Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 207/11
Tenor
Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 17/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der seit dem 1.9.1980 als Lehrer im saarländischen Schuldienst verbeamtete und mit Ablauf des 31.7.2009 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Kläger (Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12) begehrt die Anerkennung unterhälftiger Beschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.
Er war vor seiner Verbeamtung in der Zeit vom 8.11.1976 bis zum 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis zum 31.5.1978 unterhälftig mit 13 Wochenstunden, danach zunächst hälftig mit 14 Wochenstunden und schließlich in Vollzeit mit 28 Wochenstunden als angestellter Lehrer im Landesdienst beschäftigt.
Auf Antrag des Klägers vom 28.8.2006 traf der Beklagte mit Bescheid vom 13.5.2008 gemäß der damals auch für Landesbeamte unmittelbar geltenden Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Vorabentscheidung über ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten des Inhalts, dass die Lehrertätigkeit im Angestelltenverhältnis mit voller Stundenzahl sowie die Tätigkeit mit 14 Wochenstunden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage als ruhegehaltsfähig anerkannt werde, während die Beschäftigungszeiten mit 13 Wochenstunden unberücksichtigt blieben. Insoweit wies der Beklagte auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren des Landes hin, dessen Ergebnis noch offen sei.
Nach Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens - Verkündung des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 im Amtsblatt des Saarlandes vom 19.6.2008(Amtsbl. S. 1062) - und rückwirkendem Inkrafttreten von dessen Art. 1 - Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) - zum 1.4.2008 griff der Beklagte die Angelegenheit auf und lehnte mit Bescheid vom 6.10.2008 die klägerseits beantragte Anerkennung seiner unterhälftigen Beschäftigungszeiten als angestellter Lehrer als ruhegehaltsfähig ab. In die als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 BeamtVG habe der saarländische Gesetzgeber nach deren Satz 1 eine Definition des Begriffs der Hauptberuflichkeit eingefügt (§ 10 Satz 2 SBeamtVG). Hiernach gelte im Saarland, dass die Ausübung einer Vordiensttätigkeit als hauptberuflich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 SBeamtVG unter anderem voraussetze, dass die Vordiensttätigkeit in dem gleichen Zeitraum, in dem sie erbracht worden sei, in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein müsste. Eine unterhälftige Beschäftigung als Beamter sei indes im Saarland erst seit dem 17.5.2002 rechtlich zulässig und daher im fallbezogen maßgeblichen Zeitraum 8.11.1976 bis 21.7.1977 beziehungsweise 1.9.1977 bis 31.5.1978 nicht zulässig gewesen. Eine Anerkennung der damaligen unterhälftigen Beschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähig komme daher nach der im Saarland geltenden Gesetzeslage nicht in Betracht. Dieser Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
In dem die - ab dem 1.8.2009 zur Auszahlung zu bringenden - Versorgungsbezüge des Klägers festsetzenden Bescheid des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 13.7.2009 sind die unterhälftigen Beschäftigungszeiten in den Jahren 1976 bis 1978 ausweislich der dem Bescheid beigefügten Berechnung nicht berücksichtigt.
Am 1.10.2009 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf das zu § 10 BeamtVG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 - Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 und beantragte die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten mit 13 Wochenstunden als ruhegehaltsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass auch eine unterhälftige Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst, die im dortigen Fall in den Jahren 1975 bis 1977 ausgeübt worden sei, das Merkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllen könne.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2.12.2009, dem Kläger zugestellt am 8.12.2009, unter Hinweis auf die Definition der Hauptberuflichkeit in § 10 Satz 2 SBeamtVG, den Umstand, dass die unterhälftige Beschäftigung eines Beamten im Saarland erst seit dem 17.5.2002 zulässig ist, und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die eine vergleichbare Landesvorschrift betrifft, zurückgewiesen.
Mit seiner am 7.1.2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die saarländische Regelung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses habe entschieden, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach der Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte. Hierzu heiße es in der Urteilsbegründung, dass sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich auswirken. Dabei sei bei Lehrern eine Vergleichsberechnung notwendig und dergestalt vorzunehmen, dass der zeitliche Umfang der vordienstlichen Unterrichtstätigkeit ins Verhältnis zu der damaligen vollen Pflichtstundenzahl zu setzen sei. Eine Tätigkeit sei hauptberuflich, wenn der sich daraus ergebende Anteil höher sei als der Anteil des zeitlichen Mindestumfangs einer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit. Mit diesen Vorgaben sei das landesrechtliche Kriterium der Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang nicht zu vereinbaren. Dieses Kriterium sei sachwidrig und verletze das verfassungsrechtliche Willkürverbot. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezwecke § 10 BeamtVG, den Beamten annähernd diejenige Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits in einem Beamtenverhältnis befunden hätten.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die unterhälftigen Beschäftigungszeiten mit 13 von 28 Wochenstunden für die Zeit vom 8.11.1976 bis 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis 31.5.1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen,
2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zur Rechtslage im Saarland bekräftigt.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.8.2010 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Zwar sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis trotz der Unanfechtbarkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 13.7.2009 gegeben, weil die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten allein bei dem Beklagten liege und der Bescheid vom 13.7.2009 im Falle eines Obsiegens des Klägers an die neuen Gegebenheiten anzupassen wäre. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig, insbesondere sei der Bescheid vom 6.10.2008, durch den im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Bescheid des Beklagten vom 13.5.2008 eine eigenständige Sachentscheidung über die Anerkennungsfähigkeit der unterhälftigen Vordienstzeiten getroffen worden sei, infolge der Maßgeblichkeit der Jahresfrist zur Zeit der Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftig gewesen.
Die Klage sei aber unbegründet. Dem geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der unterhälftigen Vordienstzeiten stehe die Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG entgegen, durch die das Merkmal der Hauptberuflichkeit mit Geltung für das Saarland kraft Gesetzes von dem hierfür aufgrund der Föderalismusreform seit dem 1.9.2006 zuständigen Landesgesetzgeber definiert worden sei. Die zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 - und vom 24.6.2008 - 2 C 5/07 - zur Auslegung des bundesrechtlich nicht definierten Begriffs der Hauptberuflichkeit sei demgegenüber fallbezogen nicht einschlägig. Der saarländische Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Zuständigkeit bewusst eine von der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Regelung getroffen, die fallbezogen allein maßgeblich sei und weder unter Zuständigkeitsgesichtspunkten noch in der Sache rechtlichen Bedenken unterliege. Durch die Föderalismusreform sei den Ländern gerade auch mit Blick auf ihre jeweiligen finanziellen Verhältnisse die Möglichkeit eröffnet worden, unter anderem auf dem Gebiet des Versorgungsrechts Regelungen einzuführen, die vom Bundesrecht abweichen. Zulässig seien auch Abweichungen, die sich zu Ungunsten der Landesbeamten auswirken. Das Willkürverbot sei nicht verletzt, weil es dem Landesgesetzgeber nicht verbiete, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es sachwidrig sein sollte, vordienstliche Tätigkeiten nur als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, wenn sie im gleichen Zeitraum mit dem gleichen Beschäftigungsumfang auch in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wären. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG die Vermeidung unbilliger Benachteiligungen der Beamten mit einer vordienstlichen Tätigkeit gegenüber „Nur-Beamten“. Gerade hiervon ausgehend sei es aber nicht sachwidrig, darauf abzustellen, ob in dem fraglichen Zeitraum überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, die Tätigkeit mit dem gleichen Beschäftigungsumfang in einem Beamtenverhältnis auszuüben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.9.2010 zugestellt.
Der Kläger hat am 12.10.2010 Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag fristgerecht unter anderem mit aus europarechtlichen Vorgaben hergeleiteten Bedenken an der Wirksamkeit des § 10 Satz 2 SBeamtVG begründet.
Der Senat hat durch Beschluss vom 15.3.2011, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.3.2011, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6.5.2011 hat der Kläger seine Berufung am 2.5.2011 begründet.
Er hält an seiner Ansicht, § 10 Satz 2 SBeamtVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, fest und bekräftigt seine im Zulassungsverfahren geltend gemachten aus europarechtlichen Vorgaben hergeleiteten Bedenken an der Wirksamkeit der Vorschrift. Ferner teilt er mit, dass für die streitgegenständlichen Zeiten keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien, weswegen er für diese Zeiten keine Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe.
Zur Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit innerstaatlichen Vorgaben meint der Kläger zunächst, durch § 10 Satz 2 SBeamtVG könne schon deshalb keine bewusst von der durch Urteil vom 24.6.2008 verfestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Regelung getroffen worden sein, weil dieses Urteil erst nach Ausfertigung der saarländischen Vorschrift am 14.5.2008 ergangen sei. Nach den in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen sei geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand der Hauptberuflichkeit erfüllt sei, sowie dass hinsichtlich der Einzelanforderungen auf die Rechtslage zur Zeit des Eintritts des Beamten in den Ruhestand abzustellen sei. Das vom saarländischen Gesetzgeber als zusätzliche Anforderung eingeführte Kriterium zeitgleicher Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis mit gleichem Beschäftigungsumfang sei gemessen hieran sachwidrig. Es laufe dem Zweck des § 10 BeamtVG entgegen, der darin liege, den Beamten annähernd diejenige Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits in einem Beamtenverhältnis befunden hätten. Dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sei nicht darin zu folgen, dass dieses zusätzliche Kriterium seine Rechtfertigung in dem Anliegen, eine Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und beamteten Bediensteten zu vermeiden, finde. Das Argument, beamtete Bedienstete hätten keine Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung gehabt und hätten deshalb, sofern ihnen eine Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der allgemeinen Arbeitszeit nicht mehr möglich gewesen sei, nur aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder sich beurlauben lassen können, greife nicht. Dem unterhälftig beschäftigten Angestellten werde mit dieser Argumentation ein Beamter gegenübergestellt, der in dieser Ausgestaltung damals gar nicht existiert habe. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Beamter damals ein Interesse daran gehabt haben könnte, statt vierzehn nur dreizehn Wochenstunden zu arbeiten. Auch der Kläger habe nicht freiwillig nur dreizehn Wochenstunden gearbeitet; vielmehr sei ihm diese geringe Stundenzahl vom Beklagten aufgezwungen worden. Insoweit sei daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht die frühere Praxis der erzwungenen Teilzeitbeschäftigung inzwischen für rechtswidrig erklärt habe. Wer damals sofort mit einer mindestens hälftigen Beschäftigung ins Beamtenverhältnis übernommen worden sei, statt auf eine unterhälftige Angestelltentätigkeit verwiesen zu werden, könne von vorneherein gegenüber einem zunächst unterhälftig im Angestelltenverhältnis Beschäftigten nicht benachteiligt werden. Im Übrigen müsse für den (theoretischen) Fall, dass ein Beamter damals eine mindestens hälftige Beschäftigung nicht mehr hätte ausüben können und deshalb aus dem Beamtenverhältnis habe ausscheiden und bei gleichbleibender Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis mit dreizehn Wochenstunden habe wechseln müssen, gleichermaßen gelten, dass ihm diese unterhälftige Beschäftigung als ruhegehaltsfähig anzuerkennen ist. Eine Bevorzugung von Angestellten gegenüber Beamten im Falle der Ruhegehaltsfähigkeit von unterhälftigen Dienstzeiten sei daher nicht ersichtlich. Von rechtlicher Bedeutung sei ferner, dass die unterhälftige Beschäftigung vom Kläger nicht freiwillig übernommen, sondern vom Beklagten erzwungen worden sei. Der Einwand, Beamte hätten keine Möglichkeit gehabt, mit einer Tätigkeit von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit eine Steigerung ihres Ruhegehalts zu bewirken, sei gegenstandslos, da eine derartige Situation für Beamte nicht bestanden habe, da sie von vorneherein mit mindestens einer hälftigen Beschäftigung in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien. Die saarländische Regelung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne rechtfertigenden sachlichen Grund Beamte, deren unterhälftige Beschäftigungszeiten vor dem 17.5.2002 stattgefunden haben, und Beamte, deren unterhälftige Beschäftigungszeiten nach dem 17.5.2002 stattgefunden haben, ungleich behandele. Art und Umfang der unterhälftigen Beschäftigungszeiten seien bei beiden Beamtengruppen gleich. Der Zweck des § 10 BeamtVG, versorgungsrechtliche Nachteile in Folge eines zunächst privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden, müsse den betroffenen Beamten unabhängig davon zu Gute kommen, ob sie vor oder nach dem 17.5.2002 unterhälftig als angestellte Lehrer beschäftigt gewesen sind. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit nach inhaltlichen Kriterien zu bestimmen sei. Maßgeblich sei, ob die Beschäftigung nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Weitere rechtliche Kriterien seien nicht zulässig. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den aufgeworfenen Fragen des europäischen Rechts.
