Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 15/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihres Versorgungsabschlages.
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Die am ... geborene Klägerin stand als Lehrerin (Besoldungsgruppe A12) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Sie wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2012 - zugestellt nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Februar 2012 - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand der Klägerin beginne gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid zugestellt worden sei.
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Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz der Klägerin auf 71,75 vom Hundert und den Versorgungsabschlag auf 8,1 vom Hundert des Ruhegehaltes fest. Bei der Berechnung des Versorgungsabschlages ging der Beklagte vom Berechnungszeitraum 1. März 2012 bis 31. Mai 2014 (zwei Jahre, 92 Tage) aus.
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In ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Berechnung des Versorgungsabschlages dürfe lediglich der Berechnungszeitraum 1. März 2012 bis 30. April 2014 zugrunde gelegt werden. Zur Begründung berief die Klägerin sich unter anderem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1961 - II C 142.59 - (BVerwGE 12, 46 ff.) und vom 5. April 1962 - VIII C 203.59 - (Buchholz 233 § 10 BWGöD Nr. 6).
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Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
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„Maßgebend für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Schleswig-Holsteinische Beamtenversorgungsgesetz - SHBeamtVG - vom 26.01.2012 (GVOBl. S. 153).
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Danach ist bei Beamtinnen und Beamten, die vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG zu vermindern. Dieser Versorgungsabschlag beträgt für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand 3,6 %. Diese Anhebung vom 63. auf das 65. Lebensjahr ist mit Wirkung vom 01.04.2009 durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26.03.2009 (GVOBl. S. 93) erfolgt und war wortgleich in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - BeamtVG ÜFSH - geregelt worden. Für die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31.03.2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist in § 69 f Abs. 2 BeamtVG ÜFSH eine Übergangsregelung getroffen worden, die seit dem 01.03.2012 in identischer Form in § 88 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SHBeamtVG zu finden ist. Danach tritt in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG an die Stelle des 65. Lebensjahres bei Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 01.02.2012 das 63. Lebensjahr und ein Monat, vor dem 01.03.2012 das 63. Lebensjahr und zwei Monate, vor dem 01.04.2012 das 63. Lebensjahr und drei Monate, vor dem 01.05.2012 das 63. Lebensjahr und vier Monate (usw.).
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Das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Durchführungserlass zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26.01.2012 bezüglich der Übergangsregelung für die Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulausbildungszeiten (§ 12 i.V.m. § 87 SHBeamtVG) bestimmt, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2012 der Versorgungsfall am 01.07.2012 und nicht vor dem 01.07.2012 eingetreten ist. Nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 05.11.2012 gilt diese Auslegung auch für die Anwendung des § 88 Abs. 2 SHBeamtVG.
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Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1961 ist als Einzelfall aufzufassen. Der Begründung zum Urteil ist zu entnehmen, dass bei der Entscheidung des Gerichts der Wille des Gesetzgebers zur Anwendbarkeit des am 01.07.1935 in Kraft getretenen Deutschen Beamtengesetzes eine entscheidende Rolle gespielt habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei nur bei denjenigen Beamten der Versorgungsfall als „nach dem 01.07.1935 eingetreten“ anzusehen, deren Beamtendienstzeit in die Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes gefallen sei. Das war in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beamtendienstzeit mit Ablauf des Monats Juni 1935 endete. In der anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.1962 geht es um die Anwendbarkeit von Änderungen im Besoldungsrecht zu einem bestimmten Stichtag. Sie stellt eine Ergänzung zu dem erstgenannten Urteil dar. Beides ist auf die hier zur Anwendung kommende Regelung nicht übertragbar.
