Die am 28. September 1963 geborene Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Unterhaltsbeitrag).
Der am 4. Februar 1942 geborene und am 2. Oktober 2016 verstorbene Ehemann der Klägerin stand bis zum 30. September 1984 als Berufssoldat (zuletzt Oberstleutnant) im Dienst der Beklagten. Seine erste Ehe wurde am 23. Dezember 1976 geschlossen und durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 13. November 1987 geschieden. Zulasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 428,80 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1986, begründet.
Durch Bescheid vom 10. Februar 2003 kürzte die Wehrbereichsverwaltung Süd ab dem 1. Mai 2003 die Versorgungsbezüge des Ehemanns nach § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) wegen der zugunsten der ersten Ehefrau begründeten Rentenanwartschaft um monatlich 318,19 €, da ihr laut Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. Januar 2003 ab dem 1. Mai 2003 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der begründeten Anwartschaft gewährt werde.
Nachdem die erste Ehefrau am 25. Februar 2005 verstarb, lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag des Ehemanns vom 18. April 2005 auf Wegfall der Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) durch Bescheid vom 15. Juni 2005 ab, weil aus der Versicherung dieser ersten Ehefrau laut dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. Juni 2005 Leistungen geflossen seien, welche den Zweijahresbetrag nach § 4 Abs. 2 VAHRG überschritten hätten. Daher sei die Kürzung nach § 55c SVG auch weiterhin durchzuführen.
Die Ehe mit der Klägerin wurde am 6. September 2008 geschlossen, nachdem ihr Ehemann 1988 wieder geheiratet hatte. Die zweite Ehefrau starb am 12. Januar 2005.
Aufgrund des Antrags des Ehemanns vom 30. Juli 2014 setzte die Bundesfinanzdirektion Südwest die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 12. August 2014 gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Vers-AusglG) wegen Todes der ausgleichsberechtigten (am 25. Februar 2005 verstorbenen, ersten Ehefrau) ab dem 1. August 2014 aus, weil seine geschiedene Ehefrau laut Mitteilung der (früheren) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. Mai 2003 bis zu ihrem Tod und somit weniger als 36 Monate lang Leistungen unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich begründeten Anrechts erhalten habe.
Durch Bescheid vom 4. November 2016 bewilligte die Generalzolldirektion der Klägerin ab dem 1. November 2016 einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 43 Abs. 1 SVG i.V.m. § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Dienstbezüge werde auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns vom 28. September 1984 verwiesen. Der monatliche Versorgungsbezug (vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften) betrage ab dem 1. November 2016 monatlich 1.791,63 €.
Durch Bescheid vom 7. November 2016 kürzte die Generalzolldirektion ab dem 1. November 2016 die Versorgungsbezüge der Klägerin nach § 55c SVG monatlich um 214,21 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns habe zum Zeitpunkt seines Todes 389,48 € betragen. Der Kürzungsbetrag belaufe sich somit ab Beginn der Hinterbliebenenversorgung auf 389,48 € x 55% = 214,21 €.
Durch Schriftsatz vom 17. November 2016 ließ die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch erheben. Als Anlage war diesem Schriftsatz eine Kopie des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 12. August 2014 zugunsten des Ehemanns beigefügt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch der Klägerin vom 17. November 2016 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Widerspruchsentscheidung sei § 55c SVG. Die Kürzung des Unterhaltsbeitrags beginne mit der Erlangung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung. Ein Härtefall, der nach den Bestimmungen des VersAusglG eine Kürzung verbiete, liege nicht vor. Antragsberechtigt sei gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG lediglich die ausgleichspflichtige Person, d.h. der Beamte oder Soldat. Aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes ergebe sich unmissverständlich, dass sich die dort genannte Vergünstigung nicht auch auf die Hinterbliebenen des verpflichteten Beamten oder Soldaten erstrecken solle. Dieses Verständnis der Vorschrift werde ebenfalls durch die Gesetzesmaterialien gestützt.
Am 19. Dezember 2016 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Generalzolldirektion vom 4. November 2016 (richtig: 7. November 2016) in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge aufzuheben.
Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 15. März 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein eigenes Antragsrecht auf Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge aus §§ 37, 38 VersAusglG zu. Auch wenn die Klägerin nicht zu dem in diesen Vorschriften genannten Personenkreis gehöre, müssten diese analog auf sie angewendet werden. Eine andere Sichtweise sei verfassungswidrig. Zudem sei der zugunsten des Ehemanns ergangene Bescheid vom 12. August 2014 bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde zu legen. Der diesem Bescheid damals zu Grunde liegende Antrag des Ehemanns habe sich auch auf die künftige Hinterbliebenenversorgung der Klägerin bezogen. In entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 4 VersAusglG gehe das Antragsrecht auch auf die Erben über.
Durch Schriftsatz vom 23. August 2017 ließ die Klägerin mitteilen, auf mündliche Verhandlung zu verzichten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholte sie durch Schreiben vom 5. April 2017 im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids und führte darüber hinaus insbesondere aus, der Streitwert werde mit 24 x 214,21 € = 5.141,04 € beziffert.
Durch Schreiben vom 13. März 2018 teilte die Beklagte mit, ebenfalls auf mündliche Verhandlung zu verzichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Klageverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 7. November 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld bzw. der Unterhaltsbeitrag als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 21 m.w.N).
Rechtsgrundlage für die Kürzung, deren Betrag unstreitig ist, ist § 55c Abs. 1 SVG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung werden nach der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder Abs. 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 55c Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SVG erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (§ 55c Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SVG).
Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin am 30. Juli 2014 erfolgreich die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die damals ausgleichsberechtigte, erste Ehefrau gestorben war, welche weniger als 36 Monate lang Rentenleistungen unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich begründeten Anrechts erhalten hatte.
Auch in dieser Fallkonstellation ist der Unterhaltsbeitrag nach § 55c Abs. 1 SVG zu kürzen.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.
Das VersAusglG ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat - in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 27 m.w.N).
Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versorgung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75): „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“ (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 28 f. m.w.N).
Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 30 m.w.N.).
Der 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dem Bundessozialgericht angeschlossen und dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 31 ff. m.w.N). Dementsprechend ist nach der Überzeugung des Gerichts auch für das Soldatenversorgungsrecht und damit für den Fall der Klägerin zu verfahren. Nach der Neuregelung durch das VersAusglG steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.
Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse. Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht. Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. § 17 BeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der in Teilen der Literatur präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 32 m.w.N).
Diese einfachgesetzliche Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie § 55c SVG, sind verfassungsgemäß.
Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 38 m.w.N.).
Dies gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff.). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/vastrrefg/diske20070829.pdf) (vgl. zu all dem nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 3 BV 16.590 - juris Rn. 39 m.w.N).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2 ZPO.