Schließlich verstoße die saarländische Vorschrift auch gegen europäisches Recht, und zwar gegen § 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997. Gegenstand dieses Anhangs sei eine Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, abgeschlossen zwischen der Union der Europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft. Diese Vereinbarung sei aufgrund der Übernahme als Anhang genannter Richtlinie deren Bestandteil und verpflichte die Mitgliedstaaten daher nach der zur Bedeutung der Rahmenvereinbarung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, deren Recht den inhaltlichen Vorgaben der Vereinbarung anzupassen. Nach ihrer Präambel verfolge die Rahmenvereinbarung den Zweck, Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung von Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie schreibe vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach § 4 Nr. 2 des Anhangs gelte, wo dies angemessen sei, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Daraus folge, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden dürfe. Nach dem Zweck des Anhangs umfasse der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt. Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs seien derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d. h. strikt zeitanteilig zu gewähren. Der hergebrachte beamtenrechtliche Grundsatz der Hauptberuflichkeit stehe der Anwendung des Proportionalitätsgebots für die Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen. Übertragen auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt bedeute dies, dass § 10 Satz 2 SBeamtG gegen die genannten europarechtlichen Regelungen verstoße, und zwar dadurch, dass er Leistungen der Altersversorgung, das Ruhegehalt, Teilzeitbeschäftigten nicht, wie es der Anhang der genannten Richtlinie erfordere, entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d. h. nicht strikt zeitanteilig gewähre, sondern die Gewährung der Leistung von einem anderen Kriterium, nämlich der früheren Rechtslage betreffend die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis, abhängig mache. Objektive Gründe, die im Sinne von § 4 Nr. 1 des Anhangs die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Deshalb sei dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen,
ob eine gesetzliche Regelung des nationalen Rechts, insbesondere eine gesetzliche Regelung eines deutschen Bundeslandes, mit § 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 vereinbar sei, wenn sie die Anerkennung von in Teilzeitbeschäftigung absolvierten Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit einem Umfang von weniger als der Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit ausgeübt wurden, als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten im Sinne des Beamtenrechts - und damit die Höhe des beamtenrechtlichen Ruhegehalts - davon abhängig mache, dass die entsprechende Tätigkeit im gleichen Zeitraum wie demjenigen, in dem sie erbracht wurde, in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen zeitlichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers mit 13 von 28 Wochenstunden für die Zeit vom 8.11.1976 bis 21.7.1977 sowie vom 1.9.1977 bis 31.5.1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen,
2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er räumt ein, dass während der unterhälftigen Vordiensttätigkeiten des Klägers keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien und kündigt an, die Voraussetzungen einer Nachversicherung zu prüfen. Zur Sache führt er aus, die mit Wirkung zum 1.4.2008 in das saarländische Recht eingeführte Definition der Hauptberuflichkeit entspreche dem Begriff der Hauptberuflichkeit, wie er durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 geprägt gewesen sei und der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht sodann hiervon abweichend durch Urteil vom 25.5.2005 entschieden, dass eine Tätigkeit auch dann hauptberuflich sein könne, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten ausmache, sofern sie entgeltlich ausgeübt werde, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme. Diese Definition habe das Bundesverwaltungsgericht nicht aus höherrangigem Recht, sondern ausdrücklich in Ermangelung einer gesetzlichen Umschreibung des Begriffs der Hauptberuflichkeit aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck des § 10 Satz 1 BeamtVG hergeleitet. Diese neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei von den Ländern und dem Bundesministerium des Inneren einhellig dahingehend verstanden worden, dass die ausgeübte Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bilden müsse, wobei sich die Untergrenze der Berücksichtigungsfähigkeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit bestimme. Im Saarland, in Rheinland-Pfalz und inzwischen auch in Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein seien nach Erlangen der Gesetzgebungsbefugnis infolge der Föderalismusreform I Vorschriften ergangen, durch die der Begriff der Hauptberuflichkeit im Landesgesetz definiert worden sei. Seit deren Inkrafttreten gebe es in den genannten Ländern jeweils eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs der Hauptberuflichkeit, die maßgeblich sei, so dass kein Raum mehr für die Heranziehung abweichender vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter Kriterien sei. Demgemäß habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25.6.2009 für das dortige Landesrecht entschieden, dass die der saarländischen Definition inhaltlich entsprechende rheinland-pfälzische Regelung maßgeblich sei, insbesondere - auch mit Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Die rheinland-pfälzische Legaldefinition finde ihren sachlichen Rechtfertigungsgrund in der Vermeidung einer Ungleichbehandlung zwischen angestellten und beamteten Bediensteten. Denn für Beamte habe vor der in den einzelnen Bundesländern durchgeführten Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen keine Möglichkeit bestanden, eine unterhälftige Beschäftigung im Beamtenverhältnis auszuüben. Sofern einem Beamten die Ableistung einer zumindest hälftigen Arbeitszeit damals nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich beurlauben lassen oder aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden müssen. Eine versorgungssteigernde Berücksichtigung unterhälftiger Beschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis würde diesen Personenkreis daher eindeutig bevorzugen. Dem stehe - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden habe - auch eine fehlende Freiwilligkeit einer unterhälftigen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht entgegen. Ebenso wenig sei eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Angestellten, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig beschäftigt waren, festzustellen, zumal die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen der Beamtenversorgung keine Auswirkungen auf die rentenrechtliche Bewertung beziehungsweise Berücksichtigung dieser Zeiten habe.
Die europarechtlichen Vorgaben des § 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG würden durch die saarländische Regelung nicht verletzt. Sie führe weder zu einer schlechteren Behandlung von Teilzeitbeschäftigten in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (Nr. 1) noch werde der Pro-rata-temporis-Grundsatz missachtet, nach welchem Teilzeitbeschäftigung sich nur in quantitativer, aber nicht in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden dürfe, was im Saarland durch § 6 Abs. 1 Satz 3 SBeamtVG sichergestellt sei. Auch § 10 SBeamtVG genüge diesen Anforderungen. Fallbezogen sei maßgeblich, dass es um Vordienstzeiten gehe, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses erbracht worden seien und das Kriterium der Hauptberuflichkeit erfüllen müssten. Folge man der Argumentation des Klägers, hieße dies letztlich, dass dieses Kriterium nicht zur Anwendung gelangen dürfe, was wiederum bedeuten würde, dass auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ebenfalls auf die Hauptberuflichkeit abstelle, europarechtswidrig wäre.
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene, die Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine in der Zeit vom 8.11.1976 bis zum 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis zum 31.5.1978 als angestellter Lehrer im Dienst des Beklagten abgeleisteten Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
Bescheid und Widerspruchsbescheid sind auf der Grundlage des am 1.4.2008 in Kraft getretenen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes - SBeamtVG - ergangen, das fast vollständig mit den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in dessen Fassung vom 31.8.2006 übereinstimmt (§ 2 BeamtVG - ÜL Saar), unter anderem aber - insoweit fallbezogen von Relevanz - durch Einfügen eines Satzes 2 in § 10 BeamtVG ergänzt worden ist (§ 3 Nr. 2 BeamtVG - ÜL Saar).
Für die Berechnung des Ruhegehalts gibt § 4 Abs. 3 SBeamtVG vor, dass dieses auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermittelt wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 SBeamtVG bestimmt hinsichtlich der Dienstzeit ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG, dass diese vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet wird, schränkt dies aber dahingehend ein, dass diese Zeit nur berücksichtigt wird, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Eine Ausnahme von der Ruhegehaltsfähigkeit findet sich u.a. in der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SBeamtVG, nach welcher Zeiten in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht hat, nicht ruhegehaltsfähig sind. Zu unterscheiden ist mithin zwischen ruhegehaltsfähigen hauptberuflichen Dienstzeiten und nebenberuflichen Dienstzeiten eines Beamten, die nach letztgenannter Vorschrift nicht ruhegehaltsfähig sind und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SBeamtVG bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt werden.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SBeamtVG sind in die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten überdies Zeiten, die nach § 10 SBeamtVG berücksichtigt werden, einzurechnen. Insoweit gibt § 10 Satz 1 Nr. 1 SBeamtVG vor, dass unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen fallbezogen außer Streit steht, Vordienstzeiten eines späteren Beamten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden sollen, wenn die damalige Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich wahrgenommen wurde.
Unter der Geltung der früheren Rechtslage, die nach den Rahmenvorschriften der §§ 44 a, 44 b, 48 a BRRG dadurch gekennzeichnet war, dass die Arbeitszeit eines Beamten nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden durfte, hat das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der Hauptberuflichkeit auch hinsichtlich einer Angestelltentätigkeit nur als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingenommen hat. Denn es sei ausgeschlossen, dass über § 10 BeamtVG geringfügigere als hälftige Beschäftigungen im Angestelltenverhältnis bei der Berechnung des Ruhegehalts weitergehend berücksichtigt werden sollen als Zeiten im Beamtenverhältnis.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 38/96 -, NVwZ-RR 1998, 444 f.)
