BEG § 150

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.

(2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.

(4) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5wg U 404/17 E
6. Juni 2018
5wg U 404/17 E 6. Juni 2018
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 27 O 1/16 [E]
13. Juli 2016
27 O 1/16 [E] 13. Juli 2016
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 R 317/13
25. Oktober 2013
L 14 R 317/13 25. Oktober 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 15/09
25. März 2010
5 C 15/09 25. März 2010