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BeamtVG § 27 Beginn der Zahlungen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1204/14
22. Januar 2016
1 K 1204/14 22. Januar 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 A 409/05
16. Mai 2013
2 A 409/05 16. Mai 2013
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1773/09
3. April 2012
4 S 1773/09 3. April 2012
Teilurteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 615/10
21. Dezember 2010
11 Sa 615/10 21. Dezember 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (6. Kammer) - 6 K 871/05.KO
7. Februar 2006
6 K 871/05.KO 7. Februar 2006