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Eindruck der wesentlichen Änderungen, die die Regelung über Teilzeitbeschäftigung der Beamten inzwischen erfahren haben, aufgegeben. Da die neueren Beamtengesetze des Bundes und der Länder nunmehr auch eine unterhälftige Beschäftigung von Beamten zulassen, könne die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG vorgegebene, für die Ruhegehaltsfähigkeit maßgebliche Abgrenzung zwischen Hauptberuflichkeit und Nebenberuflichkeit nicht mehr von einer mindestens hälftigen Beschäftigung abhängig gemacht werden. Mangels einer gesetzlichen Umschreibung des Merkmals der Hauptberuflichkeit sei diese in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, dass eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Demgemäß könne auch von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme. Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit geringeren Umfangs nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Diese Auslegung entspreche dem Zweck des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.(BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 -, NVwZ-RR 2005, 730 f.)
Diese Entscheidung wurde von Bund und Ländern mehrheitlich dahingehend verstanden, dass Vordienstzeiten dann als hauptberuflich und damit ruhegehaltsfähig anzuerkennen seien, wenn im gleichen Zeitraum ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband 1, 95. Aktualisierung April 2011, § 10 Rdnr. 41)
In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008 diesem Verständnis der Hauptberuflichkeit eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. Unter Berücksichtigung der zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand gesetzlich für Beamte vorgesehenen Mindeststundenzahl im Verhältnis zur Regelarbeitszeit sei eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Gehe es um die Vordiensttätigkeit eines Lehrers sei diese hauptberuflich erfolgt, wenn der zeitliche Umfang der vordienstlichen Unterrichtstätigkeit im Verhältnis zur damaligen vollen Pflichtstundenzahl höher ist als der Anteil des - aktuellen - zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur - aktuellen - Regelarbeitszeit.(BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 2 C 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 798 f.)
Der saarländische Gesetzgeber, dem infolge der Föderalismusreform I mit Wirkung ab dem 1.9.2006 u.a. die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versorgungsrecht seiner Landesbeamten zugewachsen ist und der daher grundsätzlich die Befugnis erlangt hat, den Begriff der Hauptberuflichkeit - im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnisse - landesrechtlich zu definieren(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 10 Rdnr. 42), hat sich bereits vor der soeben angesprochenen - zum hessischen Landesrecht ergangenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - ebenso wie zuvor bereits der rheinland-pfälzische Gesetzgeber (§ 3 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2008) - mit Wirkung ab dem 1.4.2008 durch Einfügung eines neuen Satzes 2 in die ansonsten als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 BeamtVG entschieden, den Begriff der Hauptberuflichkeit für sein Landesrecht gesetzlich zu definieren und zusätzlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht 2005 entwickelten Kriterien zu fordern, dass im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Gleichlautende Regelungen gelten inzwischen in Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 2 der Überleitungsfassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 25.4.2009) und in Baden-Württemberg (§ 23 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2011). Da die Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung von Beamten im Saarland erst mit Wirkung ab dem 17.5.2002 geschaffen wurde, gilt nach § 10 Satz 2 SBeamtVG, dass unterhälftige Vordienstzeiten, die vor diesem Zeitpunkt liegen, nicht hauptberuflich ausgeübt wurden und daher nicht ruhegehaltsfähig im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift sein können.
§ 10 Satz 2 SBeamtVG steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben werden nicht verletzt.
1.1. Die Vorschrift widerspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und verstößt auch nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots. Insoweit kann - zumal der Kläger diesbezüglich keine Bedenken geltend macht - auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 25.6.2009(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.6.2009 - 2 A 10489/09.OVG -, n.v.) zu der wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift Bezug genommen werden.
1.2. Entgegen der Meinung des Klägers verletzt die Vorschrift das in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot nicht.
Eine willkürliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt fallbezogen unter zwei Aspekten in Betracht. Zum einen stellt sich die Frage, ob ein später verbeamteter Lehrer, der - wie der Kläger - zunächst unterhälftig als angestellter Lehrer unterrichtete, durch die saarländische Regelung gegenüber einem zumindest mit halber Wochenstundenzahl angestellten Lehrer beziehungsweise einem von Anfang an verbeamteten Lehrer ohne sachlichen Grund versorgungsrechtlich schlechter behandelt wird (1.2.1.). Zum zweiten bedarf der Klärung, ob Betroffene, deren Vordienstzeiten - wie diejenigen des Klägers - vor dem 17.5.2002 liegen, im Verhältnis zu Kollegen, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, ungerechtfertigt benachteiligt werden (1.2.2.). Beides ist zu verneinen.
1.2.1 Hinsichtlich der Auswirkungen der mit § 10 Satz 2 SBeamtVG wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift auf das Verhältnis zwischen einem zunächst unterhälftig angestellten Lehrer und einem sofort verbeamteten Lehrer hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, die Vorschrift finde ihre sachliche Rechtfertigung gerade in dem Anliegen, eine ansonsten zugunsten der zunächst im Angestelltenverhältnis Beschäftigten eintretende Begünstigung im Verhältnis zu den von Anfang an verbeamteten Bediensteten zu vermeiden. Denn für Letztere habe in früheren Zeiten keine Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung bestanden, so dass sie - sofern ihnen eine Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der allgemeinen Arbeitszeit nicht möglich war - nur aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder sich beurlauben lassen konnten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten durch Ausübung einer unterhälftigen Beschäftigung aufzustocken.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Argumentation, die im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung zu § 10 Satz 2 SBeamtVG(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13) anklingt, nicht unmittelbar einleuchtet. Denn den Typ eines Beamten, gegenüber dem der ursprünglich unterhälftig im Angestelltenverhältnis Beschäftigte nach dieser Argumentation nicht bevorzugt werden soll, gab es zur Zeit der in Rede stehenden Vordiensttätigkeiten nicht und es trifft sicherlich zu, dass jeder mit 13 Wochenstunden angestellte Lehrer damals auch bereit und in der Lage gewesen wäre, ebenso wie ein hälftig beschäftigter verbeamteter Lehrer mit 14 Wochenstunden zu unterrichten.
Trotzdem beinhaltet die angegriffene Regelung keine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung ehemals unterhälftig angestellter und später verbeamteter Beschäftigter im Verhältnis zu den sogenannten „Nur-Beamten“.
Zunächst ist festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit vollumfänglich übernommen, gleichzeitig aber ein zusätzliches Kriterium formuliert hat. Probleme bereitet alleine das zusätzlich eingeführte Kriterium, wonach im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Indes ist dies - wie der Kläger zu Recht geltend macht - kein Kriterium, das materiell-rechtlich den Begriff der Hauptberuflichkeit zu prägen vermag und als solches hat es auch der saarländische Gesetzgeber ersichtlich nicht verstanden. Denn es sollte ausweislich der Gesetzesbegründung durch Einfügen dieses Merkmals „sichergestellt (werden), dass unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen aus einer Vordienstzeit erst ab dem Zeitpunkt der beamtenrechtlichen Einführung von unterhälftiger Beschäftigung berücksichtigt werden können“(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13). Der Gesetzgeber wollte also der Sache nach nicht den Begriff der Hauptberuflichkeit eingrenzen, sondern gewissermaßen eine Übergangsvorschrift im Landesrecht verankern, kraft derer die als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG nur hinsichtlich solcher unterhälftiger Vordiensttätigkeiten Geltung beansprucht, die nach dem 17.5.2002 erbracht worden sind, also zu Zeiten, zu denen im Saarland auch Beamte unterhälftig beschäftigt werden durften. Dass dieses gesetzgeberische Anliegen gesetzestechnisch nicht unbedingt glücklich verwirklicht wurde, indem an Stelle der Schaffung einer Übergangsvorschrift entsprechende Vorgaben in eine Legaldefinition „gepackt“ worden sind, ändert nichts daran, dass die Rechtswirksamkeit der gesetzlichen Regelung daran zu messen ist, ob der Gesetzgeber eine solche Regelung, die die Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 SBeamtVG auf Beamte beschränkt, die ihre unterhälftigen Vordienstzeiten nach dem 17.5.2002 geleistet haben, im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis treffen durfte. Dies ist zu bejahen.
Infolge der Föderalismusreform I haben die Länder die Befugnis erlangt, unter anderem das für ihre Landesbeamten jeweils maßgebliche Versorgungsrecht durch entsprechende Landesversorgungsgesetze zu regeln. Die bisherige Regelungskompetenz des Bundes ist nach dem Willen des verfassungsgebenden Gesetzgebers für die Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten vollständig auf die Länder übergegangen. Diese sollten durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz mehr Möglichkeit zur Gestaltung der Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten erhalten.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 17) Damit sind bundesgesetzliche Vorgaben entfallen. Kraft ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Landesbeamtenversorgungsrecht haben die Länder seit dem 1.9.2006 die Befugnis, dieses Rechtsgebiet entweder völlig neu zu regeln oder die ehemaligen Bundesvorschriften vollständig bzw. teilweise zu übernehmen oder sich - wie im Saarland geschehen - im Grundsatz für eine Überführung des Bundesrechts in Landesrecht zu entscheiden, dabei jedoch hinsichtlich bestimmter Einzelfragen abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen. Grenze dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sind allein die verfassungsrechtlichen Vorgaben.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 20)
Demzufolge ist es kompetenzrechtlich unbedenklich, dass der saarländische Gesetzgeber sich entschieden hat, die bundesrechtliche Vorschrift des § 10 BeamtVG nicht uneingeschränkt in Landesrecht zu überführen, sondern ihren Geltungsanspruch auf mindestens hälftige Vordienstzeiten und auf unterhälftige Vordienstzeiten, die nach einem bestimmten Stichtag geleistet wurden, zu beschränken. Den Ländern ist mit der Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Versorgungsrechts auch die Befugnis zugewachsen, durch Übergangsregelungen zu bewirken, dass es für bestimmte Gruppen von Beamten bei der früheren Rechtslage verbleiben soll(Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Band II, BeamtVG, 310. Erg.lief. August 2011, § 49 Rdnr. 103; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 49 Erl. 2 a Anm. 1.4).
Die durch die auf dieser Grundlage vom saarländischen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG bewirkte Rechtsfolge, dass sich unterhälftige Vordienstzeiten ehemals angestellter Beschäftigter nicht ruhegehaltssteigernd auswirken, während die im gleichen Zeitraum liegenden zumindest hälftigen Beschäftigungszeiten der damals ebenfalls noch angestellten sowie der verbeamteter teilzeitbeschäftigten Kollegen ruhegehaltsfähig sind, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verfassungsrechtlich unbedenklich.
