Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (20. Kammer) - 20 K 4535/15

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin ein Kostensterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 4.847,80 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, begehrt die Gewährung eines Kostensterbegelds.

2

Die Klägerin ist Nichte und Miterbin der am 27. August 2014 verstorbenen Ruhestandsbeamtin …, die zuletzt ein Ruhegehalt von 2.443,71 Euro bezogen hatte. In ihrem Testament vom 17. Mai 1979 hatte die Ruhestandsbeamtin die Klägerin und deren Bruder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht.

3

Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte die Klägerin auf einem ihr von der Beklagten zugesandten Formblatt die Gewährung von Sterbegeld gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in Höhe von 4.847,80 Euro. Entsprechende Belege über die Kosten der Bestattung fügte sie bei. Aus den von ihr nachgereichten Kontoauszügen ergab sich, dass die geltend gemachten Kosten unmittelbar aus dem Nachlass beglichen worden waren.

4

Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag mit folgender Begründung ab: Voraussetzung für die Gewährung von Sterbegeld sei, dass der Antragsteller die Kosten der Bestattung selbst getragen habe. Da die Mittel hierfür dem Nachlass entnommen worden seien, sei dies vorliegend nicht der Fall. Einen Absendevermerk enthält der Bescheid nicht.

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Mit am 4. März 2015 per Telefax bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ein – nicht in der Sachakte vorhandenes – Schreiben vom 5. Februar 2015.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus: Der Ausgangsbescheid sei vom Versorgungsservice Trier am 27. Januar 2015 abgesandt worden und gelte daher gem. § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nach drei Tagen als zugestellt. Daher sei der am 16. März 2015 eingegangene Widerspruch verfristet.

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Gegen den ihr gegen Empfangsbekenntnis am 10. Juli 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. August 2015 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Der erhobene Widerspruch sei nicht verfristet, da sie – die Klägerin – den Bescheid erst am 4. Februar 2014 erhalten habe. Dies ergebe sich auch aus dem Eingangsstempel. Im Sommer 2015 habe die Post langfristig gestreikt, hieraus erkläre sich der lange Postlauf des Widerspruchsbescheids. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG beschränke den geltend gemachten Anspruch nicht darauf, dass der Nachlass die Bestattungskosten nicht decke. Im Übrigen gehöre ihr als Miterbin der Nachlass, so dass sie sehr wohl die Kosten der Beerdigung getragen habe. Ihr Bruder, der neben ihr einziger Miterbe sei, habe sie zum Einzug des Sterbegeldes im eigenen Namen ermächtigt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Januar 2015 und 16. Juni 2015 zu verpflichten, ihr ein Kostensterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 4.847,80 Euro zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Widerspruch der Klägerin nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Ausgangsbescheid sei am Standort in Trier gefertigt worden. Alle diesbezüglichen Bescheide würden im Original an die Empfänger versandt. Dabei werde gleichzeitig der Entwurf in Papierform zur Aufnahme in die elektronische Personalakte an das Scanzentrum in Osnabrück in die Briefpost gegeben. Der Scanvorgang in Osnabrück sei am 29. Januar 2015 erfolgt. Hieraus könne geschlossen werden, dass auch das Original die Klägerseite an diesem Tag erreicht habe, da der Bescheid spätestens am 28. Januar 2015 in die Post gegeben worden sei. Dass die Klägerin Probleme mit der zeitlichen Zuordnung ihrer Posteingänge habe, lasse sich auch daraus erkennen, dass das Empfangsbekenntnis des am 16. Juni 2015 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheids erst am 10. Juli 2015 ausgefüllt worden sei. Aber auch in der Sache bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, da die Klägerin die Kosten der Bestattung nicht getragen, sondern lediglich die Begleichung der Rechnungen aus dem Nachlass veranlasst habe. Wer nur die Kontoverwaltung übernehme, könne keinen Kostensterbegeldanspruch begründen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die den Vorgang betreffende Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Gericht durfte über die Klage entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Sie war rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.

II.

15

Die Klage ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).

16

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind weder der Widerspruch (a) noch die Klage (b) verfristet.

