Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 13/13 R

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2013 geändert.

Soweit der Beklagte von der Klägerin Erstattung in Höhe von 4444,41 Euro verlangt, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. Mai 2012 zurückgewiesen.

Tatbestand

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Streitig ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG).

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Die Klägerin ist Mutter des am 10.7.2010 geborenen Kindes M. Der für das Elterngeld zuständige Landkreis (Beklagter) bewilligte ihr auf der Grundlage ihrer vor der Geburt erzielten Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld Elterngeld in Höhe von 1124,05 Euro für den ersten, 1189,05 Euro für den zweiten sowie von 1597,05 Euro für den dritten bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter (Bescheid vom 19.8.2010). Diesen hob er mit auf § 48 SGB X gestütztem Bescheid vom 27.12.2010 hinsichtlich der Elterngeldbewilligung ab dem siebten Lebensmonat auf und senkte das Elterngeld der Klägerin auf der Grundlage der Neufassung des § 2 Abs 2 S 1 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 für den siebten bis zum 12. Lebensmonat auf 1481,47 Euro ab. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 20.1.2011 erklärte der Beklagte seinen Bescheid vom 27.12.2010 für vorläufig, weil die Einkommensverhältnisse der Klägerin mit Blick auf den ebenfalls zum 1.1.2011 in Kraft getretenen § 1 Abs 8 BEEG noch geprüft werden müssten. Mit Bescheid vom 14.3.2011 wies er den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27.12.2010 zurück. Klage wurde dagegen nicht erhoben.

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Im März 2011 teilte die Klägerin mit, das Familieneinkommen 2009 habe über der Grenze von 500 000 Euro gelegen. Der Beklagte setzte daraufhin das Elterngeld der Klägerin für den ersten bis sechsten Lebensmonat endgültig in der mit Bescheid vom 19.8.2010 bewilligten Höhe fest (Bescheid vom 30.3.2011). Ab dem siebten Lebensmonat stehe der Klägerin aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs 8 S 2 BEEG kein Elterngeld zu, weil das Familieneinkommen 500 000 Euro überschritten habe. Die für den siebten bis zum neunten Lebensmonat bereits ausgezahlten Leistungen in Höhe von 4444,41 Euro seien nach § 50 SGB X zurückzuzahlen.

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Widerspruch und Klage hiergegen blieb ohne Erfolg. Das SG hat ausgeführt, aufgrund der neu geschaffenen Regelung des § 1 Abs 8 S 2 BEEG stehe der Klägerin kein Elterngeld zu. Für die Anspruchsberechtigung sei allein entscheidend, dass ihr Ehemann die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG - Zusammenleben mit der Familie - erfüllt habe. Anders können die Vorschrift von § 1 Abs 8 S 2 BEEG die bezweckten Einspareffekte nicht erzielen (Urteil vom 4.5.2012).

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Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid vom 30.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2011 insoweit aufgehoben, als der Beklagte das Elterngeld abweichend vom Bescheid vom 27.12.2010 festgesetzt und die Erstattung von 4444,41 Euro geltend gemacht hat. Der Beklagte sei grundsätzlich zur endgültigen Festsetzung der Leistung berechtigt gewesen, weil er die Festsetzung für vorläufig erklärt habe und diese Festsetzung bestandskräftig geworden sei. Die Klägerin habe auch im Rahmen der endgültigen Festsetzung einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 1481,47 Euro für die Zeit ab dem 10.1.2011. Sie erfülle die Voraussetzungen von § 1 Abs 1 BEEG. Die hohen Einkünfte ihres Ehemanns führten auch ab dem 10.1.2011 zu keinem Leistungsausschluss, weil er nicht zu dem von § 1 Abs 8 S 2 BEEG umfassten Personenkreis gehöre. Der Ehemann der Klägerin sei keine "berechtigte Person" iS des § 1 Abs 1, 3 oder 4 BEEG, weil er nicht sämtliche nach § 1 Abs 1 BEEG erforderlichen Voraussetzungen erfülle; dies aber setzte der Wortlaut des § 1 Abs 8 S 2 BEEG zwingend voraus (Urteil vom 22.3.2013).

