenzuschlag bekannt gewesen sei, so dass von einer bewussten Verheimlichung auszugehen sei. Jedenfalls habe der Beklagte im Prozess keine andere Begründung dafür gegeben, weshalb der sog. Ledigenzuschlag weder im Schreiben vom 02.05.2012 noch in der Renteninfo vorkomme. |
|
| | 3. Das Verwaltungsgericht habe dieses Kernvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erwägung gezogen. Im Anschluss an das Urteil des VG Stuttgart vom 18.09.2014 befasse sich das angefochtene Urteil mit der Frage, ob es der Beklagte unterlassen habe, ihn umfassend zu beraten und aufzuklären. Damit werde der Sinn und Inhalt seines Vorbringens völlig verkannt. Gerügt werde nicht das Unterlassen einer Aufklärung. Vielmehr stütze sich die Klage in erster Linie auf eine (tatsächlich erfolgte) Falschaufklärung. Dass das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt habe, sei umso weniger verständlich, als er im ersten Rechtszug ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zur Beratung verpflichtet gewesen sei, weil er jedenfalls nicht falsch habe beraten dürfen. |
|
| | 4. Sein vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangenes Vorbringen sei entscheidungserheblich. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sei nämlich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben. |
|
| | 5. Mit der desinformierenden Renteninfo habe der Beklagte gegen die ihm als Sozialleistungsträger obliegenden Pflichten verstoßen. Ein Sozialleistungsträger wie der Beklagte habe, wenn er Informationen erteile, Auskunft und Rat dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen. Das gelte stets, wenn er die Erteilung übernommen habe, auch wenn keine Pflicht zur Erteilung bestehe oder er zur Erteilung nicht befugt oder fachlich ausgebildet sei. Diese Pflicht bestehe gegenüber jedem, in dessen Interesse die Auskunft erteilt werde. Sie bilde einen Vertrauenstatbestand. Nach § 1 Abs. 2 RAVG habe der Beklagte die Pflicht, seinen Mitgliedern Versorgung zu gewähren; gegen diese Pflicht verstoße er mit der Erteilung der unrichtigen, unklaren, missverständlichen und unvollständigen Renteninfo, die geeignet sei, die Geltendmachung an sich begründeter Ansprüche zu verhindern. Die Renteninfo sei auf vielfachen Wunsch der Mitglieder im Zusammenhang mit deren Anfragen im Bereich der Altersrente angeboten worden und habe ersichtlich dem Zweck gedient, den Mitgliedern eine Entscheidungsgrundlage zu liefern und solche Anfragen überflüssig zu machen. Mit der Renteninfo hätten Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen gegeben werden sollen. Der Empfänger der Renteninfo habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass Anträge nur bei vorgezogener und aufgeschobener Altersrente notwendig seien und dass die Höhe der Altersrente nur von der Anzahl der Versicherungsjahre, dem persönlichen Beitragsquotienten und dem Rentensteigerungsbetrag, nicht etwa von den familiären Verhältnissen abhänge. Als Teil des Gesamtsystems der Sozialversicherung und aufgrund der gegebenen Spezialisierung nehme der Beklagte besonderes Vertrauen in Anspruch und beeinflusse mit der Renteninfo gezielt das Verhalten seiner Mitglieder. Wie er ausgeführt habe, sprächen die Umstände, insbesondere auch das Schweigen des Beklagten zu den erhobenen Vorwürfen, dafür, dass dieser den sog. Ledigenzuschlag absichtlich verheimlicht habe. Auf die Frage des Vorsatzes komme es jedoch letztlich nicht an, weil der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ein Verschulden nicht voraussetze. |
|
| | 6. Der verschuldensunabhängige sozialrechtliche Herstellungsanspruch gehe auf Naturalrestitution, er sei also so zu stellen, als ob er - nicht irregeführt durch den Beklagten - den Antrag auf Gewährung der erhöhten Altersrente im Mai 2012 gestellt hätte. Dies sei in seiner Situation, der bei Rentenbeginn keine versorgungsberechtigten Angehörigen gehabt habe, die einzige vernünftige Entscheidungsalternative gewesen. Für ihn habe es keinen vernünftigen Grund zum Verzicht auf den Ledigenzuschlag gegeben. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht ihm zumindest unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Ledigenzuschlag ab Beginn der Altersrente zusprechen müssen. |
|
| | 7. Die Berufung des Beklagten auf die fehlende Antragstellung verstoße auch gegen die auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben (§§ 242, 162 Abs. 2 BGB), denn der Beklagte habe ihn dahingehend belehrt, dass Anträge nur bei der Inanspruchnahme von vorgezogener und aufgeschobener Altersrente erforderlich seien und habe ihn dadurch gehindert, die erhöhte Altersrente ausdrücklich zu beantragen. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er nach Belehrung, ein Antrag sei nicht erforderlich, die Gewährung einer erhöhten Altersrente ablehne mit der Begründung, ein Antrag sei nicht gestellt worden. Der Beklagte steuere mit der Renteninfo unter Ausnutzung des besonderen Vertrauens, das ihm als Träger der Sozialversicherung entgegengebracht werde, das Verhalten seiner Mitglieder in der Weise, dass diese von einer sachdienlichen Antragstellung abgehalten würden, und berufe sich dann auf das Fehlen eines - nach der Renteninfo gar nicht erforderlichen - Antrags. Eine solche den Geboten von Treu und Glauben widersprechende Rechtsausübung sei auch im öffentlichen Recht unzulässig. |
|
| | III. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre die Klage, wenn sie nicht schon nach den Bestimmungen der Satzung begründet wäre, jedenfalls nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. |
|
| | 1. Die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien auf den Beklagten anwendbar. |
|
| | 2. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien erfüllt. Wie ausgeführt, habe der Beklagte mit der desinformierenden Renteninfo die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob eine universelle Auskunftspflicht bestehe, komme es nicht an. Denn wenn eine universelle Auskunft wie mit der Renteninfo erteilt werde, müsse diese richtig und zutreffend sein. |
|
| | 3. Die Argumente, mit denen das Verwaltungsgericht einen sozialrechtlichen Anspruch ablehne, seien rechtlich nicht tragfähig. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass er keinen Schaden erleide, wenn er die in Ziff. 11 der Renteninfo dargelegten Formalitäten der Gewährung der Altersrente beachte. Wenn es der Beklagte als öffentlich-rechtlich organisierter Träger der Rechtanwaltsversorgung übernehme, seine „rechtskundigen“ Mitglieder über die Formalitäten der Gewährung von Altersrente zu informieren, müssten die „rechtskundigen“ Mitglieder weder die erteilte Information auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen, noch müssten sie - anders als anscheinend das Verwaltungsgericht meine - beim Beklagten anfragen, ob in der Renteninfo wirklich alle wichtigen Fragen behandelt würden und ob bei Einhaltung der in Ziff. 11 der Renteninfo genannten Formalitäten wirklich kein Schaden entstehen könne. Die Renteninfo habe doch gerade den Sinn, individuelle Anfragen nach § 38 VwS überflüssig zu machen. Die Stellung des Antrags auf erhöhte Altersrente sei eine Gestaltungsmöglichkeit, auf die in einer verallgemeinernden Renteninfo hingewiesen werden müsse, weil sie eine Vielzahl von Mitgliedern (Verwitwete, Geschiedene, Ledige) betreffe. Jedenfalls dürften die Mitglieder nicht durch die Aussage, die Rente werde automatisch gewährt und Anträge seien nur bei vorgezogener und aufgeschobener Altersrente erforderlich, über das bei der erhöhten Altersrente vorgesehene Antragserfordernis getäuscht werden. |
|
| | 4. Das angefochtene Urteil wäre aber auch dann rechtsfehlerhaft, wenn man - unzutreffend - annehmen würde, eine Falschberatung habe nicht vorgelegen. Es möge sein, dass - wie das Verwaltungsgericht meine - der Satzungsgeber nicht von „universellen Auskunftspflichten“ ausgehe. Das entspreche aber nicht der maßgeblichen Sichtweise des Gesetzgebers. |
|
| | a) Der Beklagte sei eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person, auf die das LVwVfG Anwendung finde (§ 1 Abs. 1 LVwVfG). Er sei Behörde im Sinne dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 25 Abs. 1 LVwVfG sei der Beklagte verpflichtet, die Stellung von Anträgen anzuregen und Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte zu erteilen. Danach hätte der Beklagte Auskunft über den sog. Ledigenzuschlag erteilen und auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen. Er hätte - statt eine formlose Mitteilung zu empfehlen - zu einer die Anwartschaft ausschöpfenden Antragstellung raten müssen. Nach § 25 Abs. 2 LVwVfG hätte der Beklagte schon vor Stellung des Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller erörtern müssen, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen seien und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden könne. Der Beklagte hätte also schon vor Rentenbeginn mit dem künftigen Rentner erörtern müssen, welche Nachweise und Unterlagen er, etwa zum Familienstand, zu erbringen habe, wenn er einen Antrag auf erhöhte Altersrente stellen wolle. |
|
| | b) § 25 Abs. 2 LVwVfG sei durch Gesetz vom 30.07.2009 (GBl. 363) zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006, ABI.L. 376/36) eingeführt worden. Die Vorschrift sei als Zentralnorm für das neue Verhältnis der Verwaltung zum Bürger anzusehen, durch die das Kooperationsprinzip und der Grundsatz der „guten Verwaltung“ realisiert würden; sie gelte auch für den Beklagten (Art. 20 Abs. 3 GG). Mit der Renteninfo habe der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen, dass Mitglieder mit der Durchsetzung der erhöhten Altersrente an der Unkenntnis scheiterten. Der Beklagte habe leichtfertig „sehenden Auges“ zugelassen, dass Mitglieder mit Anspruch auf erhöhte Altersrente wie er einen Schaden erlitten, den der Beklagte durch Unterlassen des irreführenden Hinweises, eine Antragstellung sei nicht erforderlich, zu vermeiden in der Lage gewesen sei. Ein solches Verhalten verstoße gegen § 25 Abs. 1 und 2 LVwVfG und den Grundsatz der „guten Verwaltung“. |
|
| | c) Das Verwaltungsgericht habe § 25 Abs. 1 und 2 LVwVfG zu Unrecht nicht geprüft. Dazu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, weil § 38 VwS keine abschließende Regelung sei, was sich daran zeige, dass der Beklagte seine Mitglieder vor Renteneintritt mit Anschreiben und Renteninfo umfassend berate. Die Renteninfo sei an § 25 Abs. 1 und 2 LVwVfG zu messen und pflichtwidrig, weil sie den Mitgliedern nicht zu einem die Anwartschaft ausschöpfenden Antrag rate, sondern zu einer formlosen Mitteilung, Altersrente beziehen zu wollen. |
|
