Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 356/15.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sie sich gegen eine Vordienstzeitentscheidung des Beklagten im Hinblick auf die Zeit des Hochschulstudiums vom 1. Oktober 1981 bis zum 7. Juli 1988 und die darauf beruhende Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge.
- 2
Sie ist 1962 geboren und stand nach dem Vorbereitungsdienst und der zweiten juristischen Staatsprüfung seit Oktober 1991 im Beamtenverhältnis, unter anderem bei der Stadt …. In der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2015 war sie als Beamtin auf Zeit Kanzlerin einer Hochschule des beklagten Landes. Aus diesem Amt wurde sie zum 1. Februar 2015 in den Ruhestand versetzt.
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Bereits am 20. März 2013 stellte sie den Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten und informatorische Berechnung der voraussichtlichen Versorgungsbezüge.
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Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 5. November 2013 und erneut mit Bescheid vom 3. November 2014 die Vordienstzeit der Klägerin für das Hochschulstudium in Höhe von 1030 Tagen (1095 – 65 Tage) an.
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Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, die Hochschulausbildung im Fach Rechtswissenschaften betrage gemäß § 11 Hochschulrahmengesetz viereinhalb Jahre. Ihr Studium sei dementsprechend bereits durch bestandskräftigen Anerkennungsbescheid der Stadt ... vom 15. Juni 1994 als Vordienstzeit anerkannt. Diese Studienzeit müsse gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG – auch bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG zugrunde gelegt werden. Nur die einheitliche und gleichmäßige Anwendung entspreche dem Sinn und Zweck des Bestandsschutzes. Die Abschmelzung der Hochschulzeiten auf 885 Tage greife nur für Fälle, die nicht unter § 90 Abs. 3 LBeamtVG fielen. Gemäß § 92 Satz 1 LBeamtVG bleibe diese Regelung nämlich „unberührt“. Von der Begrenzung der Hochschulausbildung auf 885 Tage sei deshalb nur bei einem Versorgungsfall auszugehen, der nach dem 30. November 2017 eintrete.
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Nach Ruhestandsbeginn der Klägerin errechnete der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2015 ihre Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 52,78 % auf brutto 3.583,83 €.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20. Februar 2015 ebenfalls Widerspruch.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 wies der Beklagte beide Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Für die Entscheidung über die streitgegenständlichen Vordienstzeiten sei § 18 LBeamtVG heranzuziehen, wonach nur die Mindestzeit des Studiums und die übliche Prüfungszeit anzuerkennen seien. Die Übergangsregelung des § 92 LBeamtVG trage den verschiedenen Änderungen der Studienzeitanerkennungen am 1. Juli 1997 und am 1. Juli 2013 Rechnung. Die von der Klägerin genannte Vorschrift des § 11 Hochschulrahmengesetz sei erst 1998 in Kraft getreten. Die Besitzstandregelung des § 90 Abs. 3 LBeamtVG mit der Berücksichtigung der Mindeststudienzeit einschließlich der üblichen Prüfungszeit von vier Jahren sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie ausweislich der Gesetzesbegründung nur bei den Vergleichsberechnungen nach § 90 Absätzen 4 und 5 LBeamtVG, nicht beim Ruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG anzuwenden. Eine Bindung an die Vordienstzeitentscheidung der Stadt ... bestehe nicht.
- 9
Der Widerspruchsbescheid wurde am 26. März 2015 zugestellt.
- 10
Die Klägerin hat am 27. April 2015, einem Montag, Klage erhoben.