17

a) Der Widerspruch ist rechtzeitig eingelegt worden. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorliegend hat die Klägerin am 4. März 2015 per Telefax Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2015 erhoben. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier – im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Da die Klägerin behauptet – und insoweit auf den auf dem Bescheid befindlichen Eingangsstempel ihrer Prozessbevollmächtigten verweist –, dass der Verwaltungsakt ihr erst am 4. Februar 2015 zugegangen sei, obliegt der Beklagten der entsprechende Nachweis. Für den Fall, dass – wie hier – kein Vermerk über den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post in der Sachakte der Beklagten enthalten ist, reicht für die Entkräftung der Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein einfaches Bestreiten des Betroffenen aus, da jede andere Betrachtungsweise der vom Gesetzgeber geregelten Beweislastverteilung nicht gerecht würde (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 29.4.1991, 4 S 1601/89, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2000, 4 VG 2857/2000, juris Rn. 19, VG Minden, Urt. v. 20.2.2002, 4 K 830/01, juris Rn. 22; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41, Rn. 40c). Einen derartigen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt. Insbesondere lässt sich daraus, dass der Entwurf des Bescheids am 29. Januar 2015 im Scanzentrum in Osnabrück gescannt worden ist, nicht entnehmen, dass der fragliche Bescheid spätestens am 28. Januar 2015 in die Post gegeben worden ist.

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b) Auch die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist eingehalten worden, da die Klägerin gegen den ihr am 10. Juli 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Widerspruchsbescheid am 10. August 2015 Klage erhoben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zustellung und damit für den Fristbeginn ist dabei das Datum des Empfangsbekenntnisses (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.2002, 3 B 114/01, juris Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruchsbescheid die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigte bereits früher erreicht hatte, bestehen nicht. Dass die Klägerin den Empfang des am 16. Juni 2015 gefertigten Widerspruchsbescheids erst am 10. Juli 2015 bestätigte, dürfte dem – gerichtsbekanntermaßen – erst am 7. Juli 2015 beendeten Poststreik geschuldet gewesen sein.

19

2. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf ein Kostensterbegeld zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

a) Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Gewährung von Kostensterbegeld ist § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 Sätze 2 und 3, Sterbegeld auf Antrag zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist eine sonstige Person im Sinne dieser Vorschrift (aa). Sie hat auch die Kosten der Bestattung im Sinne der Norm getragen (bb) und kann Sterbegeld in Höhe von 4.847,80 Euro beanspruchen (cc).

21

aa) Da die Klägerin als Nichte der verstorbenen Ruhestandsbeamtin nicht zu den in § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG genannten anspruchsberechtigten Personen gehört, ist sie eine sonstige Person im Sinne der Vorschrift.

22

bb) Die Klägerin hat die Kosten der Bestattung der verstorbenen Ruhestandsbeamtin auch getragen. Die Zahlung der Bestattungskosten erfolgte unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin (1). Eine Einschränkung dahingehend, dass der Anspruch auf Sterbegeld nicht besteht, wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass gezahlt werden, enthält § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht (2).

23

(1) Die Zahlung der Bestattungskosten erfolgte unmittelbar aus dem Vermögen der Klägerin. Da die Klägerin (Mit-) Erbin ihrer verstorbenen Tante war, ging nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall das gesamte Vermögen auf die Erbengemeinschaft, deren Mitglied die Klägerin ist, im Wege der Universalsukzession über. Damit war die Klägerin seit dem 27. August 2014 und im Zeitpunkt der Begleichung der Bestattungskosten (Mit)-inhaberin des Kontos, von dem die Bestattungskosten beglichen wurden. Denn die Rechnungen datieren vom 11. September 2014 bis zum 10. Oktober 2014. Die Klägerin hat deshalb die Kosten der Bestattung im Sinne der Vorschrift aus ihrem Vermögen „getragen“ (a. A.: VG Schleswig, Urt. v. 2.9.2015, 12 A 227/15, n.v.; VG Bremen, Urt. v. 20.1.2017, 2 K 428/15, n.v.; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 14.10.2015, 3 K 524/15.NW, n.v.).

24

(2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG enthält auch keine Anspruchsbeschränkung für den hier vorliegenden Fall, dass die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass beglichen worden sind. Eine solche Einschränkung folgt weder aus dem Wortlaut des Gesetzes (a) noch aus der Gesetzesbegründung (b) oder Sinn und Zweck der Norm (c).