| | IV. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht, vor Rentenbeginn sei ein Antrag auf Altersrente nicht gestellt worden. Er habe vorgetragen, dass er durch Schreiben vom 04.05.2012 formlos angezeigt habe, dass er die „reguläre“ Altersrente beziehen wolle. Diese Anzeige bedürfe der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, wonach anzunehmen sei, dass er diejenige Erklärung habe abgeben wollen, die nach Lage der Sache seinen Belangen entsprochen habe, und habe abgegeben werden müssen, um den erkennbar erstrebten Erfolg zu erzielen. Er habe ersichtlich die Erklärung abgeben wollen, dass er eine Auszahlung der Altersrente in Höhe der erworbenen Anwartschaft, also die nach § 20 Abs. 5 VwS erhöhte Altersrente, begehre. Aus der der Anzeige vom 04.05.2012 beigefügten Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft habe der Beklagte erkennen können, dass er ledig gewesen sei und seine Tochter keine Versorgungsrente beanspruchen könnte. Die vom Beklagten empfohlene formlose Anzeige sei deshalb als konkludenter Antrag auf erhöhte Altersrente auszulegen. Wenn der Beklagte dies anders gesehen habe, hätte er wenigstens auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen. |
|
| | Die formlose Anzeige, Altersrente beziehen zu wollen, sei als Antrag auszulegen, soweit der Bezug der Altersrente antragsabhängig sei. Dass das Wort „Antrag“ nicht verwendet werde, sei ersichtlich nicht auf seinen Willen, sondern auf die Empfehlungen der Renteninfo zurückzuführen. Gebe es eine auf Antrag erhöhte und eine nicht erhöhte Altersrente, so sei die Anzeige, Altersrente beziehen zu wollen, als Antrag auf erhöhte Altersrente auszulegen. Im Streitfall komme hinzu: Der Beklagte habe erkennen können, dass bei Fortbestand der durch die vorgelegte Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft dokumentierten familiären Verhältnisse des Klägers ein Anspruch auf erhöhte Altersrente bestanden habe. Wenn der Beklagte Zweifel gehabt habe, ob er die erhöhte oder die nicht erhöhte Altersrente beziehen wolle, hätte er auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen (§ 25 Abs. 1 und 2 LVwVfG). |
|
| | V. Das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, dass er Prozesszinsen begehre. Der Antrag auf Prozesszinsen sei stattdessen begründungslos abgewiesen worden. |
|
| | VI. Das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag, die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Demzufolge sei die Abweisung des Antrags nicht begründet worden. Wie er schon in der Klagebegründung ausgeführt habe, sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen, weil er aufgrund des Verhaltens des Erstentscheiders den Eindruck habe gewinnen müssen, dass seine Schreiben nicht ernst genommen würden. |
|
| | In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 hat der Kläger den Feststellungsantrag zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Der Kläger beantragt, |
|
| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2019 - 8 K 11129/17 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. November 2019 zu ändern und |
|
| | den Bescheid des Beklagten vom 13.09.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.12.2017 insgesamt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auch für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 28.02.2017 einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert nach § 20 Abs. 5 VwS auf seine Rente zu gewähren nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den bis zum 20.12.2017 fällig gewordenen Beträgen ab Rechtshängigkeit und aus den nach dem 20.12.2017 fällig gewordenen Beträgen ab Fälligkeit, |
|
| | die Zuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, vorliegend streitentscheidend sei die Frage, ob der vom Kläger mit seinem Schreiben vom 27.02.2017 gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS gestellte Antrag auf die Gewährung eines Ledigenzuschlags auf den Rentenbeginn am 10.06.2012 zurückwirke oder sich aus der Vorschrift des § 20 Abs. 6 VwS ergebe, dass eine Gewährung des Ledigenzuschlags erst ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten beansprucht werden könne. Rechtlich zutreffend sei das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von Letzterem ausgegangen: |
|
| | 1. Das Antragserfordernis betreffend den „Ledigenzuschlag“ ergebe sich aus § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS, wonach das Mitglied ausdrücklich nur „auf Antrag“ einen Zuschlag in Höhe von 20 vom 100 der Altersrente erhalte, sofern die weiteren genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dieser, wie die in den vorausgegangenen Absätzen des § 20 VwS normierten Anträge, „wirke“ gemäß § 20 Abs. 6 VwS „ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten". Nachvollziehbar und zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein ausdrücklich auf die Gewährung eines Ledigenzuschlags gerichteter Antrag - also ein solcher gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS - vom Antragsteller erst mit seinem Schreiben vom 27.02.2017 gestellt worden sei. |
|
| | 2. Die Auslegung der Vorschrift des § 20 Abs. 6 VwS bestätige das von ihm und dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, dass die Gewährung eines Ledigenzuschlags nicht auf den Rentenbeginn des Klägers am 10.06.2012 zurückwirke: |
|
| | a. Zunächst stütze der Wortlaut des § 20 Abs. 6 VwS dieses Ergebnis, wenn darin ausdrücklich von dem „Wirken“ des Antrags „ab“ die Rede sei. Ein Antrag sei insofern eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsteller dem Versorgungswerk gegenüber zum Ausdruck bringe, eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen. Der Wortlaut des § 20 Abs. 6 VwS sei klar so zu verstehen, dass solche Anträge nicht etwa auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückwirkten, oder der Tag der Antragstellung für die Wirkung entscheidend sei, sondern diese Anträge erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt - nämlich jeweils „ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten“ - eine rechtliche Wirkung entfalteten. |
|
| | b. Aus der Systematik des § 20 VwS ergebe sich kein anderes Ergebnis: Insofern sei zunächst festzustellen, dass § 20 VwS in den Absätzen 2, 3 und 5 insgesamt vier verschiedene Anträge vorsehe, auf die § 20 Abs. 6 VwS als „die vorstehend genannten Anträge“ jeweils dieselbe Rechtsfolge anordne, nämlich deren „Wirkung ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten“. Für alle vier in § 20 vorgesehenen, von § 20 Abs. 6 VwS erfassten antragsabhängigen Ansprüche stelle § 20 Abs. 6 VwS einheitlich klar, dass eine Rückwirkung für die Vergangenheit nicht in Betracht komme, sondern die Wirkung erst in der Zukunft eintreten könne. |
|
| | c. Die historische Auslegung ergebe nichts Abweichendes: Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 VwS sei bereits in der am 15.05.1985 in Kraft getretenen Gründungssatzung enthalten gewesen und stelle seit jeher eine einheitliche Regelung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Anträgen dar. |
|
| | d. Sinn und Zweck der Regelung sei vor allem die effiziente Rentenverwaltung und die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der nachträglichen Rückabwicklung von Rentenzahlungen. Dass dies ein legitimer - und auch verfassungsgemäßer - Zweck sei, habe auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bislang stets so gesehen: Wie etwa das VG Karlsruhe mit Urteil vom 18.02.2016 - 3 K 4290/14 - aufgearbeitet habe, sei in § 20 Abs. 3 VwS mit Satzungsänderungen zum 01.01.2009 und zum 01.03.2014 die - auch vom Kläger in Bezug genommene - Fristenregelung erfolgt; in diesem Zusammenhang habe das VG Karlsruhe wie folgt festgestellt: |
|
| | „Zugleich zeigt die Regelung des § 20 Abs. 6 VwS jedoch, dass eine Rückabwicklung für die Vergangenheit (in Form nachträglicher Beitragsfestsetzungen und einer Rückabwicklung bereits geleisteter Rentenzahlungen) nach der Satzung der Beklagten jedenfalls nicht in Betracht kommen sollte, da sie die Wirkung von Anträgen nach § 20 Abs. 2 bis 5 VwS auf den Zeitraum ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten beschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Regelung erscheint es der Kammer erwägenswert, einen bereits bei Entstehen der Anwartschaften des Klägers bestehenden Ausschluss der nachträglichen Antragstellung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 VwS aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 VwS 1985 herzuleiten, da sich ein solcher nach Erreichen der Altersgrenze gestellter Antrag aufgrund des Ausschlusses der Rückwirkung begrifflich nicht als (verspäteter) „Antrag auf ein Hinausschieben des Rentenbeginns“ im Sinne des § 20 Abs. 3 VwS 1985, sondern als - in der Satzung nicht vorgesehener - „Antrag auf Wiedereintritt in die Ansparphase“ darstellen würde….“ |
|
| | Dieser Rechtsprechung des VG Karlsruhe entspreche diejenige des VG Stuttgart, wonach § 20 Abs. 6 VwS die rückwirkende Gewährung eines Ledigenzuschlags i. S. d. § 20 Abs. 5 VwS ausschließe. |
|
| | e. All dies zeige, dass entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung das Antragserfordernis des § 20 Abs. 6 VwS nicht lediglich „verfahrensrechtliche Bedeutung“ habe. |
|
| | 2. Es bedürfe auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 20 Abs. 5 VwS in dem Sinne, dass das Antragserfordernis nur verfahrensrechtliche Bedeutung hätte. Mit der Argumentation des Klägers wäre auch die Verjährungsregelung des § 34 Abs. 1 VwS nicht haltbar; deren Wirkung könne im Einzelfall viel gravierendere Einschränkungen haben. Die Vorschrift des § 20 Abs. 5 und des Abs. 6 VwS sei vielmehr jeweils verfassungsgemäß. Wenn überhaupt, stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 6 VwS in der oben aufgezeigten Auslegung. |
|
| | a. Insofern gelte, was der erkennende Senat mit seinem Beschluss vom 24.09.2014 (9 S 2333/12) zur Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten „Ledigenzuschlags“ auf die Altersrente ausgeführt habe. |
|
| | b. Sei aber die Abschaffung des „Ledigenzuschlags“ auf die Altersrente insgesamt verfassungsmäßig, gelte Selbiges für eine Regelung, die wie § 20 Abs. 6 VwS das Wirken eines Antrags für die Vergangenheit ausschließe; auch, wenn damit ein teilweiser Verlust des betroffenen Mitglieds verbunden sein möge. |
|
| | 3. Den Standpunkt des Klägers, er, der Beklagte, habe eine „desinformierende Renteninfo“ erteilt und damit eine ihm obliegende Pflicht verletzt, teile das Verwaltungsgericht zu Recht nicht. |
|
| | Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen. |
|
| | |
| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Soweit der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen und auszusprechen, dass das bereits ergangene erstinstanzliche Urteil insoweit unwirksam ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). |
|
| | Im Übrigen ist die Berufung des Klägers nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des ihm vom Verwaltungsgericht ab dem 01.03.2017 zugesprochenen Ledigenzuschlags hat. Ein Anspruch auf Zahlung der um 20 % erhöhten Altersrente auch für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 28.02.2017 steht dem Kläger indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
|
| | 1. Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied nach § 20 Abs. 5 Satz 1 in der zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers geltenden Satzung des Beklagten vom 20.10.1993 (Die Justiz 1994, S. 5) in der hier maßgebenden Fassung mit Stand vom 01.03.2012 (Die Justiz 2012, S. 57) - VwS - auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Altersrente („Ledigenzuschlag“). |
|
| | Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kläger aufgrund seines Antrags vom 27.02.2017 einen Anspruch auf Gewährung des Ledigenzuschlags ab dem 01.03.2017 hat, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seiner Altersrente am 01.06.2012 seine am 23.06.1985 geborene Tochter im Falle seines Todes Leistungen des Beklagten in Form einer Waisenrente nicht hätte beanspruchen können. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat weiter erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des Ledigenzuschlags bereits ab Rentenbeginn am 01.06.2012 zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies nicht zu beanstanden. |
|
| | Nach § 20 Abs. 5 VwS ist die Zahlung des Ledigenzuschlags von einem Antrag abhängig. Nach § 20 Abs. 6 VwS wirkt der Antrag auf Zahlung des Ledigenzuschlags ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten. |
|
| | a) Der Kläger hat die Zahlung des Ledigenzuschlags erstmals mit Fax vom 27.02.2017 beantragt. Sein Schreiben vom 04.05.2012 enthält weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Antrag auf Gewährung des Ledigenzuschlags. |
|
| | Mit diesem Schreiben hat der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 02.05.2012 beantwortet, in dem es heißt: |
|
| „Am 31. Mai 2012 vollenden Sie Ihr 65. Lebensjahr. Da bisher ein Antrag auf Aufschiebung der Rente gemäß § 20 Abs. 3 VwS nicht gestellt wurde, erfolgt die Rentenzahlung ab 01. Juni 2012 automatisch, zahlbar am 15. eines jeden Monats. Bereits heute bitten wie Sie noch um ergänzende Mitteilungen: …. |
|
| 3. Bei gesetzlicher Krankenversicherungspflicht gilt für kinderlose nach dem 01. Januar 1940 geborene Rentner ein erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag von 2,2 %. Es verbleibt bei 1,95 %, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen wird z. B. durch Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts oder Adoptionsurkunde. ….“ |
|
| | In seinem Antwortschreiben vom 04.05.2012 hat der Kläger die aufgeworfenen Fragen (u. a. nach seiner Privatanschrift und Bankverbindung) beantwortet und zu Frage 3 ohne weitere Angaben eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung seiner am 23.06.1985 geborenen Tochter eingereicht. Ein auf Zahlung eines Ledigenzuschlags gerichtetes Begehren kommt in diesem Schreiben nicht zum Ausdruck; dass er einen Zuschlag zur regulären Altersrente erstrebt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die beigefügte Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung führt nicht zu einer anderen Bewertung. Auch darin kommt nicht der Wille des Klägers zum Ausdruck, eine erhöhte Altersrente beziehen zu wollen, zumal die Urkunde auch deren Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 VwS nicht belegt. Aus der zum Nachweis der Elterneigenschaft vorgelegten Urkunde geht weder hervor, dass der Kläger nur dieses eine Kind hat, noch, dass er weiterhin ledig ist. |
|
| | b) Der Antrag vom 27.02.2017 wirkt nicht für die Vergangenheit. |
|
| | § 20 Abs. 6 VwS legt eine materiell-rechtliche Wirksamkeitsbedingung fest und schließt Ansprüche für die Vergangenheit aus. Der Satzungsgeber hat mit dem Antragserfordernis nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Vorschrift geschaffen, die es dem Beklagten ermöglicht, festzustellen, wer überhaupt berechtigt ist, die erhöhte Altersrente zu beziehen (zur Unterscheidung vgl. BSG, Urteil vom 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R -, juris). |
|
| | Dies wird zunächst durch den eindeutigen Wortlaut bestätigt. Mit der Formulierung „wirksam ab“ wird verdeutlicht, dass die erfassten Anträge nicht etwa auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückwirken, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt - jeweils ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten - rechtliche Wirkung entfalten, mithin erst mit Antragstellung für die Zukunft entstehen und nicht erst ab diesem Zeitpunkt (rückwirkend) ausgezahlt werden müssen. Es besteht auch bei Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufbaus der Regelungen kein wesentlicher Unterschied im Wortlaut der Satzung bezüglich der Anträge für aufgeschobene, vorzeitige und erhöhte Altersrente. Insbesondere bezieht sich das Antragserfordernis des § 20 Abs. 5 VwS nicht nur auf die Rechtsfolge. Für alle drei Varianten der Altersrente ist nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 VwS ein Antrag erforderlich, dessen Wirksamkeit sich einheitlich nach § 20 Abs. 6 VwS („die vorstehend genannten Anträge“) richtet. Eine Intention des Satzungsgebers, die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Altersrente unterschiedlich zu behandeln, findet sich im Wortlaut entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Der Antrag ist vielmehr einheitlich als Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der jeweiligen Altersrentenform zu verstehen. |
|
| | Auch die Systematik des § 20 VwS rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift erfasst vier Anträge, nämlich den Antrag auf vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 VwS, den Antrag auf Aufschiebung der Altersrente sowie den Antrag auf weitere Beitragszahlung nach § 20 Abs. 3 VwS und den Antrag auf Zahlung des Ledigenzuschlags nach § 20 Abs. 5 VwS. In allen vier Fällen ist ein Antrag erforderlich, dessen Wirksamkeit sich nach § 20 Abs. 6 VwS richtet. Für alle vier Anträge stellt § 20 Abs. 6 VwS damit einheitlich klar, dass eine Rückwirkung nicht in Betracht kommt, die rechtliche Wirkung vielmehr erst für die Zukunft eintritt. |
|
| | Dass das Wirksamwerden des Antrags nicht in jedem Fall gleichzusetzen ist mit dem Beginn der Rentenzahlung, rechtfertigt keine andere Beurteilung. So beginnt die vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 VwS mit dem Monat, den des Antragstellers in seinem Antrag angibt. Gleichwohl kann der Beginn nur in der Zukunft liegen, vorher entfaltet der Antrag nach § 20 Abs. 6 VwS keine Wirksamkeit. Nichts anderes gilt, wenn der Antrag auf Zahlung des Ledigenzuschlags deutlich vor Renteneintritt gestellt wird. |
|
| | Eine andere Bewertung gebietet auch nicht der Umstand, dass § 20 Abs. 3 VwS für die aufgeschobene Altersrente über das Antragserfordernis hinaus zusätzlich einen Zeitraum normiert, in dem der Antrag gestellt werden muss, nämlich vor Erreichen der Altersgrenze. Denn die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 3 VwS hat einen Regelungsgehalt, der über § 20 Abs. 6 VwS hinaus geht. Dadurch sollen die Rückabwicklung bereits geleisteter Rentenzahlungen sowie die nachträgliche Beitragsfestsetzung vermieden werden, indem Anträge nach erstmaliger Gewährung der regulären Altersrente keine Wirksamkeit entfalten. Bei späterer wirksamer Antragstellung müsste im Rahmen der aufgeschobenen Altersrente nach § 20 Abs. 3 VwS denklogisch immer rückabgewickelt werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2016 - 3 K 4290/14 -, juris). Bei der erhöhten Altersrente hingegen soll nur die Gewährung für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft ausgeschlossen werden. Deshalb führt die Ausgestaltung der Antragserfordernisse einheitlich dazu, dass eine Wirksamkeit nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit eintritt. Dies hat der Satzungsgeber für alle Konstellationen der Altersrente sichergestellt. |
|
| | Dass eine Begrenzung der Leistungspflicht des Beklagten nicht nur durch das Antragserfordernis bewirkt wird, sondern auch durch das Institut der Verjährung nach § 10 RAVG, § 34 VwS eintreten kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verjährungstatbestand der § 10 RAVG, § 34 VwS bezieht sich auf sämtliche Rentenansprüche und nicht nur auf die erhöhte, aufgeschobene und vorgezogene Altersrente. Es ist dem Satzungsgeber daher möglich, neben der Regelung des § 34 VwS auch eine speziellere Begrenzung für diese Altersrentenformen festzulegen. |
|
| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 RAVG. Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder des Versorgungswerks nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung einen Rechtsanspruch unter anderem auf Altersrente. § 9 RAVG bezieht sich jedoch nur auf die reguläre Altersrente („Altersrente an sich“, vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - 9 S 246/13 -), nicht aber auf eine etwaige erhöhte Rente. Der Ledigenzuschlag zur Altersrente ist bereits keine Versorgungsleistung, zu deren Gewährung der Beklagte nach dem Leistungskatalog des § 9 RaVG verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - 9 S 246/13 - [dazu sogleich unter c)]; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.2016 - 8 LC 31/16 -, juris Rn. 31). Sie unterfällt nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Deshalb geht die Ansicht des Klägers fehl, auf die Zahlung einer erhöhten Rente bestehe gemäß § 9 RAVG antragsunabhängig ein Rechtsanspruch. Der Kläger missversteht auch die Ausführungen des Senats, wenn er vorträgt, die geschützte Rechtsposition werde vom Senat als „Altersrente bzw. Anwartschaft um den Ledigenzuschlag“ bezeichnet. Im Übrigen regelt § 9 RAVG nicht die Höhe der Rente, sondern verweist zu diesem Zweck auf die Satzung. Es obliegt daher allein dem Satzungsgeber zu normieren, ob, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf erhöhte Altersrente besteht. |
|
| | Nach alledem hat das Antragserfordernis des § 20 Abs. 6 VwS - auch im Lichte des § 9 RAVG - entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. § 20 Abs. 6 VwS regelt das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung; die Antragstellung ist konstitutive Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. |
|