Im Verhältnis zu den teilzeitbeschäftigten Beamten ist dies offensichtlich. Denn beide Vergleichsgruppen - Angestellte und teilzeitbeschäftigte Beamte - waren nicht nur mit unterschiedlicher Stundenzahl beschäftigt, sondern unterschieden sich in statusrechtlicher Hinsicht grundlegend. Während die Gruppe der Beamten damals bereits der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn unterlagen und ihrerseits verpflichtet waren, sich mit voller Hingabe ihrer dienstlichen Tätigkeit zu widmen, befanden sich die damals angestellten Beschäftigten noch nicht in einem vergleichbaren Dienst- und Treueverhältnis und hatten auch keinen Rechtsanspruch darauf, in ein solches übernommen zu werden. Dass der Bundesgesetzgeber sich, ohne hierzu - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz überzeugend ausgeführt hat - verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein, entschieden hat, deren Vordiensttätigkeiten nach Maßgabe des § 10 Satz 1 BeamtVG unter den dort vorgegebenen Voraussetzungen für den Fall, dass sie später verbeamtet worden sind, als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, ist sicherlich begrüßenswert, aber keineswegs zwingend. Den Landesgesetzgebern steht es auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG offen, in Anknüpfung an die statusrechtlichen Unterschiede im Zeitpunkt der Dienstleistung die jeweiligen damaligen Tätigkeiten versorgungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die bundesrechtliche Vorschrift in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, inzwischen großzügiger als früher und großzügiger als im saarländischen Landesrecht vorgesehen gehandhabt wird. Wenngleich das diesbezügliche Unverständnis des Klägers aus Sicht des Senats nachvollziehbar ist, ist in rechtlicher Hinsicht allein die Gesetzeslage maßgeblich, die sich infolge der Föderalismusreform I im Bund und im Saarland - zulässigerweise - unterschiedlich ent-wickelt hat. Ungeachtet des Umstands, dass es sicherlich auch Gesetzeszweck der landesrechtlichen Vorschrift des § 10 Satz 1 SBeamtVG ist, Nachteile versorgungsrechtlicher Art zu vermeiden, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat, ist der Landesgesetzgeber aufgrund höherrangigen Rechts nicht verpflichtet, jeden denkbaren Nachteil versorgungsrechtlicher Art auszugleichen. Vielmehr obliegt ihm die Befugnis, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben festzulegen, in welchem Umfang Nachteile kraft Gesetzes vermieden werden sollen.
Die eigentliche Benachteiligung, deren Willkürlichkeit der Kläger der Sache nach rügt, besteht aus Sicht des Senats auch nicht im Verhältnis zu den damals bereits verbeamteten Lehrern, sondern im Verhältnis zu den im Zeitraum seiner unterhälftigen Angestelltentätigkeit bereits zumindest hälftig beschäftigten angestellten Kollegen, die - wie er - später verbeamtet wurden und deren Vordienstzeiten nach § 10 Satz 1 und Satz 2 SBeamtVG als ruhegehaltssteigernd berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung indes in dem Umstand, dass unterhälftige Tätigkeiten nach damaligem Verständnis nicht ruhegehaltsfähig waren und die Betroffenen daher nicht erwarten konnten und auch nicht erwartet haben, dass diese Zeiten ihnen im Falle einer eventuellen Verbeamtung versorgungsrechtlich zugute kommen würden. Hieran ändert auch die vom Kläger angeführte mangelnde Freiwilligkeit der unterhälftigen Beschäftigung nichts. Zwar mag dies ein Aspekt sein, der im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens für eine Berücksichtigung auch unterhälftiger Vordienstzeiten spricht. Dieser Gesichtspunkt hat aber nicht ein solches Gewicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, die Betroffenen versorgungsrechtlich (annähernd) so zu stellen, als ob sie damals bereits mindestens hälftig als Angestellte beschäftigt gewesen wären. Letztlich resultiert die im heutigen Landesrecht vorgesehene Behandlung unterhälftiger Vordienstzeiten alleine aus dem Umstand, dass die das Beamtenverhältnis regelnden Gesetzesvorschriften von Bund und Ländern bis zur jeweils erstmaligen Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte zwingend eine Beschäftigung mit mindestens der halben Wochenstundenzahl vorausgesetzt haben. Insoweit sei daran erinnert, dass auch die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit - ohne dass dies aus Gründen der Gleichbehandlung zu beanstanden wäre - zur Folge hat, dass bestimmte Vordiensttätigkeiten infolge ihres zu geringen zeitlichen Umfangs nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.
Der Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger - ebenso wie potentiell betroffene Kollegen - in der Zeit vom 1.9.2006 bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1.4.2008, in der das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG in seiner am 31.8.2006 maßgeblichen Fassung für die Landesbeamten fortgegolten hat, die Aussicht hatte, dass seine unterhälftigen Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Denn diese Aussicht stand - ebenso wie es hinsichtlich einer bereits zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. BeamtVG der Fall gewesen wäre - nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage. Zur Zeit des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2009 war indes die saarländische Regelung bereits in Kraft getreten, so dass sich nach ihr bestimmt, welche Vordienstzeiten anerkannt werden.
1.2.2 Die Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG bedingt keine das Willkürverbot verletzende Ungleichbehandlung von Beamten, deren Vordienstzeiten vor dem 17.5.2002 liegen, mit Beamten, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren.
Der Sache nach wurde durch die Formulierung des § 10 Satz 2 SBeamtVG, wonach die als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Tätigkeit „im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen“ sein muss, eine als Übergangsvorschrift zu qualifizierende Stichtagsregelung eingeführt. Die unterhälftige Beschäftigung eines Beamten ist im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig, so dass die zuvor zitierte Formulierung des § 10 Satz 2 SBeamtVG bedeutet, dass unterhälftige Vordienstzeiten nur nach Satz 1 der Vorschrift berücksichtigt werden sollen, wenn sie nach dem 17.5.2002 stattgefunden haben. Maßgeblicher Stichtag für das tatbestandliche Eingreifen des § 10 Satz 1 SBeamtVG hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten ist demnach der 17.5.2002. Die Einführung gerade dieses Stichtages ist nicht zu beanstanden.
Ungleichheiten, die durch kraft Gesetzes vorgegebene Stichtagslösungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist.(BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564 u.a./84 -, BVerfGE 75, 78, 106; ebenso hinsichtlich von der Verwaltung eingeführter Stichtage: BVerwG, Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10/05 -, NVwZ 2006, 1184 ff. m.w.N.) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Wie eingangs ausgeführt, gilt im Beamtenversorgungsrecht der in den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG festgeschriebene Grundsatz, dass nur solche Zeiten ruhegehaltsfähig sind, die im innerstaatlichen Beamtenverhältnis verbracht wurden. Hiervon statuiert § 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG eine Ausnahme dergestalt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) Der saarländische Gesetzgeber hat sich entschieden, eine Berücksichtigung hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten gesetzlich nur vorzusehen, wenn diese Vordienstzeiten zeitlich nach dem 17.5.2002 liegen. Damit wollte er es hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten, die zeitlich vor der Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte erbracht worden sind, bei der damals maßgeblichen Rechtslage, nach der eine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig ausgeschlossen war, belassen. Dieses Ziel konnte er nur durch Einführung des gewählten Stichtages, nämlich des Tages, an dem sich die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis im Saarland entscheidend verändert hat, erreichen, so dass die Festschreibung dieses Stichtags sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Zielsetzung als solche verfassungsrechtlich bedenklich wäre, denn die Betroffenen konnten - wie bereits ausgeführt - zur Zeit ihrer Vordiensttätigkeit nicht erwarten, dass diese jemals dazu beitragen könnte, im Rahmen eines eventuellen künftigen Beamtenverhältnisses ihren Ruhegehaltsanspruch zu erhöhen. Der getroffenen Regelung kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesrecht in der Auslegung, die es durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, großzügigere Maßstäbe zugunsten der Betroffenen anlegt. Denn diese Maßstäbe resultieren aus dem im Beamtenversorgungsgesetz geltenden Grundsatz, dass die Höhe des Versorgungsanspruchs sich nach den zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles maßgeblichen Vorschriften richtet, weswegen Gesetzesänderungen unmittelbar Anwendung finden, sofern deren Geltung nicht durch Übergangsvorschriften für Altfälle ausgeschlossen wird. Fallbezogen ist es indes gerade so, dass der saarländische Gesetzgeber in § 10 Satz 2 SBeamtVG der Sache nach eine Übergangsregelung getroffen hat, kraft derer Satz 1 der Vorschrift für Altfälle bestimmter Konstellation keine Geltung beansprucht.
2. Die Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG begegnet auch mit Blick auf die Vorgaben des Europarechts keinen rechtlichen Bedenken.
Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es nicht.
Entgegen der Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründungsschrift ist die Frage eines Verstoßes des § 10 Satz 2 SBeamtVG gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997, der sie als Anhang beigefügt ist, in Gemeinschaftsrecht überführt wurde, nicht aufgeworfen. Diese - in der Fassung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 14 vom 20.1.1998 veröffentlichten Berichtigung Geltung beanspruchende - Richtlinie ist fallbezogen nach ihrer Zielsetzung und dem in ihr kodifizierten Regelungswerk nicht einschlägig.
Ziele der Richtlinie sind nach der Präambel der Rahmenvereinbarung und nach deren § 1 a und b die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten, die Verbesserung der Qualität der Teilzeitarbeit, deren Entwicklung und Förderung auf freiwilliger Basis sowie eine den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung tragende flexible Organisation der Arbeitszeit. Zur Erreichung dieser Ziele werden allgemeine Grundsätze und Mindestvorschriften für die Teilzeitarbeit festgelegt, wobei den Maßnahmen Bedeutung zugemessen wird, die den Zugang zur Teilzeitarbeit aus Alters- und familiären Gründen erleichtern und die Fortbildungsmöglichkeiten im beiderseitigen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbessern (Allgemeine Erwägungen Nr. 5). Es wird den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern übertragen, die Anwendungsmodalitäten der festgeschriebenen allgemeinen Grundsätze, Mindestvorschriften und Bestimmungen unter Berücksichtung der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten zu definieren (Allgemeine Erwägungen Nr. 6). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu. Dieser Grundsatz findet seine nähere Ausgestaltung in § 4 der Rahmenvereinbarung. Nach dessen Nr. 1 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff des Arbeitnehmers entschieden, dass Beamte - mithin auch der Kläger - dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG unterfallen.(Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 61/03 -, NVwZ 2005, 594 ff.)
Dennoch stellt sich die fallbezogen seitens des Klägers für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob die durch die landesrechtliche Vorschrift des § 10 Satz 2 SBeamtVG vorgegebene unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Landesbeamten, die vor dem 17.5.2002 im Vorfeld ihrer Ernennung als Angestellte im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 v.H. der Wochenarbeitszeit teilzeitbeschäftigt waren, und solchen Landesbeamten, die im vorbezeichneten Zeitraum unterhälftig als Angestellte im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt waren, gegen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG verstößt, nicht. Diese Richtlinie enthält - wie sich aus den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelungen erschließt - keine diesbezüglichen Vorgaben.
Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob teilzeitbeschäftigte Beamte nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften des Saarlandes im Verhältnis zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten Nachteile hinsichtlich der Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts erfahren. Es geht vielmehr darum, ob ein Ruhestandsbeamter unabhängig davon, ob er als aktiver Beamter vollzeit- oder (zeitweise) teilzeitbeschäftigt war, einen Anspruch darauf hat, dass eine vor seiner Ernennung zum Beamten im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte und daher nach den allgemeinen - insbesondere in § 6 BeamtVG beziehungsweise der gleichlautenden Vorschrift des § 6 SBeamtVG festgeschriebenen - Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts nicht ruhegehaltsfähige Angestelltentätigkeit - ausnahmsweise - als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt wird.
Nach den (europarechtlich unbestritten unbedenklichen) Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 BeamtVG bzw. SBeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Nach den §§ 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG gilt der Grundsatz, dass ruhegehaltsfähig die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Eine darüber hinausgehende Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltsfähig ist gemäß §§ 3 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG nur möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche den Beamten unter bestimmten Voraussetzungen begünstigende Vorgabe enthalten die §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG, die u.a. maßgeblich darauf abstellen, ob die im Vorfeld der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit hauptberuflich wahrgenommen wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Tatbestandsvoraussetzung und der Definition des Begriffs „hauptberuflich“ finden sich weder im kodifizierten Beamtenversorgungsrecht des Bundes noch in der Richtlinie 97/81/EG rechtliche Vorgaben.
Demgemäß ist es folgerichtig, dass der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Richtlinie 97/81/EG in seinen neueren Entscheidungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.), anders als in seinen in etwa zeitgleich beziehungsweise später ergangenen Entscheidungen zur Kürzung des kinderbezogenen und des ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag im Falle unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung(BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 - 2 C 44/04 -, NVwZ 2006, 349 ff.), zur Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 12/08 -, NVwZ-RR 2009, 608 f.) beziehungsweise zur Kürzung der Anrechnung von Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit freigestellter Beamter(BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - 2 C 72/08 -, IÖD 2010, 125 ff.), mit keinem Wort als höherrangigen Prüfungsmaßstab erwähnt. Denn anders als vorliegend ging es in den letztgenannten Entscheidungen nicht um die Frage der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit von (Vor-)Dienstzeiten, sondern darum, ob eindeutig als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Zeiten beziehungsweise kraft Gesetzes zu gewährende Zuschläge allein infolge Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung vom Dienst gekürzt werden dürfen. Während die Zulässigkeit solcher teilzeit- beziehungsweise freistellungsbedingter Kürzungen grundsätzlich kraft Gesetzes bestehender Gehalts- oder Ruhegehaltsansprüche an den Vorgaben des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der der Richtlinie 97/81/EG als Anhang beigefügten Rahmenvereinbarung zu messen ist, enthält besagte Richtlinie zum Regelungsinhalt des für die ausnahmsweise Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten maßgeblichen Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ keine Vorgaben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie eingangs ausgeführt - seit neuerem - veranlasst durch die kraft Bundes- beziehungsweise Landesrecht eingeführte Ermöglichung unterhälftiger Beamtentätigkeit, die im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig ist - geklärt, dass auch unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen unter bestimmten Voraussetzungen hauptberuflich ausgeübt werden können.(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.) Hinsichtlich der Landesbeamten obliegt es primär den jeweiligen Landesgesetzgebern, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen die Kriterien festzulegen, aufgrund derer zu entscheiden ist, ob eine unterhälftige privatrechtliche Teilzeitbeschäftigung im Vorfeld der Ernennung zum Beamten ruhegehaltsfähig ist. Dies führt notwendig dazu, dass die Hauptberuflichkeit und damit die Ruhegehaltsfähigkeit je nach gesetzlicher Ausgestaltung hinsichtlich einiger Vordiensttätigkeiten zu bejahen und hinsichtlich anderer zu verneinen ist, so dass sich nicht jede unterhälftige Vordienstteilzeitbeschäftigung ruhegehaltssteigernd auswirkt. Die Frage der Zulässigkeit einer diesbezüglichen landesrechtlichen Abgrenzung hat indes nichts mit der im Mittelpunkt der Richtlinie 97/81/EG stehenden Bekämpfung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu tun.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung, der vorgibt, dass dort, wo es angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt. Dieser Grundsatz hat seine bundes- beziehungsweise landesrechtliche Kodifikation in versorgungsrechtlicher Hinsicht in den §§ 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. BeamtVG und 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. SBeamtVG gefunden, wo im Einklang mit § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung festgelegt ist, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu dem Teil ruhegehaltsfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Diese bundes- beziehungsweise landesrechtliche Regelung der anteiligen Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts setzt allerdings als Grundbedingung voraus, dass die entsprechende Beschäftigungszeit nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften überhaupt ruhegehaltsfähig ist. Welche Zeiten ruhegehaltsfähig sind oder als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können, ist in den §§ 6 bis 13 BeamtVG und 6 bis 13 SBeamtVG geregelt, wobei § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit dahingehend definiert, dass es sich um die Dienstzeit handelt, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Hinsichtlich anderer Zeiten enthalten die nachfolgenden Vorschriften Sonderregelungen. Fehlt es gemessen hieran bereits an der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit einer Beschäftigungszeit, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese Dienstzeit bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen ist, nicht. Dies ist europarechtlich unbedenklich, denn die Richtlinie 97/81/EG begründet nach ihrer eindeutigen Zielsetzung keinen Anspruch darauf, jede im Vorfeld einer Beamtentätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt zu bekommen.
Geht man im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht so weit, die Richtlinie 97/81/EG bereits als nicht einschlägig zu erachten, so bedarf es ebenfalls nicht der angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Denn § 10 Satz 2 SBeamtVG verstößt - jedenfalls - nicht gegen § 4 Nrn. 1 und 2 der als Gemeinschaftsrecht gültigen Rahmenvereinbarung. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt(EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - C-283/81 -, und BVerwG, EuGH-Vorlage vom 28.10.2010 - 2 C 53/09 -, jeweils juris), so dass es einer Vorlage nicht bedarf.
Die saarländische Vorschrift hat weder zum Ziel noch zur Folge, dass in Teilzeit abgeleistete Vordiensttätigkeiten anders als in Vollzeit erbrachte Dienstzeiten generell nicht ruhegehaltsfähig sind, sondern bewirkt, dass im Saarland nur solche vor dem 17.5.2002 ausgeübte Beschäftigungszeiten versorgungsrechtlich relevant sind, die von ihrem zeitlichen Rahmen her zumindest einer Halbtagsbeschäftigung entsprochen haben. Hierfür gibt es einen zwar nicht zwingenden, aber immerhin sachlichen Grund im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, der darin zu sehen ist, dass dem betroffenen späteren Beamten zur Zeit der Ausübung der Vordiensttätigkeit die Unterhälftigkeit dieser Beschäftigung bekannt war und er daher nach damaliger Gesetzeslage und Rechtsprechung mangels Hauptberuflichkeit davon ausgehen musste, dass seine unterhälftige Beschäftigung sich im Falle einer späteren Verbeamtung nicht ruhegehaltssteigernd auswirken wird. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition maßgeblich von derjenigen eines zumindest halbtags beschäftigten späteren Beamten. Es ist nicht sachwidrig im Sinne der Richtlinie 97/81/EG, wenn der Landesgesetzgeber hieran anknüpfend zwischen beiden Typen von Vordienstzeiten differenziert und die Gruppe früherer „unterhälftiger“ Teilzeitbeschäftigter versorgungsrechtlich ungünstiger stellt als die Gruppe, die zumindest mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stand. Das entspricht vielmehr langjähriger, von der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts(zuletzt Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) nicht zuletzt mit Blick auf bei unterhälftiger Beschäftigung erworbene Rentenansprüche gebilligter Praxis. Wollte man der gegenteiligen Argumentation des Klägers folgen, so müsste man im Übrigen konsequenterweise die für die Ruhegehaltsfähigkeit nach innerstaatlichem Recht maßgeblichen Kriterien mit Blick auf die Richtlinie 97/81/EG insgesamt in Frage stellen und fordern, dass auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung, die von ihrem zeitlichen Umfang her so geringfügig war, dass sie auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ruhegehaltsfähig ist, aus europarechtlichen Gründen als ruhegehaltsfähig anerkannt werden muss.
Der Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung wird ebenfalls nicht verletzt. Er gilt ausdrücklich nur dort, wo dies angemessen ist. Gemäß Nr. 6 der die Rahmenvereinbarung einleitenden Allgemeinen Erwägungen ist es den Mitgliedstaaten überlassen, die Anwendungsmodalitäten im Einzelnen unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation im Mitgliedstaat zu definieren. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass das Recht des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze der Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist und dass zu diesen die Pflicht des Beamten zählt, sich ständig mit ganzer Kraft und voller Hingabe seinem Beruf und seinen Aufgaben zu widmen. Dies rechtfertigt es, die Gewährung von Vorteilen, die - wie Versorgungsansprüche - nur Beamten zuteil werden, davon abhängig zu machen, dass die Tätigkeit, für deren Erbringung die Vorteile gewährt werden, hauptberuflich ausgeübt wurde. Die nähere Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt ist, und die Entscheidung, ob eine Rechtsänderung auch für Altfälle Geltung beanspruchen soll, unterfallen der Regelungskompetenz des zuständigen Gesetzgebers. Dass die diesbezüglich im Saarland in § 10 Satz 2 SBeamtVG erfolgte Normierung nicht unangemessen im Sinne der Richtlinie 97/81/EG ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen.
Mithin besteht keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der klägerseits aufgeworfenen Frage einzuholen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach alldem zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf das 24-fache der angestrebten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts um 79,51 EUR, also auf 1908,24 EUR, festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ordnungsnummer 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene, die Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine in der Zeit vom 8.11.1976 bis zum 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis zum 31.5.1978 als angestellter Lehrer im Dienst des Beklagten abgeleisteten Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
Bescheid und Widerspruchsbescheid sind auf der Grundlage des am 1.4.2008 in Kraft getretenen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes - SBeamtVG - ergangen, das fast vollständig mit den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in dessen Fassung vom 31.8.2006 übereinstimmt (§ 2 BeamtVG - ÜL Saar), unter anderem aber - insoweit fallbezogen von Relevanz - durch Einfügen eines Satzes 2 in § 10 BeamtVG ergänzt worden ist (§ 3 Nr. 2 BeamtVG - ÜL Saar).
Für die Berechnung des Ruhegehalts gibt § 4 Abs. 3 SBeamtVG vor, dass dieses auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermittelt wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 SBeamtVG bestimmt hinsichtlich der Dienstzeit ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 1 SBeamtVG, dass diese vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet wird, schränkt dies aber dahingehend ein, dass diese Zeit nur berücksichtigt wird, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Eine Ausnahme von der Ruhegehaltsfähigkeit findet sich u.a. in der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SBeamtVG, nach welcher Zeiten in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht hat, nicht ruhegehaltsfähig sind. Zu unterscheiden ist mithin zwischen ruhegehaltsfähigen hauptberuflichen Dienstzeiten und nebenberuflichen Dienstzeiten eines Beamten, die nach letztgenannter Vorschrift nicht ruhegehaltsfähig sind und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SBeamtVG bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt werden.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SBeamtVG sind in die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten überdies Zeiten, die nach § 10 SBeamtVG berücksichtigt werden, einzurechnen. Insoweit gibt § 10 Satz 1 Nr. 1 SBeamtVG vor, dass unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen fallbezogen außer Streit steht, Vordienstzeiten eines späteren Beamten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden sollen, wenn die damalige Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich wahrgenommen wurde.