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In diesem Fall ergibt sich damit, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht vor dem 01.04.2012, sondern erst am 01.04.2012 und damit vor dem 01.05.2012 erfolgt ist. Hieraus folgt, dass in § 16 Abs. 2 Nr. 4 SHBeamtVG an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr zuzüglich drei Monate tritt. Für den Versorgungsabschlag ist damit der Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2014 maßgebend, was zu einem Versorgungsabschlag in Höhe von 8,1 % führt. Diese Festsetzung des Versorgungsabschlags ist rechtlich damit nicht zu beanstanden.“
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Dieser Bescheid wurde am 19. November 2012 an die Klägerin abgesandt (die in den ersten drei Zeilen des letzten Absatzes des Bescheides angegebenen Daten sind offensichtlich fehlerhaft; das Datum „1.4.2012“ ist durch „1.3.2012“ und das Datum „1.5.2012“ durch „1.4.2012“ zu ersetzen).
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Die Klägerin hat am 17. Dezember 2012 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe der Berechnung des Versorgungsabschlages einen zu langen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt.
- 13
Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin einen Versorgungsabschlag nur für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. April 2014 zu berechnen.
- 15
Der Beklagte hat beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides berufen.
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Mit Urteil vom 12. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe den Versorgungsabschlag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG zutreffend berechnet. Denn die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei nicht „vor“ dem 1. März 2012 wirksam geworden. Vielmehr sei der Versorgungsfall erst „am“ 1. März 2012 und somit „vor“ dem 1. April 2012 eingetreten.
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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 9. September 2013 zugelassen.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sei der Versorgungsabschlag nicht auf 8,1 vom Hundert, sondern lediglich auf 7,8 vom Hundert ihres Ruhegehaltes festzusetzen. Denn der Berechnung des Versorgungsabschlages dürfe gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG lediglich der Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. April 2014 zugrunde gelegt werden. Sie, die Klägerin, sei nämlich „vor“ dem 1. März 2012 in den Ruhestand versetzt worden. Nach § 45 Abs. 3 LBG beginne der Ruhestand grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden sei. Diese Gesetzesformulierung beinhalte, dass der Ruhestand nicht erst am ersten Tag des ersten Ruhestandsmonats beginnen könne, sondern schon davor eintreten müsse. Alledem entsprächen auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Oktober 2012 - 13 A 4373/12 -, juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1968 - VI C 3.68 -, juris.
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Die Klägerin beantragt,
- 22
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Juni 2013 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
- 24
die Berufung zurückzuweisen.
- 25
Zur Begründung wiederholt und konkretisiert er sein bisheriges Vorbringen.
- 26
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 27
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 28
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat bei der Berechnung des Versorgungsabschlags zu Recht nicht - wie von der Klägerin sinngemäß beantragt - lediglich zwei Jahre und zwei Monate, sondern zwei Jahre und drei Monate in Ansatz gebracht und den Versorgungsabschlag dementsprechend auf 8,1 vom Hundert ihres Ruhegehaltes festgesetzt.
- 29
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Zur Ermittlung des entsprechenden Jahreszeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SHBeamtVG umzurechnen. In der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG ist geregelt:
- 30
„Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:
- 31
Zeitpunkt der Versetzung
Lebensalter
in den Ruhestand vor dem
Jahr
Monate
1. Februar 2012
63
1
1. März 2012
63
2
1. April 2012
63
3
1. Mai 2012
63
4
u.s.w.“
- 32
Danach hat der Beklagte der Berechnung des Versorgungsabschlags der Klägerin zutreffend zwei Jahre und drei Monate zugrunde gelegt, weil der „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ im Falle der Klägerin „vor dem 1. April 2012“ liegt. Das Begehren der Klägerin, den Versorgungsabschlag nur für den Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten zu berechnen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ in ihrem Falle (auch) „vor dem 1. März 2012“ gelegen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Entsprechend der insoweit zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalles. Der Versorgungsfall tritt mit Beginn des Zeitraumes ein, für den der Betroffenen oder dem Betroffenen Versorgungsbezüge zustehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.7.2014 - 2 LB 16/13 - mit ausführlicher Begründung). Der Klägerin stehen - das ist unstreitig - Versorgungsbezüge in Form des Ruhegehalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG) für den Zeitraum ab dem 1. März 2012, hingegen nicht ab einem früheren Zeitpunkt zu.
