Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3285/19

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2019 - 7 K 10429/17 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 verpflichtet, dem Kläger für den von ihm vom 26. März 2017 bis 07. April 2017 geleisteten Reservistendienst Leistungen für Nichtselbständige nach § 6 USG 2015 sowie eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 USG 2015 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Der Kläger leistet Reservedienst als Stabsoffizier im Dienstgrad Oberstleutnant der Reserve. Mit Bescheid der Bundeswehr - Karrierecenter S. - vom 24.11.2016 wurde er zur Ableistung einer vom 26.03.2017 bis zum 07.04.2017 angesetzten Übung bei der Führungsakademie in Hamburg herangezogen.
Nach Abschluss der Übung beantragte der Kläger mit zwei Formularanträgen, die handschriftlich ausgefüllt das Datum 24.07.2017 tragen, Verdienstausfall für Nichtselbstständige und die Gewährung einer Reservistendienstleistungsprämie. Auf beiden in den Akten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im folgenden Bundesamt) enthaltenen Anträgen finden sich Eingangsstempel des Campusservice D. (im Folgenden: Campusservice) mit dem Datum „10. Aug. 2017“ und ein mit einem Namenskürzel gezeichneter handschriftlicher Vermerk „11/8“.
Mit Bescheid vom 15.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers „wegen Verfristung“ ab. Zur Begründung führte es aus, dass Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 USG 2015 nur auf Antrag gewährt würden. Das Antragsrecht ende gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Dienstleistung. Diese Dreimonatsfrist sei eine gesetzliche Ausschlussfrist und beginne mit dem Tag, der dem Tag der Beendigung der Dienstleistung folge. Entscheidend zur Fristwahrung sei der Zugang des Antrags. Beim Bundesamt werde auf den Eingang in der Poststelle abgestellt, die diesen mittels Datumsstempel dokumentiere. Da die Reservistendienstleistung am 07.04.2017 geendet habe, habe die Antragsfrist am 08.04.2017 begonnen und am 31.07.2017 geendet. Die Anträge seien dem Bundesamt erst am 10.08.2017 und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist zugegangen. Das Antragsrecht sei daher erloschen.
Unter dem 28.08.2017 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, dass er die Antragsfrist nicht verletzt habe. Er habe den Antrag am 24.07.2017 in die Empfangseinrichtung der Deutsche Post AG in der H.-Straße 34 in N. eingeworfen. Ein Eingang beim Bundesamt erst am 10.08.2017 sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Postlaufzeit könne ihm nicht zugerechnet werden.
Das Bundesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG unzulässig, weil es sich bei § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handele, bei deren Ablauf der Betreffende unabhängig von einem eventuellen Verschulden seine materielle Rechtsposition verliere.
Die am 29.11.2017 erhobene Klage begründete der Kläger damit, dass sich der Briefumschlag, in dem die Anträge versandt worden seien, nicht bei den Akten befinde. Es finde sich auch kein Eingangsstempel des Bundesamts und auf dem vorhandenen Stempel fehlten erforderliche Angaben wie die Dienststelle und die Anzahl der Anlagen. Der vorhandene Eingangsstempel sei nicht der Eingangsstempel des Bundesamts, der für den Posteingang im Postfach in D. verwendet werde; er dokumentiere nicht den tatsächlichen Posteingang, sondern lediglich die Bearbeitung durch den Campusservice D., die für die Fristwahrung unerheblich sei. Beim Eingangsstempel „Campusservice D.“ handele es sich nicht um eine öffentliche Urkunde, weil der Campusservice keine Behörde sei. Wenn die Beklagte vortrage, der Stempel dokumentiere das Datum der Postfachleerung, belege das, dass gerade nicht der Eingang der Post im Postfach dokumentiert werde. Auch sei die Rechtsauffassung der Beklagten, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen, falsch. Zum einen existiere bei der Beklagten eine Arbeitsregelung vom 30.03.2017 [gemeint wohl: 01.03.2017], wonach das Antragsrecht großzügig auszulegen sei und auf das Fristende maximal fünf Tage hinzuzurechnen seien. Zum anderen stelle die Beklagte zu Unrecht auf den Eingang bei Referat PA 1.2 ab; entscheidend sei der Zugang im Postfach der Beklagten, zumal das Referat PA 1.2 nicht einmal im Anschriftenfeld des Antrags auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz aufgeführt sei. Wann der Antrag in diesem Referat vorgelegen habe, sei für die Berechnung einer Frist schlechthin unerheblich. Es handele sich bei der Frist des § 25 USG 2015 auch nicht um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Derartige Fristen stünden nicht zur Disposition der Beteiligten. Wie die Beklagte selbst ausführe, existiere bei ihr aber eine Arbeitsanweisung, die Antragsfristen großzügig auszulegen. Damit gehe selbst die Beklagte nicht von einer solchen Ausschlussfrist aus, d.h. es sei Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Kläger könne darauf vertrauen, dass ein von ihm ordnungsgemäß frankierter, bei der Deutschen Post aufgegebener Brief zumindest am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugehe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trug zur Begründung vor, dass der Campusservice D. Teil des Bundeswehrdienstleistungszentrums K. sei und u.a. die Poststelle für die Bundeswehrdienststellen am Standort D. betreibe, an dem sich auch das Referat PA 1.2 befinde. Dieses sei als Teilbereich FD 4 bei der Abteilung DC - Finanzen/Interne Verwaltung - eingegliedert. Zu seinen Aufgaben gehöre die tägliche Abholung/Zuführung der Post, das Sortieren, die Stempelung und Verteilung der eingehenden bzw. Abholung der ausgehenden Post. Die eingehenden Sendungen würden arbeitstäglich dem Campusservice D. angeliefert durch ein von der Deutschen Post beauftragtes Unternehmen. Die Postsendungen erhielten am Tag ihres Eingangs einen Posteingangsstempel mit dem Datum der Postfachleerung. Der Campusservice stelle die Sendungen dann im Rahmen seiner arbeitstäglichen Botentouren der Beklagten zu. Dies geschehe in der Regel am nächsten Tag. Bei der Beklagten würden die Postsendungen umgehend geöffnet und der Sendungsinhalt erneut mit einem Posteingangsstempel des Campusservice versehen, der den ursprünglichen Zugang beim Campusservice dokumentiere. Der jeweilige Sachbearbeiter notiere in der Regel handschriftlich, wann er persönlich Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens genommen habe. Insofern sei der Zugangszeitpunkt bei der Beklagten hinreichend dokumentiert. Dass der Umschlag nicht aufbewahrt worden sei, sei irrelevant, zumal der Poststempel für die Berechnung von Antragsfristen unerheblich sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.08.2019 ab. Der Kläger habe die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015, die am 31.07.2017 abgelaufen sei, nicht eingehalten. Denn seine Anträge seien jedenfalls nach dem 31.07.2017 eingegangen. Das Verfahren der Postzustellung habe die Beklagte zwischenzeitlich vollumfassend und nachvollziehbar geschildert. Aufgrund des Eingangsstempels „10. Aug. 2017“ und dem handschriftlichen Vermerk „11/8“ spreche alles für eine Leerung des Postfachs und Anlieferung beim Campusservice am 10.08.2017. Selbst wenn man annehmen wolle, der Brief sei bereits am 09.08.2017 ins Postfach eingelegt worden, wäre die Antragstellung deutlich verspätet. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG bestehe nicht. Eine Wiedereinsetzung sei nach § 32 Abs. 5 VwVfG unzulässig, weil § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 eine Ausschlussfrist darstelle. Ein Anspruch auf Berücksichtigung seiner Anträge trotz Fristablaufs könne der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass das Bundesamt offenbar nur wenige Tage verspätete Anträge als fristgemäß gestellt behandele. Denn weder Behörden noch Gerichte dürften materiell-rechtliche Ausschlussfristen verlängern. Auch verbiete der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, sich auf die Nichteinhaltung der Frist zu berufen. Schließlich könne der Kläger auch aus der Rechtsprechung zur Nachsichtgewährung bei Fristversäumnis infolge höherer Gewalt keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner verspäteten Anträge herleiten. Denn es fehle an höherer Gewalt. Der Kläger hätte das Schreiben in Anbetracht der drohenden Ausschlussfrist früher einwerfen oder sich telefonisch nach dem Eingang erkundigen können. Das Vertrauen in übliche Postlaufzeiten führe nicht zur Unbeachtlichkeit der Fristversäumnis.