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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs 8 S 2 BEEG. Die Auslegung des LSG lasse sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren und widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Diesem sei es darum gegangen, solchen Familien den Elterngeldanspruch zu versagen, denen ein Einkommen von mehr als 500 000 Euro zustehe. Dafür könne aber allein von Bedeutung sein, dass der andere Elternteil mit dem Rest der Familie in einer häuslichen Gemeinschaft wohne (§ 1 Abs 1 Nr 2 BEEG). Durch die Auslegung des LSG werde dagegen der Anwendungsbereich der Vorschrift auf ein absolutes Minimum eingeschränkt und damit ihr Zweck vereitelt, einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung zu leisten. Zum 1.8.2013 sei § 1 Abs 8 S 2 BEEG neu gefasst worden. Die Vorschrift lasse jetzt ausdrücklich die Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG genügen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber damit lediglich den Sinn der Vorschrift klarstellen und nicht ändern wollte. Damit liege auch schon vor Inkrafttreten der Neufassung eine Berechtigung iS des § 1 Abs 8 S 2 BEEG vor, wenn der andere Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebe (§ 1 Abs 1 Nr 2 BEEG).

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2013 zu ändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen, soweit der Beklagte von der Klägerin Erstattung in Höhe von 4444,41 Euro verlangt und im Übrigen die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. Mai 2012 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf das LSG-Urteil. Der Wortlaut des § 1 Abs 8 S 2 BEEG sei eindeutig. Der Hinweis auf die Gesetzesänderung zum 1.8.2013 zeige lediglich, dass die zugrunde liegende Problematik nicht alleine mit der Auslegung des Gesetzes zu regeln gewesen sei. Selbst wenn der Senat der Begründung des LSG nicht folgen wolle, sei die Revision wegen Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klägerin hatte ab dem 10.1.2011 keinen Anspruch mehr auf Elterngeld (dazu 2.). Soweit der Beklagte von der Klägerin Erstattung in Höhe von 4444,41 Euro verlangt, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (dazu 3.).

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2011. Dieser trifft drei Regelungen iS von § 31 SGB X (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 14).
- Erstens hebt er die Erklärung der Vorläufigkeit auf, die der Beklagte seinem Bescheid vom 27.12.2010 mit Bescheid vom 20.1.2011 nachträglich gemäß § 32 Abs 1 SGB X iVm § 8 Abs 3 BEEG als Nebenbestimmung beigefügt hatte.
- Zweitens setzt der Bescheid vom 30.3.2011 den Elterngeldanspruch der Klägerin für den siebten bis 12. Lebensmonat endgültig auf Null Euro fest.
- Drittens stellt er die Verpflichtung der Klägerin fest, dass aufgrund der ursprünglichen höheren Festsetzung überzahlte Elterngeld zurückzuerstatten.
Gegen alle drei Regelungen hatte die Klägerin zu Recht Anfechtungsklage erhoben und diese nach § 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG zulässigerweise mit einer Leistungsklage - gerichtet auf die Zahlung höheren Elterngelds - kombiniert. Das LSG hat nur ihrer Anfechtungsklage stattgegeben, den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.2011 aufgehoben und damit den Bescheid vom 27.12.2010 wieder aufleben lassen. Nur in diesem Umfang ist der Beklagte als alleiniger Revisionsführer beschwert. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist deshalb nur die Anfechtungsklage der Klägerin geworden.

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Dieser hat das LSG zu Unrecht stattgegeben, soweit es die Festsetzung des Elterngeldes der Klägerin auf Null Euro ab dem siebten Lebensmonat ihrer Tochter (dem 10.1.2011) aufgehoben hat (dazu 2.). Für die Entscheidung der Frage, ob der Beklagte von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Elterngeldes verlangen kann, fehlen dagegen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (dazu 3.).

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2. Der Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit die Beklagte darin ihren Anspruch auf Elterngeld für die Zeit ab dem 10.1.2011 verneint hat.

