Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
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BeamtVG § 28 Witwerversorgung
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Referenzen
- BeamtVG § 19 Witwengeld 1x
- BeamtVG § 20 Höhe des Witwengeldes 1x
- BeamtVG § 21 Witwenabfindung 1x
- BeamtVG § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen 2x
- BeamtVG § 23 Waisengeld 1x
- BeamtVG § 24 Höhe des Waisengeldes 1x
- BeamtVG § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen 1x
- BeamtVG § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe 1x
- BeamtVG § 27 Beginn der Zahlungen 1x