BeamtVG § 18 Sterbegeld

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 A 336/19
22. Oktober 2020
2 A 336/19 22. Oktober 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 21a K 19.2997
30. Juni 2020
M 21a K 19.2997 30. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (20. Kammer) - 20 K 4535/15
12. März 2019
20 K 4535/15 12. März 2019
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 2/12 R
17. April 2013
B 9 V 2/12 R 17. April 2013
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1773/09
3. April 2012
4 S 1773/09 3. April 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 47/09
28. Oktober 2010
2 C 47/09 28. Oktober 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 2711/08
16. Juli 2009
4 K 2711/08 16. Juli 2009
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10909/08
28. November 2008
2 A 10909/08 28. November 2008