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a) Die Ermächtigung des Beklagten zu einer von der Elterngeldfestsetzung im Bescheid vom 27.12.2010 abweichenden Regelung ergibt sich aus dem damit verbundenen Vorbehalt der Vorläufigkeit, den die Beklagte mit Bescheid vom 20.1.2011 nachträglich nach § 8 Abs 3 BEEG erlassen hat (zu dieser Möglichkeit vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 14). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, kommt es insoweit nicht darauf an, ob dieser Vorbehalt rechtmäßig ergangen ist, weil der zugrunde liegende Verwaltungsakt vom 20.1.2011 bestandskräftig geworden ist. Anhaltspunkte für schwerwiegende und offensichtliche Fehler, die nach § 40 SGB X ausnahmsweise zu einer Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts führen könnten, sieht der Senat nicht.

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b) Der Beklagte ist bei seiner endgültigen Elterngeldfestsetzung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin für den siebten bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter, also ab dem 10.1.2011, kein Elterngeld zusteht.

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Rechtsgrundlage für den Elterngeldanspruch der Klägerin bilden die §§ 1 ff BEEG in der Fassung vom 9.12.2010 (BGBl I S 1885). Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG erfüllte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, ihre Tochter selbst betreute und erzog und keine volle Erwerbstätigkeit ausübte.

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Dem Anspruch der Klägerin auf Elterngeld stand aber vom siebten Lebensmonat ihrer Tochter an (seit dem 10.1.2011) der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 8 S 2 BEEG entgegen (vgl § 4 Abs 4 BEEG). § 1 Abs 8 S 2 BEEG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers - ebenso wie die vom Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vorgenommen Absenkung der Ersatzquote des Elterngeldes - vom 1.1.2011 an auch auf laufende Leistungsfälle wie denjenigen der Klägerin Anwendung finden, um die damit verfolgten Einsparziele zu erreichen (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 24). Nach § 1 Abs 8 S 2 BEEG in der hier einschlägigen Fassung entfällt ein Anspruch auf Elterngeld für die berechtigte Person, wenn auch eine andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 berechtigt ist und die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.

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Berechtigt in diesem Sinn bedeutet zwar nach dem Wortsinn, dass die betreffende Person anspruchsberechtigt sein muss und berechtigte Person ist nur, wer selber alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld erfüllt, also insbesondere sein Kind auch selber betreut und erzieht und jedenfalls keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, § 1 Abs 1 Nr 3 und 4 BEEG. Gleichwohl genügt es für den Anspruchsausschlusstatbestand des § 1 Abs 8 S 2 BEEG, dass der Ehemann der Klägerin nach den für den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen mit ihr und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebte, § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG, und die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Eltern zusammen mehr als 500 000 Euro betrug. Nach der systematischen Stellung geht es bei § 1 BEEG um den Anspruchsgrund als Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld (Becker in Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl 2008, § 1 BEEG RdNr 1; vgl BT-Drucks 16/1889, S 18 ff), während die nachfolgenden Vorschriften die Höhe des Elterngelds, die Bezugsdauer, die Anrechnung weiterer Leistungen usw regeln. Die amtliche Überschrift der Vorschrift bezeichnet die Anspruchsinhaber ausdrücklich als Berechtigte und auch die nachfolgenden Vorschriften des BEEG sprechen von Anspruchsinhabern jeweils als berechtigter Person (vgl etwa §§ 2 und 3 BEEG). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzes schließt es indessen nicht aus, den Begriff berechtigte Personen in § 1 Abs 8 S 2 BEEG anders auszulegen als in §§ 2 ff BEEG, zumal das Gesetz keine gleichzeitige Anspruchsberechtigung mehrerer Personen für denselben Lebensmonat vorsieht.