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Gegen das ihm am 08.11.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.12.2019 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 eine Ausschlussfrist ist, zugelassene Berufung eingelegt und damit begründet, ein Eingang seines Antrags erst am 10.08.2017 sei nicht nachvollziehbar. Ein Zugang bei der Behörde hätte durch einen Poststempel der Beklagten dokumentiert werden müssen. Aus dem vorgelegten Dienstleistungsvertrag ergebe sich, dass es bereits an einer korrekten Dokumentation des für die Fristeinhaltung entscheidenden Posteingangs in der Empfangseinrichtung der Beklagten fehle, denn die Post werde dort nur innerhalb eines üblichen Zeitrahmens abgeholt und dann in der Poststelle geöffnet. Dass die Beklagte diese Organisationsform gewählt habe, sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Ferner sei die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 keine Ausschlussfrist. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Zweck der Frist eine Verwaltungsvereinfachung sei; es handele sich lediglich um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung. Wenn die Behörde nur eine Postfachanschrift angebe, könne sie das Risiko der Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten nicht dem Kläger aufbürden und Wiedereinsetzung versagen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2019 - 7 K 10429/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15.08.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2017 zu verpflichten, dem Kläger für den von ihm vom 26.03.2017 bis 07.04.2017 geleisteten Reservistendienst Leistungen für Nichtselbständige nach § 6 USG 2015 sowie eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 USG 2015 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, der Campusservice sei kein „Dritter“, sondern die Posteingangsstelle des BAPersBw am Standort D. Das für das Abrechnungsreferat bestehende Postfach werde täglich geleert und der Inhalt am selben Tag zum Campusservice geliefert, wo der Umschlag mit einem Posteingangsstempel mit dem Datum der Postfachleerung versehen werde. Die sortierte Post werde dann in die Poststellen gebracht, was beim Abrechnungsreferat in der Regel am nächsten Arbeitstag erfolge. Dort werde die Post geöffnet und der Inhalt noch einmal gestempelt mit einem Stempel „Campusservice“ mit dem Datum, das auch der Briefumschlag trage. Das Datum 10.08.2017, das der Posteingangsstempel auf den Anträgen des Klägers ausweise, sei also das Datum, an dem sie aus dem Postfach entnommen worden seien. Der Vortrag des Klägers hierzu könne diese Darstellung nicht erschüttern. Dass das Datum des tatsächlichen Eingangs und dasjenige des Posteingangsstempels mehr als zehn Tage auseinanderliegen sollen, sei bei dem geschilderten Ablauf praktisch ausgeschlossen. Auch sei eine Behörde nicht verpflichtet, jeden Briefumschlag aufzubewahren; dies führte zu einem immensen Materialaufwand, dem letztendlich kein Nutzen gegenüberstehe. Der Umschlag habe regelmäßig keinen weiteren Erkenntnis- oder gar Beweiswert, zumal auch ein möglicherweise vorhandener Poststempel keine Auskunft darüber gebe, wann der Brief aufgegeben worden sei. Die Frist des § 25 Abs. 2 USG 2015 sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. So werde sie auch von der Beklagten behandelt; verspätete Anträge würden gerade nicht bewilligt. Das sei ein Grund dafür, dass die Frist mit Änderung des USG 2019 auf sechs Monate verlängert worden sei. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, den Antrag auf dem Postweg zu stellen; im Internet gebe es weitere Informationen etwa zur Antragstellung per E-Mail. Auch Geschichte und Zweck der Antragsfrist sprächen für eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Schon bei der Vorgängernorm des § 4a USG 2008 habe es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist gehandelt. Daran habe sich ausweislich der Gesetzesbegründung nichts geändert. Der Gesetzgeber spreche selbst von „Ausschlussfristen“. Leicht geändert habe sich indes die Zielrichtung. Das Hauptziel der Frist in § 4a USG 2008 habe wohl in der Kontrolle von Haushaltsmitteln gelegen, weil bis zum Jahr 2015 die Unterhaltssicherung im Wege der Bundesauftragsverwaltung von den Ländern - hier von den Landkreisen und kreisfreien Städten - durchgeführt worden sei, so dass es allein in den Flächenländern über 400 Unterhaltssicherungsbehörden gegeben habe, die die Bundesmittel verwaltet hätten. Seit 2015 würden die Aufgaben stattdessen von einer Stelle im BAPersBw wahrgenommen. Dies erleichtere die Kontrolle der Kosten, könne aber nur effizient erfolgen, wenn Verwaltungsvorgänge vereinfacht würden, wozu insbesondere ein für alle Beteiligten verbindliches Datum gehöre, nach dem keine Leistungen mehr gewährt würden und keine aufwändigen Prüfungen von Wiedereinsetzungsanträgen mehr nötig seien. Die Verwaltungsvereinfachung, die der Gesetzgeber anspreche, sei also kein „Internum“ der Verwaltung, sondern diene der Effizienz und nutze daher auch den Antragstellern, deren Leistungen schnell und richtig abgerechnet werden könnten. Selbst wenn es sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelte, käme Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Kläger trage dazu, dass er die Fristversäumnis nicht zu vertreten habe, praktisch nichts vor. Mit dem Absenden des Antrags habe er sich außerordentlich viel Zeit gelassen, obwohl auf dem Antragsformular die Frist des § 25 USG 2015 erwähnt und die Empfehlung ausgesprochen sei, den Antrag umgehend nach Erhalt des Heranziehungs- bzw. Aktivierungsbescheids zu stellen; der Bescheid datiere hier bereits vom 24.11.2016, die Verdienstausfallbescheinigung vom 29.03.2017. Auch weitere Möglichkeiten, dem Kläger die Leistung zukommen zu lassen, bestünden nicht. Die „Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes“ hätten nach der Novellierung des USG im Jahr 2015 keine Geltung mehr. Auch habe sich mit der Novelle 2015 die Vorschrift über einen möglichen Härteausgleich geändert; ein allgemeiner Härteausgleich sei in § 3 USG 2015 nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen habe der Kläger eine besondere Härte auch nicht geltend gemacht.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die als Verpflichtungsklage nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 23 WBO) gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat für den von ihm vom 26.03.2017 bis 07.04.2017 geleisteten Reservistendienst Anspruch auf Leistungen für Nichtselbständige nach § 6 USG 2015 sowie eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 USG 2015 in gesetzlicher Höhe; der dem entgegenstehende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15.08.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
A.
I.