- 11
Sie trägt vor: Sie gehe weiterhin von der Bindungswirkung des Bescheids der Stadt ... aus, der Beklagte müsse darlegen, dass sich insoweit die Rechtslage geändert habe. Hier handele es sich allerdings lediglich um sechs Monate Differenz. Nach ihrer Auffassung sei nämlich jedenfalls eine Studienzeit von vier Jahren nicht nur bei der Berechnung nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG, sondern auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 LBeamtVG zugrunde zu legen, was sich aus der Formulierung „den Berechnungen“ in § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG ergebe.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
die Bescheide vom 5. November 2013, vom 3. November 2014 und vom 5. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Anerkennung von Hochschulstudienzeiten als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten gemäß § 18 Abs. 1 LBeamtVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Er trägt vor: Als neuer Dienstherr sei er grundsätzlich nicht an die Entscheidung eines anderen Dienstherrn über Vordienstzeiten gebunden, im Übrigen sei eine Neufestsetzung wegen des Vorbehalts der Änderung der Rechtslage zulässig. Die Änderung der Rechtslage sei darin zu sehen, dass die gesetzliche Anerkennung von Hochschulzeiten als Vordienstzeiten am 1. Juli 1997 und am 1. Juli 2013 geändert worden sei. Die Übergangsregelungen in §§ 90 Abs. 3 und 92 LBeamtVG wären bei einer Auslegung, wie sie die Klägerin vornehme, überflüssig, weil dann bereits beim Ruhegehaltssatz des § 24 Abs. 1 LBeamtVG altes Recht gelten würde.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihre Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 18
Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
- 19
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 3. November 2014 (der den vorangegangenen Bescheid vom 5. November 2013 als Zweitbescheid vollständig ersetzt hat) und vom 5. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 verpflichtet wird, über die Anerkennung von Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten neu zu entscheiden. Vielmehr sind die angefochtenen Bescheide über die Anerkennung von Vordienstzeiten (dazu unter I.) und über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin (dazu unter II.) in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.
I.
- 20
Ausgangspunkt für die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten der Klägerin als frühere Beamtin auf Zeit ist nach der Verweisungsnorm des § 83 Abs. 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 18 LBeamtVG für Beamte auf Lebenszeit. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2013 gilt seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2013 für alle danach eintretenden Ruhestandsfälle, also auch für die Klägerin, die am 1. Februar 2015 als Beamtin auf Zeit in den Ruhestand versetzt wurde.
- 21
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen. Da ihr Versorgungsfall nach dem 30. Juni 2013 und bis zum 30. November 2017 eingetreten ist, findet gemäß § 92 Satz 1 LBeamtVG allerdings abweichend hiervon die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach dem 31. Dezember 2013 beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils 5 Tage vermindert. Unter Berücksichtigung dieser Abschmelzungsregelung hat der Beklagte zu Recht in dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 2014 die Hochschulausbildung der Klägerin im Umfang von drei Jahren (1095 Tage) abzüglich 65 Tagen für 13 Monate (Januar 2014 bis Januar 2015), mithin im Umfang von 1030 Tagen als ruhegehaltfähig anerkannt. Denn § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung sah eine Anerkennung der Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur bis zu drei Jahren vor. Aus diesem Grund war, obwohl sich die tatsächliche Studienzeit der Klägerin über mehr als drei Jahre erstreckte, ihr Studium nach der damaligen Rechtslage nur bis zur der genannten Höchstgrenze anzuerkennen.
- 22
Gemäß § 92 Satz 2 LBeamtVG bleibt § 90 Abs. 3 LBeamtVG unberührt. Das bedeutet, dass die in § 90 Abs. 3 LBeamtVG zum Ruhegehaltssatz normierte Besitzstandsregelung für bestimmte Beamtengruppen selbständig neben § 92 LBeamtVG Anwendung findet. Bei der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes kann damit in bestimmten Fällen im Ergebnis eine Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren für das Ruhegehalt wirksam werden. Dass die Anwendung des § 90 Abs. 3 LBeamtVG gerade bei der Klägerin zu einer erweiterten Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeit führt, wird nachfolgend unter II. dargelegt. § 90 Abs. 3 LBeamtVG greift aber entgegen ihrer Auffassung nicht in den durch §§ 18, 92 LBeamtVG geregelten Anerkennungsumfang der Ausbildungszeiten nach dem derzeit geltenden Recht ein. Das folgt schon daraus, dass § 90 Abs. 3 LBeamtVG einen anderen Regelungsbereich betrifft, nämlich die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes, während §§ 18, 92 LBeamtVG die Anerkennung von Vordienstzeiten betrifft. § 90 Abs. 3 LBeamtVG kann in den unterschiedlichen Regelungsbereich der §§ 18, 92 LBeamtVG nicht eingreifen und bleibt folglich „unberührt“.