| | c) Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist keine abweichende Beurteilung geboten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24.09.2014 (- 9 S 346/13 -) zum Wegfall des Ledigenzuschlags für nach dem 31.12.1956 geborene Mitglieder des Beklagten ausgeführt (so auch im veröffentlichten Beschluss vom gleichen Tag - 9 S 2333/12 -, juris zur Abschaffung des Ledigenzuschlags in der Satzung eines anderen berufsständischen Versorgungswerks): |
|
| | Bei dem Ledigenzuschlag handelt es sich „um ein zusätzliches Element der Altersrente, das nicht auf einer dem einzelnen Mitglied individuell zurechenbaren Leistung beruht, die eine Zuordnung der diesbezüglichen Anwartschaft zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Es fehlt der hinreichende personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und dem später geleisteten Zuschlag auf die Altersrente. Hintergrund der Regelung ist die unterschiedliche Berücksichtigung von Versicherungsrisiken durch den Antragsgegner. Mit der pauschalen Gewährung des Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % der Altersrente wird „honoriert“, dass der Bezieher von Altersrente ohne versorgungsberechtigte Angehörige versicherungsmathematisch geringere Versicherungsrisiken verursacht als der Altersrentner mit versorgungsberechtigten Angehörigen. Während der Altersrente selbst Beiträge zugrunde liegen, wird der „Ledigenzuschlag“ ohne eine erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds und späteren Rentenempfängers gewährt. Dass die Höhe des Zuschlags wegen des normierten Größenverhältnisses (20 %) von der Höhe der für das jeweilige Mitglied individuell berechneten Altersrente abhängig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Finanzierung erfolgt - wie bei der Hinterbliebenenversorgung - durch die Gemeinschaft aller Versicherten. Insgesamt handelt es sich deshalb beim Ledigenzuschlag nicht um eine Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011 - 8 PA 241/10 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - 10 K 2075/05 -, Juris; zur Parallelproblematik der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente, die ebenfalls nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271 = Juris Rn. 59 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011 - 3 A 418/09 -, Juris Rn. 74 ff.). |
|
| | Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. |
|
| | (1) Die Kürzung der Altersrente bzw. der entsprechenden Anwartschaft um den „Ledigenzuschlag“ unterfällt dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Normgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der berufsständischen Versorgung, die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits aber - wie hier - dem Mitglied satzungsmäßig zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen wesentlich vermindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 66, zur Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung). |
|
| | (2) Allerdings ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Die angefochtene Regelung steht jedoch im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung. |
|
| | Der Antragsgegner als Satzungsgeber ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen ordnend einzugreifen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann er Rentenansprüche und -anwartschaften beschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151 = Juris Rn. 79 - im Zusammenhang mit dem Eigentumsgrundrecht). Für die berufsständischen Versorgungswerke gilt dies entsprechend (Senatsurteil vom 28.10.2010 - 9 S 1199/09 -; Groepper, NJW 1999, 3008, 3013). Der hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehende Art. 2 Abs. 1 GG ist dabei nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 67; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011, a.a.O., Juris Rn. 82). Das ist hier der Fall.“ |
|
| | Dies hat der Senat in der Folge im Einzelnen dargelegt. Ist danach aber die vollständige Abschaffung des Ledigenzuschlags verfassungsgemäß, so gilt dies umso mehr für eine Regelung, die die Wirkung einer Antragstellung (nur) für die Vergangenheit ausschließt. |
|
| | 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf erhöhte Altersrente seit dem 01.06.2012 auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Dieser ist darauf gerichtet, in Fällen von Pflichtverletzungen eines Sozialleistungsträgers denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zuständige Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77 -, BSGE 49, 76; umfassend zu Entstehung und Entwicklung dieses Anspruchs Schmidt-De Caluwe, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Berlin 1992, S. 85 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 36.10 -, BVerwGE 140, 103). |
|
| | Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsberechtigter in einem bestehenden oder angebahnten Sozialrechtsverhältnis, das auf einem Anspruch auf Sozialleistung beruht, durch die Verletzung sozialbehördlicher Pflichten einen Nachteil erlitten hat. Dabei kann es sich um Nebenpflichten handeln wie diejenigen zur Auskunft, Betreuung und Beratung (§§ 14, 15 SGB I) oder zur verständnisvollen Förderung (BSG, Urteile vom 18.12.1975 - 12 RJ 88/75 -, vom 26.06.1991 - 8 RKn 15/90 -, vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 - und vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 -, jeweils juris). Die Wertung gilt erst recht, wenn eine Hauptpflicht verletzt wird wie diejenige, über den an die Behörde herangetragenen Leistungsantrag eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 6/06 R -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a. a. O.). |
|
| | Diese Grundsätze, die für das Sozialrecht entwickelt worden sind, können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden (vgl. Urteile vom 30.06.2011, a. a. O., und vom 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, BVerwGE 79, 192). Prinzipiellen Einwänden ist ihre Anwendung auf im Verwaltungsrecht geregelte besondere Sozialleistungsansprüche aber nicht ausgesetzt. Sie sind deshalb schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dort zumindest in Betracht gezogen worden, wo Pflichtverletzungen in einem sozialrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren durch Naturrestitution auszugleichen sind und keine Spezialregelungen bestehen (vgl. - einen Herstellungsanspruch jeweils nur wegen des Fehlens einzelner Voraussetzungen verneinend - Beschluss vom 21.09.1998 - 2 B 46.98 -, Buchholz 239.1 § 15 BeamtVG Nr. 1 sowie Urteil vom 18.04.1997, a. a. O.; offen gelassen für das Recht der Ausbildungsförderung im Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17). |
|
| | Auf die hier im Streit stehende Leistung, die einen Zuschlag zu der Sozialleistung „Altersrente“ darstellt (vgl. § 11 SGB I, § 35 SGB SGB VI), ist der Herstellungsanspruch danach anzuwenden (offengelassen noch im Senatsbeschluss vom 22.12.2015 - 9 S 2345/14 -). Diese Leistung wurzelt ersichtlich in einem sozialrechtlichen Verhältnis, das allein wegen seines Bezugs zum Recht der freien Berufe im besonderen Verwaltungs- und nicht im Sozialrecht geregelt ist. Die Rechtsanwaltsversorgung ist ein öffentlich-rechtlich organisierter Teil der sozialen Sicherung, der der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 03.10.1985 - 13 A 2500/83 -, juris). |
|
| | Dem Beklagten fällt indes keine Pflichtverletzung zur Last. |
|
| | a) Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflichten hat der Beklagte nicht verletzt. |
|
| | aa) Nach § 38 Satz 1 VwS hat das Versorgungswerk jedem Mitglied und jedem Leistungsberechtigten auf Antrag Auskunft über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben. Eine entsprechende Anfrage hat der Kläger indes nicht gestellt. |
|
| | bb) Nach § 14 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach § 15 Abs. 1 und 2 SGB I sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Derartige Nebenpflichten bestehen im Grundsatz auch - jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 14, 15 SGB I - für den Beklagten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a. a. O.). Indes hat dieser hier keine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht zur Beratung oder Auskunft verletzt. In der Regel wird eine solche Pflicht erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1994 - 11 Rar 5/94 -, juris m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Beratungspflicht des Versicherungsträgers nicht allein auf die Fallgestaltung, dass der Versicherte selbst die Initiative ergreift und hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er Beratung oder Auskunft wünscht. Sie greift vielmehr bereits im Vorfeld eines durch Antragstellung begründeten Sozialrechtsverhältnisses. Der Versicherungsträger ist danach gehalten, auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus „spontan“ auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nützen würde (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a. a. O; BSG, Urteil vom 26.10.1994, a. a. O.). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Eine Verpflichtung zur Beratung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens; sie ist aber von der Rechtsprechung u. a. auch für den Fall bejaht worden, dass dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die sich nachteilig auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1994, a. a. O.). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Ein konkreter Anlass, der den Beklagten verpflichtet hätte, auf eine klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit - hier die Stellung eines Antrags auf Zahlung des Ledigenzuschlags - hinzuweisen, ist nicht gegeben. Insbesondere waren die persönlichen Lebensumstände des Klägers - auch nach Übersendung der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung - dem Beklagten nicht bekannt, sodass es keineswegs offen zu Tage trat, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Ledigenzuschlags zustehen könnte. |
|
| | cc) Neben diesen speziellen Regelungen ist kein Raum für die Anwendung von § 25 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 25 Rn. 5). Abgesehen davon liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG soll eine Behörde die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Indes fehlt es auch an der Offensichtlichkeit der Unkenntnis. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn sich die Mangelhaftigkeit dem Bearbeiter aufdrängen musste und der Mangel für einen durchschnittlichen Bediensteten ohne weiteres erkennbar war (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 25 Rn.12). Allein das Nichtstellen eines Antrags führt nicht dazu, dass es für den Beklagten offensichtlich war, dass der Kläger die erhöhte Altersrente nach § 20 Abs. 5 VwS nicht kannte. Der Beklagte hätte dazu wissen müssen, dass der Kläger überhaupt eine erhöhte Altersrente beanspruchen konnte. Indes waren dem Beklagten die familiären Verhältnisse des Klägers nicht bekannt. Deshalb folgt auch aus § 25 Abs. 2 LVwVfG nichts anderes. |
