BeamtVG § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2391/13
4. September 2014
5 K 2391/13 4. September 2014
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 15/13
30. Juli 2014
2 LB 15/13 30. Juli 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 17/12
26. November 2013
2 C 17/12 26. November 2013