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BeamtVG § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.

(4) § 21 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 KR 6/23 R
13. Mai 2025
B 12 KR 6/23 R 13. Mai 2025
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - L 3 U 4/23
4. Dezember 2024
L 3 U 4/23 4. Dezember 2024
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 A 2808/09
16. März 2011
1 A 2808/09 16. März 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 L 4095/02
24. Januar 2003
10 L 4095/02 24. Januar 2003