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BeamtVG § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der

1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) (weggefallen)

(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.

(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.

(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (15. Zivilsenat) - 15 U 104/22
5. Dezember 2024
15 U 104/22 5. Dezember 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - L 3 U 4/23
4. Dezember 2024
L 3 U 4/23 4. Dezember 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1470/19
9. Dezember 2022
1 A 1470/19 9. Dezember 2022
Urteil vom Landgericht Fulda (2. Zivilkammer) - 2 O 222/17
31. März 2022
2 O 222/17 31. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 5170/20
13. Juli 2021
12 K 5170/20 13. Juli 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 E 233/20
8. Dezember 2020
1 E 233/20 8. Dezember 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (2. Kammer) - 2 K 1611/17
10. Juni 2020
2 K 1611/17 10. Juni 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 738/16.NW
11. Januar 2017
3 K 738/16.NW 11. Januar 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2359/14
14. September 2016
1 A 2359/14 14. September 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 2461/14
14. April 2015
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