25

(a) Aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ergibt sich nicht, dass ein Sterbegeld nicht beansprucht werden kann, wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass beglichen worden sind.

26

Im Gegensatz zu § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG enthielt die Vorschrift des § 94 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, S. 39) noch die Einschränkung, dass ein Sterbegeld (nur) dann ganz oder teilweise bewilligt werden konnte, wenn der Nachlass nicht ausreichte, um die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu decken. Diese Einschränkung des Sterbegeldanspruchs ist weder in § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG noch in seine unmittelbare Vorgängervorschrift § 122 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. d. F. v. 14. Juli 1953 (BGBl. I., S. 551) übernommen worden. Nach dem Wortlaut ist der Anspruch auf Kostensterbegeld vielmehr unabhängig von der Höhe des Nachlasses begründet und besteht auch, wenn die sonstige Person zur Kostenerstattung den Nachlass verwendet hat (vgl. auch Kazmaier, in Stegmüller, Schmalhofer, Bauer, Kommentar zum BeamtVG, 102. Al Oktober 2012, § 18, Rn. 56, 58; Strötz in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band 1, § 18 BeamtVG, Rn. 53; a.A. VG Düsseldorf, Urt. v. 30.8.2017, 13 K 5324/16, n.v., nach dem ein Anspruch nur bestehen soll, wenn die Beerdigungskosten aus dem [sonstigen] Vermögen gezahlt worden sind). Der Sterbegeldanspruch wird allein davon abhängig gemacht, aus wessen Vermögen die Mittel stammen, mit denen die Kosten beglichen worden sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.12.1990, 6 A 2622/88, juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall stammten diese Mittel – wie bereits ausgeführt – aus dem Vermögen der Klägerin.

27

(b) Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine entsprechende Beschränkung. Der Wortlaut der Vorschrift sollte nach dem ersten Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes insoweit noch identisch sein mit § 94 DBG (vgl. BT-Drs. 1-2846, S. 18, § 119) und ist erst im Gesetzgebungsverfahren abgeändert worden (vgl. BT-Drs. 1-4246, S. 41, § 119). Die Motivation für die erfolgte Änderung ergibt sich zwar nicht eindeutig aus der entsprechenden Begründung, da es insoweit nur heißt, „der Ausschuss habe für die übrigen Personen die Höhe des Sterbegeldes auf die Höhe ihrer Aufwendungen beschränkt“ (BT-Drs. 1-4246 Nachtrag, S. 17). Hierin kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, sonstige Personen nicht unmittelbar in den Genuss des vollen Sterbegeldes nach Abs. 1 kommen zu lassen, sondern den Anspruch auf das tatsächlich „Getragene“ zu reduzieren. Angesichts des Wegfalls der vorher bestehenden Beschränkung ergibt sich aber auch nicht der Wille, dass der Anspruch auf Kostensterbegeld (weiterhin) davon abhängig sein sollte, dass der Nachlass nicht zur Deckung der entsprechenden Kosten ausreichte.

28

(c) Auch aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG folgt nicht, dass der Anspruch auf Sterbegeld dann nicht besteht, wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Nachlass beglichen worden sind.

29

§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG soll sicherstellen, dass die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung in jedem Fall gedeckt werden, um im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft zu verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird, und eine standesgemäße Bestattung des Beamten zu sichern. Die Vorschrift dient nicht der Sicherung der Hinterbliebenen oder der ungeschmälerten Erhaltung des Nachlasses (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1961, II C 150.59, BVerwGE 11, S. 340 ff. zum inhaltsgleichen § 122 BBG; OVG Koblenz, Urt. v. 28.11.2008, 2 A 10909/08, juris Rn. 20). Diese Zweckrichtung wird indes nicht dadurch unterlaufen, wenn der Sterbegeldanspruch auch für den Fall besteht, dass die Begleichung der Bestattungskosten aus dem Nachlass erfolgt ist.

