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BeamtVG § 24 Höhe des Waisengeldes

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1741/15
15. September 2016
4 S 1741/15 15. September 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3 K 2783/14
16. März 2016
3 K 2783/14 16. März 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 356/15.NW
16. Dezember 2015
1 K 356/15.NW 16. Dezember 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (6. Kammer) - 6 A 6388/13
18. März 2015
6 A 6388/13 18. März 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (6. Kammer) - 6 A 5690/13
11. März 2015
6 A 5690/13 11. März 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 2218/05
11. Oktober 2006
1 K 2218/05 11. Oktober 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (6. Kammer) - 6 K 871/05.KO
7. Februar 2006
6 K 871/05.KO 7. Februar 2006