- 23
Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf eine von §§ 18, 92 LBeamtVG abweichende Anerkennung ihrer Hochschulausbildungszeit im Umfang von mehr als vier Jahren aus der Vordienstzeitentscheidung der Stadt ... vom 15. Juni 1994. Dieser Bescheid stand von Gesetzes wegen gemäß § 49 Satz 2 BeamtVG unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage im Hinblick auf die Anerkennung von Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten nicht ändert. Dieser Vorbehalt kam auch im Bescheid zum Ausdruck. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung ausführlich dargelegt, dass sich die Rechtslage im Hinblick auf die Anerkennungsfähigkeit von Ausbildungszeiten seit dem Jahr 1994 mehrfach, nämlich 1997 und 2003, geändert hat, womit der Bescheid vom 16. September 1994 insoweit gegenstandslos geworden ist, und dass er im Übrigen nicht an die Vordienstzeitentscheidung anderer Dienstherren gebunden ist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und verweist hierauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO.
II.
- 24
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Februar 2015 den Ruhegehaltssatz der Klägerin und die sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge zutreffend festgesetzt.
- 25
Rechtsgrundlage für die Berechnung des einschlägigen Ruhegehaltssatzes und der darauf beruhenden Versorgungsbezüge ist hier zunächst § 83 Abs. 1 LBeamtVG i.V.m. § 24 Abs. 1 LBeamtVG. Auch diese Regelung findet seit Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes am 1. Juli 2013 auf alle seither erfolgenden Ruhestandsversetzungen Anwendung. Danach beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. Dabei sind die Dienstzeiten einschließlich der nach §§ 18, 92 LBeamtVG anerkannten Vordienstzeiten zugrunde zu legen. Der sich hieraus nach neuem Recht ergebende Ruhegehaltssatz der Klägerin beträgt 52 v.H. (vgl. Anlage A zum Bescheid vom 5. Februar 2015).
- 26
Zu dieser gesetzlichen Regelung des Ruhegehaltssatzes besteht in § 90 Abs. 3 LBeamtVG indessen eine spezielle Besitzstandsregelung zu Gunsten derjenigen Beamten, die bereits seit 31. Dezember 1991 oder länger ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis standen (vgl. § 83 Abs. 1 LBeamtVG i.V.m. § 90 Abs. 7 LBeamtVG). Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG tritt an die Stelle des Ruhegehaltsatzes nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG der nach § 90 Absätze 4 und 5 LBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für die genannten Beamten günstiger ist. Im Rahmen dieser Günstigerprüfung hat der Beklagte im Bescheid vom 5. Februar 2015 ermittelt, dass der Ruhegehaltssatz für die Klägerin gemäß §§ 90 Abs. 3, 4 und 5 LBeamtVG unter Berücksichtigung einer Hochschulausbildungszeit von vier Jahren 52,78 v.H. beträgt und damit günstiger ist, als der Ruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG mit lediglich 52 v.H. (vgl. Anlage C zum Bescheid vom 5. Februar 2015). Nach der Günstigerregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG ist der höhere Ruhegehaltssatz von 52,78 v.H. mithin für sie maßgeblich.