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Bei § 1 Abs 8 S 2 BEEG handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal (Ausschlusstatbestand), das bezogen auf den Elternteil, der den Anspruch auf Elterngeld geltend macht, nicht vorliegen darf. Wie sich für den Senat aus der Gesamtschau der Gesetzesmaterialien ergibt, wollte der Gesetzgeber nach seiner eindeutig erkennbaren Regelungsabsicht den Anwendungsbereich der Norm des § 1 Abs 8 S 2 BEEG in der hier anwendbaren Fassung nicht auf Personen beschränken, die sämtliche positiven Tatbestandsvoraussetzungen selbst erfüllen. Der Wortlaut ist mit "berechtigte Person" zu eng gefasst und nach Sinn und Zweck auf Elternteile zu erstrecken, die zwar das Kind nicht selbst erziehen und auch ihre Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung mit Erwerbseinbußen nicht einschränken, die aber mit der Familie zusammenleben und mit ihrem Einkommen zur wirtschaftlichen Gesamtsituation der Familie beitragen. Auch wenn die ursprüngliche schriftliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Einfügung des § 1 Abs 8 S 2 BEEG hierzu wenig Aufschluss gibt, ergibt sich dieser Gesetzeszweck mit hinreichender Klarheit aus der im Anschluss darüber geführten Parlamentsdebatte.

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§ 1 Abs 8 S 2 BEEG in der hier einschlägigen Fassung war im ursprünglichen Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes noch nicht enthalten (BT-Drucks 17/3030, S 19), sondern wurde erst auf Antrag der Regierungsfraktionen durch den Haushaltsausschuss in das BEEG eingefügt. Die schriftliche Begründung im Bericht des 8. Ausschusses (BT-Drucks 17/3452, S 8), auf die das LSG sich gestützt hat, spricht davon, es komme auf Personen an, die neben der berechtigten Person bezüglich des Kindes die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1, 3 oder 4 erfüllten. Damit werde bei dem Anspruch auf Elterngeld erstmals die Einkommenssituation des anderen Elternteils bzw einer anderen anspruchsberechtigten Person berücksichtigt. Bereits diese Begründung macht die Absicht des Gesetzgebers deutlich, für den Elterngeldanspruch nunmehr die gesamte wirtschaftliche Situation beider Eltern in den Blick zu nehmen. Dies wird durch den weiteren Gang der parlamentarischen Beratungen untermauert. Der von der Regelung eingeführte Anspruchsausschluss zielt auf Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen, für das der Spitzensteuersatz von 45 % anfällt (sog Reichensteuer, vgl § 32a Abs 1 S 2 Nr 5 iVm § 52 Abs 41 EStG sowie §§ 26, 26b EStG) und orientiert sich deshalb eng an den steuerrechtlichen Einkommensgrenzen für diesen Steuersatz. Die damaligen Regierungsfraktionen haben den Anspruchsausschluss nachträglich im Haushaltsausschuss zu dem Zweck eingefügt, der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritik an der geplanten Anrechnung von Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II zu begegnen. Abgeordnete von Regierung und Opposition waren sich - bei gegensätzlicher politischer Bewertung - während der Debatte in der Feststellung einig, dass die vom Haushaltsausschuss vorgeschlagene Gesetzesänderung im Kontext der politischen Gerechtigkeitsdiskussion dazu dienen sollte, den Anspruch auf Elterngeld für alle Eltern, die der sog Reichensteuer unterfielen, vollständig zu beseitigen (vgl Plenarprotokoll 17/68, S 7262, 7266; BT-Drucks 17/3548).

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Wie diese übereinstimmenden Bezugnahmen auf die so genannte Reichensteuer und den am Spitzensteuersatz orientierten Grenzwert von 500 000 Euro verdeutlichen, hatte der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf den Begriff "eine andere berechtigte Person" in § 1 Abs 8 S 2 BEEG insbesondere gemeinsam veranlagte, also nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatten im Blick (vgl §§ 26, 26b EStG). Gerade mit Blick auf diese in der Rechtswirklichkeit für das Elterngeld besonders relevante Gruppe - nach dem 1. Elterngeldbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 16/10770) waren rund 70 % der Elterngeldempfänger verheiratet - wollte es der Gesetzgeber für die Berechtigung der "anderen Person" iS von § 1 Abs 8 S 2 BEEG genügen lassen, dass diese Person die Voraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG erfüllt, weil sie mit dem Anspruchsteller und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebt und damit potenziell berechtigt ist.