18 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe an den Kläger als Reservistendienst Leistendem liegen vor auf Grundlage von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 USG in der hier einschlägigen, bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung (- USG 2015 -) für die vom 26.03.2017 bis zum 07.04.2017 durchgeführte Übung.
19 
Allerdings hat der Kläger die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015, wonach das Antragsrecht „mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes“ endet, nicht gewahrt.
20 
1. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 für die vom 26.03.2017 bis zum 07.04.2017 angesetzte Übung mit Ablauf des 31.07.2017 endete. Der Wortlaut der Regelung - „mit Ablauf des dritten Monats“ - ließe zwar auch eine Auslegung dahingehend zu, dass es sich bei der Antragsfrist um eine im Sinne des § 188 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nach Monaten bestimmte Frist handelt (so Eichler/Oestreicher, USG, Stand Mai 2018, § 25 Rn. 16 ff.), die mithin bereits mit Ablauf des 07.07.2017 abgelaufen wäre. Gerade die Änderung des Wortlauts gegenüber der Vorgängernorm des § 4a Abs. 4 Satz 1 USG 1990, in der es hieß, das Antragsrecht erlösche „drei Monate nach Beendigung [...] des Wehrdienstes“, legt es jedoch nahe, dass jedenfalls seit der Neuregelung der Antragsfrist in § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 diese (erst) zum Ende des dritten auf den Reservistendienst folgenden Kalendermonats abläuft. Hiervon geht auch die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis aus.
21 
2. Zurecht hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass der Kläger den ihm obliegenden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.04.2020 - 11 CE 20.561 -, Juris Rn. 15, m.w.N.) Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs seiner mit einfachem Brief versendeten Anträge bei der Beklagten nicht führen kann. Anderes trägt auch der Kläger nicht vor.
II.
22 
Allerdings ist dem Kläger auf seinen Antrag hin gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
23 
1. Einer Wiedereinsetzung des Klägers in die versäumte Antragsfrist steht nicht bereits § 32 Abs. 5 VwVfG entgegen. Denn bei der in § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 geregelten Frist für die Antragstellung handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine materiell-rechtliche Ausschluss- bzw. Präklusionsfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen wäre.
24 
a. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, deren Nichteinhaltung unmittelbar den Verlust einer materiellen Rechtsposition zur Folge hat. Sie bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition von Verwaltung oder Gerichten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, ist insbesondere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, Juris Rn. 16, und vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 -, Juris Rn. 113); anders gilt nur, sofern das einschlägige Recht eine Ausnahme, etwa Nachsichtgewährung, vorsieht oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 -, Juris Rn. 28 ff., und vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 11 ff.).
25 
b. Ob es sich bei einer gesetzlichen Frist um eine gewöhnliche - disponible - Frist handelt, wie es dem Regelfall entspricht, oder um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, ist durch Auslegung zu ermitteln und richtet sich in erster Linie nach Wortlaut und Zweck der Regelung. Entscheidend ist, wie der Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen - das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Frist auf der einen, das Interesse des Betroffenen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung auf der anderen Seite - gewichtet. Um eine Ausschlussfrist handelt es sich, wenn sich entweder aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, dass das materielle Recht im Falle einer Fristversäumung erlischt, oder der Zweck der gesetzlichen Regelung ein solches Gewicht hat, dass er mit der Beachtung der Frist „steht und fällt“ (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.2011 - 2 S 2782/10 -, Juris Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 13.04.2017 - 4 L 164/16 -, Juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 C 453/08 -, Juris Rn. 14).
26 
Wegen der einschneidenden Wirkungen des Ausschlusses für den Betroffenen, der unabhängig von etwaigem Verschulden eine Rechtsposition endgültig verliert, bedarf eine Ausschlussfrist einer hinreichend eindeutigen Regelung. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Frist keinen Ausschlusscharakter hat, sondern disponibel ist, so dass bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung zulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.2011 - 2 S 2782/10 -, Juris Rn. 22; Saarl. OVG, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 C 453/08 -, Juris Rn. 14; Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 31 Rn. 25).
27 
c. Eine Auslegung des § 25 Abs. 2 USG 2015 ergibt den disponiblen Charakter der Dreimonatsfrist.
28 
(i.) Dem Wortlaut der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 - „Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes“ - lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dadurch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist oder eine disponible Frist normiert werden sollte. So spricht § 25 Abs. 2 USG 2015 im Gegensatz zu anderen Normen, die ebenfalls Antragsfristen für Vergütungs- und Erstattungsansprüche betreffend dienstlich veranlasste Aufwendungen bzw. Schäden regeln - etwa § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG, § 32 Satz 2 BeamtVG, § 62 Abs. 6 Satz 2 SVG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG, § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV oder § 6 Abs. 3 BFöV a.F.-, nicht explizit von einer Ausschlussfrist und enthält auch keine Regelung dahingehend, dass im Falle der Fristversäumnis das allgemeine Institut der Wiedereinsetzung keine Geltung haben soll. Die Wortwahl, nach der das „Antragsrecht“ - und nicht die Antragsfrist - endet, mag zwar zunächst eher für eine Ausschlussfrist sprechen. Andererseits endet allein das Antragsrecht - also das Recht, im vorgesehenen Verfahren einen Antrag zu stellen, der sachlich zu verbescheiden ist -, nicht aber erlischt die materiell-rechtliche Rechtsposition, der Anspruch selbst. Auch ist allein davon die Rede, dass dieses Antragsrecht „endet“, nicht aber, dass es mit Fristablauf zum Erlöschen kommt. Die Wortwahl des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 lässt mithin noch weniger den Schluss auf das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu als der bis zum 31.10.2015 geltende Wortlaut des § 4a Abs. 4 Satz 1 USG 1990, wonach das Antragsrecht drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes „erlischt“.
29 
(ii.) Die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz „zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ enthalten im Zusammenhang mit der Neuregelung der Antragsfrist in § 25 Abs. 2 USG (BT-Drs. 18/4632 S. 36) keine Erläuterungen zur Änderung des Wortlauts der Vorschrift, die einen Rückschluss darauf zuließen, mit welchem Ziel die Änderung von „erlischt“ zu „endet“ erfolgte, insbesondere ob der Gesetzgeber sich insoweit mit dem Charakter der Frist als einer disponiblen Frist oder einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auseinandergesetzt hat.
