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BEEG § 12 Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.

(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 4/25
6. Februar 2026
L 13 EG 4/25 6. Februar 2026
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 3/22
22. November 2024
L 13 EG 3/22 22. November 2024
Urteil vom Bundessozialgericht - B 10 EG 1/23 R
26. Oktober 2023
B 10 EG 1/23 R 26. Oktober 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 10 EG 2/23 R
26. Oktober 2023
B 10 EG 2/23 R 26. Oktober 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 10 EG 1/20 R
24. März 2022
B 10 EG 1/20 R 24. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 2121/21
22. März 2022
L 11 EG 2121/21 22. März 2022
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (2. Senat) - L 2 EG 963/18
19. November 2020
L 2 EG 963/18 19. November 2020
Urteil vom Unknown court - B 10 EG 1/19 R
25. Juni 2020
B 10 EG 1/19 R 25. Juni 2020
Urteil vom Bundessozialgericht - B 10 EG 3/18 R
27. Juni 2019
B 10 EG 3/18 R 27. Juni 2019
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 27/17
12. Oktober 2018
L 13 EG 27/17 12. Oktober 2018