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Diese Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber nunmehr mit Wirkung vom 1.8.2013 durch Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15.2.2013 (BGBl I S 254) umgesetzt und in einer als Klarstellung bezeichneten Neufassung des § 1 Abs 8 S 2 BEEG bekräftigt. Danach entfällt der Anspruch auf Elterngeld auch, wenn eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 oder die des Abs 3 oder 4 BEEG erfüllt und die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt. Zwar ist der Gesetzgeber nicht zu einer rückwirkenden authentischen Interpretation der von ihm selbst erlassenen Vorschriften befugt (vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - Juris mwN). Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Vielmehr bestätigt die Neufassung der Vorschrift nach Ansicht des Senats den von Anfang an bestehenden und in den Gesetzgebungsmaterialien nachweisbaren, wenn auch zunächst im Gesetzeswortlaut nur unvollkommen umgesetzten Regelungsplan des Normgebers. Wenn schon in bestimmten Konstellationen eine nachfolgend unterbliebene Änderung der gesetzlichen Regelung darauf schließen lassen kann, dass der Gesetzgeber nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgeht (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 24), so kommt hier der tatsächlich vorgenommenen nachträglichen Klarstellung erst recht und umso mehr Indizcharakter für den zunächst im Wortlaut unvollständig zum Ausdruck gekommenen Willen der Legislative zu.

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c) Der nach diesem Verständnis von § 1 Abs 8 S 2 BEEG bewirkte umfassende Anspruchsausschluss für Ehepaare oder Lebenspartner, die dem Spitzensteuersatz unterliegen, verletzt zur Überzeugung des Senats keine Grundrechte der Klägerin.

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Der Wegfall des Elterngeldanspruchs greift nicht in nach Art 14 Abs 1 GG geschützte Eigentumsrechte ein, weil er anders als echte Lohnersatzleistungen nicht auf Eigenleistungen des Berechtigten beruht (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 24). Die - beträchtlichen - vorangegangenen Steuerzahlungen durch die Klägerin und ihren Ehemann ändern daran nichts. Elterngeld kann nicht als Gegenleistung für die vom Berechtigten zuvor auf sein Erwerbseinkommen entrichteten Steuern angesehen werden (Becker in Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl 2008, Vorbemerkung zu §§ 1 bis 14 BEEG, RdNr 14). Steuern stellen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung dar (vgl § 3 Abs 1 AO); eine Zweckbindung des Steueraufkommens ist mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung unvereinbar (Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl 2010, § 3 RdNr 15).

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Ebenso wenig verstößt der Wegfall des Elterngeldanspruchs bei Überschreitung hoher Einkommensgrenzen auch für laufende Leistungsfälle gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Eine echte Rückwirkung hat § 1 Abs 8 S 2 BEEG im Fall der Klägerin nicht, weil sich die Regelung lediglich auf Elterngeldansprüche für Lebensmonate nach der Verkündung des HBeglG 2011 auswirkt (vgl im einzelnen BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 24). Die mit der Vorschrift verbundene unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung verletzt nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil bei der gebotenen Interessenabwägung (vgl BSG aaO) die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen das schutzwürdige Bestandsinteresse der Klägerin überwiegen. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand ihres Elterngeldanspruchs ist nicht als besonders hoch einzuschätzen. Schon allgemein schützt die Rechtsordnung außerhalb der beitragsfinanzierten Sozialversicherung nicht das Vertrauen in den dauerhaft unveränderten Fortbestand finanzieller Leistungen des Staates (BSG aaO). Auch konnte sich die Klägerin nicht auf das Weiterbestehen einer über viele Jahre gewährten Rechtsposition berufen, da das Elterngeld erst zum 1.1.2007 eingeführt worden ist. Nach der erkennbaren Gesamtkonzeption des Elterngelds und den damit verfolgten Zielen durfte die Klägerin schließlich angesichts ihres herausgehobenen Familieneinkommens ebenfalls nicht zwingend mit dem Fortbestand ihres Elterngeldanspruchs rechnen. Das Elterngeld soll die soziale Position der Familien durch finanzielle Unterstützung der Erziehungstätigkeit verbessern (vgl Becker in Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl 2008, Vorbemerkung zu §§ 1 bis 14 BEEG, RdNr 1). Die Ausgestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Lohnersatzleistung weicht damit erheblich von der vorherigen Ausrichtung familienpolitischer Leistungen ab. Das Elterngeld hat das zuletzt an die Bedürftigkeit der Empfänger geknüpfte Erziehungsgeld durch eine verstärkt individuelle Einkommenseinbußen ersetzende Ausgleichsleistung abgelöst (vgl BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 2). Es zielt darauf ab, die wirtschaftliche Lebensgrundlage von Familien während der ersten Lebensmonate der Kinderbetreuung abzusichern (vgl Othmer in Roos/Bieresborn, 2014, § 1 BEEG RdNr 6 mwN). Das Elterngeld verknüpft zu diesem Zweck die Leistungsgewährung nicht mit der Verwirklichung eines bestimmten Erwerbsrisikos, sondern mit einer typischen - aber hinsichtlich individueller Einkommenseinbußen unterschiedlich ausgeprägten - allgemeinen Bedarfslage (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 84 mwN). Obwohl das Elterngeld damit nicht streng an die persönliche Bedürftigkeit anknüpft, bleibt es eine Hilfe zum Aufbau wie zur Sicherung der Lebensgrundlage junger Familien und somit eine klassische fürsorgerische Leistung (BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 39). Dementsprechend fördert das Elterngeld durch die Ausgestaltung der Ersatzquote und der Höchstbetragsregelung in § 2 BEEG schwerpunktmäßig Eltern, die im Bemessungs-zeitraum kleinere bis mittlere Einkommen erzielt haben (vgl im einzelnen BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 7).

