Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BEG § 151

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.