- 27
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Beklagte habe die Günstigerrechnung fehlerhaft durchgeführt, weil die höhere Hochschulausbildungszeit nicht nur bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG, sondern auch bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG zugrunde zu legen sei (dazu unter 1.) und die Studienzeit bei beiden Berechnungen überdies mit viereinhalb Jahren anzusetzen sei (dazu unter 2.), hat sie mit diesen Einwänden keinen Erfolg.
- 28
1. Das Gericht schließt sich zunächst der Auffassung des Beklagten an, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Vergleichsgröße des nach § 24 Abs. 1 BeamtVG ermittelten Ruhegehaltssatzes nicht zu verändern ist: Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG tritt an die Stelle des Ruhegehaltsatzes nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG der nach den Absätzen 4 und 5 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für die von der Regelung erfassten Beamten günstiger ist. Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG wird den Berechnungen die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudien- oder Mindeststudienzeit zu berücksichtigen sind. „Den Berechnungen“ bezieht sich nach Überzeugung des Gerichts nur auf den gemäß §§ 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG zu berechnenden („alten“) Ruhegehaltssatz. Diese Auslegung lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm herleiten, wenn man § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG in die Betrachtung mit einbezieht. Danach tritt nämlich, wie ausgeführt, an die Stelle „des Ruhegehaltssatzes nach § 24 Abs. 1“ der „nach den Absätzen 4 und 5 berechnete“ Ruhegehaltssatz. Die Vorschrift spricht mithin nur in Bezug auf die Absätze 4 und 5 von „Berechnungen“, da nur insoweit berechnet wird. Der Ruhegehaltssatz „nach § 24 Abs. 1“ wird demgegenüber unverändert, also so, wie er sich „nach“ dieser Vorschrift ergibt, als Vergleichsgröße in die Günstigerprüfung eingestellt. Er wird auch im Rahmen der anzustellenden Vergleichsbetrachtung nicht verändert, sondern lediglich durch den nach Absätze 4 und 5 berechneten Ruhegehaltssatz ersetzt, indem letzterer „an seine Stelle tritt“, wenn er für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. Da die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Absätze 4 und 5 LBeamtVG mehrere Berechnungen erfordert, bezieht sich die Formulierung „den Berechnungen“ nur auf diese Vergleichsgröße der Günstigerprüfung.
- 29
Auch die an der Gesetzessystematik sowie am Sinn der Norm ansetzende Auslegung spricht dafür, dass sich § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG nur auf die Berechnungen zum Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 4 und 5 bezieht. § 90 Abs. 3 LBeamtVG beinhaltet eine Besitzstandsregelung im Wege der Günstigerprüfung, die von ihrer Systematik her einen Vergleich zwischen neuer Rechtslage (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG) und alter Rechtslage (§ 90 Abs. 3, 4 und 5 LBeamtVG i.V.m. u.a. § 12 BeamtVG) erfordert. Diesem System widerspricht es grundsätzlich, bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach der neuen Rechtslage teilweise altes Recht anzuwenden und umgekehrt. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes muss mithin als Ausnahmeregelung verstanden und damit eng ausgelegt werden. Eine solche Vermischung von altem und neuem Recht sieht § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG in Bezug auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor, die im Grundsatz auch bei der Berechnung des besitzstandsgeschützten, „alten“ Ruhegehaltssatzes ausnahmsweise nach neuem Recht („nach diesem Gesetz“) berücksichtigt werden sollen. Insoweit hat die Regelung für den nach § 24 Abs. 1 LBeamtVG ermittelten „neuen“ Ruhegehaltssatz keinen Sinn, weil hierfür ohnehin das neue Recht anzuwenden ist; die Ausnahmeregelung in Bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit kann sich also sinnvollerweise nur auf die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach altem Recht (gemäß § 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG) beziehen. Hiervon sieht allerdings § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG wiederum eine Rückausnahme vor für die Hochschulzeiten, für die es beim Rückgriff auf die alte Rechtslage bleibt. Aus dieser Gesetzesystematik ergibt sich, dass die Rückausnahme auf den Anwendungsbereich der zuvor normierten Ausnahmeregelung beschränkt sein muss, die - wie ausgeführt - nur im Hinblick auf die frühere Rechtslage (§ 90 Abs. 4 und 5 LBeamtVG) einen Sinn ergibt.