Unter der Geltung der früheren Rechtslage, die nach den Rahmenvorschriften der §§ 44 a, 44 b, 48 a BRRG dadurch gekennzeichnet war, dass die Arbeitszeit eines Beamten nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden durfte, hat das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der Hauptberuflichkeit auch hinsichtlich einer Angestelltentätigkeit nur als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingenommen hat. Denn es sei ausgeschlossen, dass über § 10 BeamtVG geringfügigere als hälftige Beschäftigungen im Angestelltenverhältnis bei der Berechnung des Ruhegehalts weitergehend berücksichtigt werden sollen als Zeiten im Beamtenverhältnis.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 38/96 -, NVwZ-RR 1998, 444 f.)
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Eindruck der wesentlichen Änderungen, die die Regelung über Teilzeitbeschäftigung der Beamten inzwischen erfahren haben, aufgegeben. Da die neueren Beamtengesetze des Bundes und der Länder nunmehr auch eine unterhälftige Beschäftigung von Beamten zulassen, könne die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG vorgegebene, für die Ruhegehaltsfähigkeit maßgebliche Abgrenzung zwischen Hauptberuflichkeit und Nebenberuflichkeit nicht mehr von einer mindestens hälftigen Beschäftigung abhängig gemacht werden. Mangels einer gesetzlichen Umschreibung des Merkmals der Hauptberuflichkeit sei diese in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, dass eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Demgemäß könne auch von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme. Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit geringeren Umfangs nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Diese Auslegung entspreche dem Zweck des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.(BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 -, NVwZ-RR 2005, 730 f.)
Diese Entscheidung wurde von Bund und Ländern mehrheitlich dahingehend verstanden, dass Vordienstzeiten dann als hauptberuflich und damit ruhegehaltsfähig anzuerkennen seien, wenn im gleichen Zeitraum ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband 1, 95. Aktualisierung April 2011, § 10 Rdnr. 41)
In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008 diesem Verständnis der Hauptberuflichkeit eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. Unter Berücksichtigung der zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand gesetzlich für Beamte vorgesehenen Mindeststundenzahl im Verhältnis zur Regelarbeitszeit sei eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Gehe es um die Vordiensttätigkeit eines Lehrers sei diese hauptberuflich erfolgt, wenn der zeitliche Umfang der vordienstlichen Unterrichtstätigkeit im Verhältnis zur damaligen vollen Pflichtstundenzahl höher ist als der Anteil des - aktuellen - zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur - aktuellen - Regelarbeitszeit.(BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 2 C 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 798 f.)
Der saarländische Gesetzgeber, dem infolge der Föderalismusreform I mit Wirkung ab dem 1.9.2006 u.a. die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versorgungsrecht seiner Landesbeamten zugewachsen ist und der daher grundsätzlich die Befugnis erlangt hat, den Begriff der Hauptberuflichkeit - im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnisse - landesrechtlich zu definieren(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 10 Rdnr. 42), hat sich bereits vor der soeben angesprochenen - zum hessischen Landesrecht ergangenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - ebenso wie zuvor bereits der rheinland-pfälzische Gesetzgeber (§ 3 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2008) - mit Wirkung ab dem 1.4.2008 durch Einfügung eines neuen Satzes 2 in die ansonsten als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 BeamtVG entschieden, den Begriff der Hauptberuflichkeit für sein Landesrecht gesetzlich zu definieren und zusätzlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht 2005 entwickelten Kriterien zu fordern, dass im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Gleichlautende Regelungen gelten inzwischen in Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 2 der Überleitungsfassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 25.4.2009) und in Baden-Württemberg (§ 23 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2011). Da die Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung von Beamten im Saarland erst mit Wirkung ab dem 17.5.2002 geschaffen wurde, gilt nach § 10 Satz 2 SBeamtVG, dass unterhälftige Vordienstzeiten, die vor diesem Zeitpunkt liegen, nicht hauptberuflich ausgeübt wurden und daher nicht ruhegehaltsfähig im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift sein können.
§ 10 Satz 2 SBeamtVG steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben werden nicht verletzt.
1.1. Die Vorschrift widerspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und verstößt auch nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots. Insoweit kann - zumal der Kläger diesbezüglich keine Bedenken geltend macht - auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 25.6.2009(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.6.2009 - 2 A 10489/09.OVG -, n.v.) zu der wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift Bezug genommen werden.
1.2. Entgegen der Meinung des Klägers verletzt die Vorschrift das in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot nicht.
Eine willkürliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt fallbezogen unter zwei Aspekten in Betracht. Zum einen stellt sich die Frage, ob ein später verbeamteter Lehrer, der - wie der Kläger - zunächst unterhälftig als angestellter Lehrer unterrichtete, durch die saarländische Regelung gegenüber einem zumindest mit halber Wochenstundenzahl angestellten Lehrer beziehungsweise einem von Anfang an verbeamteten Lehrer ohne sachlichen Grund versorgungsrechtlich schlechter behandelt wird (1.2.1.). Zum zweiten bedarf der Klärung, ob Betroffene, deren Vordienstzeiten - wie diejenigen des Klägers - vor dem 17.5.2002 liegen, im Verhältnis zu Kollegen, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, ungerechtfertigt benachteiligt werden (1.2.2.). Beides ist zu verneinen.
1.2.1 Hinsichtlich der Auswirkungen der mit § 10 Satz 2 SBeamtVG wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift auf das Verhältnis zwischen einem zunächst unterhälftig angestellten Lehrer und einem sofort verbeamteten Lehrer hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, die Vorschrift finde ihre sachliche Rechtfertigung gerade in dem Anliegen, eine ansonsten zugunsten der zunächst im Angestelltenverhältnis Beschäftigten eintretende Begünstigung im Verhältnis zu den von Anfang an verbeamteten Bediensteten zu vermeiden. Denn für Letztere habe in früheren Zeiten keine Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung bestanden, so dass sie - sofern ihnen eine Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der allgemeinen Arbeitszeit nicht möglich war - nur aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder sich beurlauben lassen konnten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten durch Ausübung einer unterhälftigen Beschäftigung aufzustocken.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Argumentation, die im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung zu § 10 Satz 2 SBeamtVG(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13) anklingt, nicht unmittelbar einleuchtet. Denn den Typ eines Beamten, gegenüber dem der ursprünglich unterhälftig im Angestelltenverhältnis Beschäftigte nach dieser Argumentation nicht bevorzugt werden soll, gab es zur Zeit der in Rede stehenden Vordiensttätigkeiten nicht und es trifft sicherlich zu, dass jeder mit 13 Wochenstunden angestellte Lehrer damals auch bereit und in der Lage gewesen wäre, ebenso wie ein hälftig beschäftigter verbeamteter Lehrer mit 14 Wochenstunden zu unterrichten.
Trotzdem beinhaltet die angegriffene Regelung keine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung ehemals unterhälftig angestellter und später verbeamteter Beschäftigter im Verhältnis zu den sogenannten „Nur-Beamten“.
Zunächst ist festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit vollumfänglich übernommen, gleichzeitig aber ein zusätzliches Kriterium formuliert hat. Probleme bereitet alleine das zusätzlich eingeführte Kriterium, wonach im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Indes ist dies - wie der Kläger zu Recht geltend macht - kein Kriterium, das materiell-rechtlich den Begriff der Hauptberuflichkeit zu prägen vermag und als solches hat es auch der saarländische Gesetzgeber ersichtlich nicht verstanden. Denn es sollte ausweislich der Gesetzesbegründung durch Einfügen dieses Merkmals „sichergestellt (werden), dass unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen aus einer Vordienstzeit erst ab dem Zeitpunkt der beamtenrechtlichen Einführung von unterhälftiger Beschäftigung berücksichtigt werden können“(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13). Der Gesetzgeber wollte also der Sache nach nicht den Begriff der Hauptberuflichkeit eingrenzen, sondern gewissermaßen eine Übergangsvorschrift im Landesrecht verankern, kraft derer die als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG nur hinsichtlich solcher unterhälftiger Vordiensttätigkeiten Geltung beansprucht, die nach dem 17.5.2002 erbracht worden sind, also zu Zeiten, zu denen im Saarland auch Beamte unterhälftig beschäftigt werden durften. Dass dieses gesetzgeberische Anliegen gesetzestechnisch nicht unbedingt glücklich verwirklicht wurde, indem an Stelle der Schaffung einer Übergangsvorschrift entsprechende Vorgaben in eine Legaldefinition „gepackt“ worden sind, ändert nichts daran, dass die Rechtswirksamkeit der gesetzlichen Regelung daran zu messen ist, ob der Gesetzgeber eine solche Regelung, die die Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 SBeamtVG auf Beamte beschränkt, die ihre unterhälftigen Vordienstzeiten nach dem 17.5.2002 geleistet haben, im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis treffen durfte. Dies ist zu bejahen.
Infolge der Föderalismusreform I haben die Länder die Befugnis erlangt, unter anderem das für ihre Landesbeamten jeweils maßgebliche Versorgungsrecht durch entsprechende Landesversorgungsgesetze zu regeln. Die bisherige Regelungskompetenz des Bundes ist nach dem Willen des verfassungsgebenden Gesetzgebers für die Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten vollständig auf die Länder übergegangen. Diese sollten durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz mehr Möglichkeit zur Gestaltung der Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten erhalten.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 17) Damit sind bundesgesetzliche Vorgaben entfallen. Kraft ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Landesbeamtenversorgungsrecht haben die Länder seit dem 1.9.2006 die Befugnis, dieses Rechtsgebiet entweder völlig neu zu regeln oder die ehemaligen Bundesvorschriften vollständig bzw. teilweise zu übernehmen oder sich - wie im Saarland geschehen - im Grundsatz für eine Überführung des Bundesrechts in Landesrecht zu entscheiden, dabei jedoch hinsichtlich bestimmter Einzelfragen abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen. Grenze dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sind allein die verfassungsrechtlichen Vorgaben.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 20)
Demzufolge ist es kompetenzrechtlich unbedenklich, dass der saarländische Gesetzgeber sich entschieden hat, die bundesrechtliche Vorschrift des § 10 BeamtVG nicht uneingeschränkt in Landesrecht zu überführen, sondern ihren Geltungsanspruch auf mindestens hälftige Vordienstzeiten und auf unterhälftige Vordienstzeiten, die nach einem bestimmten Stichtag geleistet wurden, zu beschränken. Den Ländern ist mit der Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Versorgungsrechts auch die Befugnis zugewachsen, durch Übergangsregelungen zu bewirken, dass es für bestimmte Gruppen von Beamten bei der früheren Rechtslage verbleiben soll(Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Band II, BeamtVG, 310. Erg.lief. August 2011, § 49 Rdnr. 103; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 49 Erl. 2 a Anm. 1.4).
