BeamtVG § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3285/19
17. Juni 2020
4 S 3285/19 17. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 2445/19
3. Dezember 2019
13 A 2445/19 3. Dezember 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 104/18
26. November 2018
2 K 104/18 26. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (7. Kammer) - 7 A 126/12
23. August 2012
7 A 126/12 23. August 2012
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 93/12
10. April 2012
4 S 93/12 10. April 2012