|
| | b) Der Beklagte hat auch unabhängig davon weder eine Pflichtverletzung begangen noch hat er sich widersprüchlich verhalten oder bewusst falsch informiert. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Angaben in seiner dem Schreiben vom 02.05.2012 beigefügten Renteninformationsschrift („Information des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg zum Thema „Altersrente“ (Stand 28.02.2012)“). |
|
| | aa) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Renteninformation des Beklagten nicht „bewusst unvollständig“, um die Mitglieder über ihre wahren Ansprüche zu täuschen. |
|
| | In der „Präambel“ der Informationsschrift heißt es: „Auf vielfachen Wunsch der Mitglieder im Zusammenhang mit deren Anfragen im Bereich der Altersrente bietet das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen zur Altersrente. Wir wollen damit dem Bedürfnis der stetig wachsenden Zahl der (angehenden) Altersrentenempfänger nach allgemeinen Informationen nachkommen. Die Informationsschrift enthält auch Hinweise auf die mit dem Altersrentenverfahren verbundenen Formalitäten, wobei es schon immer unser Bestreben war und ist, das Verfahren so unbürokratisch wie nur möglich zu gestalten. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen allgemeine Informationen enthalten, die keine Rechtswirkung entfalten können. Ausschließlich verbindlich sind stets die aktuellen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften. Sollten Sie Fragen haben, so stellen Sie diese bitte schriftlich.“ |
|
| | Daraus ergibt sich, dass der Beklagte nur die häufigsten und wichtigsten Fragen zur Altersrente behandeln wollte. Damit erhebt er schon nicht den Anspruch, eine vollständige und umfassende Information bereitzustellen; dies kann auch nicht so verstanden werden. Daher ist es zwar richtig, dass die Informationsschrift in dem Sinne unvollständig ist, dass sie nicht sämtliche Konstellationen rund um die Altersrente abdeckt. Dies stellt aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Beklagten keine Pflichtverletzung dar. |
|
| | Schließlich war es dem Kläger - zumal als Rechtsanwalt - grundsätzlich auch ohne weiteres möglich und zumutbar, sich durch einen Blick in die Satzung Kenntnis von der Regelung des § 20 Abs. 5 VwS zu verschaffen. |
|
| | bb) Der Beklagte hat auch nicht falsch informiert. |
|
| | Auf S. 5 der Informationsschrift heißt es unter der Überschrift „11. Formalitäten der Gewährung von Altersrente“: „Da nach § 20 Abs. 1 VwS bei Vollendung der Altersgrenze vorgesehen ist, dass ab dem folgenden Monat eine lebenslange Altersrente gewährt wird, ist eine Antragstellung nicht notwendig. Die Altersrente wird damit sozusagen „automatisch“ gewährt. Anträge sind nur bei der Inanspruchnahme von vorgezogener oder aufgeschobener Altersrente notwendig.“ |
|
| | Diese Angabe ist zwar insoweit nicht zutreffend, als auch die Gewährung des Ledigenzuschlags einen Antrag voraussetzt. Allerdings wird unter Nr. 11 der Informationsschrift der Ledigenzuschlag überhaupt nicht behandelt. Nr. 11 beantwortet die Frage: „Muss ich einen Antrag auf Gewährung der regulären Altersrente stellen? Benötigt das Versorgungswerk Unterlagen?“ Zu der regulären Altersrente zählt der Ledigenzuschlag indes nicht (siehe auch Nr. 2 der Informationsschrift: „reguläre“, d. h. weder vorgezogene noch aufgeschobene Altersrente“). Dass die reguläre Altersrente vorgezogen oder aufgeschoben werden kann und hierfür ein Antrag erforderlich ist, ist offensichtlich zutreffend. |
|
| | Die Renteninformation des Beklagten war auch nicht mit Blick auf die Erläuterungen zur Höhe der Altersrente unter Nr. 9 falsch. Dort wird zwar nicht darüber informiert, dass die Höhe der Altersrente auch von der familiären Situation des Mitglieds abhängen kann. Dieser Abschnitt verhält sich jedoch nur zur regulären Altersrente. Es wird explizit auf § 22 Abs. 1 VwS verwiesen, wonach der Monatsbetrag der Altersente das Produkt aus der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, aus dem persönlichen, durchschnittlichen Beitragsquotienten und dem Rentensteigerungsbetrag ist. Dies ist ersichtlich zutreffend. |
|
| | cc) Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig. |
|
| | Der Beklagte hat sich zwar in der Renteninformation nicht zu dem Ledigenzuschlag geäußert, er hat aber nicht - auch nicht konkludent - behauptet, es sei kein Antrag für die erhöhte Altersrente nötig. Wenn das Versorgungswerk darauf hinweist, dass für bestimmte Altersrentenformen ein Antrag erforderlich ist und für die reguläre Altersrente nicht, kann ein Mitglied daraus nicht schließen, dass für eine nicht aufgeführte Form der Altersrente ebenso kein Antrag nötig ist. |
|
| | dd) Selbst wenn aber eine Pflichtverletzung des Beklagten angenommen würde und in den Ausführungen unter Nr. 11 der Renteninformation eine Falschangabe gesehen bzw. dem Beklagten eine pflichtwidrig nicht vollständige Informationserteilung angelastet würde, bleibe die Klage ohne Erfolg. |
|
| | Verletzt der Rentenversicherungsträger eine Informationspflicht, begründet dies nur dann ein Herstellungsrecht, wenn die Pflichtverletzung wesentliche, d. h. zumindest gleichwertige Bedingung für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst einen erforderlichen Antrag nicht gestellt oder Informationen nicht eingeholt hat (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R -, juris; vgl. auch Urteil vom 05.05.1988 - 12 RK 44/86 -, juris). |
|
| | Dem Kläger war nach seinen Angaben nicht etwa nicht bekannt, dass für die Gewährung des Ledigenzuschlags ein Antrag erforderlich ist; ihm war vielmehr unbekannt, dass die Satzung überhaupt einen Ledigenzuschlag vorsieht. Erstinstanzlich hat er in seinem Schriftsatz vom 22.01.2018 (As. 81 VG) vorgetragen: „Im Februar 2017 erfuhr der Kläger durch Zufall in einem Gespräch mit einem Kollegen, dass es beim Beklagten u. a. für Ledige einen Zuschlag gibt. Der Kläger war völlig überrascht, denn einem Ledigen werden im Umverteilungssystem im Allgemeinen keine Rechtswohltaten gewährt. Er konnte deshalb zunächst nicht glauben, dass es einen Zuschlag für Ledige gibt.“ Insoweit fällt dem Kläger indes ein fahrlässiges Verhalten gegen sich selbst zur Last (vgl. auch § 277 BGB). |
|
| | Denn auch wenn er sich im Vertrauen auf die Angabe in der Renteninfo, ein Antrag sei nicht erforderlich, von einem Blick in die Satzung hätte abhalten lassen und abhalten lassen dürfen, konnte ihm die Existenz des Ledigenzuschlags doch noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht verborgen bleiben. Denn der Rentenbescheid des Beklagten vom 23.05.2012 beinhaltet insoweit einen deutlichen Hinweis: Die dem Bescheid beigefügte Rentenberechnung enthält die Zeile „Faktor Ledigenzuschlag (§ 20 (5) VwS)“. Ohne sich in die Einzelheiten der Rentenberechnung vertiefen zu müssen, war somit schon bei oberflächlicher Lektüre ohne weiteres erkennbar, dass und an welcher Stelle die Satzung des Beklagten einen Ledigenzuschlag vorsieht. Dass der Kläger offensichtlich selbst diese oberflächliche Lektüre unterlassen hat, steht der Annahme entgegen, die - hier unterstellte - Pflichtverletzung des Beklagten sei zumindest gleichwertige Bedingung für das Versäumnis des Klägers. |
|
| | 4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezüglich des seit dem 01.03.2017 nicht ausgezahlten Ledigenzuschlags. Ein Zinsanspruch für den Zeitraum vor dem 01.03.2017 scheidet mangels eines Hauptanspruchs aus. |
|
| | Den mit Schriftsatz vom 14.01.2019 (As. 255 VG) gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen hat das Verwaltungsgericht unbeschieden gelassen. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag übersehen und erst im Weg der Tatbestandsberichtigung durch Beschluss vom 15.11.2019 in den Tatbestand aufgenommen. |
|
| | a) Gegen ein solches Übergehen eines gestellten Antrags ist - nach Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 VwGO - grundsätzlich allein ein Antrag auf Ergänzung des Urteils durch nachträgliche Entscheidung nach § 120 Abs. 1 VwGO gegeben. Eine Ergänzung ist jedoch von dem Kläger nicht innerhalb der in § 120 Abs. 2 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen beantragt worden, sodass mit Ablauf dieser Frist die Rechtshängigkeit dieses Antrags entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1988 - 3 C 19.87 -, NVwZ-RR 1990, 134). Ein im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO übergangener Antrag kann jedoch nach Wegfall seiner Rechtshängigkeit erneut gestellt werden und auch im Wege der Klageänderung in ein anhängiges Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 -, NvwZ-RR 1994, 473; Kopp, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 120 Rn. 6). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger hier Gebrauch gemacht, indem er im Berufungsverfahren erneut die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen beantragt und seine Klage damit insoweit erweitert hat. Da die Klage indes ohne Änderung des Klagegrundes lediglich in Bezug auf Nebenforderungen erweitert wurde, liegt darin keine Klageänderung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO). Eine solche Erweiterung ist unabhängig von Sachdienlichkeit und Einwilligung des Prozessgegners (§ 91 Abs. 1 VwGO) zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris). |
|
| | b) Ausgehend davon hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs - wie aus dem Tenor ersichtlich - in entsprechender Anwendung von § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381). |
|
| | 5. Da der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen unterliegt und die Verfahrenskosten zu tragen hat und ihm auch hinsichtlich des ihm durch Urteil des Verwaltungsgerichts zuerkannten Teils kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) entbehrlich. |
|
|
|
|
|
| | Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen gilt nachfolgende Rechtsmittelbelehrung. |
|
| Beschluss vom 1. Februar 2022 |
|
| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 28.633,18 EUR festgesetzt. |
|
|
|
| | |
| | Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Soweit der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen und auszusprechen, dass das bereits ergangene erstinstanzliche Urteil insoweit unwirksam ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). |