30

Vielmehr ergibt sich aus dieser Ratio der Norm eine Beschränkung des Sterbegeldanspruchs dahingehend, dass ein zusätzliches Sterbegeld dann nicht beansprucht werden kann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Bestattungskosten durch Leistungen aus einer von dem verstorbenen Beamten selbst vorsorglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bereits gedeckt sind (OVG Koblenz a.a.O, juris Rn. 21), weil die standesgemäße Bestattung dann jedenfalls bis zur Höhe dieses Betrages gesichert ist. Denn eine Sterbegeldversicherung ist nur für den Todesfall abgeschlossen und dient zielgerichtet der vollen oder teilweisen Deckung der Bestattungskosten und ist deshalb genauso zu behandeln, als wenn die Verstorbene seine Bestattungskosten bereits unmittelbar bezahlt hätte (BVerwG a.a.O., S. 342). Maßgeblich für diese Beschränkung ist die Zweckgebundenheit der Versicherungsleistungen, obwohl diese eigentlich ebenfalls zum Nachlass und damit zum Vermögen des Erben gehören. Entsprechend ist eine Beschränkung des Sterbegeldanspruchs in der Rechtsprechung auch dann angenommen worden, wenn der Erblasser eine für den Todes- und Erlebensfall abgeschlossene Unfallversicherung abgeschlossen hatte, weil die Versicherungsleistungen der Unfallversicherung nur bestimmte Risiken absichern sollten, bei deren Nichteintritt die gezahlten Versicherungsbeiträge ohne Vereinbarung von Gewinnanteilen und Zinsgutschriften regelmäßig verloren seien (VG Regensburg, Urt. v. 1.12.1999, RO 1 K 99.842, juris Rn. 20), oder wenn der Erblasser testamentarisch für die Kostentragung seiner Beerdigung gesorgt hatte (VG Hamburg, Urt. v. 6.7.2000, 16 VG 2322/2000, juris Rn. 19).

31

Dagegen scheidet bereits die Beschränkung des Sterbegeldanspruchs jedenfalls dann aus, wenn der Erblasser – wie im vorliegenden Fall – keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Kosten im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in jedem Fall (teilweise) aus dem Nachlass getragen werden können. Vielmehr verbleibt es in solchen Fällen bei der Regel, dass der Nachlass für die Bestattungskosten nicht heranzuziehen ist und einem Sterbegeldanspruch nicht entgegensteht (vgl. VG Hamburg a.a.O.). Aus diesem Grund fällt selbst die Berücksichtigung einer (auch) für den Erlebensfall abgeschlossenen Lebensversicherung aus, weil diese wie ein sonstiger, nicht zweckgebundener Vermögensanspruch in den Nachlass fällt (VGH Mannheim, Beschl. v. 7.8.1998, 4 S 1836/96, juris Rn. 5; vgl. auch VG Göttingen, Urt. v. 4.5.2005, 3 A 63/03, juris Rn. 22, 23; zur Nichtberücksichtigung des Nachlasses vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2002, 1 Bf 335/01, juris Rn. 21).

32

Entsprechend dieser Auslegung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sind auch nach Satz 1 der Ziff. 18.2.5. der zur Zeit des Erbfalls geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung auf das Sterbegeld anzurechnen, während nach Satz 2 der Nachlass „im Übrigen“ unberücksichtigt bleibt. Satz 3 der Ziffer 18.2.1.5 der seit dem 2. Februar 2018 geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der Aufwand auch dann getragen wird, wenn zur Begleichung (der Kosten) der Nachlass verwendet wurde. Das Gericht sieht in dieser Veränderung des Textes der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift keine Veränderung der (gewollten) Verwaltungspraxis, sondern lediglich eine Klarstellung der bereits seit Schaffung des § 122 BBG geltenden Rechtslage.

33

cc) Die Klägerin, die von dem einzigen weiteren Miterben zur Geltendmachung und Einziehung des Sterbegelds ermächtigt worden ist, kann dieses auch in Höhe von 4.847,80 Euro beanspruchen. Die Höhe des nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG zu gewährenden Sterbegeldes ist auf die Höhe der Aufwendungen und die Höhe des Sterbegeldes nach § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG begrenzt. Vorliegend hat die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 4.847,80 Euro nachgewiesen. Nach § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG ist Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge des Verstorbenen zu zahlen. Da die Tante der Klägerin ausweislich der vorgelegten Bezügemitteilung über Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 2.443,71 Euro monatlich verfügte, ergibt sich als Höchstbetrag ein zweifacher Monatsbetrag von 4.887,42 Euro.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

IV.

35

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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