- 33
Dieses bereits aus dem Begriff des Gesetzesmerkmals „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ folgende Ergebnis, dass es sich hierbei um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalles handelt, wird zudem bestätigt bei einer Zusammenschau mit der Gesetzeshistorie, der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG.
- 34
Aus der Entstehungsgeschichte der letztgenannten Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass es sich bei dem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ um den mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalls übereinstimmenden „Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand“ handelt. Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber hatte in der Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) in der Fassung der Änderung vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, 128 f.) einerseits in Satz 1 die Formulierung „in den Ruhestand versetzt“ und andererseits in den Sätzen 5 und 6 die Formulierung „Eintritt in den Ruhestand“ verwendet, ohne insoweit - etwas anderes ist jedenfalls nicht erkennbar - jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellen zu wollen. Die zweitgenannte Formulierung ist daher als Erläuterung der erstgenannten Formulierung einzustufen und war somit auch maßgebend für die entsprechende Begriffsauslegung im Rahmen der Übergangsregelung des § 69f Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - (a.a.O., S. 130 f.). Der Landesgesetzgeber hat die vorgenannten Gesetzesvorschriften sodann durch die Vorschriften des § 16 Abs. 2 sowie des § 88 Abs. 2 SHBeamtVG ersetzt, diesen Vorschriften in der hier maßgeblichen Hinsicht jedoch keinen abweichenden Regelungsgehalt beigemessen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber sich insoweit auf „redaktionelle Anpassungen“ beschränkt (vgl. LT-Drs. 17/1267 v. 8.2.2011, S. 306 u. 335). Dementsprechend war die Vorschrift des § 88 SHBeamtVG mit der Überschrift „Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters“ versehen (vgl. GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 153, 256).
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Alledem entsprechen auch die der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG innewohnende Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach dient die Vorschrift der Berechnung des jeweiligen Versorgungsabschlages in den Versorgungsfällen, die in dem Zeitraum „nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024“ und somit im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten sind. Hieraus und aus dem Bedürfnis, die Neuregelung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG so früh als möglich umzusetzen, ergibt sich, dass das maßgebliche „Lebensalter“ für die Fälle des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Dezember 2011 mit 63 Jahren, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Januar 2012 mit 63 Jahren und einem Monat, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Februar 2012 mit 63 Jahren und zwei Monaten, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. März 2012 mit 63 Jahren und drei Monaten ... usw. ... anzusetzen ist. Denn anders ergäbe das in § 88 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG für den Anwendungsbeginn der Übergangsregelung genannte Datum („nach dem 31. Dezember 2011“) im Verhältnis zur 1. Alternative („Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Februar 2012“) keinen Sinn. Die Übergangsregelung gilt für all diejenigen Beamtinnen und Beamten, deren Versorgungsfall ab dem 1. Januar 2012 eingetreten ist.
- 36
Allein das vorangehend dargestellte Auslegungsergebnis trägt den Anforderungen an die Klarheit der in Frage stehenden Stichtagsregelung Rechnung. Daher hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein betreffend den Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 88 Abs. 2 SHBeamtVG vom 5. November 2012 - IV1110-0336-01.12.00.018 - gebe die einschlägige schleswig-holsteinische Gesetzeslage korrekt wieder. Einer Auseinandersetzung mit der vom Kläger im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Hannover bedarf es nicht, weil diese Rechtsprechung sich zum einen nicht auf die einschlägige schleswig-holsteinische Rechtslage bezieht. Zum anderen enthält diese Rechtsprechung auch keinen Ansatz, durch den die Richtigkeit der vom Senat vorangehend vertretenen Rechtsauffassung in Frage gestellt werden könnte.
- 37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 710 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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