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BeamtVG § 87 Unfallfürsorge

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) (weggefallen)

(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 554/16.KS
7. Dezember 2016
1 K 554/16.KS 7. Dezember 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 5084/10
1. März 2011
13 A 5084/10 1. März 2011