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Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin erkennen, dass sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einer solchen sozialen Absicherung während der Erziehungsphase aufgrund ihres hohen Familieneinkommens nicht bedurfte. Bei ihr und vergleichbar gut situierten Familien fehlte es trotz des Wegfalls von Erwerbseinkommen an der allgemeinen Bedarfslage, die das vom Gesetz für den Bezug von Elterngeld seit jeher jedenfalls typisierend voraussetzt. Aufgrund der komfortablen familiären Einkommenssituation trifft der Wegfall des Elterngeldanspruchs für die Dauer der möglichen Bezugsmonate die Klägerin auch nicht übermäßig schwer.

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Auf der anderen Seite verfolgte der Gesetzgeber mit der Reduzierung der Sozialausgaben eine Konsolidierung des Haushalts und damit wichtige Gemeinwohlinteressen. Ihm stand dabei eine weite Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick darauf zu, dass er mit Blick auf die erstmals für das Haushaltsjahr 2011 geltende so genannte Schuldenbremse (Art 109 Abs 3, Art 115 Abs 2 GG iVm Art 143d Abs 1 S 1 und 2 sowie S 6 GG idF des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.7.2009, BGBl I 2248) eine nach seiner Einschätzung unvertretbar hohe Neuverschuldung vermeiden wollte. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen (BVerfG Beschluss vom 14.3.2001 - 1 BvR 2402/97 - SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10 f mwN). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst dabei insbesondere auch seine Absicht, mit der Einführung des § 1 Abs 8 S 2 BEEG die Kürzungen im Elterngeldrecht sozial auszubalancieren, damit die politische Akzeptanz der Leistungseinschränkungen insgesamt zu erhöhen und sie damit im politischen Prozess leichter durchzusetzen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der vom Gesetzgeber mit dem HBeglG 2011 verfolgten Ziele der Haushaltskonsolidierung sowie unter Abwägung dieses Anliegens mit der angesichts der Einkommensverhältnisse der Betroffenen erträglichen Auswirkungen hält es der Senat dabei auch für noch zumutbar, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der laufenden Leistungsfälle auf eine Übergangsregelung verzichtet hat.