Die durch die auf dieser Grundlage vom saarländischen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG bewirkte Rechtsfolge, dass sich unterhälftige Vordienstzeiten ehemals angestellter Beschäftigter nicht ruhegehaltssteigernd auswirken, während die im gleichen Zeitraum liegenden zumindest hälftigen Beschäftigungszeiten der damals ebenfalls noch angestellten sowie der verbeamteter teilzeitbeschäftigten Kollegen ruhegehaltsfähig sind, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verfassungsrechtlich unbedenklich.
Im Verhältnis zu den teilzeitbeschäftigten Beamten ist dies offensichtlich. Denn beide Vergleichsgruppen - Angestellte und teilzeitbeschäftigte Beamte - waren nicht nur mit unterschiedlicher Stundenzahl beschäftigt, sondern unterschieden sich in statusrechtlicher Hinsicht grundlegend. Während die Gruppe der Beamten damals bereits der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn unterlagen und ihrerseits verpflichtet waren, sich mit voller Hingabe ihrer dienstlichen Tätigkeit zu widmen, befanden sich die damals angestellten Beschäftigten noch nicht in einem vergleichbaren Dienst- und Treueverhältnis und hatten auch keinen Rechtsanspruch darauf, in ein solches übernommen zu werden. Dass der Bundesgesetzgeber sich, ohne hierzu - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz überzeugend ausgeführt hat - verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein, entschieden hat, deren Vordiensttätigkeiten nach Maßgabe des § 10 Satz 1 BeamtVG unter den dort vorgegebenen Voraussetzungen für den Fall, dass sie später verbeamtet worden sind, als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, ist sicherlich begrüßenswert, aber keineswegs zwingend. Den Landesgesetzgebern steht es auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG offen, in Anknüpfung an die statusrechtlichen Unterschiede im Zeitpunkt der Dienstleistung die jeweiligen damaligen Tätigkeiten versorgungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die bundesrechtliche Vorschrift in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, inzwischen großzügiger als früher und großzügiger als im saarländischen Landesrecht vorgesehen gehandhabt wird. Wenngleich das diesbezügliche Unverständnis des Klägers aus Sicht des Senats nachvollziehbar ist, ist in rechtlicher Hinsicht allein die Gesetzeslage maßgeblich, die sich infolge der Föderalismusreform I im Bund und im Saarland - zulässigerweise - unterschiedlich ent-wickelt hat. Ungeachtet des Umstands, dass es sicherlich auch Gesetzeszweck der landesrechtlichen Vorschrift des § 10 Satz 1 SBeamtVG ist, Nachteile versorgungsrechtlicher Art zu vermeiden, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat, ist der Landesgesetzgeber aufgrund höherrangigen Rechts nicht verpflichtet, jeden denkbaren Nachteil versorgungsrechtlicher Art auszugleichen. Vielmehr obliegt ihm die Befugnis, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben festzulegen, in welchem Umfang Nachteile kraft Gesetzes vermieden werden sollen.
Die eigentliche Benachteiligung, deren Willkürlichkeit der Kläger der Sache nach rügt, besteht aus Sicht des Senats auch nicht im Verhältnis zu den damals bereits verbeamteten Lehrern, sondern im Verhältnis zu den im Zeitraum seiner unterhälftigen Angestelltentätigkeit bereits zumindest hälftig beschäftigten angestellten Kollegen, die - wie er - später verbeamtet wurden und deren Vordienstzeiten nach § 10 Satz 1 und Satz 2 SBeamtVG als ruhegehaltssteigernd berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung indes in dem Umstand, dass unterhälftige Tätigkeiten nach damaligem Verständnis nicht ruhegehaltsfähig waren und die Betroffenen daher nicht erwarten konnten und auch nicht erwartet haben, dass diese Zeiten ihnen im Falle einer eventuellen Verbeamtung versorgungsrechtlich zugute kommen würden. Hieran ändert auch die vom Kläger angeführte mangelnde Freiwilligkeit der unterhälftigen Beschäftigung nichts. Zwar mag dies ein Aspekt sein, der im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens für eine Berücksichtigung auch unterhälftiger Vordienstzeiten spricht. Dieser Gesichtspunkt hat aber nicht ein solches Gewicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, die Betroffenen versorgungsrechtlich (annähernd) so zu stellen, als ob sie damals bereits mindestens hälftig als Angestellte beschäftigt gewesen wären. Letztlich resultiert die im heutigen Landesrecht vorgesehene Behandlung unterhälftiger Vordienstzeiten alleine aus dem Umstand, dass die das Beamtenverhältnis regelnden Gesetzesvorschriften von Bund und Ländern bis zur jeweils erstmaligen Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte zwingend eine Beschäftigung mit mindestens der halben Wochenstundenzahl vorausgesetzt haben. Insoweit sei daran erinnert, dass auch die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit - ohne dass dies aus Gründen der Gleichbehandlung zu beanstanden wäre - zur Folge hat, dass bestimmte Vordiensttätigkeiten infolge ihres zu geringen zeitlichen Umfangs nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.
Der Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger - ebenso wie potentiell betroffene Kollegen - in der Zeit vom 1.9.2006 bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1.4.2008, in der das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG in seiner am 31.8.2006 maßgeblichen Fassung für die Landesbeamten fortgegolten hat, die Aussicht hatte, dass seine unterhälftigen Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Denn diese Aussicht stand - ebenso wie es hinsichtlich einer bereits zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. BeamtVG der Fall gewesen wäre - nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage. Zur Zeit des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2009 war indes die saarländische Regelung bereits in Kraft getreten, so dass sich nach ihr bestimmt, welche Vordienstzeiten anerkannt werden.
1.2.2 Die Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG bedingt keine das Willkürverbot verletzende Ungleichbehandlung von Beamten, deren Vordienstzeiten vor dem 17.5.2002 liegen, mit Beamten, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren.
Der Sache nach wurde durch die Formulierung des § 10 Satz 2 SBeamtVG, wonach die als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Tätigkeit „im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen“ sein muss, eine als Übergangsvorschrift zu qualifizierende Stichtagsregelung eingeführt. Die unterhälftige Beschäftigung eines Beamten ist im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig, so dass die zuvor zitierte Formulierung des § 10 Satz 2 SBeamtVG bedeutet, dass unterhälftige Vordienstzeiten nur nach Satz 1 der Vorschrift berücksichtigt werden sollen, wenn sie nach dem 17.5.2002 stattgefunden haben. Maßgeblicher Stichtag für das tatbestandliche Eingreifen des § 10 Satz 1 SBeamtVG hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten ist demnach der 17.5.2002. Die Einführung gerade dieses Stichtages ist nicht zu beanstanden.
Ungleichheiten, die durch kraft Gesetzes vorgegebene Stichtagslösungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist.(BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564 u.a./84 -, BVerfGE 75, 78, 106; ebenso hinsichtlich von der Verwaltung eingeführter Stichtage: BVerwG, Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10/05 -, NVwZ 2006, 1184 ff. m.w.N.) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Wie eingangs ausgeführt, gilt im Beamtenversorgungsrecht der in den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG festgeschriebene Grundsatz, dass nur solche Zeiten ruhegehaltsfähig sind, die im innerstaatlichen Beamtenverhältnis verbracht wurden. Hiervon statuiert § 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG eine Ausnahme dergestalt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) Der saarländische Gesetzgeber hat sich entschieden, eine Berücksichtigung hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten gesetzlich nur vorzusehen, wenn diese Vordienstzeiten zeitlich nach dem 17.5.2002 liegen. Damit wollte er es hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten, die zeitlich vor der Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte erbracht worden sind, bei der damals maßgeblichen Rechtslage, nach der eine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig ausgeschlossen war, belassen. Dieses Ziel konnte er nur durch Einführung des gewählten Stichtages, nämlich des Tages, an dem sich die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis im Saarland entscheidend verändert hat, erreichen, so dass die Festschreibung dieses Stichtags sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Zielsetzung als solche verfassungsrechtlich bedenklich wäre, denn die Betroffenen konnten - wie bereits ausgeführt - zur Zeit ihrer Vordiensttätigkeit nicht erwarten, dass diese jemals dazu beitragen könnte, im Rahmen eines eventuellen künftigen Beamtenverhältnisses ihren Ruhegehaltsanspruch zu erhöhen. Der getroffenen Regelung kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesrecht in der Auslegung, die es durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, großzügigere Maßstäbe zugunsten der Betroffenen anlegt. Denn diese Maßstäbe resultieren aus dem im Beamtenversorgungsgesetz geltenden Grundsatz, dass die Höhe des Versorgungsanspruchs sich nach den zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles maßgeblichen Vorschriften richtet, weswegen Gesetzesänderungen unmittelbar Anwendung finden, sofern deren Geltung nicht durch Übergangsvorschriften für Altfälle ausgeschlossen wird. Fallbezogen ist es indes gerade so, dass der saarländische Gesetzgeber in § 10 Satz 2 SBeamtVG der Sache nach eine Übergangsregelung getroffen hat, kraft derer Satz 1 der Vorschrift für Altfälle bestimmter Konstellation keine Geltung beansprucht.
2. Die Regelung des § 10 Satz 2 SBeamtVG begegnet auch mit Blick auf die Vorgaben des Europarechts keinen rechtlichen Bedenken.
Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es nicht.
Entgegen der Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründungsschrift ist die Frage eines Verstoßes des § 10 Satz 2 SBeamtVG gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997, der sie als Anhang beigefügt ist, in Gemeinschaftsrecht überführt wurde, nicht aufgeworfen. Diese - in der Fassung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 14 vom 20.1.1998 veröffentlichten Berichtigung Geltung beanspruchende - Richtlinie ist fallbezogen nach ihrer Zielsetzung und dem in ihr kodifizierten Regelungswerk nicht einschlägig.
Ziele der Richtlinie sind nach der Präambel der Rahmenvereinbarung und nach deren § 1 a und b die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten, die Verbesserung der Qualität der Teilzeitarbeit, deren Entwicklung und Förderung auf freiwilliger Basis sowie eine den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung tragende flexible Organisation der Arbeitszeit. Zur Erreichung dieser Ziele werden allgemeine Grundsätze und Mindestvorschriften für die Teilzeitarbeit festgelegt, wobei den Maßnahmen Bedeutung zugemessen wird, die den Zugang zur Teilzeitarbeit aus Alters- und familiären Gründen erleichtern und die Fortbildungsmöglichkeiten im beiderseitigen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbessern (Allgemeine Erwägungen Nr. 5). Es wird den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern übertragen, die Anwendungsmodalitäten der festgeschriebenen allgemeinen Grundsätze, Mindestvorschriften und Bestimmungen unter Berücksichtung der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten zu definieren (Allgemeine Erwägungen Nr. 6). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu. Dieser Grundsatz findet seine nähere Ausgestaltung in § 4 der Rahmenvereinbarung. Nach dessen Nr. 1 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff des Arbeitnehmers entschieden, dass Beamte - mithin auch der Kläger - dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG unterfallen.(Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 61/03 -, NVwZ 2005, 594 ff.)