30 
Allerdings findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien in anderem Zusammenhang die Formulierung einer „in Absatz 2 zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung vorgesehene[n] Ausschlussfrist von drei Monaten“ (BT-Drs. 18/4632 S. 36). Insoweit steht zu vermuten, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Ausschlussfrist“ aus den Gesetzgebungsmaterialien zur ersten Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes übernommen hat, wo mit Blick auf die seinerzeit in § 9 Abs. 4 USG 1957 (im ursprünglichen Gesetzentwurf noch Abs. 3) geregelte Antragsfrist - noch mit dem Wortlaut „Das Antragsrecht erlischt einen Monat nach Beendigung des Wehrdienstes“ - von der „Ausschlussfrist nach Absatz 3“ die Rede ist, die der Verwaltungsvereinfachung diene (BT-Drs. II/3210 S. 15). Bereits in jener Gesetzesbegründung setzte sich der Gesetzgeber allerdings weder mit den an eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu stellenden besonderen Anforderungen, insbesondere der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer solchen damals (nur) einmonatigen Ausschlussfrist auseinander, noch führte er explizit aus, dass bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung nicht möglich sein soll. Beides hätte indes, hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist statuieren wollen, nahe gelegen und erfolgt auch regelmäßig - in unterschiedlicher Ausführlichkeit - in Fällen, in denen er eine Ausschlussfrist für Anträge auf Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen oder Schäden schafft (vgl. etwa BT-Drs. IV/1441 S. 11 [zu § 2 Abs. 5 BUKG a.F.]; BT-Drs. 14/7064 S. 35 [zu § 32 Satz 2 BeamtVG a.F.]; BT-Drs. IV/2533 S. 10 [zu § 3 Abs. 5 BRKG a.F.]). Bestehen vor diesem Hintergrund bereits gewisse Zweifel daran, ob sich allein der Wahl des Begriffs der Ausschlussfrist in der Gesetzesbegründung entnehmen lassen kann, der Gesetzgeber des Jahres 1957 habe die Antragsfrist als eine materielle Ausschlussfrist ausgestalten wollen, gilt dies erst recht für den Gesetzgeber des Jahres 2015. Dieser hielt vor dem Hintergrund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten, insbesondere dem Umstand, dass nach Wegfall der allgemeinen Wehrpflicht zwischenzeitlich Leistungen an Reservistendienst Leistende den weit überwiegenden Teil der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ausmachen, eine konstitutive Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes für erforderlich (BT-Drs. 18/4632 S. 1 f.). Hätte er tatsächlich anlässlich der Neufassung an einer materiellen Ausschlussfrist festhalten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest damit auseinandersetzt, dass infolge des Wegfalls der allgemeinen Wehrpflicht den seinerzeit in der Gesetzesbegründung enthaltenen Argumenten - Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Massenverwaltung und fehlende Schutzwürdigkeit von Wehrpflichtigen, die während ihres gesamten Wehrdienstes Leistungen der Unterhaltsicherung nicht in Anspruch genommen haben -, zwischenzeitlich maßgeblich geringeres Gewicht zukommt. Das aber hat er nicht getan.
31 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch in den Gesetzgebungsmaterialien keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 25 Abs. 2 USG 2015 eine die Wiedereinsetzung von vornherein ausschließende materiell-rechtliche Ausschlussfrist hat schaffen wollen.
32 
(iii.) Die Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist auch nicht durch Sinn und Zweck der Regelung gefordert.
33 
(1.) Zur Begründung der Antragsfrist von damals einem Monat wurde bei Erlass des Gesetzes 1957 in den Gesetzgebungsmaterialien auf die mangelnde Schutzwürdigkeit von Wehrpflichtigen, die Leistungen während des Wehrdienstes nicht in Anspruch genommen hätten, sowie auf das Argument der Verwaltungsvereinfachung verwiesen, „[...] da bei späterer Antragstellung die Überprüfung der Angaben erschwert ist und erhebliche Mehrarbeit verursachen würde“ (BT-Drs. II/3210 S. 15). In den Gesetzgebungsmaterialien zum Unterhaltssicherungsgesetz 2015 ist (nur noch) von der „zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung vorgesehene[n] Ausschlussfrist“ von (inzwischen) drei Monaten die Rede (BT-Drs. 18/4632 S. 36).
34 
Der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung ist regelmäßig allerdings nicht so gewichtig, als dass mit der Einhaltung der Frist der Zweck der Vorschrift „steht und fällt“ (so i.Erg. auch OVG B.-B., Beschluss vom 29.11.2017 - 3 S 75.17 -, Juris Rn. 3; Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2012 - 6 A 1017/11 -, Juris Rn. 35). Er rechtfertigt bereits deshalb im Regelfall nicht die Annahme einer Ausschlussfrist, weil Wiedereinsetzungsanträge typischerweise mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und einer Verlängerung des Verwaltungsverfahrens verbunden sind und im Erfolgsfalle häufig zur Folge haben werden, dass es auf zwischenzeitlich zurückliegende tatsächliche Verhältnisse ankommt, deren Aufklärung gegebenenfalls mit Mehraufwand verbunden ist. Wenn dennoch nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 32 VwVfG seinen Ausdruck gefunden hat, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung der Regel- und deren Ausschluss der Ausnahmefall ist, müssen zu dem Anliegen, Verfahren zeitnah zum Abschluss bringen zu können, weitere Umstände hinzutreten, um die Einschätzung zu rechtfertigen, der Zweck der Vorschrift stehe und falle mit der Einhaltung der Frist. Solche Umstände können beispielsweise darin liegen, dass bei einer begrenzten Kapazität bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einem engen zeitlichen Rahmen über Zulassungsansprüche mehrerer Bewerber entschieden werden muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2019 - 13 B 1309/19 -, Juris Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 28.01.2019 - 3 Bs 199/18 -, Juris Rn. 14), dass bei Massenverfahren die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Rede steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83 u.a. -, Juris Rn. 23 ff.) oder dass aus Gründen der Wettbewerbsneutralität eine Entscheidung über alle Anträge auf Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 -, Juris Rn. 22 ff.). Derartige Umstände, aufgrund derer die Möglichkeit der Beklagten, unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Dreimonatsfrist abschließend über alle Erstattungsanträge gemäß Unterhaltssicherungsgesetz entscheiden zu können, von besonderer Wichtigkeit wäre, sind allerdings vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Zweck der Regelung ein solches Gewicht hätte, dass er mit der Beachtung der Frist „steht und fällt“, ist zudem nicht erkennbar.
35 
(2.) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten, wonach mit der Einführung der Fristenregelung auch das Ziel verfolgt worden sei, dem Bund die aufgrund der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes durch die über 400 Unterhaltssicherungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erforderliche Kontrolle der Haushaltsmittel des Bundeshaushalts zu ermöglichen und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht über die Höhe der diesbezüglichen Forderungen zu erhalten.
36 
Das Ziel einer Behörde, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und damit eine Übersicht darüber zu erhalten, in welcher Höhe Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, begründet für sich genommen regelmäßig noch nicht die Annahme einer Ausschlussfrist. Denn das Interesse an einem frühzeitigen Überblick über die zu erwartenden Forderungen wird - soweit nicht haushaltsmäßig begrenzte Subventionsmittel in angemessener Zeit zu verteilen sind (OVG NRW, Urteil vom 02.10.2018 - 16 A 1099/13 -, Juris Rn. 32 ff.; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 29.04.2008 - 3 D 453/08 -, Juris Rn. 21) - durch die Verpflichtung, in einer begrenzten Anzahl von Fällen nach diesem Zeitpunkt Wiedereinsetzung gewähren zu müssen, nicht per se gefährdet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.2011 - 2 S 2782/10 -, Juris Rn. 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., 2019, § 31 Rn. 9; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., 2019, § 31 Rn. 26). Unabhängig davon besteht das Bedürfnis des Bundes, Überblick über die Höhe der von den über 400 Unterhaltssicherungsbehörden verteilten Bundesmittel zu erhalten, jedenfalls mit Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes 2015 - und der Betrauung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der Durchführung dieses Gesetzes (§ 24 USG 2015) - nicht mehr.
37 
Je länger allerdings eine Frist für die Stellung von Anträgen auf Zahlung bemessen ist, desto mehr Gewicht kommt dem mit der Fristsetzung verfolgten Ziel der Rechtssicherheit und der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse zu. So mag etwa die Festsetzung der Frist für die Stellung eines (Erstattungs-)Antrags auf ein Jahr oder auf einen noch längeren Zeitraum ein deutliches Indiz dafür sein, dass dieser Frist der Charakter einer Ausschlussfrist zukommen soll, um sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für weit zurückliegende Forderungen - einschließlich der damit gegebenenfalls verbundenen Beweisschwierigkeiten - zu schützen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klarheit über Ob und Höhe eventueller Ansprüche zu gewinnen (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 18.04.2017 - 4 S 1009/16 -, Juris Rn. 6; Hess. VGH, Urteil vom 25.07.2012 - 1 A 2253/11 -, Juris Rn. 34 f.; Meyer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Recht, § 9 TGV Rn. 20).