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Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BSG zur Frage des Vertrauensschutzes bei der Kürzung beitragsfinanzierter Förderungsleistungen für laufende Leistungsfälle im Recht der Arbeitsförderung (vgl SozR 3-4100 § 45 Nr 3) lässt sich dagegen auf die im Streit stehende Änderung des steuerfinanzierten Elterngeldrechts nicht übertragen. Zum einen hatte die Änderung des Elterngeldrechts, wie ausgeführt, keine echte Rückwirkung bzw vergleichbare Folgen, anders als diejenige des Rechts der Arbeitsförderung in der von der Klägerin zitierten Entscheidung. Darüber hinaus durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei Einkommensverhältnissen wie bei der Klägerin und ihrem Ehemann der (teilweise) Ersatz des ausfallenden Erwerbseinkommens in der vom BEEG vorgesehenen beschränkten Höhe keinen nennenswerten wirtschaftlichen Anreiz für eine familienbedingte berufliche Auszeit liefert. Das Elterngeld konnte deshalb in ihrem Fall seine Funktion als verhaltenssteuernde Subvention zur Förderung der Kindererziehung (vgl BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - Juris) ohnehin schwerlich erfüllen. Das unterscheidet diese Konstellation ebenfalls wesentlich von derjenigen in der von der Klägerin zur Untermauerung ihres Anspruchs zitierten Entscheidung. Sie betraf den Schutz bereits durch Umstellung der beruflichen Lebensgestaltung betätigten Vertrauens auf die weitere Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme (vgl BSG SozR 3-4100 § 45 Nr 3).

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Schließlich liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschlüsse vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN und vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 f mwN = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1).

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Im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören (§ 6, § 25 Abs 2 S 2, § 68 Nr 15a SGB I), hat der Gesetzgeber insbesondere auch für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, 26). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein weiter Maßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 GG schuldet (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55).

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Nach diesen Maßgaben ist der Senat nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG überzeugt. Vielmehr lassen sich für die unterschiedliche Behandlung von Eltern mit sehr hohem Familieneinkommen und allen anderen Eltern, die die hohe Einkommensschwelle des § 1 Abs 8 S 2 BEEG unterschreiten und deshalb Elterngeld beziehen können, nach der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe benennen. Insbesondere erweist sich § 1 Abs 8 S 2 BEEG nicht als systemwidrig, stellt also keine Verletzung der vom BEEG selbst statuierten Sachgerechtigkeit dar, was ein Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG wäre (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 51 mwN). Der Ausschluss einer sehr kleinen Gruppe von Beziehern von Einkommen am obersten Ende der Einkommensskala vom Bezug des Elterngelds fügt sich vielmehr ohne größere Verwerfungen ein in die beschriebene Konzeption des Elterngelds als klassische fürsorgerische Leistung zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage von Familien insbesondere mit kleinen und mittleren Einkommen während der ersten Lebensmonate der Kinderbetreuung (s.o.). Zwar stellte das Elterngeld bis zur Neufassung des § 1 Abs 8 S 2 BEEG - anders etwa als vorher das Erziehungsgeld (vgl § 5 Abs 3 Bundeserziehungsgeldgesetz) - nur auf das Einkommen der berechtigten Person und nicht auf das Haushaltseinkommen ab (Individualisierungsprinzip). Damit verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, überkommene Rollenmuster etwa vom Mann als (Haupt)Ernährer der Familie zu verändern und das wirtschaftliche Risiko einer kurzzeitigen Erwerbsunterbrechung zur Kindererziehung für Väter und Mütter gleichermaßen erträglich zu gestalten. § 1 Abs 8 S 2 BEEG durchbricht nunmehr dieses Individualisierungsprinzip für Bezieher hoher Einkommen (vgl Dau, SGb 2011, 198, 200) weil solches Einkommen des Elterngeldberechtigten und seines Ehegatten bzw Lebenspartners den Elterngeldanspruch ausschließen kann. Zugrunde liegt die plausible Annahme des Gesetzgebers, dass bei mit dem Spitzensteuersatz belasteten Familieneinkommen trotz des Wegfalls des Erwerbseinkommens des betreuenden Elternteils für die begrenzte Bezugszeit des Elterngelds überhaupt keine allgemeine Bedarfslage entstehen kann, die die Zahlung von Elterngeld wirtschaftlich noch zu rechtfertigen vermag. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass Eltern wie die Klägerin und ihr Ehemann über den finanziellen Schonraum, den der Gesetzgeber mit dem Elterngeld während der ersten Lebensmonate des Kindes schaffen wollte, ohnehin schon aus eigenen Mitteln verfügen. Angesichts des ihnen möglichen Lebensstandards dürfte das in der Höhe begrenzte Elterngeld die vom Gesetzgeber beabsichtigten wirtschaftlichen Anreize zur Familiengründung zudem kaum entfalten können. Im Übrigen weist die mit dem HBeglG 2011 vorgenommene Absenkung des Ersatzbetrages für das Elterngeld für Einkommen über 1200 Euro (verbunden mit der Anhebung für darunter liegende Einkommen) ebenfalls in die Richtung einer stärkeren Orientierung des Elterngelds am tatsächlichen Bedarf. Darin liegt keine gleichheitswidrige Systemdurchbrechung, sondern eine zulässig nach Gleichheitskriterien differenzierende Weiterentwicklung des dem Elterngeld zugrunde liegenden Fürsorgegedankens. Die damit verbundene Abschwächung des mit dem Individualisierungsprinzip verfolgten Gleichstellungsgedankens für einen begrenzten, von wirtschaftlichen Zwängen weitgehend freien Personenkreis erscheint demgegenüber hinnehmbar.