|
| | Im Übrigen ist die Berufung des Klägers nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des ihm vom Verwaltungsgericht ab dem 01.03.2017 zugesprochenen Ledigenzuschlags hat. Ein Anspruch auf Zahlung der um 20 % erhöhten Altersrente auch für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 28.02.2017 steht dem Kläger indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
|
| | 1. Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige Person vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied nach § 20 Abs. 5 Satz 1 in der zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers geltenden Satzung des Beklagten vom 20.10.1993 (Die Justiz 1994, S. 5) in der hier maßgebenden Fassung mit Stand vom 01.03.2012 (Die Justiz 2012, S. 57) - VwS - auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Altersrente („Ledigenzuschlag“). |
|
| | Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Kläger aufgrund seines Antrags vom 27.02.2017 einen Anspruch auf Gewährung des Ledigenzuschlags ab dem 01.03.2017 hat, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seiner Altersrente am 01.06.2012 seine am 23.06.1985 geborene Tochter im Falle seines Todes Leistungen des Beklagten in Form einer Waisenrente nicht hätte beanspruchen können. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat weiter erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des Ledigenzuschlags bereits ab Rentenbeginn am 01.06.2012 zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies nicht zu beanstanden. |
|
| | Nach § 20 Abs. 5 VwS ist die Zahlung des Ledigenzuschlags von einem Antrag abhängig. Nach § 20 Abs. 6 VwS wirkt der Antrag auf Zahlung des Ledigenzuschlags ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten. |
|
| | a) Der Kläger hat die Zahlung des Ledigenzuschlags erstmals mit Fax vom 27.02.2017 beantragt. Sein Schreiben vom 04.05.2012 enthält weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Antrag auf Gewährung des Ledigenzuschlags. |
|
| | Mit diesem Schreiben hat der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 02.05.2012 beantwortet, in dem es heißt: |
|
| „Am 31. Mai 2012 vollenden Sie Ihr 65. Lebensjahr. Da bisher ein Antrag auf Aufschiebung der Rente gemäß § 20 Abs. 3 VwS nicht gestellt wurde, erfolgt die Rentenzahlung ab 01. Juni 2012 automatisch, zahlbar am 15. eines jeden Monats. Bereits heute bitten wie Sie noch um ergänzende Mitteilungen: …. |
|
| 3. Bei gesetzlicher Krankenversicherungspflicht gilt für kinderlose nach dem 01. Januar 1940 geborene Rentner ein erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag von 2,2 %. Es verbleibt bei 1,95 %, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen wird z. B. durch Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts oder Adoptionsurkunde. ….“ |
|
| | In seinem Antwortschreiben vom 04.05.2012 hat der Kläger die aufgeworfenen Fragen (u. a. nach seiner Privatanschrift und Bankverbindung) beantwortet und zu Frage 3 ohne weitere Angaben eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung seiner am 23.06.1985 geborenen Tochter eingereicht. Ein auf Zahlung eines Ledigenzuschlags gerichtetes Begehren kommt in diesem Schreiben nicht zum Ausdruck; dass er einen Zuschlag zur regulären Altersrente erstrebt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die beigefügte Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung führt nicht zu einer anderen Bewertung. Auch darin kommt nicht der Wille des Klägers zum Ausdruck, eine erhöhte Altersrente beziehen zu wollen, zumal die Urkunde auch deren Voraussetzungen nach § 20 Abs. 5 VwS nicht belegt. Aus der zum Nachweis der Elterneigenschaft vorgelegten Urkunde geht weder hervor, dass der Kläger nur dieses eine Kind hat, noch, dass er weiterhin ledig ist. |
|
| | b) Der Antrag vom 27.02.2017 wirkt nicht für die Vergangenheit. |
|
| | § 20 Abs. 6 VwS legt eine materiell-rechtliche Wirksamkeitsbedingung fest und schließt Ansprüche für die Vergangenheit aus. Der Satzungsgeber hat mit dem Antragserfordernis nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Vorschrift geschaffen, die es dem Beklagten ermöglicht, festzustellen, wer überhaupt berechtigt ist, die erhöhte Altersrente zu beziehen (zur Unterscheidung vgl. BSG, Urteil vom 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R -, juris). |
|
| | Dies wird zunächst durch den eindeutigen Wortlaut bestätigt. Mit der Formulierung „wirksam ab“ wird verdeutlicht, dass die erfassten Anträge nicht etwa auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückwirken, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt - jeweils ab dem dem Antragseingang folgenden Monatsersten - rechtliche Wirkung entfalten, mithin erst mit Antragstellung für die Zukunft entstehen und nicht erst ab diesem Zeitpunkt (rückwirkend) ausgezahlt werden müssen. Es besteht auch bei Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufbaus der Regelungen kein wesentlicher Unterschied im Wortlaut der Satzung bezüglich der Anträge für aufgeschobene, vorzeitige und erhöhte Altersrente. Insbesondere bezieht sich das Antragserfordernis des § 20 Abs. 5 VwS nicht nur auf die Rechtsfolge. Für alle drei Varianten der Altersrente ist nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 VwS ein Antrag erforderlich, dessen Wirksamkeit sich einheitlich nach § 20 Abs. 6 VwS („die vorstehend genannten Anträge“) richtet. Eine Intention des Satzungsgebers, die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Altersrente unterschiedlich zu behandeln, findet sich im Wortlaut entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Der Antrag ist vielmehr einheitlich als Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der jeweiligen Altersrentenform zu verstehen. |
|
| | Auch die Systematik des § 20 VwS rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift erfasst vier Anträge, nämlich den Antrag auf vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 VwS, den Antrag auf Aufschiebung der Altersrente sowie den Antrag auf weitere Beitragszahlung nach § 20 Abs. 3 VwS und den Antrag auf Zahlung des Ledigenzuschlags nach § 20 Abs. 5 VwS. In allen vier Fällen ist ein Antrag erforderlich, dessen Wirksamkeit sich nach § 20 Abs. 6 VwS richtet. Für alle vier Anträge stellt § 20 Abs. 6 VwS damit einheitlich klar, dass eine Rückwirkung nicht in Betracht kommt, die rechtliche Wirkung vielmehr erst für die Zukunft eintritt. |
|
| | Dass das Wirksamwerden des Antrags nicht in jedem Fall gleichzusetzen ist mit dem Beginn der Rentenzahlung, rechtfertigt keine andere Beurteilung. So beginnt die vorgezogene Altersrente nach § 20 Abs. 2 VwS mit dem Monat, den des Antragstellers in seinem Antrag angibt. Gleichwohl kann der Beginn nur in der Zukunft liegen, vorher entfaltet der Antrag nach § 20 Abs. 6 VwS keine Wirksamkeit. Nichts anderes gilt, wenn der Antrag auf Zahlung des Ledigenzuschlags deutlich vor Renteneintritt gestellt wird. |
|
| | Eine andere Bewertung gebietet auch nicht der Umstand, dass § 20 Abs. 3 VwS für die aufgeschobene Altersrente über das Antragserfordernis hinaus zusätzlich einen Zeitraum normiert, in dem der Antrag gestellt werden muss, nämlich vor Erreichen der Altersgrenze. Denn die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 3 VwS hat einen Regelungsgehalt, der über § 20 Abs. 6 VwS hinaus geht. Dadurch sollen die Rückabwicklung bereits geleisteter Rentenzahlungen sowie die nachträgliche Beitragsfestsetzung vermieden werden, indem Anträge nach erstmaliger Gewährung der regulären Altersrente keine Wirksamkeit entfalten. Bei späterer wirksamer Antragstellung müsste im Rahmen der aufgeschobenen Altersrente nach § 20 Abs. 3 VwS denklogisch immer rückabgewickelt werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2016 - 3 K 4290/14 -, juris). Bei der erhöhten Altersrente hingegen soll nur die Gewährung für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft ausgeschlossen werden. Deshalb führt die Ausgestaltung der Antragserfordernisse einheitlich dazu, dass eine Wirksamkeit nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit eintritt. Dies hat der Satzungsgeber für alle Konstellationen der Altersrente sichergestellt. |
|
| | Dass eine Begrenzung der Leistungspflicht des Beklagten nicht nur durch das Antragserfordernis bewirkt wird, sondern auch durch das Institut der Verjährung nach § 10 RAVG, § 34 VwS eintreten kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verjährungstatbestand der § 10 RAVG, § 34 VwS bezieht sich auf sämtliche Rentenansprüche und nicht nur auf die erhöhte, aufgeschobene und vorgezogene Altersrente. Es ist dem Satzungsgeber daher möglich, neben der Regelung des § 34 VwS auch eine speziellere Begrenzung für diese Altersrentenformen festzulegen. |
|
| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 RAVG. Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder des Versorgungswerks nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung einen Rechtsanspruch unter anderem auf Altersrente. § 9 RAVG bezieht sich jedoch nur auf die reguläre Altersrente („Altersrente an sich“, vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - 9 S 246/13 -), nicht aber auf eine etwaige erhöhte Rente. Der Ledigenzuschlag zur Altersrente ist bereits keine Versorgungsleistung, zu deren Gewährung der Beklagte nach dem Leistungskatalog des § 9 RaVG verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - 9 S 246/13 - [dazu sogleich unter c)]; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.06.2016 - 8 LC 31/16 -, juris Rn. 31). Sie unterfällt nicht dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Deshalb geht die Ansicht des Klägers fehl, auf die Zahlung einer erhöhten Rente bestehe gemäß § 9 RAVG antragsunabhängig ein Rechtsanspruch. Der Kläger missversteht auch die Ausführungen des Senats, wenn er vorträgt, die geschützte Rechtsposition werde vom Senat als „Altersrente bzw. Anwartschaft um den Ledigenzuschlag“ bezeichnet. Im Übrigen regelt § 9 RAVG nicht die Höhe der Rente, sondern verweist zu diesem Zweck auf die Satzung. Es obliegt daher allein dem Satzungsgeber zu normieren, ob, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf erhöhte Altersrente besteht. |
|
| | Nach alledem hat das Antragserfordernis des § 20 Abs. 6 VwS - auch im Lichte des § 9 RAVG - entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. § 20 Abs. 6 VwS regelt das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung; die Antragstellung ist konstitutive Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. |
|