38 
Auch unter diesem Aspekt lässt sich allerdings dem vergleichsweise kurzen Zeitraum von drei Monaten nicht entnehmen, dass es sich bei der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 um eine Ausschlussfrist handeln soll, um Rechtssicherheit und klare Rechtsverhältnissen bereits nach diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum zu erhalten; dem steht bereits entgegen, dass die Frist zuletzt in § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2019 auf sechs Monate verlängert wurde, weil sich nach Auffassung des Gesetzgebers eine Frist von drei Monaten „in der Praxis als zu kurz erwiesen“ hat (BT-Drs. 19/9491 S. 149).
39 
Damit fehlt es mit § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 an einer hinreichend klaren Regelung, die den Schluss auf eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist rechtfertigte.
40 
(iv.) Hinzu kommt, dass gegen die Qualifizierung der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 als eine materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Ausschlussfristen bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern mit Blick auf ihre für den Betroffenen einschneidenden Rechtswirkungen ferner einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83 u.a. -, Juris Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteile vom 06.02.1986 - 3 C 42.85 -, Juris Rn. 17 ff., vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, Juris Rn. 15 ff., und vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 11). Eine materielle Ausschlussfrist, die finanzielle Ansprüche mit Fristablauf vernichtet, muss angesichts ihres Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Ein Verlust von Ansprüchen durch Versäumung der Antragsfrist unabhängig davon, ob den Anspruchsinhaber an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, kann dann verfassungsrechtlich unproblematisch sein, wenn dem Antragsteller ein hinreichend langer Zeitraum von mindestens einem Jahr zur Antragstellung zur Verfügung steht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 -, Juris Rn. 26 f.). Bei Versäumung der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 aber entfiele bei einer Auslegung der Norm als materieller Ausschlussfrist der Ausgleich der dem Reservistendienst Leistenden durch die Dienstleistung - mithin im öffentlichen Interesse - entstandenen finanziellen Folgen wie Verdienstausfall oder entgangene Einkünfte allerdings auch dann bereits nach drei Monaten, wenn er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Frist sich nach den Feststellungen des Gesetzgebers in der Praxis als zu kurz erwiesen hat, aber wäre eine solche materiell-rechtliche Ausschlussfrist unverhältnismäßig, weil sie den betroffenen Reservistendienst Leistenden übermäßig und damit unzumutbar belastete. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung, der, wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, weder der Wortlaut der Norm noch der Wille des Gesetzgebers entgegenstehen, ist die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 daher als bloße disponible Frist mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG zu werten.
41 
2. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen hier vor. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Satz 2 der Regelung sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
42 
a. Der Kläger hat gegen den ihm am 18.08.2017 zugestellten Bescheid vom 15.08.2017 unter dem 28.08.2017 Widerspruch eingelegt und zugleich unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung, wonach er die Anträge am 24.07.2017 in eine näher bezeichnete Empfangseinrichtung der Deutschen Post AG in N. eingeworfen habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; eine Postlaufzeit bis zum 10.08.2017 könne ihm nicht zugerechnet werden. Der Kläger hat mithin die Zweiwochenfrist gewahrt und mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Tatsachen zur Begründung seines Antrags glaubhaft gemacht, den Wiedereinsetzungsantrag damit form- und fristgerecht gestellt.
43 
b. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Denn der Kläger war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 25 Abs. 2 USG 2015 einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urteile vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 20, und vom 24.10.1995 - 1 C 1.94 -, Juris Rn. 27).
44 
Der Senat ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger die Anträge am 24.07.2017 ausgefüllt und den Brief am gleichen Tag in den von ihm näher bezeichneten Briefkasten eingeworfen hat. Er hat angegeben, inzwischen über 80 Mal zum Reservistendienst herangezogen worden zu sein. Da er üblicherweise nach Rückkehr an den Arbeitsplatz anderweitig stark beansprucht sei und nicht dazu komme, die USG-Antragsformulare zeitnah auszufüllen, habe er es sich angewöhnt, in seinem elektronischen Kalender meist schon vor Absolvierung des Dienstes einen Wiedervorlagetermin, der eine Woche vor Fristablauf liegt, einzutragen, zu dem er dann jeweils die Anträge ausfüllt und zur Post gibt. Da dies bei ihm zur Routine geworden sei, habe er an den konkreten Ablauf am 24.07.2017 keine Erinnerung, sei sich allerdings sicher, dass er auch mit der Wehrübung im Frühjahr 2017 entsprechend verfahren sei und die Anträge am 24.07.2017 ausgefüllt und in den von ihm näher bezeichneten Briefkasten - dem einzigen, der auf dem Weg zum Arbeitsplatz liege und täglich geleert werde - eingeworfen habe. Der Senat hat keinen Grund, an den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die auch der Beklagtenvertreter nicht infrage gestellt hat, zu zweifeln, zumal er die Anträge unter dem 24.07.2017 ausgefüllt hat. Nicht zu seinen Lasten geht es, dass sich der Tag der Postaufgabe nicht durch einen Poststempel verifizieren lässt, nachdem die Beklagte den Briefumschlag vernichtet hat.
45 
Hat der Kläger mithin zur Überzeugung des Senats den Brief mit den USG-Anträgen bereits am 24.07.2017 in den Briefkasten der Post eingeworfen, so trifft ihn am verspäteten Zugang bei der Beklagten erst am 10.08.2017 kein Verschulden. Denn Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dürfen dem Absender nicht als Verschulden angerechnet werden. Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend - also insbesondere ausreichend frankiert und richtig adressiert - und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.1975 - 2 BvR 854/75 -, Juris Rn. 12 ff., vom 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 -, Juris Rn. 5, und vom 07.03.2017 - 2 BvR 162/16 -, Juris Rn. 26). Dabei darf der Absender grundsätzlich davon ausgehen, dass im Bundesgebiet den postalischen Bestimmungen entsprechende Postsendungen, die werktags aufgegeben werden, am folgenden Werktag ausgeliefert werden, und muss ohne konkrete Anhaltspunkte nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 4 C 2.12 -, Juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - IX ZB 73/10 -, Juris Rn. 15; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 6 VwVG Rn. 90 f.). Er verletzt keine Sorgfaltspflichten, wenn er sich nicht beim Empfänger nach dem Eingang des Briefes erkundigt oder es unterlässt, rechtzeitig auf dem Postweg versandte Schriftsätze zusätzlich auch per Telefax an das Gericht oder die Behörde zu übersenden (BVerfG, Beschluss vom 04.12.1977 -2 BvR 376/77 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2017 - 4 BN 33.16 -, Juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - V ZB 226.12 -, Juris Rn. 7).
46 
Dem Kläger ist vor diesem Hintergrund Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren.
B.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
C.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 17. Juni 2020
50 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 2.249,05 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die als Verpflichtungsklage nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 23 WBO) gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat für den von ihm vom 26.03.2017 bis 07.04.2017 geleisteten Reservistendienst Anspruch auf Leistungen für Nichtselbständige nach § 6 USG 2015 sowie eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 USG 2015 in gesetzlicher Höhe; der dem entgegenstehende Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15.08.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
A.
