BeamtVG § 23 Waisengeld

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.

(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.

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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 5/14
20. Mai 2015
6 C 5/14 20. Mai 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 6/14
20. Mai 2015
6 C 6/14 20. Mai 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 7/14
20. Mai 2015
6 C 7/14 20. Mai 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 4/14
20. Mai 2015
6 C 4/14 20. Mai 2015
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 6095/14
3. November 2014
13 A 6095/14 3. November 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 230/10
12. Juni 2012
5 A 230/10 12. Juni 2012