| | c) Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist keine abweichende Beurteilung geboten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24.09.2014 (- 9 S 346/13 -) zum Wegfall des Ledigenzuschlags für nach dem 31.12.1956 geborene Mitglieder des Beklagten ausgeführt (so auch im veröffentlichten Beschluss vom gleichen Tag - 9 S 2333/12 -, juris zur Abschaffung des Ledigenzuschlags in der Satzung eines anderen berufsständischen Versorgungswerks): |
|
| | Bei dem Ledigenzuschlag handelt es sich „um ein zusätzliches Element der Altersrente, das nicht auf einer dem einzelnen Mitglied individuell zurechenbaren Leistung beruht, die eine Zuordnung der diesbezüglichen Anwartschaft zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte. Es fehlt der hinreichende personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und dem später geleisteten Zuschlag auf die Altersrente. Hintergrund der Regelung ist die unterschiedliche Berücksichtigung von Versicherungsrisiken durch den Antragsgegner. Mit der pauschalen Gewährung des Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % der Altersrente wird „honoriert“, dass der Bezieher von Altersrente ohne versorgungsberechtigte Angehörige versicherungsmathematisch geringere Versicherungsrisiken verursacht als der Altersrentner mit versorgungsberechtigten Angehörigen. Während der Altersrente selbst Beiträge zugrunde liegen, wird der „Ledigenzuschlag“ ohne eine erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds und späteren Rentenempfängers gewährt. Dass die Höhe des Zuschlags wegen des normierten Größenverhältnisses (20 %) von der Höhe der für das jeweilige Mitglied individuell berechneten Altersrente abhängig ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Finanzierung erfolgt - wie bei der Hinterbliebenenversorgung - durch die Gemeinschaft aller Versicherten. Insgesamt handelt es sich deshalb beim Ledigenzuschlag nicht um eine Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011 - 8 PA 241/10 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - 10 K 2075/05 -, Juris; zur Parallelproblematik der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente, die ebenfalls nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271 = Juris Rn. 59 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011 - 3 A 418/09 -, Juris Rn. 74 ff.). |
|
| | Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. |
|
| | (1) Die Kürzung der Altersrente bzw. der entsprechenden Anwartschaft um den „Ledigenzuschlag“ unterfällt dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Normgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der berufsständischen Versorgung, die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung seiner wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits aber - wie hier - dem Mitglied satzungsmäßig zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen wesentlich vermindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 66, zur Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung). |
|
| | (2) Allerdings ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gewährleistet. Die angefochtene Regelung steht jedoch im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung. |
|
| | Der Antragsgegner als Satzungsgeber ist grundsätzlich befugt, in das Leistungsgefüge der von ihm zugesagten Versorgungsleistungen ordnend einzugreifen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit kann er Rentenansprüche und -anwartschaften beschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151 = Juris Rn. 79 - im Zusammenhang mit dem Eigentumsgrundrecht). Für die berufsständischen Versorgungswerke gilt dies entsprechend (Senatsurteil vom 28.10.2010 - 9 S 1199/09 -; Groepper, NJW 1999, 3008, 3013). Der hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehende Art. 2 Abs. 1 GG ist dabei nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, a.a.O., Juris Rn. 67; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011, a.a.O., Juris Rn. 82). Das ist hier der Fall.“ |
|
| | Dies hat der Senat in der Folge im Einzelnen dargelegt. Ist danach aber die vollständige Abschaffung des Ledigenzuschlags verfassungsgemäß, so gilt dies umso mehr für eine Regelung, die die Wirkung einer Antragstellung (nur) für die Vergangenheit ausschließt. |
|
| | 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf erhöhte Altersrente seit dem 01.06.2012 auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Dieser ist darauf gerichtet, in Fällen von Pflichtverletzungen eines Sozialleistungsträgers denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zuständige Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77 -, BSGE 49, 76; umfassend zu Entstehung und Entwicklung dieses Anspruchs Schmidt-De Caluwe, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, Berlin 1992, S. 85 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 36.10 -, BVerwGE 140, 103). |
|
| | Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsberechtigter in einem bestehenden oder angebahnten Sozialrechtsverhältnis, das auf einem Anspruch auf Sozialleistung beruht, durch die Verletzung sozialbehördlicher Pflichten einen Nachteil erlitten hat. Dabei kann es sich um Nebenpflichten handeln wie diejenigen zur Auskunft, Betreuung und Beratung (§§ 14, 15 SGB I) oder zur verständnisvollen Förderung (BSG, Urteile vom 18.12.1975 - 12 RJ 88/75 -, vom 26.06.1991 - 8 RKn 15/90 -, vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 - und vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 -, jeweils juris). Die Wertung gilt erst recht, wenn eine Hauptpflicht verletzt wird wie diejenige, über den an die Behörde herangetragenen Leistungsantrag eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 6/06 R -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a. a. O.). |
|
| | Diese Grundsätze, die für das Sozialrecht entwickelt worden sind, können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden (vgl. Urteile vom 30.06.2011, a. a. O., und vom 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, BVerwGE 79, 192). Prinzipiellen Einwänden ist ihre Anwendung auf im Verwaltungsrecht geregelte besondere Sozialleistungsansprüche aber nicht ausgesetzt. Sie sind deshalb schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dort zumindest in Betracht gezogen worden, wo Pflichtverletzungen in einem sozialrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren durch Naturrestitution auszugleichen sind und keine Spezialregelungen bestehen (vgl. - einen Herstellungsanspruch jeweils nur wegen des Fehlens einzelner Voraussetzungen verneinend - Beschluss vom 21.09.1998 - 2 B 46.98 -, Buchholz 239.1 § 15 BeamtVG Nr. 1 sowie Urteil vom 18.04.1997, a. a. O.; offen gelassen für das Recht der Ausbildungsförderung im Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17). |
|
| | Auf die hier im Streit stehende Leistung, die einen Zuschlag zu der Sozialleistung „Altersrente“ darstellt (vgl. § 11 SGB I, § 35 SGB SGB VI), ist der Herstellungsanspruch danach anzuwenden (offengelassen noch im Senatsbeschluss vom 22.12.2015 - 9 S 2345/14 -). Diese Leistung wurzelt ersichtlich in einem sozialrechtlichen Verhältnis, das allein wegen seines Bezugs zum Recht der freien Berufe im besonderen Verwaltungs- und nicht im Sozialrecht geregelt ist. Die Rechtsanwaltsversorgung ist ein öffentlich-rechtlich organisierter Teil der sozialen Sicherung, der der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 03.10.1985 - 13 A 2500/83 -, juris). |
|
| | Dem Beklagten fällt indes keine Pflichtverletzung zur Last. |
|
| | a) Auskunfts-, Beratungs- oder Betreuungspflichten hat der Beklagte nicht verletzt. |
|
| | aa) Nach § 38 Satz 1 VwS hat das Versorgungswerk jedem Mitglied und jedem Leistungsberechtigten auf Antrag Auskunft über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben. Eine entsprechende Anfrage hat der Kläger indes nicht gestellt. |
|
| | bb) Nach § 14 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach § 15 Abs. 1 und 2 SGB I sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Derartige Nebenpflichten bestehen im Grundsatz auch - jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 14, 15 SGB I - für den Beklagten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a. a. O.). Indes hat dieser hier keine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht zur Beratung oder Auskunft verletzt. In der Regel wird eine solche Pflicht erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1994 - 11 Rar 5/94 -, juris m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Beratungspflicht des Versicherungsträgers nicht allein auf die Fallgestaltung, dass der Versicherte selbst die Initiative ergreift und hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er Beratung oder Auskunft wünscht. Sie greift vielmehr bereits im Vorfeld eines durch Antragstellung begründeten Sozialrechtsverhältnisses. Der Versicherungsträger ist danach gehalten, auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus „spontan“ auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nützen würde (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a. a. O; BSG, Urteil vom 26.10.1994, a. a. O.). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Eine Verpflichtung zur Beratung trifft den Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens; sie ist aber von der Rechtsprechung u. a. auch für den Fall bejaht worden, dass dem Träger in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die sich nachteilig auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1994, a. a. O.). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Ein konkreter Anlass, der den Beklagten verpflichtet hätte, auf eine klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit - hier die Stellung eines Antrags auf Zahlung des Ledigenzuschlags - hinzuweisen, ist nicht gegeben. Insbesondere waren die persönlichen Lebensumstände des Klägers - auch nach Übersendung der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung - dem Beklagten nicht bekannt, sodass es keineswegs offen zu Tage trat, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Ledigenzuschlags zustehen könnte. |
|
| | cc) Neben diesen speziellen Regelungen ist kein Raum für die Anwendung von § 25 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 25 Rn. 5). Abgesehen davon liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG soll eine Behörde die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Indes fehlt es auch an der Offensichtlichkeit der Unkenntnis. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn sich die Mangelhaftigkeit dem Bearbeiter aufdrängen musste und der Mangel für einen durchschnittlichen Bediensteten ohne weiteres erkennbar war (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 25 Rn.12). Allein das Nichtstellen eines Antrags führt nicht dazu, dass es für den Beklagten offensichtlich war, dass der Kläger die erhöhte Altersrente nach § 20 Abs. 5 VwS nicht kannte. Der Beklagte hätte dazu wissen müssen, dass der Kläger überhaupt eine erhöhte Altersrente beanspruchen konnte. Indes waren dem Beklagten die familiären Verhältnisse des Klägers nicht bekannt. Deshalb folgt auch aus § 25 Abs. 2 LVwVfG nichts anderes. |