I.
18 
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe an den Kläger als Reservistendienst Leistendem liegen vor auf Grundlage von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 USG in der hier einschlägigen, bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung (- USG 2015 -) für die vom 26.03.2017 bis zum 07.04.2017 durchgeführte Übung.
19 
Allerdings hat der Kläger die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015, wonach das Antragsrecht „mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes“ endet, nicht gewahrt.
20 
1. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 für die vom 26.03.2017 bis zum 07.04.2017 angesetzte Übung mit Ablauf des 31.07.2017 endete. Der Wortlaut der Regelung - „mit Ablauf des dritten Monats“ - ließe zwar auch eine Auslegung dahingehend zu, dass es sich bei der Antragsfrist um eine im Sinne des § 188 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nach Monaten bestimmte Frist handelt (so Eichler/Oestreicher, USG, Stand Mai 2018, § 25 Rn. 16 ff.), die mithin bereits mit Ablauf des 07.07.2017 abgelaufen wäre. Gerade die Änderung des Wortlauts gegenüber der Vorgängernorm des § 4a Abs. 4 Satz 1 USG 1990, in der es hieß, das Antragsrecht erlösche „drei Monate nach Beendigung [...] des Wehrdienstes“, legt es jedoch nahe, dass jedenfalls seit der Neuregelung der Antragsfrist in § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 diese (erst) zum Ende des dritten auf den Reservistendienst folgenden Kalendermonats abläuft. Hiervon geht auch die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis aus.
21 
2. Zurecht hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass der Kläger den ihm obliegenden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.04.2020 - 11 CE 20.561 -, Juris Rn. 15, m.w.N.) Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs seiner mit einfachem Brief versendeten Anträge bei der Beklagten nicht führen kann. Anderes trägt auch der Kläger nicht vor.
II.
22 
Allerdings ist dem Kläger auf seinen Antrag hin gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
23 
1. Einer Wiedereinsetzung des Klägers in die versäumte Antragsfrist steht nicht bereits § 32 Abs. 5 VwVfG entgegen. Denn bei der in § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 geregelten Frist für die Antragstellung handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine materiell-rechtliche Ausschluss- bzw. Präklusionsfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen wäre.
24 
a. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, deren Nichteinhaltung unmittelbar den Verlust einer materiellen Rechtsposition zur Folge hat. Sie bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition von Verwaltung oder Gerichten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, ist insbesondere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, Juris Rn. 16, und vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 -, Juris Rn. 113); anders gilt nur, sofern das einschlägige Recht eine Ausnahme, etwa Nachsichtgewährung, vorsieht oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 -, Juris Rn. 28 ff., und vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 11 ff.).
25 
b. Ob es sich bei einer gesetzlichen Frist um eine gewöhnliche - disponible - Frist handelt, wie es dem Regelfall entspricht, oder um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, ist durch Auslegung zu ermitteln und richtet sich in erster Linie nach Wortlaut und Zweck der Regelung. Entscheidend ist, wie der Gesetzgeber die widerstreitenden Interessen - das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Frist auf der einen, das Interesse des Betroffenen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung auf der anderen Seite - gewichtet. Um eine Ausschlussfrist handelt es sich, wenn sich entweder aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, dass das materielle Recht im Falle einer Fristversäumung erlischt, oder der Zweck der gesetzlichen Regelung ein solches Gewicht hat, dass er mit der Beachtung der Frist „steht und fällt“ (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.2011 - 2 S 2782/10 -, Juris Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 13.04.2017 - 4 L 164/16 -, Juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 C 453/08 -, Juris Rn. 14).
26 
Wegen der einschneidenden Wirkungen des Ausschlusses für den Betroffenen, der unabhängig von etwaigem Verschulden eine Rechtsposition endgültig verliert, bedarf eine Ausschlussfrist einer hinreichend eindeutigen Regelung. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Frist keinen Ausschlusscharakter hat, sondern disponibel ist, so dass bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung zulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.2011 - 2 S 2782/10 -, Juris Rn. 22; Saarl. OVG, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 C 453/08 -, Juris Rn. 14; Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 31 Rn. 25).
27 
c. Eine Auslegung des § 25 Abs. 2 USG 2015 ergibt den disponiblen Charakter der Dreimonatsfrist.
28 
(i.) Dem Wortlaut der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 - „Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes“ - lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dadurch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist oder eine disponible Frist normiert werden sollte. So spricht § 25 Abs. 2 USG 2015 im Gegensatz zu anderen Normen, die ebenfalls Antragsfristen für Vergütungs- und Erstattungsansprüche betreffend dienstlich veranlasste Aufwendungen bzw. Schäden regeln - etwa § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG, § 32 Satz 2 BeamtVG, § 62 Abs. 6 Satz 2 SVG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG, § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV oder § 6 Abs. 3 BFöV a.F.-, nicht explizit von einer Ausschlussfrist und enthält auch keine Regelung dahingehend, dass im Falle der Fristversäumnis das allgemeine Institut der Wiedereinsetzung keine Geltung haben soll. Die Wortwahl, nach der das „Antragsrecht“ - und nicht die Antragsfrist - endet, mag zwar zunächst eher für eine Ausschlussfrist sprechen. Andererseits endet allein das Antragsrecht - also das Recht, im vorgesehenen Verfahren einen Antrag zu stellen, der sachlich zu verbescheiden ist -, nicht aber erlischt die materiell-rechtliche Rechtsposition, der Anspruch selbst. Auch ist allein davon die Rede, dass dieses Antragsrecht „endet“, nicht aber, dass es mit Fristablauf zum Erlöschen kommt. Die Wortwahl des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 lässt mithin noch weniger den Schluss auf das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu als der bis zum 31.10.2015 geltende Wortlaut des § 4a Abs. 4 Satz 1 USG 1990, wonach das Antragsrecht drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes „erlischt“.
29 
(ii.) Die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz „zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ enthalten im Zusammenhang mit der Neuregelung der Antragsfrist in § 25 Abs. 2 USG (BT-Drs. 18/4632 S. 36) keine Erläuterungen zur Änderung des Wortlauts der Vorschrift, die einen Rückschluss darauf zuließen, mit welchem Ziel die Änderung von „erlischt“ zu „endet“ erfolgte, insbesondere ob der Gesetzgeber sich insoweit mit dem Charakter der Frist als einer disponiblen Frist oder einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auseinandergesetzt hat.