Dennoch stellt sich die fallbezogen seitens des Klägers für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob die durch die landesrechtliche Vorschrift des § 10 Satz 2 SBeamtVG vorgegebene unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Landesbeamten, die vor dem 17.5.2002 im Vorfeld ihrer Ernennung als Angestellte im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 v.H. der Wochenarbeitszeit teilzeitbeschäftigt waren, und solchen Landesbeamten, die im vorbezeichneten Zeitraum unterhälftig als Angestellte im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt waren, gegen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG verstößt, nicht. Diese Richtlinie enthält - wie sich aus den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelungen erschließt - keine diesbezüglichen Vorgaben.
Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob teilzeitbeschäftigte Beamte nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften des Saarlandes im Verhältnis zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten Nachteile hinsichtlich der Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts erfahren. Es geht vielmehr darum, ob ein Ruhestandsbeamter unabhängig davon, ob er als aktiver Beamter vollzeit- oder (zeitweise) teilzeitbeschäftigt war, einen Anspruch darauf hat, dass eine vor seiner Ernennung zum Beamten im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte und daher nach den allgemeinen - insbesondere in § 6 BeamtVG beziehungsweise der gleichlautenden Vorschrift des § 6 SBeamtVG festgeschriebenen - Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts nicht ruhegehaltsfähige Angestelltentätigkeit - ausnahmsweise - als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt wird.
Nach den (europarechtlich unbestritten unbedenklichen) Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 BeamtVG bzw. SBeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Nach den §§ 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG gilt der Grundsatz, dass ruhegehaltsfähig die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Eine darüber hinausgehende Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltsfähig ist gemäß §§ 3 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG nur möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche den Beamten unter bestimmten Voraussetzungen begünstigende Vorgabe enthalten die §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG, die u.a. maßgeblich darauf abstellen, ob die im Vorfeld der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit hauptberuflich wahrgenommen wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Tatbestandsvoraussetzung und der Definition des Begriffs „hauptberuflich“ finden sich weder im kodifizierten Beamtenversorgungsrecht des Bundes noch in der Richtlinie 97/81/EG rechtliche Vorgaben.
Demgemäß ist es folgerichtig, dass der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Richtlinie 97/81/EG in seinen neueren Entscheidungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.), anders als in seinen in etwa zeitgleich beziehungsweise später ergangenen Entscheidungen zur Kürzung des kinderbezogenen und des ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag im Falle unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung(BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 - 2 C 44/04 -, NVwZ 2006, 349 ff.), zur Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 12/08 -, NVwZ-RR 2009, 608 f.) beziehungsweise zur Kürzung der Anrechnung von Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit freigestellter Beamter(BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - 2 C 72/08 -, IÖD 2010, 125 ff.), mit keinem Wort als höherrangigen Prüfungsmaßstab erwähnt. Denn anders als vorliegend ging es in den letztgenannten Entscheidungen nicht um die Frage der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit von (Vor-)Dienstzeiten, sondern darum, ob eindeutig als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Zeiten beziehungsweise kraft Gesetzes zu gewährende Zuschläge allein infolge Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung vom Dienst gekürzt werden dürfen. Während die Zulässigkeit solcher teilzeit- beziehungsweise freistellungsbedingter Kürzungen grundsätzlich kraft Gesetzes bestehender Gehalts- oder Ruhegehaltsansprüche an den Vorgaben des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der der Richtlinie 97/81/EG als Anhang beigefügten Rahmenvereinbarung zu messen ist, enthält besagte Richtlinie zum Regelungsinhalt des für die ausnahmsweise Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten maßgeblichen Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ keine Vorgaben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie eingangs ausgeführt - seit neuerem - veranlasst durch die kraft Bundes- beziehungsweise Landesrecht eingeführte Ermöglichung unterhälftiger Beamtentätigkeit, die im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig ist - geklärt, dass auch unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen unter bestimmten Voraussetzungen hauptberuflich ausgeübt werden können.(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.) Hinsichtlich der Landesbeamten obliegt es primär den jeweiligen Landesgesetzgebern, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen die Kriterien festzulegen, aufgrund derer zu entscheiden ist, ob eine unterhälftige privatrechtliche Teilzeitbeschäftigung im Vorfeld der Ernennung zum Beamten ruhegehaltsfähig ist. Dies führt notwendig dazu, dass die Hauptberuflichkeit und damit die Ruhegehaltsfähigkeit je nach gesetzlicher Ausgestaltung hinsichtlich einiger Vordiensttätigkeiten zu bejahen und hinsichtlich anderer zu verneinen ist, so dass sich nicht jede unterhälftige Vordienstteilzeitbeschäftigung ruhegehaltssteigernd auswirkt. Die Frage der Zulässigkeit einer diesbezüglichen landesrechtlichen Abgrenzung hat indes nichts mit der im Mittelpunkt der Richtlinie 97/81/EG stehenden Bekämpfung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu tun.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung, der vorgibt, dass dort, wo es angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt. Dieser Grundsatz hat seine bundes- beziehungsweise landesrechtliche Kodifikation in versorgungsrechtlicher Hinsicht in den §§ 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. BeamtVG und 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. SBeamtVG gefunden, wo im Einklang mit § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung festgelegt ist, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu dem Teil ruhegehaltsfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Diese bundes- beziehungsweise landesrechtliche Regelung der anteiligen Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts setzt allerdings als Grundbedingung voraus, dass die entsprechende Beschäftigungszeit nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften überhaupt ruhegehaltsfähig ist. Welche Zeiten ruhegehaltsfähig sind oder als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können, ist in den §§ 6 bis 13 BeamtVG und 6 bis 13 SBeamtVG geregelt, wobei § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit dahingehend definiert, dass es sich um die Dienstzeit handelt, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Hinsichtlich anderer Zeiten enthalten die nachfolgenden Vorschriften Sonderregelungen. Fehlt es gemessen hieran bereits an der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit einer Beschäftigungszeit, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese Dienstzeit bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen ist, nicht. Dies ist europarechtlich unbedenklich, denn die Richtlinie 97/81/EG begründet nach ihrer eindeutigen Zielsetzung keinen Anspruch darauf, jede im Vorfeld einer Beamtentätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt zu bekommen.
Geht man im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht so weit, die Richtlinie 97/81/EG bereits als nicht einschlägig zu erachten, so bedarf es ebenfalls nicht der angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Denn § 10 Satz 2 SBeamtVG verstößt - jedenfalls - nicht gegen § 4 Nrn. 1 und 2 der als Gemeinschaftsrecht gültigen Rahmenvereinbarung. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt(EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - C-283/81 -, und BVerwG, EuGH-Vorlage vom 28.10.2010 - 2 C 53/09 -, jeweils juris), so dass es einer Vorlage nicht bedarf.
Die saarländische Vorschrift hat weder zum Ziel noch zur Folge, dass in Teilzeit abgeleistete Vordiensttätigkeiten anders als in Vollzeit erbrachte Dienstzeiten generell nicht ruhegehaltsfähig sind, sondern bewirkt, dass im Saarland nur solche vor dem 17.5.2002 ausgeübte Beschäftigungszeiten versorgungsrechtlich relevant sind, die von ihrem zeitlichen Rahmen her zumindest einer Halbtagsbeschäftigung entsprochen haben. Hierfür gibt es einen zwar nicht zwingenden, aber immerhin sachlichen Grund im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, der darin zu sehen ist, dass dem betroffenen späteren Beamten zur Zeit der Ausübung der Vordiensttätigkeit die Unterhälftigkeit dieser Beschäftigung bekannt war und er daher nach damaliger Gesetzeslage und Rechtsprechung mangels Hauptberuflichkeit davon ausgehen musste, dass seine unterhälftige Beschäftigung sich im Falle einer späteren Verbeamtung nicht ruhegehaltssteigernd auswirken wird. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition maßgeblich von derjenigen eines zumindest halbtags beschäftigten späteren Beamten. Es ist nicht sachwidrig im Sinne der Richtlinie 97/81/EG, wenn der Landesgesetzgeber hieran anknüpfend zwischen beiden Typen von Vordienstzeiten differenziert und die Gruppe früherer „unterhälftiger“ Teilzeitbeschäftigter versorgungsrechtlich ungünstiger stellt als die Gruppe, die zumindest mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stand. Das entspricht vielmehr langjähriger, von der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts(zuletzt Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) nicht zuletzt mit Blick auf bei unterhälftiger Beschäftigung erworbene Rentenansprüche gebilligter Praxis. Wollte man der gegenteiligen Argumentation des Klägers folgen, so müsste man im Übrigen konsequenterweise die für die Ruhegehaltsfähigkeit nach innerstaatlichem Recht maßgeblichen Kriterien mit Blick auf die Richtlinie 97/81/EG insgesamt in Frage stellen und fordern, dass auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung, die von ihrem zeitlichen Umfang her so geringfügig war, dass sie auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ruhegehaltsfähig ist, aus europarechtlichen Gründen als ruhegehaltsfähig anerkannt werden muss.
Der Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung wird ebenfalls nicht verletzt. Er gilt ausdrücklich nur dort, wo dies angemessen ist. Gemäß Nr. 6 der die Rahmenvereinbarung einleitenden Allgemeinen Erwägungen ist es den Mitgliedstaaten überlassen, die Anwendungsmodalitäten im Einzelnen unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation im Mitgliedstaat zu definieren. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass das Recht des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze der Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist und dass zu diesen die Pflicht des Beamten zählt, sich ständig mit ganzer Kraft und voller Hingabe seinem Beruf und seinen Aufgaben zu widmen. Dies rechtfertigt es, die Gewährung von Vorteilen, die - wie Versorgungsansprüche - nur Beamten zuteil werden, davon abhängig zu machen, dass die Tätigkeit, für deren Erbringung die Vorteile gewährt werden, hauptberuflich ausgeübt wurde. Die nähere Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt ist, und die Entscheidung, ob eine Rechtsänderung auch für Altfälle Geltung beanspruchen soll, unterfallen der Regelungskompetenz des zuständigen Gesetzgebers. Dass die diesbezüglich im Saarland in § 10 Satz 2 SBeamtVG erfolgte Normierung nicht unangemessen im Sinne der Richtlinie 97/81/EG ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen.
Mithin besteht keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der klägerseits aufgeworfenen Frage einzuholen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach alldem zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf das 24-fache der angestrebten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts um 79,51 EUR, also auf 1908,24 EUR, festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ordnungsnummer 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).