|
| | b) Der Beklagte hat auch unabhängig davon weder eine Pflichtverletzung begangen noch hat er sich widersprüchlich verhalten oder bewusst falsch informiert. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Angaben in seiner dem Schreiben vom 02.05.2012 beigefügten Renteninformationsschrift („Information des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg zum Thema „Altersrente“ (Stand 28.02.2012)“). |
|
| | aa) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Renteninformation des Beklagten nicht „bewusst unvollständig“, um die Mitglieder über ihre wahren Ansprüche zu täuschen. |
|
| | In der „Präambel“ der Informationsschrift heißt es: „Auf vielfachen Wunsch der Mitglieder im Zusammenhang mit deren Anfragen im Bereich der Altersrente bietet das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen zur Altersrente. Wir wollen damit dem Bedürfnis der stetig wachsenden Zahl der (angehenden) Altersrentenempfänger nach allgemeinen Informationen nachkommen. Die Informationsschrift enthält auch Hinweise auf die mit dem Altersrentenverfahren verbundenen Formalitäten, wobei es schon immer unser Bestreben war und ist, das Verfahren so unbürokratisch wie nur möglich zu gestalten. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen allgemeine Informationen enthalten, die keine Rechtswirkung entfalten können. Ausschließlich verbindlich sind stets die aktuellen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften. Sollten Sie Fragen haben, so stellen Sie diese bitte schriftlich.“ |
|
| | Daraus ergibt sich, dass der Beklagte nur die häufigsten und wichtigsten Fragen zur Altersrente behandeln wollte. Damit erhebt er schon nicht den Anspruch, eine vollständige und umfassende Information bereitzustellen; dies kann auch nicht so verstanden werden. Daher ist es zwar richtig, dass die Informationsschrift in dem Sinne unvollständig ist, dass sie nicht sämtliche Konstellationen rund um die Altersrente abdeckt. Dies stellt aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Beklagten keine Pflichtverletzung dar. |
|
| | Schließlich war es dem Kläger - zumal als Rechtsanwalt - grundsätzlich auch ohne weiteres möglich und zumutbar, sich durch einen Blick in die Satzung Kenntnis von der Regelung des § 20 Abs. 5 VwS zu verschaffen. |
|
| | bb) Der Beklagte hat auch nicht falsch informiert. |
|
| | Auf S. 5 der Informationsschrift heißt es unter der Überschrift „11. Formalitäten der Gewährung von Altersrente“: „Da nach § 20 Abs. 1 VwS bei Vollendung der Altersgrenze vorgesehen ist, dass ab dem folgenden Monat eine lebenslange Altersrente gewährt wird, ist eine Antragstellung nicht notwendig. Die Altersrente wird damit sozusagen „automatisch“ gewährt. Anträge sind nur bei der Inanspruchnahme von vorgezogener oder aufgeschobener Altersrente notwendig.“ |
|
| | Diese Angabe ist zwar insoweit nicht zutreffend, als auch die Gewährung des Ledigenzuschlags einen Antrag voraussetzt. Allerdings wird unter Nr. 11 der Informationsschrift der Ledigenzuschlag überhaupt nicht behandelt. Nr. 11 beantwortet die Frage: „Muss ich einen Antrag auf Gewährung der regulären Altersrente stellen? Benötigt das Versorgungswerk Unterlagen?“ Zu der regulären Altersrente zählt der Ledigenzuschlag indes nicht (siehe auch Nr. 2 der Informationsschrift: „reguläre“, d. h. weder vorgezogene noch aufgeschobene Altersrente“). Dass die reguläre Altersrente vorgezogen oder aufgeschoben werden kann und hierfür ein Antrag erforderlich ist, ist offensichtlich zutreffend. |
|
| | Die Renteninformation des Beklagten war auch nicht mit Blick auf die Erläuterungen zur Höhe der Altersrente unter Nr. 9 falsch. Dort wird zwar nicht darüber informiert, dass die Höhe der Altersrente auch von der familiären Situation des Mitglieds abhängen kann. Dieser Abschnitt verhält sich jedoch nur zur regulären Altersrente. Es wird explizit auf § 22 Abs. 1 VwS verwiesen, wonach der Monatsbetrag der Altersente das Produkt aus der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, aus dem persönlichen, durchschnittlichen Beitragsquotienten und dem Rentensteigerungsbetrag ist. Dies ist ersichtlich zutreffend. |
|
| | cc) Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig. |
|
| | Der Beklagte hat sich zwar in der Renteninformation nicht zu dem Ledigenzuschlag geäußert, er hat aber nicht - auch nicht konkludent - behauptet, es sei kein Antrag für die erhöhte Altersrente nötig. Wenn das Versorgungswerk darauf hinweist, dass für bestimmte Altersrentenformen ein Antrag erforderlich ist und für die reguläre Altersrente nicht, kann ein Mitglied daraus nicht schließen, dass für eine nicht aufgeführte Form der Altersrente ebenso kein Antrag nötig ist. |
|
| | dd) Selbst wenn aber eine Pflichtverletzung des Beklagten angenommen würde und in den Ausführungen unter Nr. 11 der Renteninformation eine Falschangabe gesehen bzw. dem Beklagten eine pflichtwidrig nicht vollständige Informationserteilung angelastet würde, bleibe die Klage ohne Erfolg. |
|
| | Verletzt der Rentenversicherungsträger eine Informationspflicht, begründet dies nur dann ein Herstellungsrecht, wenn die Pflichtverletzung wesentliche, d. h. zumindest gleichwertige Bedingung für die Beeinträchtigung eines sozialen Rechts war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst einen erforderlichen Antrag nicht gestellt oder Informationen nicht eingeholt hat (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 38/02 R -, juris; vgl. auch Urteil vom 05.05.1988 - 12 RK 44/86 -, juris). |
|
| | Dem Kläger war nach seinen Angaben nicht etwa nicht bekannt, dass für die Gewährung des Ledigenzuschlags ein Antrag erforderlich ist; ihm war vielmehr unbekannt, dass die Satzung überhaupt einen Ledigenzuschlag vorsieht. Erstinstanzlich hat er in seinem Schriftsatz vom 22.01.2018 (As. 81 VG) vorgetragen: „Im Februar 2017 erfuhr der Kläger durch Zufall in einem Gespräch mit einem Kollegen, dass es beim Beklagten u. a. für Ledige einen Zuschlag gibt. Der Kläger war völlig überrascht, denn einem Ledigen werden im Umverteilungssystem im Allgemeinen keine Rechtswohltaten gewährt. Er konnte deshalb zunächst nicht glauben, dass es einen Zuschlag für Ledige gibt.“ Insoweit fällt dem Kläger indes ein fahrlässiges Verhalten gegen sich selbst zur Last (vgl. auch § 277 BGB). |
|
| | Denn auch wenn er sich im Vertrauen auf die Angabe in der Renteninfo, ein Antrag sei nicht erforderlich, von einem Blick in die Satzung hätte abhalten lassen und abhalten lassen dürfen, konnte ihm die Existenz des Ledigenzuschlags doch noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht verborgen bleiben. Denn der Rentenbescheid des Beklagten vom 23.05.2012 beinhaltet insoweit einen deutlichen Hinweis: Die dem Bescheid beigefügte Rentenberechnung enthält die Zeile „Faktor Ledigenzuschlag (§ 20 (5) VwS)“. Ohne sich in die Einzelheiten der Rentenberechnung vertiefen zu müssen, war somit schon bei oberflächlicher Lektüre ohne weiteres erkennbar, dass und an welcher Stelle die Satzung des Beklagten einen Ledigenzuschlag vorsieht. Dass der Kläger offensichtlich selbst diese oberflächliche Lektüre unterlassen hat, steht der Annahme entgegen, die - hier unterstellte - Pflichtverletzung des Beklagten sei zumindest gleichwertige Bedingung für das Versäumnis des Klägers. |
|
| | 4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezüglich des seit dem 01.03.2017 nicht ausgezahlten Ledigenzuschlags. Ein Zinsanspruch für den Zeitraum vor dem 01.03.2017 scheidet mangels eines Hauptanspruchs aus. |
|
| | Den mit Schriftsatz vom 14.01.2019 (As. 255 VG) gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen hat das Verwaltungsgericht unbeschieden gelassen. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag übersehen und erst im Weg der Tatbestandsberichtigung durch Beschluss vom 15.11.2019 in den Tatbestand aufgenommen. |
|
| | a) Gegen ein solches Übergehen eines gestellten Antrags ist - nach Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 VwGO - grundsätzlich allein ein Antrag auf Ergänzung des Urteils durch nachträgliche Entscheidung nach § 120 Abs. 1 VwGO gegeben. Eine Ergänzung ist jedoch von dem Kläger nicht innerhalb der in § 120 Abs. 2 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen beantragt worden, sodass mit Ablauf dieser Frist die Rechtshängigkeit dieses Antrags entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1988 - 3 C 19.87 -, NVwZ-RR 1990, 134). Ein im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO übergangener Antrag kann jedoch nach Wegfall seiner Rechtshängigkeit erneut gestellt werden und auch im Wege der Klageänderung in ein anhängiges Verfahren einbezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 -, NvwZ-RR 1994, 473; Kopp, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 120 Rn. 6). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger hier Gebrauch gemacht, indem er im Berufungsverfahren erneut die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen beantragt und seine Klage damit insoweit erweitert hat. Da die Klage indes ohne Änderung des Klagegrundes lediglich in Bezug auf Nebenforderungen erweitert wurde, liegt darin keine Klageänderung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO). Eine solche Erweiterung ist unabhängig von Sachdienlichkeit und Einwilligung des Prozessgegners (§ 91 Abs. 1 VwGO) zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2020 - 1 S 581/18 -, juris). |
|
| | b) Ausgehend davon hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs - wie aus dem Tenor ersichtlich - in entsprechender Anwendung von § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 07.09.2000 - 3 C 31.99 -, Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9, und vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381). |
|
| | 5. Da der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen unterliegt und die Verfahrenskosten zu tragen hat und ihm auch hinsichtlich des ihm durch Urteil des Verwaltungsgerichts zuerkannten Teils kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) entbehrlich. |
|
|
|
|
|
| | Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen gilt nachfolgende Rechtsmittelbelehrung. |
|
| Beschluss vom 1. Februar 2022 |
|
| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2013 auf 28.633,18 EUR festgesetzt. |
|
|
|