BEG § 90

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß.

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