30 
Allerdings findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien in anderem Zusammenhang die Formulierung einer „in Absatz 2 zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung vorgesehene[n] Ausschlussfrist von drei Monaten“ (BT-Drs. 18/4632 S. 36). Insoweit steht zu vermuten, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Ausschlussfrist“ aus den Gesetzgebungsmaterialien zur ersten Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes übernommen hat, wo mit Blick auf die seinerzeit in § 9 Abs. 4 USG 1957 (im ursprünglichen Gesetzentwurf noch Abs. 3) geregelte Antragsfrist - noch mit dem Wortlaut „Das Antragsrecht erlischt einen Monat nach Beendigung des Wehrdienstes“ - von der „Ausschlussfrist nach Absatz 3“ die Rede ist, die der Verwaltungsvereinfachung diene (BT-Drs. II/3210 S. 15). Bereits in jener Gesetzesbegründung setzte sich der Gesetzgeber allerdings weder mit den an eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist zu stellenden besonderen Anforderungen, insbesondere der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer solchen damals (nur) einmonatigen Ausschlussfrist auseinander, noch führte er explizit aus, dass bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung nicht möglich sein soll. Beides hätte indes, hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist statuieren wollen, nahe gelegen und erfolgt auch regelmäßig - in unterschiedlicher Ausführlichkeit - in Fällen, in denen er eine Ausschlussfrist für Anträge auf Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen oder Schäden schafft (vgl. etwa BT-Drs. IV/1441 S. 11 [zu § 2 Abs. 5 BUKG a.F.]; BT-Drs. 14/7064 S. 35 [zu § 32 Satz 2 BeamtVG a.F.]; BT-Drs. IV/2533 S. 10 [zu § 3 Abs. 5 BRKG a.F.]). Bestehen vor diesem Hintergrund bereits gewisse Zweifel daran, ob sich allein der Wahl des Begriffs der Ausschlussfrist in der Gesetzesbegründung entnehmen lassen kann, der Gesetzgeber des Jahres 1957 habe die Antragsfrist als eine materielle Ausschlussfrist ausgestalten wollen, gilt dies erst recht für den Gesetzgeber des Jahres 2015. Dieser hielt vor dem Hintergrund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten, insbesondere dem Umstand, dass nach Wegfall der allgemeinen Wehrpflicht zwischenzeitlich Leistungen an Reservistendienst Leistende den weit überwiegenden Teil der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ausmachen, eine konstitutive Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes für erforderlich (BT-Drs. 18/4632 S. 1 f.). Hätte er tatsächlich anlässlich der Neufassung an einer materiellen Ausschlussfrist festhalten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest damit auseinandersetzt, dass infolge des Wegfalls der allgemeinen Wehrpflicht den seinerzeit in der Gesetzesbegründung enthaltenen Argumenten - Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Massenverwaltung und fehlende Schutzwürdigkeit von Wehrpflichtigen, die während ihres gesamten Wehrdienstes Leistungen der Unterhaltsicherung nicht in Anspruch genommen haben -, zwischenzeitlich maßgeblich geringeres Gewicht zukommt. Das aber hat er nicht getan.
31 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch in den Gesetzgebungsmaterialien keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 25 Abs. 2 USG 2015 eine die Wiedereinsetzung von vornherein ausschließende materiell-rechtliche Ausschlussfrist hat schaffen wollen.
32 
(iii.) Die Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist auch nicht durch Sinn und Zweck der Regelung gefordert.
33 
(1.) Zur Begründung der Antragsfrist von damals einem Monat wurde bei Erlass des Gesetzes 1957 in den Gesetzgebungsmaterialien auf die mangelnde Schutzwürdigkeit von Wehrpflichtigen, die Leistungen während des Wehrdienstes nicht in Anspruch genommen hätten, sowie auf das Argument der Verwaltungsvereinfachung verwiesen, „[...] da bei späterer Antragstellung die Überprüfung der Angaben erschwert ist und erhebliche Mehrarbeit verursachen würde“ (BT-Drs. II/3210 S. 15). In den Gesetzgebungsmaterialien zum Unterhaltssicherungsgesetz 2015 ist (nur noch) von der „zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung vorgesehene[n] Ausschlussfrist“ von (inzwischen) drei Monaten die Rede (BT-Drs. 18/4632 S. 36).
34 
Der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung ist regelmäßig allerdings nicht so gewichtig, als dass mit der Einhaltung der Frist der Zweck der Vorschrift „steht und fällt“ (so i.Erg. auch OVG B.-B., Beschluss vom 29.11.2017 - 3 S 75.17 -, Juris Rn. 3; Hess. VGH, Urteil vom 30.05.2012 - 6 A 1017/11 -, Juris Rn. 35). Er rechtfertigt bereits deshalb im Regelfall nicht die Annahme einer Ausschlussfrist, weil Wiedereinsetzungsanträge typischerweise mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und einer Verlängerung des Verwaltungsverfahrens verbunden sind und im Erfolgsfalle häufig zur Folge haben werden, dass es auf zwischenzeitlich zurückliegende tatsächliche Verhältnisse ankommt, deren Aufklärung gegebenenfalls mit Mehraufwand verbunden ist. Wenn dennoch nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 32 VwVfG seinen Ausdruck gefunden hat, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung der Regel- und deren Ausschluss der Ausnahmefall ist, müssen zu dem Anliegen, Verfahren zeitnah zum Abschluss bringen zu können, weitere Umstände hinzutreten, um die Einschätzung zu rechtfertigen, der Zweck der Vorschrift stehe und falle mit der Einhaltung der Frist. Solche Umstände können beispielsweise darin liegen, dass bei einer begrenzten Kapazität bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. in einem engen zeitlichen Rahmen über Zulassungsansprüche mehrerer Bewerber entschieden werden muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2019 - 13 B 1309/19 -, Juris Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 28.01.2019 - 3 Bs 199/18 -, Juris Rn. 14), dass bei Massenverfahren die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Rede steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83 u.a. -, Juris Rn. 23 ff.) oder dass aus Gründen der Wettbewerbsneutralität eine Entscheidung über alle Anträge auf Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 -, Juris Rn. 22 ff.). Derartige Umstände, aufgrund derer die Möglichkeit der Beklagten, unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Dreimonatsfrist abschließend über alle Erstattungsanträge gemäß Unterhaltssicherungsgesetz entscheiden zu können, von besonderer Wichtigkeit wäre, sind allerdings vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Zweck der Regelung ein solches Gewicht hätte, dass er mit der Beachtung der Frist „steht und fällt“, ist zudem nicht erkennbar.
35 
(2.) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten, wonach mit der Einführung der Fristenregelung auch das Ziel verfolgt worden sei, dem Bund die aufgrund der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes durch die über 400 Unterhaltssicherungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erforderliche Kontrolle der Haushaltsmittel des Bundeshaushalts zu ermöglichen und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht über die Höhe der diesbezüglichen Forderungen zu erhalten.
36 
Das Ziel einer Behörde, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und damit eine Übersicht darüber zu erhalten, in welcher Höhe Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, begründet für sich genommen regelmäßig noch nicht die Annahme einer Ausschlussfrist. Denn das Interesse an einem frühzeitigen Überblick über die zu erwartenden Forderungen wird - soweit nicht haushaltsmäßig begrenzte Subventionsmittel in angemessener Zeit zu verteilen sind (OVG NRW, Urteil vom 02.10.2018 - 16 A 1099/13 -, Juris Rn. 32 ff.; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 29.04.2008 - 3 D 453/08 -, Juris Rn. 21) - durch die Verpflichtung, in einer begrenzten Anzahl von Fällen nach diesem Zeitpunkt Wiedereinsetzung gewähren zu müssen, nicht per se gefährdet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.2011 - 2 S 2782/10 -, Juris Rn. 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., 2019, § 31 Rn. 9; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., 2019, § 31 Rn. 26). Unabhängig davon besteht das Bedürfnis des Bundes, Überblick über die Höhe der von den über 400 Unterhaltssicherungsbehörden verteilten Bundesmittel zu erhalten, jedenfalls mit Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes 2015 - und der Betrauung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr mit der Durchführung dieses Gesetzes (§ 24 USG 2015) - nicht mehr.
