Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
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ein Ruhestandsbeamter - a)
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in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, - b)
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in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat,
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im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.