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3. Nach allem war das stattgebende Urteil des LSG, soweit sich die Klägerin gegen die endgültige Festsetzung ihres Elterngelds für den siebten bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter auf Null Euro im angefochtenen Bescheid des Beklagten wendet, aufzuheben, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und damit die Elterngeldfestsetzung des Beklagten sowie das sie bestätigende SG-Urteil wieder herzustellen.

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4. Über die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid darüber hinaus enthaltenen Feststellung einer Pflicht der Klägerin, den nach Maßgabe der endgültigen Feststellung überzahlten Elterngeldbetrag für den siebten bis neunten Lebensmonat zu erstatten, konnte der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden.

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Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 4-7837 § 2 Nr 14), regelt § 8 Abs 3 BEEG die Erstattungspflicht überzahlten Elterngelds nicht. Stattdessen ist als Ermächtigungsgrundlage für die Erstattungsforderung § 42 Abs 2 S 2 SGB I zur Lückenfüllung heranzuziehen, weil es sich bei der vorläufigen Zahlung von Elterngeld nach § 8 Abs 3 BEEG praktisch um einen Vorschuss iS des § 42 SGB I handelt. Auf § 42 Abs 2 S 2 SGB I kann eine Rückforderung aber nur dann gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrags deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist. Einen solchen Hinweis enthält der maßgebliche Bescheid vom 20.1.2011 des Beklagten nicht.

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Die Erstattungspflicht der Klägerin richtet sich daher nach § 50 Abs 2 S 2 SGB I iVm § 45 SGB X. Ein Fall des § 48 SGB X scheidet aus, weil das Haushaltsbegleitgesetz den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 8 S 2 BEEG nicht inhaltlich verändert, sondern lediglich klarer gefasst hat (vgl dazu unter 2.). Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist insoweit zum 1.1.2011 nicht eingetreten. Ob der Beklagte berechtigt war, den Bescheid nach § 45 SGB X aufzuheben, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das LSG wird insoweit prüfen müssen, ob dem Bescheid Ermessenserwägungen zu entnehmen sind (vgl Schütze, in v. Wulffen/Schütze, 8. Aufl 2014, SGB X, § 45 RdNr 88 ff); dies erscheint fraglich, zumal darin nur ausgeführt wird, bereits erbrachte Leistungen seien nach § 50 SGB X zu erstatten, ohne die dafür relevanten Gesichtspunkte zu benennen oder abzuwägen. Falls es an ausreichenden Ermessenserwägungen fehlen sollte, wird das LSG prüfen müssen, ob ggf Gründe für eine Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null vorliegen (vgl BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R - Juris).

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Die Sache war insoweit nach § 170 Abs 2 S 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, dem auch die Kostenentscheidung ua für das Revisionsverfahren vorbehalten bleibt.

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