Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.
BEG § 151
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
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Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.
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