37 
Je länger allerdings eine Frist für die Stellung von Anträgen auf Zahlung bemessen ist, desto mehr Gewicht kommt dem mit der Fristsetzung verfolgten Ziel der Rechtssicherheit und der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse zu. So mag etwa die Festsetzung der Frist für die Stellung eines (Erstattungs-)Antrags auf ein Jahr oder auf einen noch längeren Zeitraum ein deutliches Indiz dafür sein, dass dieser Frist der Charakter einer Ausschlussfrist zukommen soll, um sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für weit zurückliegende Forderungen - einschließlich der damit gegebenenfalls verbundenen Beweisschwierigkeiten - zu schützen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klarheit über Ob und Höhe eventueller Ansprüche zu gewinnen (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 18.04.2017 - 4 S 1009/16 -, Juris Rn. 6; Hess. VGH, Urteil vom 25.07.2012 - 1 A 2253/11 -, Juris Rn. 34 f.; Meyer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Recht, § 9 TGV Rn. 20).
38 
Auch unter diesem Aspekt lässt sich allerdings dem vergleichsweise kurzen Zeitraum von drei Monaten nicht entnehmen, dass es sich bei der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 um eine Ausschlussfrist handeln soll, um Rechtssicherheit und klare Rechtsverhältnissen bereits nach diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum zu erhalten; dem steht bereits entgegen, dass die Frist zuletzt in § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2019 auf sechs Monate verlängert wurde, weil sich nach Auffassung des Gesetzgebers eine Frist von drei Monaten „in der Praxis als zu kurz erwiesen“ hat (BT-Drs. 19/9491 S. 149).
39 
Damit fehlt es mit § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 an einer hinreichend klaren Regelung, die den Schluss auf eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist rechtfertigte.
40 
(iv.) Hinzu kommt, dass gegen die Qualifizierung der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 als eine materiell-rechtlichen Ausschlussfrist auch verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Ausschlussfristen bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern mit Blick auf ihre für den Betroffenen einschneidenden Rechtswirkungen ferner einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83 u.a. -, Juris Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteile vom 06.02.1986 - 3 C 42.85 -, Juris Rn. 17 ff., vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, Juris Rn. 15 ff., und vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 11). Eine materielle Ausschlussfrist, die finanzielle Ansprüche mit Fristablauf vernichtet, muss angesichts ihres Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Ein Verlust von Ansprüchen durch Versäumung der Antragsfrist unabhängig davon, ob den Anspruchsinhaber an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, kann dann verfassungsrechtlich unproblematisch sein, wenn dem Antragsteller ein hinreichend langer Zeitraum von mindestens einem Jahr zur Antragstellung zur Verfügung steht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 25.12 -, Juris Rn. 26 f.). Bei Versäumung der Antragsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 aber entfiele bei einer Auslegung der Norm als materieller Ausschlussfrist der Ausgleich der dem Reservistendienst Leistenden durch die Dienstleistung - mithin im öffentlichen Interesse - entstandenen finanziellen Folgen wie Verdienstausfall oder entgangene Einkünfte allerdings auch dann bereits nach drei Monaten, wenn er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Frist sich nach den Feststellungen des Gesetzgebers in der Praxis als zu kurz erwiesen hat, aber wäre eine solche materiell-rechtliche Ausschlussfrist unverhältnismäßig, weil sie den betroffenen Reservistendienst Leistenden übermäßig und damit unzumutbar belastete. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung, der, wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, weder der Wortlaut der Norm noch der Wille des Gesetzgebers entgegenstehen, ist die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 daher als bloße disponible Frist mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG zu werten.
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2. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen hier vor. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Satz 2 der Regelung sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
42 
a. Der Kläger hat gegen den ihm am 18.08.2017 zugestellten Bescheid vom 15.08.2017 unter dem 28.08.2017 Widerspruch eingelegt und zugleich unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung, wonach er die Anträge am 24.07.2017 in eine näher bezeichnete Empfangseinrichtung der Deutschen Post AG in N. eingeworfen habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; eine Postlaufzeit bis zum 10.08.2017 könne ihm nicht zugerechnet werden. Der Kläger hat mithin die Zweiwochenfrist gewahrt und mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Tatsachen zur Begründung seines Antrags glaubhaft gemacht, den Wiedereinsetzungsantrag damit form- und fristgerecht gestellt.
43 
b. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Denn der Kläger war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 25 Abs. 2 USG 2015 einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urteile vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, Juris Rn. 20, und vom 24.10.1995 - 1 C 1.94 -, Juris Rn. 27).
44 
Der Senat ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger die Anträge am 24.07.2017 ausgefüllt und den Brief am gleichen Tag in den von ihm näher bezeichneten Briefkasten eingeworfen hat. Er hat angegeben, inzwischen über 80 Mal zum Reservistendienst herangezogen worden zu sein. Da er üblicherweise nach Rückkehr an den Arbeitsplatz anderweitig stark beansprucht sei und nicht dazu komme, die USG-Antragsformulare zeitnah auszufüllen, habe er es sich angewöhnt, in seinem elektronischen Kalender meist schon vor Absolvierung des Dienstes einen Wiedervorlagetermin, der eine Woche vor Fristablauf liegt, einzutragen, zu dem er dann jeweils die Anträge ausfüllt und zur Post gibt. Da dies bei ihm zur Routine geworden sei, habe er an den konkreten Ablauf am 24.07.2017 keine Erinnerung, sei sich allerdings sicher, dass er auch mit der Wehrübung im Frühjahr 2017 entsprechend verfahren sei und die Anträge am 24.07.2017 ausgefüllt und in den von ihm näher bezeichneten Briefkasten - dem einzigen, der auf dem Weg zum Arbeitsplatz liege und täglich geleert werde - eingeworfen habe. Der Senat hat keinen Grund, an den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die auch der Beklagtenvertreter nicht infrage gestellt hat, zu zweifeln, zumal er die Anträge unter dem 24.07.2017 ausgefüllt hat. Nicht zu seinen Lasten geht es, dass sich der Tag der Postaufgabe nicht durch einen Poststempel verifizieren lässt, nachdem die Beklagte den Briefumschlag vernichtet hat.
45 
Hat der Kläger mithin zur Überzeugung des Senats den Brief mit den USG-Anträgen bereits am 24.07.2017 in den Briefkasten der Post eingeworfen, so trifft ihn am verspäteten Zugang bei der Beklagten erst am 10.08.2017 kein Verschulden. Denn Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dürfen dem Absender nicht als Verschulden angerechnet werden. Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend - also insbesondere ausreichend frankiert und richtig adressiert - und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.1975 - 2 BvR 854/75 -, Juris Rn. 12 ff., vom 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 -, Juris Rn. 5, und vom 07.03.2017 - 2 BvR 162/16 -, Juris Rn. 26). Dabei darf der Absender grundsätzlich davon ausgehen, dass im Bundesgebiet den postalischen Bestimmungen entsprechende Postsendungen, die werktags aufgegeben werden, am folgenden Werktag ausgeliefert werden, und muss ohne konkrete Anhaltspunkte nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 4 C 2.12 -, Juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - IX ZB 73/10 -, Juris Rn. 15; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 6 VwVG Rn. 90 f.). Er verletzt keine Sorgfaltspflichten, wenn er sich nicht beim Empfänger nach dem Eingang des Briefes erkundigt oder es unterlässt, rechtzeitig auf dem Postweg versandte Schriftsätze zusätzlich auch per Telefax an das Gericht oder die Behörde zu übersenden (BVerfG, Beschluss vom 04.12.1977 -2 BvR 376/77 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2017 - 4 BN 33.16 -, Juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - V ZB 226.12 -, Juris Rn. 7).
46 
Dem Kläger ist vor diesem Hintergrund Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren.
B.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
C.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 17. Juni 2020
50 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 2.249,05 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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