- 30
Der Beklagte hat schließlich im Widerspruchsbescheid zutreffend und ausführlich dargelegt, dass auch die historische Auslegung des § 90 Abs. 3 LBeamtVG als eine die Besitzstandsregelung des § 85 Abs. 3 BeamtVG ersetzende Landesnorm und die Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in Landtagsdrucksache 16/1822, Seite 238 zum Ausdruck kommt, die gefundene Gesetzesauslegung stützen. Diese Ausführungen macht sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen und verweist darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend.
- 31
2. Die Berechnungen des Beklagten zum Ruhegehaltssatz in Anlage C des Bescheides vom 5. Februar 2015 sind nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte im Rahmen der Berechnungen nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 LBeamtVG als Vordienstzeit für das Hochschulstudium der Klägerin lediglich vier und nicht viereinhalb Jahre zugrunde gelegt hat.
- 32
Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG ist den Berechnungen des Ruhegehaltssatzes (wie oben ausgeführt: nach Absätzen 4 und 5) die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Mindest- oder Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 3 BeamtVG konnten nach alter Rechtslage Hochschulzeiten im Umfang von Regelstudienzeiten anerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das Studium nach der Einführung solcher Regelstudienzeiten begonnen hatte, was hier nicht der Fall war. Für das Studium der Klägerin waren keine Regelstudienzeiten im Fach Rechtswissenschaften festgesetzt, und zwar weder zu Beginn des Studiums im Saarland noch in dessen Verlauf in Rheinland-Pfalz, wie der Beklagte im Verwaltungsverfahren im Einzelnen ermittelt hat. Eine Regelstudienzeit von neun Semestern einschließlich Prüfungszeit wurde in Rheinland-Pfalz erst durch § 1 Abs. 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – vom 16. Oktober 1985 (GVBl. S. 227) eingeführt, der aber gemäß § 54 JAPO für die Klägerin nicht mehr galt. Die von der Klägerin vorgelegte Studienordnung der Universität Köln war für ihr Studium ebenfalls nicht maßgeblich.
- 33
Die in § 5 Abs. 2, später § 5a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz – DRiG – vom 25. Juli 1984 vorgesehene Mindeststudienzeit betrug sieben Semester, zuzüglich einer üblichen Prüfungsdauer von sechs Monaten, also insgesamt vier Jahre. Das hat die Universität Mainz gegenüber dem Beklagten ausdrücklich bestätigt. Erst durch § 5a Abs. 1 DRiG vom 11. Juli 2002 wurde eine Studienzeit von vier Jahren festgesetzt. Auch die Einführung von allgemeinen Regelstudienzeiten durch § 11 Satz 1 Nr. 2 Hochschulrahmengesetz – HRG – trat erst im Jahr 1998 in Kraft, als die Klägerin ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, worauf der Beklagte zutreffend verwiesen hat.
- 34
Wie bereits ausgeführt, entfaltet der Anerkennungsbescheid der Stadt ... vom 15. Juni 1994 keine Bindungswirkung mehr für den Beklagten. Das gilt auch im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 90 Abs. 3 LBeamtVG.
- 35
Weitere Einwände gegen die Berechnungen des Ruhegehaltssatzes nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 LBeamtVG hat die Klägerin nicht vorgetragen. Unter Zugrundelegung einer vierjährigen Hochschulzeit als anerkennungsfähige Vordienstzeit bleibt es damit bei dem gemäß der Günstigerregelung ermittelten Ruhegehaltssatz von 52,78 v.H.
- 36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 37
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 38
Beschluss
- 39
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.634,08 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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